Normen
EheG §23;
FrPolG 2005 §60 Abs1;
FrPolG 2005 §60 Abs2 Z9;
FrPolG 2005 §63 Abs1;
VwGG §41 Abs1;
EheG §23;
FrPolG 2005 §60 Abs1;
FrPolG 2005 §60 Abs2 Z9;
FrPolG 2005 §63 Abs1;
VwGG §41 Abs1;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 57,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
I.
1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (der belangten Behörde) vom 18. Oktober 2006 wurde gemäß § 66 Abs. 4 AVG der vom Beschwerdeführer, einem ägyptischen Staatsangehörigen, gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 4. Oktober 2005, mit dem gegen jenen nach dem Fremdengesetz 1997 ein befristetes Aufenthaltsverbot erlassen worden war, erhobenen Berufung keine Folge gegeben und der erstinstanzliche Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass sich das Aufenthaltsverbot auf § 60 Abs. 2 Z. 9 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 - FPG, BGBl. I Nr. 100, stütze und gemäß § 63 FPG für die Dauer von zehn Jahren erlassen werde.
Der Beschwerdeführer sei laut seinen Angaben mit einem von der österreichischen Botschaft in Kairo ausgestellten und vom 26. Jänner bis 7. Februar 2001 gültigen Visum C in das Bundesgebiet eingereist und habe (nach Ablauf der Gültigkeitsdauer des Visums) seinen Aufenthalt in Österreich unrechtmäßig fortgesetzt. Am 3. März 2004 habe er die österreichische Staatsbürgerin M. geheiratet und anschließend einen Antrag auf Erteilung einer Erstniederlassungsbewilligung für den Aufenthaltszweck "Familiengemeinschaft mit Österreicher" eingebracht, worauf ihm eine Erstniederlassungsbewilligung für den Aufenthaltszweck "begünstigter Drittstaatsangehöriger - Ö, § 49 Abs. 1 FrG" bis 20. August 2005 erteilt worden sei.
Am 27. Juli 2005 habe M. vor der Erstbehörde angegeben, dass sie den Beschwerdeführer in einer Diskothek in Wien ca. drei Jahre zuvor kennen gelernt hätte. Ein Freund des Beschwerdeführers hätte sie gefragt, ob sie bereit wäre, zu heiraten, und sie hätte dem zugestimmt. Für die Eheschließung hätte sie EUR 3.000,-- erhalten. Mit dem Beschwerdeführer hätte sie keinen einzigen Tag zusammengelebt, und es wäre ein gemeinsames Familienleben auch nie beabsichtigt gewesen. Den Geldbetrag hätte sie von einem gewissen I erhalten.
Am 4. Oktober 2005 habe M. beim Bezirksgericht Josefstadt die Ehescheidung beantragt. In der mündlichen Verhandlung vor diesem Gericht am 18. Jänner 2006 habe sie nach Wahrheitserinnerung angegeben, dass es sich bei ihrer Ehe mit dem Beschwerdeführer nicht um eine "richtige" Ehe, sondern eine Scheinehe handelte. Es wäre eine reine Geldangelegenheit gewesen, und der Beschwerdeführer hätte nie mit ihr zusammengewohnt. Es wäre auch nie zu einer Beziehung (zwischen ihnen) gekommen. Ein Türsteher der Diskothek, den sie sehr gut gekannt hätte, hätte zu ihr gesagt, dass er einen Bekannten hätte, der Hilfe bräuchte, um in Österreich bleiben zu können. Für das Eingehen der Ehe wäre ihr Geld versprochen worden. Zuerst sollte sie EUR 300,-- und in weiterer Folge monatlich EUR 500,-- bekommen, wenn der Beschwerdeführer Arbeit hätte. Sie hätte jedoch insgesamt nur EUR 300,-- erhalten. Sie hätte den Beschwerdeführer in dieser Diskothek kennen gelernt. Der Türsteher und eine namentlich bekannte Person hätten sie mit dem Beschwerdeführer zusammengebracht. Sie hätte sich mit diesem nicht unterhalten können, weil sie kein Wort Englisch könnte. Bis zur Hochzeit hätte sie den Beschwerdeführer insgesamt nur viermal getroffen. Sie hätte ihm ihre Wohnung gezeigt, damit er gegenüber dem Standesbeamten angeben könnte, wie es dort aussähe. Nach ihrer Vernehmung bei der Fremdenpolizei hätte sie dem Beschwerdeführer gesagt, dass sie das Eingehen der Scheinehe zugegeben und die Scheidung eingereicht hätte. Man hätte sie überreden wollen, doch noch verheiratet zu bleiben, und es wären ihr monatlich EUR 300,-- versprochen worden, was sie jedoch abgelehnt hätte. Es wäre ihr gedroht worden, dass sie sehen würde, was ihr passierte, wenn sie die Scheidung "mache". Ergänzend befragt habe M. angegeben, dass sie EUR 3.000,-- bekommen hätte, als sie beim Standesamt gewesen wäre.
