VwGH 2006/18/0259

VwGH2006/18/025919.5.2008

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höfinger und die Hofräte Dr. Enzenhofer und Dr. Strohmayer, die Hofrätin Mag. Merl und den Hofrat Dr. Lukasser als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Schmidl, über die Beschwerde des I K in W, geboren am 15. April 1959, vertreten durch Dr. Gerhard Deinhofer, Rechtsanwalt in 1030 Wien, Marxergasse 34, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 21. Juli 2006, Zl. SD 775/06, betreffend Erlassung eines befristeten Aufenthaltsverbotes, zu Recht erkannt:

Normen

ARB1/80 Art6 Abs1;
ARB1/80 Art7;
EheG §23;
FrPolG 2005 §2 Abs4 Z15;
FrPolG 2005 §60 Abs2 Z9;
FrPolG 2005 §9 Abs1 Z1;
NAG 2005 §2 Abs1 Z14;
VwRallg;
ARB1/80 Art6 Abs1;
ARB1/80 Art7;
EheG §23;
FrPolG 2005 §2 Abs4 Z15;
FrPolG 2005 §60 Abs2 Z9;
FrPolG 2005 §9 Abs1 Z1;
NAG 2005 §2 Abs1 Z14;
VwRallg;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

I.

1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (der belangten Behörde) vom 21. Juli 2006 wurde gegen den Beschwerdeführer, einen türkischen Staatsangehörigen, gemäß § 87 iVm § 86 Abs. 1 und § 63 Abs. 1 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 - FPG, BGBl. I Nr. 100, ein auf die Dauer von acht Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen.

Der Beschwerdeführer sei auf Grund eines vom 28. Jänner 2002 bis 27. Februar 2002 gültigen Visums C in Österreich eingereist und nach Ablauf der Gültigkeitsdauer illegal im Bundesgebiet geblieben. Am 5. März 2002 habe er in Wien die österreichische Staatsbürgerin H. geheiratet. Schon am folgenden Tag habe er auf Grund der durch die Eheschließung gegebenen beschäftigungsrechtlichen Begünstigung die Tätigkeit als Fleischergehilfe aufgenommen. Am 21. März 2002 habe er über seinen Rechtsfreund den Antrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung für den Aufenthaltszweck "begünstigter Drittstaatsangehöriger - Ö, § 49 Abs. 1 FrG" gestellt.

Bei ihrer niederschriftlichen Vernehmung am 5. Juni 2002 habe die Ehefrau des Beschwerdeführers angegeben, dass sie einander über das Internet beim Chatten kennen gelernt hätten, der Beschwerdeführer eine Woche vor der Heirat nach Österreich gekommen wäre und sie ihn erst in Wien persönlich kennen gelernt hätte. Da sie ihn gern gehabt hätte, hätten sie sich entschlossen, sofort zu heiraten (der Altersunterschied betrage über 24 Jahre). Derzeit wohnte sie fast ausschließlich bei ihrer Mutter in Wien (wo sie auch hauptgemeldet sei), die gesundheitliche Probleme hätte, weshalb sie (die Ehegattin des Beschwerdeführers) ihr im Haushalt helfen müsste. Der Beschwerdeführer hätte diese Situation akzeptiert. Sie hätte bei ihm in Wien (wo sie mit Nebenwohnsitz gemeldet sei) bereits öfters übernachtet und schliefe fast immer am Wochenende bei ihm.

Da der Verdacht einer Scheinehe vorläufig nicht habe erhärtet werden können, sei dem Beschwerdeführer die beantragte Erstniederlassungsbewilligung mit Gültigkeitsdauer bis 20. Oktober 2003 erteilt und diese sodann wiederholt - zuletzt bis 20. April 2006 - verlängert worden.

