VwGH 2006/18/0486

VwGH2006/18/04867.7.2009

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höfinger und die Hofräte Dr. Enzenhofer und Dr. Strohmayer, die Hofrätin Mag. Merl und den Hofrat Dr. Lukasser als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Schmidl, über die Beschwerde des S B in W, geboren am 10. Juni 1969, vertreten durch Mag. Dr. Helmut Blum, Rechtsanwalt in 4020 Linz, Mozartstraße 11/6, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Salzburg vom 7. Dezember 2006, Zl. Fr-126/2/06, betreffend Ausweisung nach § 54 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005, zu Recht erkannt:

Normen

B-VG Art130 Abs2;
FrPolG 2005 §54 Abs1 Z2;
FrPolG 2005 §54 Abs1;
FrPolG 2005 §66;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
VwRallg;
B-VG Art130 Abs2;
FrPolG 2005 §54 Abs1 Z2;
FrPolG 2005 §54 Abs1;
FrPolG 2005 §66;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
VwRallg;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.286,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

I.

1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Salzburg (der belangten Behörde) vom 7. Dezember 2006 wurde der Beschwerdeführer, ein mazedonischer Staatsangehöriger, gemäß § 54 Abs. 1 iVm §§ 66, 67 Abs. 1 und 113 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG, BGBl. I Nr. 100, ausgewiesen.

Der Beschwerdeführer habe am 30. Jänner 2006 persönlich einen Verlängerungsantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "Familienangehöriger" gestellt. Er sei im Besitz einer bis 12. Jänner 2006 befristeten Niederlassungsbewilligung "begünstigter Drittstaatsangehöriger - Ö, § 49 Abs. 1 FrG 1997" gewesen und habe sich dabei auf die am 2. Jänner 2004 mit einer österreichischen Staatsbürgerin geschlossene Ehe berufen. Zum Zeitpunkt der Antragstellung für die Verlängerung der Niederlassungsbewilligung habe sich der Beschwerdeführer auf die geschlossene Ehe und das Vorliegen der begünstigten Drittstaatsangehörigkeit berufen.

Bereits am 27. November 2005 seien Erhebungen wegen des Verdachts einer Scheinehe eingeleitet worden. Die Ehefrau des Beschwerdeführers habe dabei angegeben, die Ehe bestehe nur mehr auf dem Papier und sie habe seit drei Monaten überhaupt keinen Kontakt mehr zum Beschwerdeführer. Sie fühle sich ausgenutzt, die Ehe sei vom Beschwerdeführer nur geschlossen worden, damit er in Österreich bleiben könne.

Auf Grund verschiedener Verdachtsmomente, umfangreicher Ermittlungen und der niederschriftlichen Einvernahme der Ehefrau am 19. Dezember 2005 habe die Polizei erhoben, dass zumindest seit September 2005 kein Familienleben im Sinn des Art. 8 EMRK geführt werde. Die Ehefrau habe angegeben, dass sich das Familienleben das erste Halbjahr (vermutlich gemeint: erstes Halbjahr 2005) auf die Wochenenden beschränkt habe, danach habe sich der Kontakt auf einbis zweimal im Monat reduziert, wobei die letzten drei Monaten (vermutlich gemeint: Oktober, November, Dezember 2005) überhaupt kein Kontakt mehr stattgefunden habe. Sie habe die Absicht, die Scheidung einzureichen.

Bei einer neuerlichen Erhebung am 26. Februar 2006 habe die Ehefrau ausgesagt, der Beschwerdeführer sei am Vortag bei ihr gewesen und habe eine Unterschrift haben wollen. Da die Ehefrau diese verweigert habe, sei der Beschwerdeführer wieder abgereist. Auch zu diesem Zeitpunkt habe die Ehefrau bestätigt, dass kein gemeinsames Familienleben geführt werde und der Beschwerdeführer die Ehe nur eingegangen sei, um einen Aufenthaltstitel zu bekommen.

Mit Eingabe vom 10. April 2006 habe der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers in einer Stellungnahme versucht, für den Zeitraum Oktober, November und Dezember 2005 eine Rechtfertigung für die Abwesenheit des Beschwerdeführers zu finden.