Der Beschwerdeführer habe vor diesem Gericht (in dieser Verhandlung) angegeben, dass er M. EUR 3.000,-- gegeben hätte, und zwar für eine neue Wohnung. Er hätte M. in einer Pizzeria kennen gelernt. Da er nicht gut Deutsch gesprochen hätte, hätte er sich mit seiner österreichischen Ehegattin auf Englisch unterhalten. Man hätte sich jedoch mehr schlecht als recht verständigt und einander nicht so richtig verstehen können. Es wäre nach ca. vier bis fünf Monaten zur Eheschließung und auch zu einer sexuellen Beziehung gekommen. Insgesamt hätte er nur ca. drei Monate mit ihr nach der Eheschließung zusammengelebt. Seine Ehegattin wäre im Juli 2004 ausgezogen, und er wäre in der Wohnung bis zum Tag dieser Vernehmung zurückgeblieben. Im Juli 2005 wäre M. für einen Monat zu ihm zurückgekehrt. Bei seiner weiteren Befragung habe der Beschwerdeführer angegeben, im April 2004 aus der Wohnung ausgezogen zu sein. Die Hochzeit hätte im Juli 2003 stattgefunden. Nach Vorhalt der Heiratsurkunde, woraus hervorgehe, dass die Hochzeit im März 2004 stattgefunden habe, habe der Beschwerdeführer angegeben, einen Monat in der genannten Wohnung gewohnt zu haben. Seine Ehegattin wäre zu ihm in seine neue Wohnung gekommen und dort einen Monat lang geblieben. Seit September 2005 wäre der Kontakt zu ihr abgebrochen. Bis August 2005 hätte er ihr jeden Monat EUR 200,-- bis EUR 250,-- bezahlt.
Das Ehescheidungsverfahren sei mit Beschluss unterbrochen und der Akt der Staatsanwaltschaft Wien zur allfälligen Einleitung eines Verfahrens wegen Ehenichtigkeit übermittelt worden. Die Staatsanwaltschaft Wien habe keine Ehenichtigkeitsklage erhoben und den Akt an das Bezirksgericht Josefstadt rückübermittelt.
Der Beschwerdeführer und M. hätten übereinstimmend die Scheidung der Ehe gemäß § 55a Ehegesetz beantragt und vorgebracht, dass die eheliche Lebensgemeinschaft seit mehr als sechs Monaten aufgehoben, die Ehe unheilbar zerrüttet und eine Wiederherstellung einer dem Wesen der Ehe entsprechenden Lebensgemeinschaft nicht zu erwarten wäre. Die Ehe sei mit Beschluss (laut den vorgelegten Verwaltungsakten: des Bezirksgerichtes Josefstadt vom 20. April 2006) im Einvernehmen geschieden worden.
