Normen
FrG 1997 §14 Abs2;
FrPolG 2005 §50;
FrPolG 2005 §51;
FrPolG 2005 §72;
FrPolG 2005 §74;
EMRK Art3;
EMRK Art8 Abs2;
EMRK Art8;
NAG 2005 §21 Abs1;
NAG 2005 §73 Abs4;
VwRallg;
FrG 1997 §14 Abs2;
FrPolG 2005 §50;
FrPolG 2005 §51;
FrPolG 2005 §72;
FrPolG 2005 §74;
EMRK Art3;
EMRK Art8 Abs2;
EMRK Art8;
NAG 2005 §21 Abs1;
NAG 2005 §73 Abs4;
VwRallg;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
I.
1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Bundesministerin für Inneres (der belangten Behörde) vom 26. April 2006 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin, einer Staatsangehörigen von Serbien, auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung gemäß §§ 21 Abs. 1, 72 und 74 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes - NAG, BGBl. I Nr. 100/2005, abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin habe am 22. Juli 2005 bei der Erstbehörde einen Antrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung aus humanitären Gründen gemäß § 19 Abs. 2 Z. 6 iVm § 19 Abs. 3 des Fremdengesetzes 1997 - FrG, BGBl. I Nr. 75, für "jeglichen Aufenthaltszweck" gestellt.
Die Erstbehörde habe diesen Antrag mit Bescheid vom 15. März 2006 gemäß §§ 21 Abs. 1, 72 Abs. 1 und 73 Abs. 1 NAG abgewiesen.
Die Recherchen der belangten Behörde hätten ergeben, dass die Beschwerdeführerin - gemeinsam mit ihrem Ehemann sowie ihren Kindern - am 25. April 1999 illegal (über Italien; per Zug) nach Österreich eingereist sei. Am 27. April 1999 habe sie beim Bundesasylamt, Außenstelle Salzburg, einen Asylerstreckungsantrag gestellt, welcher mit Datum vom 21. Juni 2000 zweitinstanzlich rechtskräftig negativ entschieden worden sei. Eine Feststellung gemäß § 8 des Asylgesetzes 1997 sei nicht erfolgt. Mit Bescheid der Erstbehörde vom 21. Juli 2000 sei gegen die Beschwerdeführerin eine Ausweisung erlassen worden, dieses Verfahren sei am 1. November 2000 ausgesetzt worden. In weiterer Folge habe die Beschwerdeführerin am 3. August 2000 neuerlich einen Asylantrag gestellt, welchen sie am 14. Jänner 2002 zurückgezogen habe.
Die Beschwerdeführerin sei im Besitz einer vorläufigen Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetzes 1997 gewesen. Diesbezüglich werde bemerkt, dass der Aufenthalt in Österreich als Asylwerber keinen humanitären Grund darstelle. Zudem könne die Beschwerdeführerin seit der Einreise bzw. Einbringung des Asylantrages auch nicht als niedergelassen angesehen werden, weil die Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz 1997 nur vorläufige Gültigkeit besessen habe.
Da die Beschwerdeführerin konsequenterweise noch nie über einen Sichtvermerk, eine Aufenthaltsbewilligung oder eine Niederlassungsbewilligung für die Republik Österreich verfügt habe, sei ihr nunmehriger Antrag vom 22. Juli 2005 als Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zu werten. Bei Erstanträgen sei § 21 Abs. 1 und 2 zu beachten.
Es stehe fest, dass die Beschwerdeführerin den gegenständlichen Antrag durch ihren Rechtsvertreter am 22. Juli 2005 im Inland eingebracht habe und sie zum Zeitpunkt ihrer Antragstellung hier aufhältig gewesen sei. Dieser Umstand werde vor allem dadurch bekräftigt, dass sie seit dem 15. Dezember 2000 in Österreich polizeilich aufrecht gemeldet sei und ihren Aufenthalt in Österreich auch in ihrer Berufung bestätigt habe. Für die belangte Behörde stehe somit eindeutig fest, dass die Beschwerdeführerin den in Rede stehenden Antrag im Inland gestellt und sich vor, während und nach der Antragstellung in Österreich aufgehalten habe.
