VwGH 2006/18/0339

VwGH2006/18/033929.11.2006

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zeizinger und die Hofräte Dr. Rigler, Dr. Handstanger, Dr. Enzenhofer und Dr. Strohmayer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Eisner, über die Beschwerde des D A in B, geboren 1955, vertreten durch Dr. Martin Dellasega und Dr. Max Kapferer, Rechtsanwälte in 6020 Innsbruck, Schmerlingstraße 2/2, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol vom 8. August 2006, Zl. uvs- 2006/11/0164-9, betreffend Erlassung eines befristeten Aufenthaltsverbots, zu Recht erkannt:

Normen

ARB1/80 Art14;
ARB1/80 Art6 Abs1;
ARB1/80 Art6;
ARB1/80 Art7 ;
ARB1/80 Art7;
FrPolG 2005 §60 Abs2;
FrPolG 2005 §86 Abs1;
StGB §83 Abs1;
StGB §88 Abs1;
StGB §88 Abs4;
ARB1/80 Art14;
ARB1/80 Art6 Abs1;
ARB1/80 Art6;
ARB1/80 Art7 ;
ARB1/80 Art7;
FrPolG 2005 §60 Abs2;
FrPolG 2005 §86 Abs1;
StGB §83 Abs1;
StGB §88 Abs1;
StGB §88 Abs4;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

I.

1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol (der belangten Behörde) vom 8. August 2006 wurde gegen den Beschwerdeführer, einen türkischen Staatsangehörigen, gemäß §§ 60, 61, 63, 66 und 86 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG, BGBl. I Nr. 100, ein auf fünf Jahre befristetes Aufenthaltsverbot erlassen.

Der Beschwerdeführer halte sich seit 12. Dezember 1989 rechtmäßig in Österreich auf.

Er sei wie folgt rechtskräftig verurteilt worden:

am 23. September 1997 wegen des Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung nach § 88 Abs. 1 StGB, weil er am 24. August 1997 als Pkw-Lenker infolge mangelnder Aufmerksamkeit und überhöhter Geschwindigkeit einen Verkehrsunfall verursacht und dadurch einen Dritten fahrlässig am Körper verletzt habe;

am 3. Juli 1998 wegen des Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung gemäß § 88 Abs. 1 und Abs. 4 erster Fall StGB, weil er am 6. Juni 1998 als Pkw-Lenker infolge mangelnder Vorsicht im Straßenverkehr, Missachtung der Vorrangregeln und Überfahren einer Sperrlinie eine Kollision mit einem entgegenkommenden Motorrad verursacht und dabei den Motorradfahrer leicht sowie den Beifahrer schwer am Körper verletzt habe;

am 17. September 1998 wegen des Vergehens der vorsätzlichen Körperverletzung gemäß § 83 Abs. 1 StGB, weil er seine Lebensgefährtin vorsätzlich am Körper verletzt habe;

am 23. Dezember 1999 wegen des Vergehens der vorsätzlichen Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB, weil er am 3. Juli 1999 seine Lebensgefährtin S. durch Versetzung von Schlägen gegen das Gesicht und den Bauch sowie durch Zu-Boden-stoßen vorsätzlich am Körper verletzt habe, wobei diese Prellungen im Gesicht, am Bauch und am linken Handgelenk erlitten habe;

am 10. April 2002 wegen des Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung gemäß § 88 Abs. 1 und Abs. 4 erster Fall StGB, weil er am 17. März 2001 als Pkw-Lenker infolge überhöhter Fahrgeschwindigkeit ein über die Fahrbahn laufendes vierjähriges Mädchen niedergestoßen und dadurch fahrlässig schwer am Körper verletzt habe;

am 16. Dezember 2003 wegen des Vergehens der vorsätzlichen Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB, weil er am 2. April 2003 seine Lebensgefährtin S. durch Versetzen von Schlägen und Stößen sowie durch Kratzen vorsätzlich am Körper verletzt habe;

am 9. März 2004 wegen des Vergehens der vorsätzlichen Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB, weil er am 28. Dezember 2003 den N. durch Versetzen von Faustschlägen ins Gesicht sowie durch Fußtritte im Nackenbereich verletzt habe;

am 2. Juni 2004 wegen des Vergehens der vorsätzlichen Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB, weil er am 23. April 2004 seine Lebensgefährtin S. durch Versetzen einer Ohrfeige ins Gesicht, wodurch diese ein Hämatom an der linken Wange erlitten habe, am Körper verletzt habe;

am 12. Jänner 2005 wegen des Vergehens der versuchten Nötigung nach §§ 15, 105 Abs. 1 StGB, weil er in der Zeit von Anfang August 2004 bis Ende September 2004 den S.Ö. und seine Lebensgefährtin S. wiederholt durch telefonische und persönliche Äußerungen, er werde S.Ö. umbringen und mit dem Auto zusammenfahren, er werde auch seine Lebensgefährtin S. umbringen und ihr das Kind wegnehmen (keine ernstgemeinte Todesdrohung), sowie im August 2004 dadurch, dass er mit seinem Fahrzeug mit sehr hoher Geschwindigkeit auf S.Ö. zugefahren sei, durch gefährliche Drohung, zu einer Handlung, nämlich der Aufgabe weiterer gegenseitiger Kontakte, zu nötigen versucht habe.

