VwGH 2006/19/0033

VwGH2006/19/003316.2.2006

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gruber sowie die Hofräte Dr. Nowakowski und Mag. Nedwed, die Hofrätin Dr. Pollak und den Hofrat Dr. N. Bachler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Trefil, über die Beschwerde des O, vertreten durch Dr. Claudia Klimburg, Rechtsanwältin in 8230 Hartberg, Steingasse 1, gegen den Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 21. Februar 2002, Zl. 217.209/3-I/01/02, betreffend §§ 10, 11 Asylgesetz 1997 (weitere Partei: Bundesministerin für Inneres), zu Recht erkannt:

Normen

AsylG 1997 §10;
AsylG 1997 §11;
AsylG 1997 §7;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwGG §42 Abs3;
AsylG 1997 §10;
AsylG 1997 §11;
AsylG 1997 §7;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwGG §42 Abs3;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 991,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid wies die belangte Behörde den von der Mutter des Beschwerdeführers, eines im Februar 2000 in das Bundesgebiet eingereisten Staatsangehörigen von Afghanistan, für diesen gestellten Antrag auf Erstreckung des ihr zu gewährenden Asyls mit der Begründung ab, der Mutter des Beschwerdeführers sei nicht Asyl gewährt worden.

Über die dagegen erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:

Mit Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2006/19/0032 (bisher 2002/20/0237), hat der Verwaltungsgerichtshof der Beschwerde der Mutter des Beschwerdeführers gegen den Spruchpunkt des am 17. Dezember 2001 verkündeten und am 21. Februar 2002 schriftlich ausgefertigten Bescheides der belangten Behörde, mit dem der Asylantrag der Mutter des Beschwerdeführers gemäß § 7 Asylgesetz 1997 abgewiesen worden war, stattgegeben.

Da mit diesem Erkenntnis der das Asylverfahren der Mutter des Beschwerdeführers rechtskräftig abschließende Spruchpunkt rückwirkend aus dem Rechtsbestand beseitigt wurde, war der hier angefochtene, auf diesem Spruchpunkt beruhende Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufzuheben.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003. Das Mehrbegehren (zusätzlicher Barauslagenersatz) findet in diesen Vorschriften keine Deckung.

Wien, am 16. Februar 2006

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