VwGH 2006/18/0411

VwGH2006/18/04119.11.2009

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höfinger und die Hofräte Dr. Enzenhofer und Dr. Strohmayer, die Hofrätin Mag. Merl und den Hofrat Dr. Lukasser als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Schmidl, über die Beschwerde des Y L-G in W, geboren am 14. September 1980, vertreten durch Dr. Josef Unterweger, Mag. Robert Bitsche und Mag. Doris Einwallner, Rechtsanwälte und Rechtsanwältin in 1080 Wien, Buchfeldgasse 19a, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 29. September 2006, Zl. SD 1951/05, betreffend Erlassung eines befristeten Aufenthaltsverbotes, zu Recht erkannt:

Normen

FrPolG 2005 §60 Abs1;
FrPolG 2005 §60 Abs2 Z1;
FrPolG 2005 §60 Abs2 Z2;
FrPolG 2005 §60 Abs6;
FrPolG 2005 §66 Abs1;
FrPolG 2005 §66 Abs2;
SPG 1991 §81;
SPG 1991 §84 Abs1 Z2;
StGB §31;
StGB §40;
VwGG §41 Abs1;
FrPolG 2005 §60 Abs1;
FrPolG 2005 §60 Abs2 Z1;
FrPolG 2005 §60 Abs2 Z2;
FrPolG 2005 §60 Abs6;
FrPolG 2005 §66 Abs1;
FrPolG 2005 §66 Abs2;
SPG 1991 §81;
SPG 1991 §84 Abs1 Z2;
StGB §31;
StGB §40;
VwGG §41 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 57,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

I.

1. Mit Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (der belangten Behörde) vom 29. September 2006 wurde gegen den Beschwerdeführer, einen Staatsangehörigen der Dominikanischen Republik, gemäß § 60 Abs. 2 Z. 1 und 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG, BGBl. I Nr. 100, ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von zehn Jahren erlassen.

Der Beschwerdeführer sei eigenen Angaben zufolge am 28. August 2000 nach Österreich eingereist, nachdem er am 15. März 2000 in der Dominikanischen Republik eine österreichische Staatsbürgerin geheiratet habe. Die Ehe sei seit 23. Oktober 2003 rechtskräftig geschieden. Der Beschwerdeführer sei vom 30. August 2000 bis 4. Juni 2003, vom 17. Juli 2003 bis 29. Jänner 2004 und vom 18. Mai 2004 bis 20. März 2006 im Bundesgebiet gemeldet gewesen. Seit 14. April 2006 sei er wieder im Bundesgebiet aufrecht gemeldet. Vom 19. Juni 2000 bis 19. August 2004 habe der Beschwerdeführer über eine Niederlassungsbewilligung für den Aufenthaltszweck "begünstigter Drittstaatsangehöriger - Ö, § 49 Abs. 1 FrG" verfügt. Sein Antrag vom 7. Oktober 2004 auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung für jeglichen Aufenthaltszweck gemäß § 13 Abs. 2 FrG sei mit Bescheid vom 27. Dezember 2004, die dagegen eingebrachte Berufung sei vom "Bundesministerium für Inneres" mit Bescheid vom 8. Juli 2005 zurückgewiesen worden. Am 25. Juli 2005 habe der Beschwerdeführer neuerlich eine Niederlassungsbewilligung für jeglichen Aufenthaltszweck gemäß § 13 Abs. 2 FrG beantragt. Der Beschwerdeführer sei jedoch nicht im Besitz eines Aufenthaltstitels.

Der Beschwerdeführer sei bereits mehrmals strafrechtlich verurteilt worden:

1. Mit Urteil des Bezirksgerichtes Wiener Neustadt vom 12. Juni 2003 gemäß § 83 Abs. 1 StGB zu einer Geldstrafe in der Höhe von 50 Tagessätzen, weil er am 22. Jänner 2002 seine Gattin vorsätzlich am Körper leicht verletzt habe.

2. Mit Urteil des Landesgerichtes Wiener Neustadt vom 15. Oktober 2003 gemäß § 107 Abs. 1 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von drei Monaten, weil er am 4. Februar 2003 eine bekannt gewordene Person gefährlich bedroht habe.