Der Beschwerdeführer sei seit Dezember 1989 - mit Unterbrechungen - ordnungsgemäß beschäftigt. Zuletzt sei ihm am 18. Jänner 2002 eine Niederlassungsbewilligung für jeglichen Aufenthaltszweck mit einer Gültigkeitsdauer bis 9. März 2005 erteilt worden. Am 14. Februar 2005 habe er einen Verlängerungsantrag gestellt, der ihn gemäß § 24 Abs. 2 NAG bis zur rechtskräftigen Entscheidung hierüber zum Aufenthalt berechtige.

Der Beschwerdeführer sei verheiratet und habe mit seiner Ehefrau insgesamt sieben Kinder. Die Ehefrau und sechs Töchter lebten in der Türkei; der 22-jährige Sohn sei Asylwerber und beim Beschwerdeführer in Österreich wohnhaft. Mit Ausnahme dieses Sohnes halte sich die gesamte Familie in der Türkei auf. In der Zeit zwischen 1994 bis etwa 2001 oder 2002 habe der Beschwerdeführer in Österreich eine Lebensgefährtin gehabt. Dieser Lebensgemeinschaft entstamme ein nunmehr siebenjähriger Sohn, zu dem der Beschwerdeführer allerdings kaum Kontakt habe.

Auf Grund seiner lang andauernden ordnungsgemäßen Beschäftigung komme dem Beschwerdeführer die Rechtsstellung gemäß Art. 6 Abs. 1 des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrates EWG/Türkei über die Entwicklung der Assoziation vom 19. September 1980 (im Folgenden: ARB) zu. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sei daher auf den Beschwerdeführer § 9 Abs. 1 Z. 1 FPG anzuwenden, der die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates als Berufungsbehörde normiere.

Auf Grund europarechtlicher Vorgaben sei § 86 Abs. 1 FPG auch auf türkische Staatsangehörige, denen die Rechtsstellung nach Art. 6 oder 7 ARB zukomme, anzuwenden. Bei der Beurteilung, ob die Voraussetzungen dieser Gesetzesstelle erfüllt seien, könne auf den Katalog des § 60 Abs. 2 FPG als "Orientierungsmaßstab" zurückgegriffen werden.

Der Beschwerdeführer sei von inländischen Gerichten mehr als einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhender strafbarer Handlungen rechtskräftig verurteilt worden. Die diesen Verurteilungen zu Grunde liegenden Straftaten würden eindeutig und klar nachvollziehbar aufzeigen, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage oder nicht gewillt sei, sich an die österreichischen Rechtsvorschriften zu halten. Auf Grund dieser Straftaten sei die öffentliche Ordnung und Sicherheit durch den Beschwerdeführer gefährdet. Dieses persönliche Verhalten des Beschwerdeführers stelle auch eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr dar, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berühre. Der Beschwerdeführer habe sich durch die Androhung fremdenrechtlicher Maßnahmen am 8. Februar 1999 nicht davon abhalten lassen, weitere strafbare Handlungen zu begehen. Selbst die Erlassung des Aufenthaltsverbots mit Bescheid der Behörde erster Instanz vom 4. Mai 2004 haben den Beschwerdeführer nicht daran gehindert, eine weitere schwerwiegende strafbare Handlung zu setzen. Er habe seine damalige bzw. ehemalige Lebensgefährtin S. und den S.Ö. über einen längeren Zeitraum wiederholt durch telefonische und persönliche Drohungen sowie dadurch, dass er mit einem Fahrzeug mit sehr hoher Geschwindigkeit auf S.Ö. zugefahren sei, zur Aufgabe weiterer gegenseitiger Kontakte zu nötigen versucht. Es sei daher eine ausreichende Grundlage dafür vorhanden, aus dem Gesamtfehlverhalten des Beschwerdeführers - der im Übrigen eine beträchtliche Anzahl an Verwaltungsstrafvormerkungen aufweise - den Schluss zu ziehen, dass von ihm eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr ausgehe, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berühre, und dass ein Verbleib des Beschwerdeführers im Bundesgebiet die öffentlicher Ordnung der Republik Österreich nachhaltig und maßgeblich gefährden würde.