Die Behörde habe einen im Inland gestellten Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels abzuweisen, wenn kein "besonders berücksichtigungswürdiger Fall" aus humanitären Gründen vorliege. Gemäß § 74 NAG könne die Behörde von Amts wegen die Inlandsantragstellung auf Erteilung eines Aufenthaltstitels oder die Heilung von sonstigen Verfahrensmängeln zulassen, wenn die Voraussetzungen des § 72 erfüllt würden. Eine Überprüfung iSd § 72 NAG sei von Amts wegen durchgeführt worden. In ihrem in Rede stehenden Antrag sei ausgeführt worden, dass die Beschwerdeführerin alle maßgeblichen Lebensinteressen in Österreich zentriert hätte und die zerstörte materielle Lebensgrundlage in ihrer Heimat bisher nicht wieder instandgesetzt worden sei. Es wäre für die Beschwerdeführerin absolut unmöglich, eine Arbeit zu finden.
Im vorliegenden Fall sei festgestellt worden, dass auf Grund der von der Beschwerdeführerin angeführten wirtschaftlichen Gründe - sie sei verheiratet sowie Mutter von fünf Kindern, ihre Familienangehörigen seien von der wirtschaftlichen Versorgung und finanziellen Absicherung der Beschwerdeführerin absolut abhängig - kein ausreichender, besonders berücksichtigungswürdiger humanitärer Aspekt gegeben sei. Es hätte zwar das berechtigte Interesse an einer Verbesserung der wirtschaftlichen Situation durch die Beschwerdeführerin durch die Auswanderung nach Österreich festgestellt werden können, aber keinerlei humanitäre Gründe für die Erteilung eines diesbezüglichen Aufenthaltstitels. Die Beschwerdeführerin sei zwar im Besitz eines arbeitsrechtlichen Dokuments, jedoch sei diesbezüglich festzuhalten, dass sie diese Bewilligung nur auf Grund eines vorläufigen Aufenthaltsrechts nach dem Asylgesetz 1997 habe erwirken können.
Zu ihrem Einwand, wonach die allgemeine, wirtschaftliche und soziale Lage im Kosovo katastrophal und eine Rückkehr unmöglich sei, sei festzuhalten, dass die wirtschaftliche Lage im Kosovo der belangten Behörde bekannt sei. Seitens der Europäischen Union würden aber erhebliche finanzielle Mittel aufgewendet, um die wirtschaftliche Lage im Kosovo zu verbessern. Darüber hinaus sorge in der Heimat der Beschwerdeführerin eine internationale Friedenstruppe (UNMIK) für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit. Weiters habe sich die Menschenrechtslage in Süd-Serbien entscheidend verbessert, die Albaner seien auf lokaler/kommunaler Ebene voll in die Entscheidungsprozesse eingebunden. Konsequenterweise sei eine gefahrlose Rückkehr in die Heimat der Beschwerdeführerin, in den Kosovo, jederzeit möglich.
Darüber hinaus sei aus der in zweiter Instanz ergangenen abweisenden Entscheidung im asylrechtlichen Verfahren eindeutig ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin keiner Verfolgung aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen ausgesetzt sei. Ferner sei das Fehlen von Anknüpfungspunkten im Heimatland und die Integration in Österreich von vornherein nicht geeignet, einen Grund im Sinn des § 10 Abs. 4 des Fremdengesetzes 1997 aufzuzeigen. Diese Bestimmung entspreche dem Inhalt nach im Wesentlichen § 72 NAG. Zum Einwand der Beschwerdeführerin, wonach Familien auf Grund des "Kosovo-Erlasses" humanitäre Aufenthaltstitel erteilt worden seien, werde festgehalten, dass der Fall der Beschwerdeführerin im Rahmen der "Kosovo-Sonderlösung" durch die belangte Behörde eingehend einer Prüfung unterzogen worden sei, es seien jedoch zum damaligen Entscheidungszeitpunkt die Voraussetzungen nicht gegeben gewesen, zumal die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus humanitären Gründen keinesfalls zur Erhaltung einer Sozialleistung (Bezug von Sozialhilfe) diene. Konsequenterweise habe sich die belangte Behörde der erstinstanzlichen Meinung im vollen Umfang angeschlossen, das damalige Ansuchen der Beschwerdeführerin auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 10 Abs. 4 FrG 1997 sei am 17. Juli 2004 einer negativen Entscheidung zugeführt worden. Den Ausführungen in der Berufung, wonach die am 20. September 1988 geborene Tochter G der Beschwerdeführerin suizid-gefährdet sei, könne insofern nicht gefolgt werden, als sie keine dementsprechenden ärztlichen Atteste vorgelegt habe. Weiters sei auch kein Nachweis dafür erbracht worden, dass die (behauptetermaßen bestehende) Erkrankung der Tochter nur in Österreich und nicht auch in ihrem Heimatland behandelt werden könnte. Im vorliegenden Fall sei daher festgestellt worden, dass kein besonders berücksichtigungswürdiger humanitärer Aspekt gegeben sei. Vielmehr sei die von der Beschwerdeführerin gewählte Vorgangsweise - wie bereits erwähnt - eine Umgehung der Einwanderungsbestimmungen, es würde den Intentionen eines vorläufigen Aufenthaltsrechtes widersprechen, wenn sich aus einem negativen Abschluss eines Asylverfahrens ein Daueraufenthalt entwickeln solle. Der Beschwerdeführerin könne der Zuzug nach Österreich unter Einhaltung der üblichen gesetzlichen Bestimmungen und unter Berücksichtigung der Quotensituation zugemutet werden.