3. Mit Urteil des Bezirksgerichtes Wiener Neustadt vom 1. Februar 2005 gemäß §§ 125 und 133 Abs. 1 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von fünf Wochen, weil er am 4. Juni 2004 die Tür einer Wohnung gewaltsam eingetreten und am 6. Dezember 2003 in einer Videothek eine Videokassette nicht vereinbarungsgemäß zurückgegeben, sondern mit dem Vorsatz, sich dadurch unrechtmäßig zu bereichern, sich angeeignet habe. Gleichzeitig sei die mit Urteil vom 15. Oktober 2003 gesetzte Probezeit von drei auf fünf Jahre verlängert worden.

Weiters sei der Beschwerdeführer mit Straferkenntnis vom 11. Juli 2001 gemäß § 81 Abs. 1 Sicherheitspolizeigesetz (SPG) - somit wegen einer schwerwiegenden Verwaltungsübertretung im Sinn des § 60 Abs. 2 Z. 2 FPG bestraft worden, weil er am 15. April 2001 die Ordnung an einem öffentlichen Ort ungerechtfertigt dadurch gestört habe, dass er auf seine Ehefrau eingeschlagen und sie gegen den Boden gedrückt habe. Mit Strafverfügung vom 21. Juli 2003 sei der Beschwerdeführer nochmals gemäß § 81 Abs. 1 erster Halbsatz SPG bestraft worden, weil er am 14. Juli 2003 durch besonders rücksichtsloses Verhalten die Ordnung an einem öffentlichen Ort ungerechtfertigt gestört habe. Darüber hinaus sei er zweimal wegen Missachtung des Betretungsverbotes gemäß § 84 Abs. 1 Z. 2 SPG und zweimal wegen Erregung ungebührlicherweise störenden Lärms gemäß § 1 lit. a Niederösterreichisches Polizeistrafgesetz (NÖ PolStG) und einmal wegen der Verletzung des öffentlichen Anstandes gemäß § 1 lit. b NÖ PolStG rechtskräftig bestraft worden.

In rechtlicher Hinsicht legte die belangte Behörde ihrer Entscheidung im Wesentlichen zu Grunde, dass der Beschwerdeführer mehr als einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhender strafbarer Handlungen rechtskräftig verurteilt worden und dadurch der Tatbestand des § 60 Abs. 2 Z. 1 FPG erfüllt sei. Angesichts der rechtskräftigen Bestrafungen gemäß § 81 SPG sei auch der im § 60 Abs. 2 Z. 2 FPG normierte Sachverhalt verwirklicht. Auf Grund dieses Gesamt(fehl)verhaltens des Beschwerdeführers bestehe kein Zweifel, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 FPG - vorbehaltlich der Bestimmungen der §§ 61 und 66 leg. cit. - vorlägen.

Der Beschwerdeführer lebe seit 28. August 2000 im Bundesgebiet, laut Berufungsvorbringen nunmehr in Lebensgemeinschaft mit einer österreichischen Staatsbürgerin, die er zu ehelichen beabsichtige. Eigenen Angaben zufolge sei er seit 18. Mai 2004 bei seiner Lebensgefährtin aufrecht gemeldet, obwohl er laut aktuellem Auszug aus dem Zentralmelderegister am 20. März 2006 von diesem Wohnsitz amtlich abgemeldet worden sei.

Auf Grund seines bisherigen Aufenthaltes im Bundesgebiet sei von einem mit dem Aufenthaltsverbot verbundenen relevanten Eingriff in sein Privat- und Familienleben auszugehen, dieser sei jedoch zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele - hier: zur Verhinderung strafbarer Handlungen sowie zum Schutz der Gesundheit, der körperlichen Integrität anderer sowie zum Schutz der Rechte und des Vermögens Dritter aber auch zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung - als dringend geboten zu erachten. Aus den Straftaten und Verwaltungsübertretungen ergebe sich insbesondere, dass es sich bei dem Beschwerdeführer um einen aggressiven und gewaltbereiten Menschen handle, der imstande sei, aus nichtigem Anlass heraus ein besonders inadäquates Verhalten zu setzen und dabei die körperliche Integrität anderer massiv zu beeinträchtigen. Die von ihm ausgehende besonders große Gefährdung öffentlicher Interessen werde dadurch deutlich, dass er sich durch eine Verurteilung nicht davon habe abhalten lassen, neuerlich in einschlägiger Weise straffällig zu werden. Die weitere Verurteilung im Jahr 2005 und die zahlreichen Bestrafungen wegen Verwaltungsübertretungen verstärkten zusätzlich die Annahme, dass der Beschwerdeführer offenbar nicht in der Lage oder Willens sei, sich rechtskonform zu verhalten. Eine Zukunftsprognose könne daher keinesfalls positiv ausfallen.