In der Folge habe sich der Verdacht des Vorliegens einer Aufenthaltsehe (Scheinehe) verstärkt, weshalb die Ehefrau des Beschwerdeführers am 17. November 2005 neuerlich vernommen worden sei, wo sie u. a. wörtlich angegeben habe:

"Meine Ehe wurde von einem gewissen E vermittelt ... Mir wird

ein Lichtbild von E S. gezeigt. Auf diesem erkenne ich E wieder.

... Mit diesem E und anderen Bekannten war ich öfter fort. E

sprach mich an, ob ich Geld verdienen will. Ich fragte nach und E erklärte mir die Möglichkeit, eine Scheinehe einzugehen. Ich willigte ein. Einige Monate vor der Eheschließung stellte mir E den (Beschwerdeführer) beim McDonald vor. Wir trafen uns erst wieder am Standesamt bei der Aufgebotsbestellung. Mir wurden von E 2000 Euro bezahlt. Ich erhielt 500 Euro vor der Eheschließung und 1500 Euro danach. Ich gebe an, dass die Ehe zwecks Erlangung eines Aufenthaltstitels bzw. eines Befreiungsscheines und gegebenenfalls Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft geschlossen wurde. Es hat zu keiner Zeit ein gemeinsamer Wohnsitz bestanden. ... (Der Beschwerdeführer) sprach damals nicht deutsch. Ich hörte das letzte Mal circa vor einem halben Jahr von ihm ...".

Der auch bei der Eheschließung zwischen dem Beschwerdeführer und H. vermittelnd auftretende "E" habe bereits andere Scheinehen vermittelt und sei dafür vom Strafgericht rechtskräftig verurteilt worden.

Mit Schreiben vom 1. Juni 2006 habe die Staatsanwaltschaft Wien mitgeteilt, dass gegen den Beschwerdeführer und H. die Ehenichtigkeitsklage beim Bezirksgericht Floridsdorf erhoben worden sei.

In seiner gegen den erstinstanzlichen Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 21. Juni 2006 erhobenen Berufung habe der Beschwerdeführer insbesondere die Glaubwürdigkeit der Angaben seiner Ehefrau vom 17. November 2005 in Zweifel gezogen und vorgebracht, dass er auch über familiäre Bindungen im Bundesgebiet verfügte, weil seine zwei Brüder, sein Onkel und eine Nichte hier lebten. Außerdem sei auf Art. 6 des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrates EWG - Türkei hingewiesen worden.

Begründend führte die belangte Behörde nach Wiedergabe der maßgeblichen Gesetzesbestimmungen weiter aus, dass der vorliegende Sachverhalt geradezu typisch für eine Scheinehe bzw. Aufenthaltsehe sei: Großer Altersunterschied zwischen den Ehepartnern, (zumindest anfangs) kaum Verständigungsmöglichkeiten, weil keine gemeinsame Sprache gesprochen werde, keine oder nur eine sehr oberflächliche Bekanntschaft vor der Aufgebotsbestellung bzw. Eheschließung, kein oder nur wenig Zusammenleben nach der Eheschließung usw. Auch die Tatsache, dass der in derartigen Verfahren wichtigste Zeuge (der Ehegatte der Partei) zunächst das Vorliegen einer Scheinehe bestreite, nach Wochen oder Monaten unter dem Druck der äußeren Verhältnisse jedoch zugebe, eine Scheinehe eingegangen zu sein, sei ein in derartigen Verfahren durchaus üblicher Vorgang.

Unter den angegebenen Voraussetzungen und auf Grund der detaillierten Angaben über die Ehevermittlung und den Vorgang der Eheschließung sowie das Leben danach bestehe kein Zweifel, dass eine Aufenthaltsehe vorliege. Während der Beschwerdeführer ein großes subjektives Interesse an der Darstellung eines angeblich (vormals) geordneten Familienlebens mit H. haben müsse, um weiterhin fremden-, aufenthalts- und beschäftigungsrechtliche Vorteile zu genießen, sei die Interessenlage der Zeugin (H.) keineswegs derart eindeutig, sodass sie im wesentlichen Punkt, dem Abschluss der Aufenthaltsehe, glaubwürdiger als der Beschwerdeführer erscheine.