Für die belangte Behörde bestehe kein Anlass, an der Richtigkeit der Zeugenaussage von M. zu zweifeln. Diese könne weder aus dem Fortbestand der Ehe noch aus einer allfälligen Scheidung bzw. Nichtigerklärung der Ehe Nutzen ziehen. Der Beschwerdeführer habe jedoch ein massives Interesse, das Eingehen einer Scheinehe zu dementieren, sichere ihm die Ehe mit einer österreichischen Staatsbürgerin doch das weitere Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet und den freien Zugang zum Arbeitsmarkt. Ein weiteres Indiz für das Vorliegen einer Scheinehe stelle insbesondere die Darstellung von M. dar, wo sie den Vermittler kennen gelernt habe und wie das gesamte Procedere bis zur Heirat abgelaufen sei. Der Beschwerdeführer hingegen könne lediglich lapidar behaupten, dass keine Scheinehe vorläge und M. immer nur Geld von ihm hätte haben wollen.
Angesichts der nachvollziehbaren und glaubwürdigen Aussagen von M. und im Hinblick darauf, dass deren Aussage auch im Ehescheidungsverfahren ihre Deckung fänden, stehe fest, dass der Beschwerdeführer die Ehe mit einer österreichischen Staatsbürgerin geschlossen und sich für die Erteilung eines Aufenthaltstitels auf die Ehe berufen habe, ohne mit seiner Ehegattin ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK geführt zu haben, wobei er für die Eheschließung einen Vermögensvorteil geleistet habe.
Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 60 Abs. 2 Z. 9 FPG seien erfüllt. Der Missbrauch des Rechtsinstitutes der Ehe zur Erlangung fremdenrechtlich bedeutsamer Rechte stelle eine schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Ordnung dar, die die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gemäß § 60 Abs. 1 FPG rechtfertige.
Zwar sei im Anbetracht aller Umstände von einem mit dem Aufenthaltsverbot verbundenen Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers auszugehen, dieser Eingriff sei jedoch zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung - somit zur Erreichung von in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Zielen - dringend geboten. Wer, wie der Beschwerdeführer, rechtsmissbräuchlich vorgehe, um sich aus dem Blickwinkel des Fremdenrechtes wesentliche Berechtigungen zu verschaffen, verstoße gegen gewichtige öffentliche Interessen, die ein Aufenthaltsverbot zum Schutz der öffentlichen Ordnung notwendig erscheinen ließen.
Die Zulässigkeit des Aufenthaltsverbotes sei auch im Rahmen der Interessenabwägung nach § 66 Abs. 2 FPG zu bejahen. Nur auf Grund der durch seine Eheschließung mit einer österreichischen Staatsbürgerin bevorzugten Stellung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz habe der Beschwerdeführer eine unselbstständige Beschäftigung ausüben können. Die durch seinen Aufenthalt im Bundesgebiet erzielte Integration werde auf Grund seines Eingehens einer Scheinehe wesentlich gemindert. Seine persönlichen Interessen an einem weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet wögen keinesfalls schwerer als das öffentliche Interesse an der Erlassung des Aufenthaltsverbotes.
Da sonst keine besonderen, zu seinen Gunsten sprechenden Umstände vorgelegen seien, habe die belangte Behörde von der Erlassung des Aufenthaltsverbotes auch nicht im Rahmen des ihr zustehenden Ermessens Abstand nehmen können.
In Anbetracht des aufgezeigten Gesamt(fehl)verhaltens des Beschwerdeführers könne - selbst unter Bedachtnahme auf dessen private Situation - ein Wegfall des für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes maßgeblichen Grundes, nämlich der Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch seinen Aufenthalt im Bundesgebiet, nicht vor Verstreichen der nunmehr festgesetzten Gültigkeitsdauer erwartet werden.
2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, in eventu Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
3. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor, sah jedoch von der Erstattung einer Gegenschrift ab.