Im Rahmen der Interessenabwägung gemäß § 66 Abs. 2 FPG sei der langjährige Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet zu berücksichtigen gewesen. Einer daraus ableitbaren Integration komme kein entscheidendes Gewicht zu, da die dafür wesentliche soziale Komponente durch die vom Beschwerdeführer begangenen Straftaten und Verwaltungsübertretungen erheblich beeinträchtigt werde. Eine allfällige berufliche Integration könne nicht entscheidend zu Gunsten des Beschwerdeführers ausschlagen, da er während seines mehr als sechsjährigen Aufenthaltes lediglich etwa elf Monate beschäftigt gewesen sei. Er könne daher nicht als beruflich integriert angesehen werden.

Diesen - solcherart geminderten - privaten und familiären Interessen des Beschwerdeführers stünden die hoch zu veranschlagenden öffentlichen Interessen gegenüber. Die Auswirkungen der vorliegenden Maßnahme auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers wögen keinesfalls schwerer als die gegenläufigen öffentlichen Interessen und damit die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von dieser Maßnahme.

Im Hinblick auf die Art, Vielzahl und Schwere der dem Beschwerdeführer zur Last liegenden Straftaten und Verwaltungsübertretungen und die damit verbundene Wiederholungsgefahr könne von der Erlassung des Aufenthaltsverbotes auch nicht im Rahmen des der Behörde zukommenden Ermessens Abstand genommen werden.

Im Hinblick auf das dargelegte Gesamt(fehl)verhalten des Beschwerdeführers einerseits und unter Bedachtnahme auf dessen private Situation andererseits könne ein Wegfall des für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes maßgeblichen Grundes, nämlich der erheblichen Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch den Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet, nicht vor Verstreichen des festgesetzten Zeitraumes erwartet werden.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen "Verletzung subjektiver Rechte" aufzuheben.

3. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor, nahm jedoch von der Erstattung einer Gegenschrift Abstand.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Der Beschwerdeführer macht in seiner Verfahrensrüge eine Verletzung seines Rechtes auf Parteiengehör geltend, weil die belangte Behörde ihre Entscheidung nicht nur auf die strafgerichtlichen Verurteilungen, die bereits Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens gewesen seien, gestützt habe, sondern auch auf Verwaltungsstrafen des Beschwerdeführers, ohne ihm dazu Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben zu haben. Die Beschwerde legt aber nicht dar, welches Vorbringen und allenfalls welche Beweismittel der Beschwerdeführer bei Einräumung von Parteiengehör unterbreitet hätte, sodass die belangte Behörde zu einem anderen Bescheid hätte kommen können, und tut damit die Relevanz des behaupteten Verfahrensmangels jedenfalls nicht dar.

Der Beschwerdeführer wurde, wie oben (I.1.) dargestellt, mehr als einmal wegen Übertretungen des § 81 SPG bestraft, weil er am 15. April 2001 an einem öffentlichen Ort auf seine Ehefrau eingeschlagen sowie am 21. Juli 2003 durch überaus lautes Schreien, wilde Gestik und Beschimpfungen jeweils die Ordnung an einem öffentlichen Ort gestört hat. Daher ist nicht zu beanstanden, wenn die belangte Behörde den Tatbestand des § 60 Abs. 2 Z. 2 FPG als erfüllt angesehen hat.