Das Verhalten des Beschwerdeführers, eine Aufenthaltsehe zwecks Erlangung aufenthalts- und beschäftigungsrechtlicher Vorteile einzugehen, laufe den öffentlichen Interessen zuwider und stelle eine grobe Verletzung der öffentlichen Ordnung, insbesondere auf dem Gebiet eines geordneten Ehe- und Fremdenwesens, dar, sodass die Erlassung des Aufenthaltsverbotes nicht nur zulässig, sondern dringend geboten sei. Das im Eingehen einer Aufenthaltsehe liegende Verhalten, das mit der Täuschung staatlicher Organe über den wahren Ehewillen beginne und sich bis zum dadurch bewirkten Erschleichen staatlicher Berechtigungen und Befugnisse fortsetze, stelle auch eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr dar, die das Grundinteresse der Gesellschaft an einer gesetzlich gesteuerten Zuwanderung, an der Einhaltung der hiefür maßgeblichen Rechtsvorschriften und am Recht auf wahrheitsgetreue Angaben gegenüber Staatsorganen berühre.

Bei der Interessenabwägung nach § 66 Abs. 1 und 2 FPG fielen der bereits mehr als vierjährige Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet und die Tatsache, dass einige (auch engere) Verwandte hier lebten, ins Gewicht. Eine davon ausgehende Integration in Österreich werde in ihrer Bedeutung dadurch entscheidend gemindert, dass sowohl die Niederlassungsbewilligung als auch die Arbeitsbewilligung (Befreiungsschein) nur auf Grund des Eingehens einer Scheinehe erteilt worden seien. Den vorhandenen familiären bzw. privaten Interessen des Beschwerdeführers am weiteren Aufenthalt in Österreich stehe gegenüber, dass er durch das rechtsmissbräuchliche Eingehen der Ehe und das Berufen darauf im Antrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung maßgebliche öffentliche Interessen im Sinn des Art. 8 Abs. 2 EMRK (Wahrung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens) erheblich beeinträchtigt habe. Die Ansicht der Erstbehörde, das Aufenthaltsverbot sei zur Erreichung von in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Zielen dringend geboten (§ 66 Abs. 1 FPG) und die Auswirkungen dieser Maßnahme auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers wögen nicht schwerer als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung (§ 66 Abs. 2 FPG), werde übernommen.

Da besonders berücksichtigungswerte Gründe nicht erkannt und auch nicht vorgebracht worden seien, habe von der Erlassung des Aufenthaltverbotes auch im Rahmen einer behördlichen Ermessensübung nicht Abstand genommen werden können.

Die von der Erstbehörde vorgenommene kurze Befristung des Aufenthaltsverbotes (von fünf Jahren) sei nicht gerechtfertigt. Im Hinblick auf das dargestellte Gesamt(fehl)verhalten des Beschwerdeführers könne - selbst unter Berücksichtigung seiner privaten, familiären und beruflichen Situation - ein Wegfall des für die Erlassung des Aufenthaltverbotes maßgeblichen Grundes, nämlich der Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch seinen Aufenthalt im Bundesgebiet, nicht vor Verstreichen eines achtjährigen Zeitraumes erwartet werden. Bei der Festsetzung dieser Frist sei auch die Tatsache mitentscheidend gewesen, dass der Gesetzgeber ab 1. Jänner 2006 die Höchstdauer mit zehn Jahren (statt bis dahin mit fünf Jahren) bestimmt hat.

