Normen
32003R0343 Dublin-II Art13;
32003R0343 Dublin-II Art16 Abs1 litc;
AsylG 1997 §10 Abs5;
AsylG 1997 §5 Abs1;
AsylG 1997 §5a Abs1;
AsylG 1997 §5a Abs4;
VwGG §42 Abs2 Z1;
32003R0343 Dublin-II Art13;
32003R0343 Dublin-II Art16 Abs1 litc;
AsylG 1997 §10 Abs5;
AsylG 1997 §5 Abs1;
AsylG 1997 §5a Abs1;
AsylG 1997 §5a Abs4;
VwGG §42 Abs2 Z1;
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige der Russischen Föderation tschetschenischer Volksgruppenzugehörigkeit und gehört zur Kernfamilie des B und der Kinder T und K.
Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid wies die belangte Behörde den Asylantrag der Beschwerdeführerin vom 27. Juni 2005 gemäß § 5 Abs. 1 Asylgesetz 1997 (AsylG) als unzulässig zurück, stellte fest, dass gemäß Art. 13 iVm Art. 16 Abs. 1 lit. c der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates die Slowakei für die Prüfung des Asylantrages zuständig sei, und wies die Beschwerdeführerin gemäß § 5a Abs. 1 iVm § 5a Abs. 4 AsylG dorthin aus.
Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen hat:
Mit hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, 2006/19/0425, auf dessen Begründung gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird, wurden die im Spruch gleich lautenden Bescheide der belangten Behörde betreffend die zuvor genannten Familienangehörigen wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben. Dieser Umstand schlägt im Familienverfahren gemäß § 10 Abs. 5 AsylG auch auf das Verfahren der Beschwerdeführerin durch (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 20. April 2006, 2005/01/0556 bis 0560).
Der angefochtene Bescheid war daher wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.
Wien, am 28. August 2009
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