Eine Inlandsantragstellung bzw. die daraus resultierende Entgegennahme des Aufenthaltstitels im Inland werde daher gemäß § 74 NAG von Amts wegen nicht zugelassen. Diese Entscheidung gründe in formeller Sicht auf § 75 NAG.
Gemäß § 21 NAG hätte die Beschwerdeführerin daher ihren Antrag im Ausland abwarten müssen, ferner führe eine nicht dem Gesetz entsprechende Antragstellung vor der Einreise zur Abweisung des Antrags.
Der Gesetzgeber habe bereits bei Erlassung des § 21 NAG auf die persönlichen Verhältnisse der Antragsteller Rücksicht genommen und die Regelung eines geordneten Zuwanderungswesens über die persönlichen Verhältnisse gestellt. Damit sei ein weiteres Eingehen auf die persönlichen Verhältnisse der Beschwerdeführerin - auch im Hinblick auf Art. 8 EMRK - entbehrlich.
2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde mit dem Begehren, ihn aufzuheben.
II.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. Die Beschwerdeführerin wendet sich nicht gegen die behördliche Annahme, dass es sich beim gegenständlichen Antrag vom 22. Juli 2005 um einen Erstantrag im Sinn des § 21 Abs. 1 NAG handelt, dass sie diesen Erstantrag vom Inland aus gestellt hat und die Entscheidung darüber nicht im Ausland abgewartet hat.
Dass einer der Fälle des § 21 Abs. 2 NAG vorliegen würde, in denen es zulässig ist, einen Erstantrag vom Inland aus zu stellen und die Entscheidung darüber hier abzuwarten, wird in der Beschwerde nicht behauptet, auch aus dem angefochtenen Bescheid ergeben sich dafür keine Hinweise.
2. Fallbezogen (bei Vorliegen humanitärer Gründe gemäß § 72 NAG) käme daher ein Recht, den Antrag vom Inland aus zu stellen und die Entscheidung hierüber im Inland abzuwarten, nur gemäß § 74 NAG in Betracht. Wie im hg. Erkenntnis vom 27. Juni 2006, Zl. 2006/18/0153, ausgeführt, räumt § 74 NAG dem Fremden kein durchsetzbares (und vor dem Verwaltungsgerichtshof geltend zu machendes) Recht auf Inlandsantragstellung ein. In diesem Erkenntnis - auf das gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird -
wird auch auf die Frage des Rechtsschutzes betreffend eine Gefahr iSd (von der Beschwerde insbesondere angesprochenen) § 50 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 eingegangen.
Die belangte Behörde hat im Beschwerdefall eine Inlandsantragstellung unter Hinweis auf §§ 74 und 75 NAG nicht zugelassen. Im Hinblick darauf erweist sich die Abweisung des in Rede stehenden Antrags vom 22. Juli 2005 gemäß § 21 Abs. 1 NAG als unbedenklich. Eine Abwägung der persönlichen Interessen der Beschwerdeführerin an einer Niederlassung im Bundesgebiet mit den gegenläufigen öffentlichen Interessen war dabei nicht erforderlich (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 18. Mai 2006, Zl. 2006/18/0095).
3. Da somit bereits der Beschwerdeinhalt erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung (somit auch ohne die beantragte mündliche Verhandlung) als unbegründet abzuweisen.
4. Bei diesem Ergebnis erübrigt sich ein Abspruch über den mit der Beschwerde verbundenen Antrag, dieser aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Wien, am 4. Oktober 2006
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