Das Vorbringen, dem Beschwerdeführer sei auf Grund eines Motorschadens bei seinem Fahrzeug und des damit einhergehenden Geldmangels ein Besuch bei seiner Gattin nicht möglich gewesen, sei aus Sicht der belangten Behörde absolut unglaubwürdig. Falsch sei auch, dass er kein Arbeitslosengeld bekommen habe, da der Beschwerdeführer laut Auszug der Oberösterreichischen Gebietskrankenkasse in der Zeit vom 10. bis 11. Oktober 2005 ein Arbeitslosengeld (Notstandshilfe) bezogen habe. Zwischen 1. und 23. Dezember 2005 sei er überdies wieder als Arbeiter bei einer näher genannten Firma gemeldet gewesen. Im Oktober und November 2005 sei der Beschwerdeführer arbeitslos gewesen. Es sei nicht nachvollziehbar, dass es ihm während dieser Zeit nicht möglich gewesen sei, seine Gattin zu besuchen. Dies sei ein Argument mehr für das Vorliegen einer Scheinehe bzw. das Fehlen eines Familienlebens im Sinn der EMRK.

Am 21. April 2006 habe die Ehefrau telefonisch mitgeteilt, dass sie die Scheidung eingereicht und eine Versöhnung nicht stattgefunden habe.

Die vom Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 6. November 2006 begehrte Berücksichtigung einiger Zeugenaussagen im Rahmen eines Verfahrens beim Bezirksgericht Saalfelden sei durch die belangte Behörde erfolgt, jedoch seien die Aussagen nicht geeignet, den Vorwurf der Scheinehe zu entkräften.

Im Rahmen des Berufungsverfahrens sei dem Beschwerdeführer die Zeugenaussage von Frau S. übermittelt worden. In dieser Aussage habe Frau S. angegeben, sie habe den Beschwerdeführer in den letzten zwei Jahren nur für wenige Stunden oder über Nacht wahrgenommen.

Der Beschwerdeführer spreche der Zeugenaussage von Frau S. die Glaubwürdigkeit ab, da sie diese Wahrnehmung nur aus den Fenstern im ersten Stock machen hätte können, es sei jedoch davon auszugehen, dass sich die Zeugin gewöhnlich im Erdgeschoss des Hauses aufhalte.

Die Annahme, dass sich die Zeugin gewöhnlich im Erdgeschoss ihres Hauses aufhalte, könne von der belangten Behörde nicht nachvollzogen werden. Es könnten keine Anhaltspunkte dafür festgestellt werden, warum die Aussage von Frau S., die diese eigenhändig mit ihrer Unterschrift bezeugt habe, unglaubwürdig sei.

Für die belangte Behörde stehe fest, dass zum Zeitpunkt der Stellung des Verlängerungsantrages am 30. Jänner 2006 ein gemeinsames Familienleben mit der Ehefrau nicht geführt worden sei. Im Rahmen der persönlichen Antragstellung bei der Bezirkshauptmannschaft Zell am See habe sich der Beschwerdeführer auf die mit einer österreichischen Staatsbürgerin geschlossene Ehe berufen, obwohl gemäß § 30 NAG 2005 die Berufung auf eine Ehe bei Nichtvorliegen eines gemeinsamen Familienlebens im Rahmen eines Antrages auf Beibehaltung eines Aufenthaltstitels nicht statthaft sei.

Die Einhaltung der fremdenpolizeilichen Bestimmungen, vor allem aufenthaltsrechtlicher Vorschriften, sei aus Gründen der Sicherheits- und Kriminalpolizei von höchster Bedeutung. Der illegale Aufenthalt des Beschwerdeführers stelle eine schwere Verletzung dieser Vorschriften dar.

Unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen des § 66 FPG sei festzustellen, dass sich nur die Ehefrau des Beschwerdeführers in Österreich befinde. Diese einzige Verbindung des Beschwerdeführers zum österreichischen Bundesgebiet sei durch das Eingehen einer (Schein-)Ehe zustande gekommen, um in den Besitz aufenthalts- und arbeitsrechtlicher Vorteile zu gelangen.

Bei der Abwägung der öffentlichen mit den privaten Interessen sei festzustellen, dass die Verhaltensweise des Beschwerdeführers gegenüber einer österreichischen Behörde von der österreichischen Rechtsordnung her gravierend verpönt und seinen sonstigen Bindungen überzuordnen sei.