Mit dem gegenständlichen Aufenthaltsverbot werde in das Familien- und vor allem in das Privatleben des Beschwerdeführers in relevanter Weise eingriffen. Dieser Eingriff sei jedoch in Erreichung von im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Zielen (Verhinderung strafbarer Handlungen, Schutz der Rechte und Freiheiten anderer) dringend notwendig und geboten. Die aus der Aufenthaltsdauer ableitbare Integration des Beschwerdeführers habe durch das wiederholte strafbare Verhalten eine ganz erhebliche Beeinträchtigung erfahren. Nahezu die gesamte Familie des Beschwerdeführers lebe in der Türkei; zu seinem in Österreich geborenen Sohn aus der zwischenzeitlich beendeten Lebensgemeinschaft bestehe kaum Kontakt. Insgesamt wögen die Auswirkungen des Aufenthaltsverbots auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers nicht schwerer als die nachteiligen Folgen einer Abstandnahme von der Erlassung dieser Maßnahme.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und inhaltliche Rechtswidrigkeit geltend machende Beschwerde mit dem Begehren, ihn aufzuheben.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1.1. Der Beschwerdeführer erfüllt unstrittig die Voraussetzungen des Art. 6 Abs. 1 (dritter Gedankenstrich) ARB. In die dem Beschwerdeführer demnach zukommende Rechtsstellung könnte - ebenso wie in die Rechtsstellung gemäß Art. 7 ARB - nach der Judikatur des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften zu Art. 14 ARB nur unter den gleichen Voraussetzungen eingegriffen werden, unter denen ein Eingriff in die gemeinschaftsrechtlich gewährleistete Freizügigkeit von Arbeitnehmern aus Mitgliedstaaten zulässig ist. Die gemeinschaftsrechtlichen Beschränkungen für die Erlassung eines Aufenthaltsverbots werden mit dem - seinem Wortlaut nach nur für freizügigkeitsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige anwendbaren - § 86 Abs. 1 FPG umgesetzt. (Vgl. zum Ganzen das hg. Erkenntnis vom 13. Juni 2006, Zl. 2006/18/0138).

Dies bedeutet, dass - wie die belangte Behörde richtig erkannt hat - § 86 Abs. 1 FPG auf türkische Staatsangehörige, die eine Rechtsposition nach Art. 6 oder Art. 7 ARB erlangt haben, anzuwenden ist.

1.2. Die belangte Behörde hat dem Aufenthaltsverbot zulässigerweise die ab 24. August 1997 begangenen Straftaten des Beschwerdeführers zu Grunde gelegt. Da der unstrittig seit 12. Dezember 1989 im Bundesgebiet befindliche Beschwerdeführer somit im Zeitpunkt vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhalts (zur Auslegung dieses Begriffs siehe das Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2006/18/0314) seinen Hauptwohnsitz noch nicht seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatte, sind für ihn nur die ersten vier Sätze des § 86 Abs. 1 FPG maßgeblich. Danach ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbots nur zulässig, wenn auf Grund des persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall lösgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig.

Bei der Beurteilung, ob diese Voraussetzungen gegeben sind, kann - wie die belangte Behörde richtig ausgeführt hat - auf den Katalog des § 60 Abs. 2 FPG als "Orientierungsmaßstab" zurückgegriffen werden (vgl. auch dazu das hg. Erkenntnis Zl. 2006/18/0138).

Auf Grund der unstrittig feststehenden mehrmaligen rechtskräftigen Verurteilungen wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhender Straftaten ist der Tatbestand des § 60 Abs. 2 Z. 1 FPG erfüllt.

1.3. Der Beschwerdeführer hat als Lenker eines Pkw folgende Verkehrsunfälle verschuldet, wobei jeweils dritte Personen - zum Teil schwer - verletzt worden sind:

am 24. August 1997 durch mangelnde Aufmerksamkeit und Fahren mit überhöhter Geschwindigkeit; am 6. Juni 1998 durch mangelnde Vorsicht, Vorrangverletzung und Missachten einer Sperrlinie; am 17. März 2001 durch überhöhte Fahrgeschwindigkeit.

Darüber hinaus ist der Beschwerdeführer im August 2004 mit sehr hoher Geschwindigkeit auf S.Ö., dem er vorher angedroht hatte, ihn mit dem Auto zusammenzufahren, zugefahren, um ihn zu einer Handlung zu nötigen.

Aus diesen Straftaten ist ersichtlich, dass vom Beschwerdeführer als Pkw-Lenker eine erhebliche Gefahr für das Leben bzw. die körperliche Unversehrtheit von Personen ausgeht.

