VwGH 2006/18/0495

VwGH2006/18/049516.1.2007

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zeizinger und die Hofräte Dr. Rigler, Dr. Handstanger, Dr. Enzenhofer und Dr. Strohmayer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Eisner, über die Beschwerde des N T, geboren 1971, vertreten durch Dr. Wolfgang Weber, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Wollzeile 12/1/27, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 24. November 2006, Zl. SD 823/06, betreffend Erlassung eines befristeten Aufenthaltsverbotes, zu Recht erkannt:

Normen

31997Y121601 Maßnahmen Bekämpfung Scheinehen;
32004L0038 Unionsbürger-RL Art35;
AVG §49;
EURallg;
FrPolG 2005 §60 Abs2 Z9;
FrPolG 2005 §86;
FrPolG 2005 §87;
31997Y121601 Maßnahmen Bekämpfung Scheinehen;
32004L0038 Unionsbürger-RL Art35;
AVG §49;
EURallg;
FrPolG 2005 §60 Abs2 Z9;
FrPolG 2005 §86;
FrPolG 2005 §87;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

I.

1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (der belangten Behörde) vom 24. November 2006 wurde gegen den Beschwerdeführer, einen serbischen Staatsangehörigen, gemäß §§ 87, 86 Abs. 1, § 63 Abs. 1 und § 60 Abs. 2 Z. 9 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 - FPG, BGBl. I Nr. 100, ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen.

Der Beschwerdeführer sei laut seinen Angaben, nachdem er sich bereits früher kurzfristig in Österreich aufgehalten habe und wegen unrechtmäßigen Aufenthaltes rechtskräftig bestraft worden sei, am 25. Jänner 1997 illegal wieder nach Österreich eingereist.

Mit Bescheid vom 6. März 1998 sei gegen ihn gemäß § 36 Abs. 1 Z. 1 und Abs. 2 Z. 2 und 7 des Fremdengesetzes 1997 - FrG ein auf fünf Jahre befristetes Aufenthaltsverbot erlassen worden. Danach sei er am 15. März 1998 mit dem Flugzeug in seine Heimat abgeschoben worden.

Am 11. November 1999 sei der Beschwerdeführer in Wien fremdenpolizeilich kontrolliert, das aufrechte Aufenthaltsverbot festgestellt und eine entsprechende Anzeige gegen ihn erstattet worden. Noch am selben Tag habe er vor der Erstbehörde (Bundespolizeidirektion Wien) niederschriftlich vernommen zugegeben, am 14. Oktober 1999 in das Bundesgebiet eingereist zu sein. Er wüsste von seinem Aufenthaltsverbot und hätte in Österreich durch Schwarzarbeit Geld verdienen wollen. Wegen Rückkehr nach Österreich trotz des Aufenthaltsverbotes sei er rechtskräftig bestraft und wieder in Schubhaft genommen worden. Am 17. November 1999 sei er mit dem Flugzeug neuerlich in sein Heimatland abgeschoben worden.

Am 26. September 2005 habe der Beschwerdeführer den Erstantrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung mit dem Zweck "begünstigter Drittstaatsangehöriger - § 49 Abs. 1 FrG" eingebracht, weil er am 21. September 2005 in Wien die um elf Jahre ältere österreichische Staatsbürgerin S. geheiratet habe.

Schon am 25. August 2005 habe er sich an der Wohnadresse seiner Ehefrau in Wien behördlich angemeldet.

Laut Bericht der Erstbehörde vom 4. April 2006 sei dreimal (am 20. Oktober 2005, 13. Jänner 2006 und 24. Jänner 2006) versucht worden, den Beschwerdeführer und seine Ehegattin an der gemeinsamen Wohnadresse anzutreffen. Es sei jedoch nur jeweils die Tochter der Ehefrau angetroffen worden. Eine Hauserhebung habe schon vorher ergeben, dass nach den Angaben von drei Hausparteien lediglich S. und ihre Tochter im Haus wohnten. Der Beschwerdeführer sei den Hausparteien, denen ein Lichtbild von ihm gezeigt worden sei, unbekannt gewesen.