Auf alle anderen Beweisanträge, insbesondere die beantragte Vernehmung der Zeugin S.B., sei auf Grund des für die belangte Behörde gegebenen Sachverhaltes nicht näher einzugehen. Der Vollständigkeit halber werde noch angeführt, dass der Ausgang des Scheidungsverfahrens keinen Einfluss habe bzw. keine Vorfrage für gegenständliches Verfahren bilde, weshalb dem Antrag auf Aussetzung des Verfahrens nicht nachgekommen worden sei.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes oder Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

3. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor, sah jedoch von der Erstattung einer Gegenschrift ab.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Gemäß § 54 Abs. 1 FPG können Fremde, die sich auf Grund eines Aufenthaltstitels oder während eines Verlängerungsverfahrens im Bundesgebiet aufhalten, mit Bescheid ausgewiesen werden, wenn nachträglich ein Versagungsgrund eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels entgegen gestanden wäre (Z. 1), oder wenn der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund entgegensteht (Z. 2).

Gemäß § 11 Abs. 1 Z. 4 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes - NAG, BGBl. I Nr. 100/2005, dürfen Aufenthaltstitel einem Fremden nicht erteilt werden, wenn eine Aufenthaltsehe oder Aufenthaltsadoption (§ 30 Abs. 1 oder Abs. 2 NAG) vorliegt.

2. Der Beschwerdeführer bestreitet, dass er mit seiner Ehefrau ein gemeinsames Familienleben im Sinn des Art. 8 EMRK im Zeitpunkt der Stellung des Verlängerungsantrages nicht geführt haben bzw. nicht führe. Auch das eingeleitete Ehescheidungsverfahren bewirke nicht, dass - jedenfalls solange die Ehe nicht geschieden sei - ein gemeinsames Familienleben nicht geführt werde. Dass der Beschwerdeführer während der Woche von seiner Ehefrau getrennt lebe, sei plausibel durch seine Arbeitsverhältnisse erklärt worden.

Mit diesem Vorbringen zeigt die Beschwerde keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf. Sie geht weder auf die Ausführungen der belangten Behörde, die Ehefrau habe mehrmals ausgesagt, der Beschwerdeführer habe die Ehe nur geschlossen, um in Österreich bleiben zu können, und zumindest in den Monaten Oktober, November und Dezember 2005 sei nicht einmal an den Wochenenden ein gemeinsames Familienleben geführt worden, ein, noch bestreitet sie, dass der Beschwerdeführer in den Monaten Oktober und November 2005 arbeitslos gewesen sei. Es wurde auch nicht dargetan, warum der Beschwerdeführer während seiner Arbeitslosigkeit nicht - zumindest zeitweise - bei seiner Ehefrau war. Mit dem Vorwurf, die belangte Behörde hätte die beantragte Zeugin S. vernehmen müssen, zeigt die Beschwerde bereits deshalb keinen Verfahrensmangel auf, weil sie nicht ausführt, zu welchen Tatsachen im Einzelnen die beantragte Zeugin hätte Angaben machen können, und somit die Relevanz des behaupteten Verfahrensmangels nicht darlegt.

Im Rahmen der dem Verwaltungsgerichtshof zukommenden Prüfbefugnis (vgl. das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 3. Oktober 1985, Zl. 85/02/0053) begegnet die Beweiswürdigung der belangten Behörde daher keinen Bedenken.

Der Beschwerdeführer hat eine Ehe geschlossen und sich für die Verlängerung einer Aufenthaltsberechtigung zu einem Zeitpunkt auf diese Ehe berufen, als mit der Ehefrau ein gemeinsames Familienleben im Sinn des Art. 8 EMRK nicht (mehr) geführt wurde. Aus diesem Verhalten hat die belangte Behörde zutreffend darauf beschlossen, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers eine erhebliche Beeinträchtigung des großen öffentlichen Interesses an der Aufrechterhaltung der Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens darstellt. Diese Gefährdung der öffentlichen Ordnung stellt nach § 11 Abs. 2 Z. 1 iVm Abs. 4 Z. 1 NAG einen Versagungsgrund für die Erteilung eines Aufenthaltstitels dar. Entgegen der Beschwerdeansicht ergibt sich aus dem angefochtenen Bescheid, welchen Versagungsgrund die belangte Behörde ihrer Entscheidung zugrunde gelegt hat. Der Bescheid lässt im Zusammenhalt mit seiner Begründung den zu beurteilenden Sachverhalt sowie die von der Behörde angestellten rechtlichen Erwägungen in einer Weise erkennen, die die verwaltungsgerichtliche Kontrolle ohne Hindernisse ermöglicht. Dem geltend gemachten Verfahrensmangel kommt somit keine Relevanz zu. Überdies ist der - absolute - Versagungsgrund gemäß § 11 Abs. 1 Z. 4 NAG erfüllt.

Da somit der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund entgegen steht, ist die Ansicht der belangten Behörde, dass der Tatbestand des § 54 Abs. 1 Z. 2 FPG erfüllt sei, unbedenklich.