Der Beschwerdeführer hat seine ehemalige Lebensgefährtin S. vor der deswegen am 17. September 1998 erfolgten Verurteilung vorsätzlich am Körper verletzt. Weiters hat er sie am 3. Juli 1999, am 2. April 2003 und am 23. April 2004 durch verschiedene Tathandlungen (Schläge gegen Gesicht und Bauch, Zu-Boden-stoßen, Kratzen) vorsätzlich am Körper verletzt. Am 28. Dezember 2003 hat er den N. durch Versetzen von Faustschlägen ins Gesicht sowie durch Fußtritte vorsätzlich am Körper verletzt. Schließlich hat er seine ehemalige Lebensgefährtin S. und S.Ö. von Anfang August 2004 bis Ende September 2004 durch verschiedene Drohungen zu einer Handlung zu nötigen versucht. Von diesen Straftaten hat sich der Beschwerdeführer weder durch die im Februar 1999 erfolgte Androhung fremdenrechtlicher Maßnahmen noch durch die Verhängung des gegenständlichen Aufenthaltsverbots mit Bescheid der Behörde erster Instanz abbringen lassen.

Aus diesen Straftaten ergibt sich, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen Menschen handelt, der dazu neigt, in Konfliktsituationen Gewalt gegen andere Personen anzuwenden, und nicht davor zurückscheut, dabei andere am Körper zu verletzen. Von seinem weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet geht daher eine erhebliche Gefährdung des großen öffentlichen Interesses an der Verhinderung der Gewaltkriminalität aus.

Entgegen dem Beschwerdevorbringen waren die vorsätzlichen Straftaten nicht nur gegen die ehemalige Lebensgefährtin gerichtet, sondern auch gegen N. und S.Ö. Der unstrittige Umstand, dass die Lebensgemeinschaft nicht mehr besteht, bewirkt daher keine wesentliche Minderung der vom Beschwerdeführer ausgehenden Gefährdung öffentlicher Interessen.

Da die Verhinderung von (vorsätzlichen und fahrlässigen) Eingriffen in die körperliche Unversehrtheit von Personen ein Grundinteresse der Gesellschaft darstellt, kann die Ansicht der belangten Behörde, dass die in § 86 Abs. 1 erster und zweiter Satz FPG umschriebene Annahme gerechtfertigt sei, nicht als rechtswidrig erkannt werden.

2. Bei der Interessenabwägung gemäß § 60 Abs. 6 iVm § 66 Abs. 1 und Abs. 2 FPG fällt zu Gunsten des Beschwerdeführers der inländische Aufenthalt und die Berufstätigkeit seit Dezember 1989 ins Gewicht. Zu Recht hat die belangte Behörde jedoch auf die Minderung der Integration in ihrer sozialen Komponente durch die zahlreichen Straftaten des Beschwerdeführers hingewiesen. Weiters ist zu Gunsten des Beschwerdeführers zu berücksichtigen, dass er mit dem ehelichen Sohn, der sich als Asylwerber im Bundesgebiet aufhält, in Haushaltsgemeinschaft lebt und sich auch der aus der früheren Lebensgemeinschaft stammende Sohn im Bundesgebiet aufhält. Insgesamt kommt den persönlichen Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet ein sehr beachtliches Gewicht zu.

Diesen persönlichen Interessen am Verbleib im Bundesgebiet steht die dargestellte, vom weiteren Aufenthalt des Beschwerdeführers ausgehende große Gefährdung öffentlicher Interessen gegenüber. Bei gehöriger Abwägung dieser Interessenlage kann die Ansicht der belangten Behörde, dass das Aufenthaltsverbot zur Erreichung von im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Zielen (Verhinderung strafbarer Handlungen, Schutz der Rechte und Freiheiten anderer) dringend geboten sei (§ 66 Abs. 1 FPG) und die Auswirkungen dieser Maßnahme auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers und seiner Familie nicht schwerer wögen als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung (§ 66 Abs. 2 leg. cit.), selbst dann nicht als rechtswidrig erkannt werden, wenn man den vorgebrachten Umstand, dass der Beschwerdeführer zu dem aus der früheren Lebensgemeinschaft stammenden Sohn entgegen den behördlichen Feststellungen "regelmäßigen Kontakt" hält, als zutreffend unterstellt.

3. Weiters macht der Beschwerdeführer geltend, dass bei ordnungsgemäßen Ermittlungen durch die belangte Behörde hervorgekommen wäre, dass er nach dem Jahr 2004 keine strafbaren Handlungen mehr begangen habe und dass er zu seiner früheren Lebensgefährtin jetzt kaum noch Kontakt habe.

Dieses Vorbringen ist schon deshalb nicht zielführend, weil die belangte Behörde ohnehin festgestellt hat, dass die Lebensgemeinschaft bereits beendet ist, und dem Beschwerdeführer keine Straftaten nach dem Jahr 2004 vorgehalten hat.

4. Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Wien, am 29. November 2006

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