Am 10. März 2006 seien der Beschwerdeführer und seine Ehefrau ohne Vorladung zur Erstbehörde gekommen und seien getrennt niederschriftlich vernommen worden, wobei sich einige Widersprüche ergeben hätten. Während der Beschwerdeführer angegeben habe, am Vorabend gegen 20.00 Uhr heimgekommen zu sein und Torte gegessen zu haben, habe seine Ehefrau ausgesagt, dass er gegen 23.00 Uhr nach Hause gekommen wäre und nichts mehr gegessen hätte. Die Eheleute hätten angegeben, dass jeweils der andere links schliefe. Während der Beschwerdeführer ausgesagt habe, dass seine Ehefrau einen zweiteiligen Pyjama getragen hätte, habe sie angegeben, dass sie ein Nachthemd getragen hätte. S. habe angegeben, dass sie verkühlt wäre und deshalb ihr Mann am Morgen der Vernehmung vor ihr aufgestanden wäre und das Frühstück zubereitet hätte. Auch sonst würde er brav im Haushalt mithelfen, trüge Einkaufswaren nach Hause und die Wäsche in die Waschküche. Der Beschwerdeführer allerdings habe demgegenüber angegeben, weder einkaufen zu gehen noch im Haushalt mitzuhelfen. Er wüsste nicht einmal, wo sich die Waschküche befände. Schließlich habe er ausgesagt, dass er zur Zeit auf einer Baustelle in St. Pölten arbeitete und in der Woche seiner Vernehmung am Montag oder Dienstag auch dort genächtigt hätte. Seine Ehefrau hingegen habe angegeben, dass er in der Nacht von Mittwoch auf Donnerstag in St. Pölten geschlafen hätte.

In der Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid bestreite der Beschwerdeführer das Vorliegen einer Scheinehe. Die Widersprüche in den Niederschriften würden mit nicht ausreichenden Deutschkenntnissen begründet. Auch die Aussagen der Hausparteien wären, weil nicht in unmittelbarer Nachbarschaft wohnend, keinesfalls verlässlich.

Über Auftrag der belangten Behörde seien von der Erstbehörde weitere Erhebungen an der angeblich gemeinsamen Wohnadresse des Ehepaares vorgenommen worden. Am 29. August 2006 habe zwar niemand geöffnet, jedoch hätten die vis a vis der ehelichen Wohnung wohnenden (drei) Parteien befragt werden können, welche unisono angegeben hätten, dass S. mit Sicherheit nur mit ihrer Tochter dort wohnte. Der Beschwerdeführer habe am Lichtbild nicht als bekannt erkannt werden können.

Im Zug einer neuerlichen Erhebung am 7. Oktober 2006 sei die Ehefrau des Beschwerdeführers angetroffen worden und habe diese letztlich niederschriftlich vernommen zugegeben, dass eine Scheinehe mit dem Beschwerdeführer vorläge. Die Ehe sollte den Zweck haben, ihm den legalen Aufenthalt in Österreich zu ermöglichen und Zugang zum Arbeitsmarkt zu verschaffen.

In seiner Stellungnahme vom 10. November 2006 habe der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer angegeben, dass sich die Zeugin S. unter Druck gesetzt gefühlt hätte und nur deshalb das Vorliegen einer Scheinehe gestanden hätte.