3. Die Beschwerde bringt weiters vor, bei der Bestimmung des § 54 Abs. 1 FPG handle es sich um eine Ermessensbestimmung. Die belangte Behörde sei selbst bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen des § 54 Abs. 1 FPG nicht verpflichtet, eine Ausweisung zu erlassen. Dies sei vielmehr in das im Sinn des Art. 130 Abs. 2 B-VG auszuübende Ermessen der Behörde gestellt. Es sei jedoch in keiner Weise ersichtlich, dass eine derartige Ermessensübung seitens der belangten Behörde stattgefunden habe. Diese setze sich lediglich mit den Tatbestandsvoraussetzungen des § 30 NAG auseinander und prüfe im Sinn des § 66 FPG den Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers, sie habe aber eine Ermessensübung unterlassen. Bei gesetzmäßiger Ermessensübung wäre der langjährige rechtmäßige Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich, seine legalen Beschäftigungen und der Umstand, dass er in Österreich nicht straffällig geworden sei, zu berücksichtigen gewesen. Der Beschwerdeführer stelle daher keine Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit dar. Er halte sich rechtmäßig im Bundesgebiet auf, da er rechtzeitig einen Verlängerungsauftrag gestellt habe.

Dieses Vorbringen führt die Beschwerde zum Erfolg.

§ 54 Abs. 1 FPG räumt der Behörde insofern Ermessen ein, als

von der Erlassung einer Ausweisung trotz Vorliegen der tatbestandsmäßigen Voraussetzungen abgesehen werden kann. Nach Art. 130 Abs. 2 B-VG hat die Behörde von dem besagten Ermessen "im Sinne des Gesetzes" Gebrauch zu machen. Sie hat hiebei in Erwägung zu ziehen, ob und zutreffendenfalls welche Umstände im Einzelfall vor dem Hintergrund der gesamten Rechtsordnung gegen die Erlassung einer Ausweisung sprechen, und sich hiebei insbesondere von den Vorschriften des FPG leiten zu lassen. Es könnten etwa - anders als bei der Beurteilung der Zulässigkeit einer Ausweisung nach § 66 FPG - öffentliche Interessen zu Gunsten eines Fremden berücksichtigt werden und diese bei entsprechendem Gewicht eine Abstandnahme von der Ausweisung im Rahmen der Ermessensentscheidung rechtfertigen. Aber auch persönliche, schon im Rahmen der Prüfung der Zulässigkeit einer Ausweisung nach § 66 FPG zu berücksichtigende Interessen sind bei der Handhabung des Ermessens nach § 54 Abs. 1 leg. cit. dann zu beachten, wenn dies erforderlich ist, um den besonderen im Einzelfall gegebenen Umständen gerecht zu werden. Die Behörde hat den für ihre Ermessensentscheidung maßgeblichen Sachverhalt festzustellen und in der Begründung ihres Bescheides die für die Ermessensübung maßgebenden Umstände und Erwägungen insofern aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes auf seine Übereinstimmung mit dem Gesetz erforderlich ist (vgl. in diesem Zusammenhang aus der ständigen hg. Judikatur etwa das Erkenntnis vom 2. Dezember 2008, Zl. 2005/18/0211, mwN).

Der angefochtene Bescheid erfüllt diese Anforderungen nicht. Die belangte Behörde hat im Rahmen der Interessenabwägung gemäß § 66 FPG lediglich berücksichtigt, dass die einzige Verbindung des Beschwerdeführers zum österreichischen Bundesgebiet seine Ehefrau sei, wobei diese Verbindung durch das Eingehen einer Scheinehe, um in den Besitz aufenthalts- und arbeitsrechtlicher Vorteile zu gelangen, zustande gekommen sei. Abgesehen davon, dass auch in diese Interessenabwägung weder die Dauer des inländischen Aufenthaltes des Beschwerdeführers noch seine Berufstätigkeit oder sonstige private Interessen Eingang gefunden haben, ist dem angefochtenen Bescheid nicht zu entnehmen, welche für die Ermessensübung maßgebenden Umstände und Erwägungen die belangte Behörde ihrer Entscheidung zugrunde gelegt hat. Die Nachprüfbarkeit des vorliegenden Ermessensaktes auf seine Übereinstimmung mit dem Gesetz ist daher nicht gegeben, weshalb ein wesentlicher Begründungsmangel vorliegt.

4. Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

5. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008. Wien, am 7. Juli 2009

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