II.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1.1. Gegen die Annahme der belangten Behörde hinsichtlich des Vorliegens einer Aufenthaltsehe (Scheinehe) bringt die Beschwerde vor, dass die belangte Behörde als einzigen Beweis dafür die Aussage von M. herangezogen habe, obwohl sich aus deren Aussage vor dem Bezirksgericht Josefstadt Ungereimtheiten ergeben hätten. M. habe Personen genannt, die über die Art der Ehe hätten Auskunft geben können, und die belangte Behörde habe weder weitere Zeugen vernommen, noch die teilweise widersprüchlichen Aussagen von M. entsprechend gewürdigt. So habe M. in der Verhandlung am 30. November 2006 vor dem Bezirksgericht Josefstadt ausgesagt, dass der Beschwerdeführer bereits zwei Wochen nach der Eheschließung aus der Ehewohnung "weggegangen" wäre und sie dann von Freunden erfahren hätte, dass der Beschwerdeführer sie nur "wegen der Papiere" geheiratet hätte. Hiezu im Widerspruch habe sie in der Verhandlung vom 18. Jänner 2006 angegeben, dass die Ehe eine reine Geldangelegenheit gewesen wäre und zwischen dem Beschwerdeführer und ihr nie eine Beziehung bestanden hätte. Ferner habe M. auch bezüglich des an sie bezahlten Betrages vollkommen widersprüchliche Aussagen getätigt, habe sie doch zunächst ausgesagt, dass ihr für die Heirat Geld versprochen worden wäre, und zwar zunächst EUR 300,-- und in weiterer Folge monatlich EUR 500,--, wobei sie lediglich EUR 300,-- erhalten hätte. Später habe sie ausgesagt, dass ihr EUR 8.000,-- versprochen worden wären und es jedoch auch EUR 3.000,-- gewesen sein könnten. Unter Berücksichtigung dieser Widersprüchlichkeiten hätte die belangte Behörde an der Richtigkeit der Aussage von M. zweifeln und "zumindest weitere Personen" vernehmen müssen.
1.2. Mit diesem Vorbringen zeigt die Beschwerde keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf. Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid nicht nur die Aussagen der früheren Ehegattin des Beschwerdeführers, M., sondern auch die Angaben des Beschwerdeführers bei seinen Vernehmungen wiedergegeben und berücksichtigt. Dieser hat sich bei seiner Aussage vor dem Bezirksgericht Josefstadt am 18. Jänner 2006 nicht nur bezüglich des Zeitpunktes der Eheschließung widersprochen, sondern etwa auch in Bezug auf den Zeitpunkt, wann die angebliche eheliche Wohngemeinschaft beendet worden sei, widersprüchliche Angaben gemacht. Ferner hätten sich selbst nach seiner Darstellung die Ehegatten lediglich mehr schlecht als recht auf Englisch miteinander verständigen können und dennoch bereits ca. vier bis fünf Monate nach dem Kennenlernen geheiratet. Schon in Anbetracht dieser Angaben des Beschwerdeführers erscheint es nicht als unplausibel, wenn die belangte Behörde der Darstellung des Beschwerdeführers, dass es sich bei dieser Ehe um keine Scheinehe gehandelt habe, keinen Glauben geschenkt hat.