Begründend führte die belangte Behörde nach Hinweis auf § 87, § 2 Abs. 4 Z. 11 und 12 und § 86 Abs. 1 FPG weiter aus, dass die §§ 86 und 87 leg. cit. im Wesentlichen Ausfluss der Richtlinie 2004/38/EG seien, die in Art. 35 vorsehe, dass die Mitgliedstaaten Maßnahmen erlassen könnten, die notwendig seien, um die durch die Richtlinie (z.B. den Angehörigen von EU-Bürgern) verliehenen Rechte im Fall von Rechtsmissbrauch oder Betrug - wie z. B. durch Eingehen von Scheinehen - zu verweigern, aufzuheben oder zu widerrufen. Daraus folge schlüssig, dass das Eingehen einer Scheinehe im Sinn des § 86 Abs. 1 FPG zu einem Aufenthaltsverbot nach Maßgabe der genannten Kriterien führen könne, zumal Scheinehen auch durch die Entschließung des Rates vom 4. Dezember 1997 über Maßnahmen zur Bekämpfung von Scheinehen ausdrücklich verpönt würden.

Im Übrigen könne im Rahmen der Beurteilung von Sachverhalten, die den §§ 87 und 86 Abs. 1 FPG zu unterstellen seien, der Katalog des § 60 Abs. 2 leg. cit. als Orientierungsmaßstab für die Verhängung von Aufenthaltsverboten herangezogen werden. Nach § 60 Abs. 2 Z. 9 leg. cit. liege ein diesbezüglicher Grund vor, wenn ein Fremder eine Ehe geschlossen und sich für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung oder eines Befreiungsscheines auf die Ehe berufen, aber mit dem Ehegatten ein gemeinsames Familienleben im Sinn des Art. 8 EMRK nie geführt habe.

Die belangte Behörde könne keinen Grund erkennen, der Aussage der Zeugin S. den Glauben zu versagen, zumal sie durch das Ergebnis mehrmaliger behördlicher Erhebungen im Wohnhaus des "Ehepaares" gestützt würden. Auch die ursprünglich gemachten widersprüchlichen Aussagen der Eheleute vom 10. März 2006 hätten die Annahme einer Aufenthaltsehe (Scheinehe) gestützt, weil ein gemeinsames Familienleben im Sinn des Art. 8 EMRK nicht geführt worden sei. Dem Berufungsvorbringen, dass die genannte Zeugin ihr diesbezügliches Geständnis unter Druck gemacht hätte, sei - abgesehen von einer längeren Anwesenheit des behördlichen Erhebungsorgans in der Wohnung - durch nichts gestützt. Wäre die Wohnung widerrechtlich durchsucht worden, hätte die Zeugin sicher Anzeige erstattet. Wäre sie unter Druck gesetzt worden, hätte sie dies sicher wenigstens nachträglich behauptet. Wegen Klarstellung des maßgeblichen Sachverhaltes sei eine weitere Beweisaufnahme entbehrlich gewesen.

Nach dem Vorgesagten könne kein Zweifel bestehen, dass das Verhalten des Beschwerdeführers, eine Scheinehe zur Erlangung aufenthalts- und beschäftigungsrechtlicher Vorteile einzugehen, den öffentlichen Interessen zuwiderlaufe und eine grobe Verletzung der öffentlichen Ordnung, insbesondere auf den Gebiet eines geordneten Ehe- und Fremdenwesens, darstelle, sodass die Erlassung des Aufenthaltsverbotes nicht nur zulässig, sondern sogar dringend geboten sei. Das im Eingehen einer Aufenthaltsehe liegende Verhalten, welches mit der Täuschung staatlicher Organe über den wahren Ehewillen beginne und sich bis zum dadurch bewirkten Erschleichen staatlicher Berechtigungen und Befugnisse fortsetze, stelle zweifellos auch eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr dar, die das Grundinteresse der Gesellschaft an einer gesetzlich gesteuerten Zuwanderung, an der Einhaltung der hiefür maßgeblichen Rechtsvorschriften und am Recht auf wahrheitsgetreue Angaben gegenüber Staatsorganen berühre.

