VwGH 2006/18/0430

VwGH2006/18/043014.12.2006

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zeizinger und die Hofräte Dr. Rigler, Dr. Handstanger, Dr. Enzenhofer und Dr. Strohmayer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Eisner, über die Beschwerde des S S, (geboren 1971), in W, vertreten durch Mag. Astrid Wagner, Rechtsanwältin in 1010 Wien, Himmelpfortgasse 10, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 21. Juli 2006, Zl. SD 773/06, betreffend Ausweisung, zu Recht erkannt:

Normen

FrPolG 2005 §53 Abs1;
NAG 2005 §8 Abs1 Z1;
FrPolG 2005 §53 Abs1;
NAG 2005 §8 Abs1 Z1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (der belangten Behörde) vom 21. Juli 2006 wurde der Beschwerdeführer, ein indischer Staatsangehöriger, gemäß § 53 Abs. 1 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 - FPG, BGBl. I Nr. 100, aus Österreich ausgewiesen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen diesen Bescheid gerichtete - inhaltliche Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende - Beschwerde erwogen:

1. Unstrittig ist, dass der Beschwerdeführer (der nach eigenen Angaben am 25. Mai 2000 in das Bundesgebiet eingereist war) am 29. Mai 2000 einen Asylantrag einbrachte, der rechtskräftig abgewiesen wurde. Ferner ist unbestritten, dass ein neuerlicher Asylantrag vom 5. September 2002 gemäß § 68 Abs. 1 AVG im Instanzenzug zurückgewiesen wurde und der Verwaltungsgerichtshof die Behandlung der dagegen erhobenen Beschwerde mit Beschluss vom 26. November 2004 ablehnte. Schließlich wurde (von der Beschwerde ebenfalls nicht in Abrede gestellt) der Erstantrag des Beschwerdeführers auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung zur Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit mit Bescheid der Bundesministerin für Inneres vom 6. Dezember 2005 abgewiesen. Die dagegen beim Verwaltungsgerichtshof eingebrachte Beschwerde wurde mit Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2006/18/0019, als unbegründet abgewiesen. Entgegen der Beschwerde war die belangte Behörde nicht gehalten, vor dem Ausspruch der Ausweisung das Ergebnis dieses verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens abzuwarten. Auf dem Boden des Gesagten begegnet die Auffassung der belangten Behörde keinem Einwand, dass sich der Beschwerdeführer spätestens seit Dezember 2004 unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhalte und damit der Tatbestand des § 53 Abs. 1 FrG erfüllt sei.

2. Dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu. Dieses maßgebliche öffentliche Interesse hat der Beschwerdeführer durch seinen rechtswidrigen Aufenthalt in der Dauer von etwa eineinhalb Jahren maßgeblich beeinträchtigt. Der Beschwerdeführer stellt auch nicht in Abrede, dass er bereits rechtskräftig wegen unerlaubten Aufenthaltes nach § 31 Abs. 1 iVm § 107 Abs. 1 Z. 4 des Fremdengesetzes 1997 (diese Übertretung ist als schwerwiegende Übertretung dieses Bundesgesetzes zu werten; vgl. das hg. Erkenntnis vom 21. September 2000, Z. 2000/18/0095) bestraft wurde. Dazu kommt, dass die aus seinem übrigen inländischen Aufenthalt ableitbare Integration entscheidend dadurch relativiert wird, dass diesem Asylanträge zugrunde liegen, die sich als erfolglos erwiesen haben. Zudem lebt der zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides über 35jährige Beschwerdeführer unstrittig mit seiner Schwester nicht in einem gemeinsamen Haushalt. Da vor diesem Hintergrund den persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich insgesamt kein großes Gewicht zukommt, kann - entgegen der Beschwerde - die behördliche Beurteilung, dass die vorliegende fremdenpolizeiliche Maßnahme im Grund des § 66 Abs. 1 FrG dringend geboten sei, nicht als rechtswidrig eingestuft werden.

3. Da somit bereits der Beschwerdeinhalt erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

4. Bei diesem Ergebnis war eine Entscheidung über den mit der Beschwerde verbundenen Antrag, ihr aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, entbehrlich.

Wien, am 14. Dezember 2006

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