Was nun die von der Beschwerde ins Treffen geführten Angaben von M. vor dem Bezirksgericht Josefstadt anlangt, so ist in den Verwaltungsakten kein Protokoll über eine Verhandlung vom 30. November 2006 enthalten, zumal die genannte Ehe bereits mit Beschluss des Bezirksgerichtes Josefstadt vom 20. April 2006 geschieden und der angefochtene Bescheid im Oktober 2006 erlassen wurde, sodass es sich bereits deshalb bei dem diesbezüglichen Beschwerdevorbringen um eine unzulässige Neuerung (vgl. § 41 Abs. 1 VwGG) handelt. Laut dem diesbezüglichen Verhandlungsprotokoll des Bezirksgerichtes Josefstadt hat M. bei ihrer Vernehmung am 18. Jänner 2006 hinsichtlich des ihr versprochenen Geldbetrages zwar mehrere Beträge in unterschiedlicher Höhe genannt, jedoch auch darauf hingewiesen, dass sie die Betragshöhe nicht mehr so genau wüsste. Dies erscheint in Anbetracht der verstrichenen Zeitspanne nicht unplausibel. Wenn die Beschwerde in diesem Zusammenhang rügt, dass die belangte Behörde nicht "zumindest weitere Personen" vernommen habe, und anführt, dass M. vor dem Bezirksgericht Josefstadt von einem Türsteher der Diskothek und einem Dr. S. gesprochen habe, so wäre es dem Beschwerdeführer oblegen, im Verwaltungsverfahren einen diesbezüglichen Beweisantrag unter Nennung der als Zeugen zu vernehmenden Personen und Angabe eines bestimmten Beweisthemas zu stellen. Dass ein diesbezüglicher Beweisantrag im Verwaltungsverfahren gestellt worden sei, ergibt sich jedoch weder aus dem Beschwerdevorbringen noch aus den Verwaltungsakten. Entgegen der Beschwerdeansicht war die belangte Behörde mangels eines diesbezüglich konkretisierten Vorbringens des Beschwerdeführers auch nicht gehalten, von Amts wegen diese Personen zu vernehmen.
Demzufolge begegnet die Beweiswürdigung der belangten Behörde im Rahmen der dem Verwaltungsgerichtshof zukommenden Kontrollbefugnis (vgl. dazu etwa das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 3. Oktober 1985, Zl. 85/02/0053) keinen Bedenken.
1.3. Auf dem Boden der auf Grund unbedenklicher Beweiswürdigung getroffenen Feststellungen der belangten Behörde ist deren Auffassung, dass die Tatbestandsvoraussetzungen des § 60 Abs. 2 Z. 9 FPG erfüllt seien, nicht zu beanstanden. Entgegen der Beschwerdeansicht setzt diese Beurteilung nicht voraus, dass die Ehe gemäß § 23 Ehegesetz von einem Gericht für nichtig erklärt wurde (vgl. aus der ständigen hg. Judikatur etwa das Erkenntnis vom 2. Oktober 2008, Zl. 2007/18/0520, mwN). Ferner ist es für die gegenständliche Beurteilung auch ohne Relevanz, aus welchen Gründen die Staatsanwaltschaft Wien von der Erhebung einer Ehenichtigkeitsklage nach § 23 Ehegesetz Abstand genommen hat.
2. In Anbetracht des hohen Stellenwertes, der der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung zukommt (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 19. März 2009, Zl. 2007/18/0109, mwN), begegnet auch die weitere Ansicht der belangten Behörde, dass die in § 60 Abs. 1 FPG umschriebene Annahme gerechtfertigt sei, keinem Einwand.
3. Schließlich zeigt die Beschwerde auch mit ihrem Vorbringen betreffend die Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf.
Gemäß § 63 Abs. 1 FPG darf ein Aufenthaltsverbot, wenn nicht ein Fall des § 60 Abs. 2 Z. 1, 5 und 12 bis 14 leg. cit. vorliegt, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden, wobei eine solche Maßnahme für jenen Zeitraum zu erlassen ist, nach dessen Ablauf vorhersehbarerweise der Grund für seine Verhängung weggefallen sein wird (vgl. auch dazu das vorzitierte Erkenntnis, Zl. 2007/18/0109, mwN).
Der belangten Behörde kann nicht entgegengetreten werden, wenn sie angesichts des Fehlverhaltens des Beschwerdeführers die Auffassung vertreten hat, dass ein Wegfall des für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes maßgeblichen Grundes nicht vor Verstreichen der festgesetzten Gültigkeitsdauer erwartet werden könne, und es zeigt auch die Beschwerde keine Umstände auf, die den Schluss zuließen, dass ein Wegfall dieses maßgeblichen Grundes vor Ablauf der festgesetzten Gültigkeitsdauer erwartet werden könne.
4. Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.
5. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008. Wien, am 7. Juli 2009
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