Bei der Interessenabwägung gemäß § 66 Abs. 1 und 2 FPG fielen - mit Ausnahme des ca. zweijährigen Aufenthaltes (des Beschwerdeführers) im Bundesgebiet - praktisch keine Umstände ins Gewicht. Eine von diesem Aufenthalt ausgehende Integration in Österreich werde in ihrer Relevanz dadurch entscheidend gemindert, dass sowohl die Niederlassungsbewilligung als auch die Arbeitsbewilligung nur auf Grund des Eingehens einer Scheinehe erteilt worden sei und der Aufenthalt im Bundesgebiet unrechtmäßig gewesen sei bzw. sei, weil ein Erstantrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung für sich allein noch kein Aufenthaltsrecht habe verschaffen können. Bemerkt werde, dass der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 22. Juni 2006 anführe, bereits im Jahr 2004 in Wien gewesen zu sein und hier S. kennengelernt zu haben.

Auf die im behördlichen Schreiben vom 31. Mai 2006 gestellten Fragen zur besseren Abschätzung der persönlichen und familiären Verhältnisse des Beschwerdeführers sei er weder in Stellungnahmen noch in der Berufung eingegangen.

Den daher anzunehmenden geringfügigen persönlichen bzw. privaten und familiären Interessen des Beschwerdeführers am weiteren Aufenthalt in Österreich stehe gegenüber, dass er durch das rechtsmissbräuchliche Eingehen der Ehe und die Berufung darauf im Antrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung maßgebliche öffentliche Interessen im Sinn des Art. 8 Abs. 2 EMRK (Wahrung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens) erheblich beeinträchtigt habe. Die Ansicht der Erstbehörde, das Aufenthaltsverbot wäre zur Erreichung von in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Zielen dringend geboten (§ 66 Abs. 1 FPG) und die Auswirkungen dieser Maßnahme auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers wögen nicht schwerer als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung (§ 66 Abs. 2 FPG), könne durchaus nachvollzogen und übernommen werden.

Im Hinblick auf das dargelegte Gesamt(fehl)verhalten des Beschwerdeführers - unter Berücksichtigung seiner privaten und beruflichen Situation, seines langen unrechtmäßigen Aufenthaltes und seines "fremdenrechtlichen Vorlebens" - könne ein Wegfall des für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes maßgeblichen Grundes, nämlich der Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch seinen Aufenthalt im Bundesgebiet, nicht vor Verstreichen eines zehnjährigen Zeitraumes erwartet werden.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Da der Beschwerdeführer mit einer österreichischen Staatsbürgerin verheiratet und im Hinblick darauf Familienangehöriger im Sinn des § 2 Abs. 4 Z. 12 FPG ist, hat die belangte Behörde das Aufenthaltsverbot zu Recht auf § 86 Abs. 1 und § 87 leg. cit. gestützt.

Weder aus der Beschwerde noch dem angefochtenen Bescheid ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass die österreichische Ehegattin des Beschwerdeführers ihr Recht auf Freizügigkeit in Anspruch genommen habe und er im Hinblick darauf ein begünstigter Drittstaatsangehöriger im Sinn des § 2 Abs. 4 Z. 11 leg. cit. sei, sodass auch gegen die Zuständigkeit der belangten Behörde für die Erlassung des angefochtenen Bescheides nach § 9 Abs. 1 Z. 2 leg. cit. keine Bedenken bestehen (vgl. dazu etwa das hg. Erkenntnis vom 13. September 2006, Zl. 2006/18/0111, mwN).

2. Die Beschwerde bestreitet den von der belangten Behörde gegen den Beschwerdeführer erhobenen Vorwurf des Eingehens einer Scheinehe und wendet sich gegen die Beweiswürdigung der belangten Behörde mit dem Vorbringen, dass die Ehegattin des Beschwerdeführers bei ihrer niederschriftlichen Vernehmung am 7. Oktober 2006 nicht auf ihr Entschlagungsrecht aufmerksam gemacht worden sei. Dieses Vorbringen geht bereits deshalb fehl, weil das Recht, die Zeugenaussage zu verweigern, ausschließlich ein Recht des Zeugen und kein Recht ist, das zu Gunsten eines anderen besteht (vgl. in diesem Zusammenhang etwa das hg. Erkenntnis vom 25. Juli 2003, Zl. 2000/02/0060). Die Verwertung der Angaben der Ehegattin des Beschwerdeführers vom 7. Oktober 2006 durch die belangte Behörde begegnet daher keinen Bedenken.