Zusätzlich hat der Beschwerdeführer am 22. Jänner 2002 seine Gattin durch Schläge und Stöße vorsätzlich leicht am Körper verletzt (Verurteilung zu einer Geldstrafe), eine andere Person am 4. Februar 2003 gefährlich bedroht und dadurch in Furcht und Unruhe versetzt (Verurteilung zu einer bedingten Freiheitsstrafe von drei Monaten), sich am 6. Dezember 2003 eine Videokassette mit dem Vorsatz der unrechtmäßigen Bereicherung angeeignet sowie am 4. Juni 2004 eine Wohnungstür gewaltsam eingetreten und dadurch beschädigt (Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von fünf Wochen). Auch wenn diese Verurteilungen - entgegen der Ansicht der belangten Behörde - nicht den Tatbestand des § 60 Abs. 2 Z. 1 FPG erfüllen, weil die Verurteilungen vom 12. Juni 2003 und vom 15. Oktober 2003 zueinander im Verhältnis der §§ 31, 40 StGB stehen und daher nur als eine rechtskräftige Verurteilung angesehen werden können (vgl. das hg. Erkenntnis vom 22. März 2002, Zl. 2000/21/0216) sind sie doch im Rahmen der Gefährlichkeitsprognose zu berücksichtigen.

Obwohl über den Beschwerdeführer ein Betretungsverbot gemäß § 84 Abs. 1 Z. 2 SPG verhängt wurde, musste er dennoch zweimal wegen störenden Lärms bzw. Verletzung des öffentlichen Anstandes bestraft werden. In Anbetracht dieses wiederholten Fehlverhaltens des Beschwerdeführers und des großen öffentlichen Interesses an der Verhinderung von Gewaltkriminalität begegnet die Ansicht der belangten Behörde, dass die im § 60 Abs. 1 FPG umschriebene Annahme gerechtfertigt sei, keinem Einwand. Entgegen der Beschwerdeansicht hat die belangte Behörde ihre Gefährlichkeitsprognose keineswegs ausschließlich auf die Verwaltungsstraftaten bzw. die strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers gestützt, sondern zutreffend aus der Art und Schwere der den Bestrafungen und Verurteilungen zu Grunde liegenden Sachverhalten auf das Persönlichkeitsbild eines aggressiven und gewaltbereiten Menschen geschlossen, der aus nichtigem Anlass die körperliche Integrität anderer beeinträchtigt. Dem Beschwerdevorbringen, das Fehlverhalten des Beschwerdeführers sei überwiegend auf eine konfliktbehaftete Ehe zurückzuführen und es sei seit der Scheidung zu keinen derartigen Vorfällen mehr gekommen, ist - abgesehen davon, dass es sich dabei um eine im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof unzulässige Neuerung (vgl. § 41 Abs. 1 VwGG) handelt - zu erwidern, dass ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen der angeblich konfliktbehafteten Ehe und der gefährlichen Drohung gegenüber einer dritten Person oder der vorsätzlichen Entwendung einer Videokassette nicht erkannt werden kann. Außerdem ist der seit der Begehung der letzten Straftat verstrichene Zeitraum in Anbetracht der jahrelangen Gewalttätigkeit des Beschwerdeführers, die - entgegen dem Beschwerdevorbringen - auch nach der erfolgten Scheidung fortgesetzt wurde, zu kurz, um von einem Wohlverhalten oder einer entscheidungswesentlichen Minderung der vom Beschwerdeführer ausgehenden Gefahr für die öffentliche Ordnung mit Sicherheit ausgehen zu können.

2. Die Beschwerde bekämpft den angefochtenen Bescheid auch im Grunde des § 66 FPG und bringt vor, der Beschwerdeführer halte sich seit August 2000 durchgehend und rechtmäßig in Österreich auf, ein Verfahren zur Verlängerung seines letzten Aufenthaltstitels sei anhängig. Er gehe einer rechtmäßigen Beschäftigung nach, verfüge über einen Befreiungsschein und lebe - seit dem Frühjahr 2006 - mit seiner Lebensgefährtin, einer österreichischen Staatsbürgerin, im gemeinsamen Haushalt. Der Beschwerdeführer habe sich nachhaltig integriert und stelle - nach erfolgter Scheidung - keine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit mehr dar, da nun auch in sein Privatleben Ruhe eingekehrt sei.

Mit diesem Vorbringen zeigt die Beschwerde keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf.

