Normen
EURallg;
FrPolG 2005 §2 Abs4 Z12;
FrPolG 2005 §85 Abs2;
FrPolG 2005 §86 Abs2;
FrPolG 2005 §86;
FrPolG 2005 §87;
NAG 2005 §51;
NAG 2005 §52;
NAG 2005 §54;
VwRallg;
EURallg;
FrPolG 2005 §2 Abs4 Z12;
FrPolG 2005 §85 Abs2;
FrPolG 2005 §86 Abs2;
FrPolG 2005 §86;
FrPolG 2005 §87;
NAG 2005 §51;
NAG 2005 §52;
NAG 2005 §54;
VwRallg;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 51,50 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid vom 12. Jänner 2006 hat die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (die belangte Behörde) den Beschwerdeführer, einen türkischen Staatsangehörigen, gemäß § 53 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG, BGBl. I Nr. 100, ausgewiesen.
Über die dagegen gerichtete - vom Verfassungsgerichtshof nach Ablehnung ihrer Behandlung abgetretene (Beschluss vom 13. Oktober 2006, B 236/06) - inhaltliche Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:
Die belangte Behörde stellte fest, dass der Beschwerdeführer mit einem bis 21. Februar 2003 gültigen Touristenvisum in das Bundesgebiet eingereist sei und noch nie über einen Aufenthaltstitel verfügt habe. Am 11. Dezember 2003 habe er die um 32 Jahre ältere österreichische Staatsangehörige S. geehelicht. Diese Ehe sei nur zum Schein geschlossen worden, um dem Beschwerdeführer aufenthalts- und arbeitsrechtliche Vorteile zu verschaffen.
Die letztgenannte Feststellung gründete die belangte Behörde im Wesentlichen auf folgende Beweiswürdigung:
Bei polizeilichen Erhebungen am 27. Mai 2004 sei an der Eingangstür zur Wohnung von S. ein vom Beschwerdeführer unterschriebener Zettel vorgefunden worden, mit dem der Beschwerdeführer seine Gattin ersuche, ihn "wegen mein Meldezettel" zu kontaktieren. S. habe ausgesagt, dass der Beschwerdeführer vor der Eheschließung kein Wort deutsch sprechen hätte können. Der Heiratsantrag hätte darin bestanden, dass er auf ein in einer Illustrierten abgebildetes Hochzeitspaar gedeutet hätte. Die Adresse ihres Mannes wüsste sie nicht. Sie hätte keinen Schlüssel von dessen Wohnung; ebenso würde der Beschwerdeführer über keinen Schlüssel zu ihrer Wohnung verfügen. Sie wüsste nicht, dass ihr Mann bei ihr gemeldet wäre. Es hätten sich Widersprüche in den Aussagen des Beschwerdeführers und seiner Gattin in Bezug auf die Eheringe, die wechselseitige Anrede und das gemeinsame Wohnen ergeben.
Weiters stellte die belangte Behörde fest, dass ein im März 2004 gestellter Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung am 16. April 2005 rechtskräftig wegen Vorliegens einer Scheinehe abgewiesen worden sei. Die Eltern und vier Geschwister des Beschwerdeführers lebten in der Türkei. In Österreich lebe lediglich eine Tante. Der Beschwerdeführer stehe in einem aufrechten Beschäftigungsverhältnis.
In rechtlicher Hinsicht führte die belangte Behörde aus, dass auf Grund des seit Ablauf des Touristenvisums unrechtmäßigen Aufenthalts des Beschwerdeführers der Tatbestand des § 53 Abs. 1 FPG erfüllt sei. Auf Grund der festgestellten privaten und familiären Situation des Beschwerdeführers sei die Ausweisung mit einem Eingriff in das Privat- und Familienleben verbunden. Dieser Eingriff sei jedoch angesichts der schwerwiegenden Beeinträchtigung des großen öffentlichen Interesses an der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens durch den unrechtmäßigen Aufenthalt des Beschwerdeführers zur Erreichung von im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Zielen dringend geboten und daher im Grund des § 66 Abs. 1 FPG zulässig.
Der bloße Hinweis in der Beschwerde, dass "wesentliche Teile der Beweiswürdigung nicht nachvollziehbar" seien, ist nicht geeignet, die Schlüssigkeit der behördlichen Beweiswürdigung in Zweifel zu ziehen.
Mit seinem Vorbringen, die Gattin habe ihr gemeinschaftsrechtliches Freizügigkeitsrecht in Anspruch genommen, gelingt es dem Beschwerdeführer mangels jeglicher Konkretisierung weder aufzuzeigen, dass ihm die Stellung eines begünstigten Drittstaatsangehörigen gemäß § 2 Abs. 4 Z. 11 FPG zukomme, noch die Relevanz der in diesem Zusammenhang geltend gemachten Verfahrensmängel aufzuzeigen.
Dem Beschwerdevorbringen, auch Angehörige von ihr Freizügigkeitsrecht nicht in Anspruch nehmenden Österreichern könnten nur unter den Voraussetzungen des § 86 Abs. 2 FPG ausgewiesen werden, ist zu entgegnen, dass nach der hg. Rechtsprechung der Verweis des § 87 FPG, dem zufolge für Familienangehörige von nicht freizügigkeitsberechtigten EWR-Bürgern, Schweizern und Österreichern die Bestimmungen der §§ 85 Abs. 2 und 86 leg. cit. gelten, soweit er formal auch § 86 Abs. 2 leg. cit. umfasst, ins Leere geht, weil auf diesen Personenkreis von Vornherein die das gemeinschaftsrechtliche Niederlassungsrecht deklarierenden Bestimmungen der §§ 51, 52 und 54 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz keine Anwendung finden (vgl. das Erkenntnis vom 30. Jänner 2007, Zl. 2006/21/0330).
Bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Ausweisung im Grund des § 66 Abs. 1 FPG hat die belangte Behörde die Aufenthaltsdauer, den inländischen Aufenthalt einer Tante und die Berufstätigkeit des Beschwerdeführers berücksichtigt. In der Beschwerde wird zusätzlich geltend gemacht, dass auch ein Onkel und zwei Cousins im Inland lebten; der Beschwerdeführer lebe mit diesen Verwandten "teilweise auch im gemeinsamen Haushalt". Sein Unterhalt und seine Unterkunft seien gesichert, er verfüge über einen Krankenversicherungsschutz. Diese vorgebrachten Umstände sind nicht geeignet, eine relevante Verstärkung der persönlichen Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet darzutun. Angesichts der gewichtigen Beeinträchtigung des großen öffentlichen Interesses an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens durch die Eheschließung zum Zweck der Erlangung aufenthalts- und arbeitsrechtlicher Vorteile sowie des fast zur Gänze unberechtigten Aufenthalts begegnet die Ansicht der belangten Behörde, die Ausweisung sei im Grund des § 66 Abs. 1 FPG gerechtfertigt, keinen Bedenken.
Aus den dargestellten Gründen war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Von der beantragten Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG abgesehen werden.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet auf den § 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.
Wien, am 19. Mai 2008
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)