Auch das weitere Beschwerdevorbringen, dass die Ehegattin des Beschwerdeführers unglaubwürdig sei, weil ihre ihn belastenden Angaben mit ihrer früheren Aussage in Widerspruch stünden, ist nicht zielführend. Die Beschwerde bestreitet nicht die im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen über die Erhebungen an der Wohnadresse der S. und die wiederholten Versuche, den Beschwerdeführer an dieser Wohnadresse anzutreffen, sowie die Angaben der Hausparteien, denen zufolge in der genannten Wohnung nur die Ehegattin des Beschwerdeführers und ihre Tochter, nicht jedoch auch der Beschwerdeführer aufhältig gewesen sei und dieser ihnen völlig unbekannt sei. Auch stellt die Beschwerde nicht in Abrede, dass die ihn noch nicht belastenden (früheren) Angaben seiner Ehegattin vom 10. März 2006, wie im angefochtenen Bescheid (dort auf Seite 3) wiedergegeben, eine Reihe von Widersprüchen zu seinen Angaben vom selben Tag aufweist. Wenn die belangte Behörde in Anbetracht dieser Widersprüche und (insbesondere) der Wahrnehmungen der Hausparteien der Aussage der Ehegattin vom 7. Oktober 2006 folgte und zur Überzeugung gelangte, dass der Beschwerdeführer mit der österreichischen Staatsbürgerin zum Zweck der Erlangung aufenthalts- und beschäftigungsrechtlicher Vorteile eine Scheinehe eingegangen sei und diese nie ein gemeinsames Familienleben (im Sinn des Art. 8 EMRK) geführt hätten, so stößt diese Beweiswürdigung im Rahmen der dem Verwaltungsgerichtshof zukommenden Kontrollbefugnis (vgl. etwa das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 3. Oktober 1985, Zl. 85/02/0053) auf keinen Einwand.

3. Der Beschwerdeführer hat sich - unstrittig - für die Erteilung einer Niederlassungsbewilligung (wie auch einer "Arbeitsbewilligung") auf die am 21. September 2005 geschlossenen Ehe mit einer österreichischen Staatsbürgerin berufen, obwohl er mit dieser nie ein Familienleben im Sinn des Art. 8 EMRK geführt hat.

Der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs.2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 5. September 2006, Zl. 2006/18/0162). Das Eingehen einer Scheinehe zur Umgehung der für Drittstaatsangehörige geltenden Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen stellt, worauf die belangte Behörde zutreffend hinweist, auch nach gemeinschaftsrechtlichen Maßstäben ein besonders verpöntes Fehlverhalten dar (vgl. dazu die Entschließung des Rates vom 4. Dezember 1997 über Maßnahmen zur Bekämpfung von Scheinehen, ABl. C 382; Art. 35 der Richtlinie 2004/38/EG ).

Die Auffassung der belangten Behörde, dass das genannte Fehlverhalten des Beschwerdeführers eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstelle, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berühre, und die Tatbestandsvoraussetzungen nach § 86 Abs. 1 (erster und zweiter Satz) FPG erfüllt seien, kann vor diesem Hintergrund nicht als rechtswidrig beurteilt werden.

4. Auch gegen das - nicht bekämpfte - Ergebnis der Interessenabwägung nach § 66 Abs. 1 und 2 FPG bestehen aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Bescheides keine Bedenken.

5. Da somit bereits der Beschwerdeinhalt erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

6. Bei diesem Ergebnis erübrigte sich ein Abspruch über den mit der Beschwerde verbundenen Antrag, dieser aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Wien, am 16. Jänner 2007

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