Zunächst ist festzuhalten, dass das Beschwerdevorbringen, der Beschwerdeführer habe ein "Verfahren zur Verlängerung seines letzten Aufenthaltstitels" anhängig und halte sich rechtmäßig in Österreich auf, mit dem Inhalt des Verwaltungsaktes nicht übereinstimmt. Weiters bestreitet die Beschwerde weder ausdrücklich die entgegenstehenden Ausführungen im angefochtenen Bescheid, wonach der Beschwerdeführer nicht im Besitz eines Aufenthaltstitels sei, noch legt sie Beweise für die Richtigkeit ihrer Behauptungen vor. Es ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer - wie unter I.1. dargestellt - über keinen Aufenthaltstitel verfügt und sich seit 19. August 2004 nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält. Zuletzt wurde dem Beschwerdeführer im August 2003 ein Aufenthaltstitel erteilt. Das Beschwerdevorbringen, dem Beschwerdeführer seien in Kenntnis des überwiegenden Teiles seiner Verurteilungen und Verwaltungsstrafen weitere Aufenthaltstitel erteilt worden, ist somit nicht zielführend.

Die belangte Behörde hat im Rahmen ihrer Beurteilung nach § 60 Abs. 6 iVm § 66 Abs. 1 und 2 FPG die Dauer des inländischen Aufenthaltes des Beschwerdeführers seit August 2000 und seine Lebensgemeinschaft mit einer österreichischen Staatsbürgerin berücksichtigt und ist zutreffend von einem mit dem Aufenthaltsverbot verbundenen relevanten Eingriff im Sinn des § 66 Abs. 1 FPG ausgegangen. Die Lebensgemeinschaft ist der Beschwerdeführer jedoch zu einem Zeitpunkt - eigenen Angaben zufolge im Frühjahr 2006 - eingegangen, als das Aufenthaltsverbot in erster Instanz bereits erlassen war und er nicht mit einer Weiterführung der Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet rechnen durfte. Weiters hat die belangte Behörde in Anbetracht dessen, dass der Beschwerdeführer während seines mehr als sechsjährigen Aufenthaltes im Bundesgebiet lediglich elf Monate beschäftigt war, zu Recht keine nachhaltige Integration in den Arbeitsmarkt angenommen.

Den persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Verbleib im Bundesgebiet steht die aus seinen wiederholten Straftaten und Verwaltungsübertretungen resultierende beträchtliche Gefährdung des großen öffentlichen Interesses an der Verhinderung weiterer strafbarer Handlungen, insbesondere gegen die körperliche Integrität anderer, gegenüber. Weiters ist zu berücksichtigen, dass sich der Beschwerdeführer seit 19. August 2004 unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhält. Bei Würdigung dieser Interessen kann die Ansicht der belangten Behörde, dass die Erlassung des Aufenthaltsverbotes gegen den Beschwerdeführer dringend geboten sei (§ 66 Abs. 1 FPG) und die Auswirkungen dieser Maßnahme auf seine Lebenssituation jedenfalls nicht schwerer wögen als das in seinem Fehlverhalten gegründete große öffentliche Interesse daran, dass er das Bundesgebiet verlässt (§ 66 Abs. 2 FPG), nicht als rechtswidrig beurteilt werden. Daran vermag auch das Vorbringen des Beschwerdeführers, er bereue seine Straftaten, nichts zu ändern.

3. Die Beschwerde bekämpft schließlich die mit zehn Jahren festgesetzte Dauer des Aufenthaltsverbotes und führt aus, nach der Scheidung des Beschwerdeführers sei es zu keinem einschlägigen strafbaren Verhalten mehr gekommen. Er lebe nun in einer neuen Lebensgemeinschaft, daher sei die Annahme, ein Wegfall des für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes maßgeblichen Grundes sei erst nach Verstreichen dieses Zeitraumes zu erwarten, nicht zutreffend.

Diesem Vorbringen ist zu entgegnen, dass das Fehlverhalten des Beschwerdeführers - wie unter II.1. dargelegt - eben nicht ausschließlich auf die konfliktbehaftete Ehe zurückzuführen ist und auch nach seiner Scheidung fortgesetzt wurde. In Anbetracht dieses Fehlverhaltens kann der Ansicht der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden, dass ein Wegfall des für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes maßgeblichen Grundes nicht vor Verstreichen der im angefochtenen Bescheid festgesetzten Gültigkeitsdauer von zehn Jahren erwartet werden könne, zumal die persönlichen Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib in Österreich nicht besonders ausgeprägt sind, da er die Lebensgemeinschaft zu einem Zeitpunkt eingegangen ist, als das Aufenthaltsverbot erstinstanzlich gegen ihn bereits erlassenen war.

4. Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

5. Die Zuerkennung von Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008. Wien, am 9. November 2009

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