Mit dem Hinweis auf den Beschluss des Assoziationsrates EWG - Türkei könne der Beschwerdeführer nichts gewinnen, weil Beschäftigungszeiten, die ein türkischer Arbeitnehmer auf Grund einer durch vorsätzliche Täuschung erwirkten Aufenthaltserlaubnis zurückgelegt habe, im Hinblick auf die mangelnde Ordnungsmäßigkeit der Beschäftigung keine Rechte aus Art. 6 Abs. 1 dieses Beschlusses entstehen ließen.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde, Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1.1. Die Beschwerde vertritt die Ansicht, dass gemäß § 9 Abs. 1 Z. 1 FPG als Berufungsbehörde der Unabhängige Verwaltungssenat Wien anstelle der belangten Behörde zuständig gewesen wäre, weil sich die Voraussetzung der Inanspruchnahme des Freizügigkeitsrechtes (in § 2 Abs. 4 Z. 11 leg. cit.) nicht auf den dort genannten "Österreicher", sondern auf dessen "Ehegatten" beziehe. Im Beschwerdefall habe nicht die (österreichische) Ehegattin des Beschwerdeführers, sondern dieser sein Recht auf Freizügigkeit in Anspruch genommen.

1.2. Diesem Vorbringen ist zu erwidern, dass die Ansicht der belangten Behörde, dass sie gemäß § 9 Abs. 1 Z. 2 FPG als Berufungsbehörde zuständig sei, weil die österreichische Ehegattin des Beschwerdeführers ihr Recht auf gemeinschaftsrechtliche Freizügigkeit nicht in Anspruch genommen habe, der hg. Judikatur entspricht (vgl. dazu etwa die hg. Erkenntnisse vom 27. März 2007, Zl. 2007/18/0119, und vom 20. Dezember 2007, Zl. 2007/21/0474, mwN). Dass es bei der im Beschwerdevorbringen angeführten Bestimmung auf das Freizügigkeitsrecht des EWR-Bürgers - und nicht des Drittstaatsangehörigen - ankommt, ergibt sich im Übrigen bereits aus § 2 Abs. 4 Z. 15 leg. cit. und § 2 Abs. 1 Z. 14 NAG, worin das Recht auf Freizügigkeit als "das gemeinschaft(srecht)liche Recht eines EWR-Bürgers, sich in Österreich niederzulassen", definiert ist.

Ergänzend sei darauf hingewiesen, dass einem türkischen Drittstaatsangehörigen selbst in dem Fall, dass er den Zugang zum Arbeitsmarkt erhalten hat, die Begünstigung nach Art. 6 Abs. 1 des auf dem Assoziierungsübereinkommen EWG - Türkei vom 12. September 1963 gründenden Assoziationsratsbeschlusses Nr. 1/80 (ARB) nicht zugute kommt, wenn er diesen Zugang rechtsmissbräuchlich im Wege einer Scheinehe erlangt hat. Auch in einem solchen Fall besteht keine Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates als Berufungsbehörde nach § 9 Abs. 1 Z. 1 FPG (vgl. in diesem Zusammenhang etwa das hg. Erkenntnis vom 28. Februar 2008, Zl. 2006/18/0277, mwN).

2. Die belangte Behörde hat der Aussage der Ehegattin des Beschwerdeführers vom 17. November 2005 eine größere Glaubwürdigkeit als der gegenteiligen Darstellung des Beschwerdeführers beigemessen und in ihre Überlegungen auch einbezogen, dass der von ihr als "E" bezeichnete Vermittler - was insoweit von der Beschwerde nicht in Abrede gestellt wird - auch andere Scheinehen vermittelt hatte und dafür strafgerichtlich rechtskräftig verurteilt worden war. Gegen die Beweiswürdigung der belangten Behörde bringt die Beschwerde im Wesentlichen vor, dass die belangte Behörde den Beschwerdeführer (ergänzend) sowie die beantragten Zeugen C. und S. und allenfalls die Ehegattin des Beschwerdeführers hätte vernehmen müssen. "Bei vollständiger und richtiger Aufnahme der Beweise" wäre die Behörde zum Ergebnis gelangt, dass keine Scheinehe vorliege und der Beschwerdeführer nichts für das Eingehen der Ehe geleistet habe.

Mit dem Vorwurf, dass die Behörde zwei Zeugen hätte vernehmen müssen, zeigt die Beschwerde bereits deshalb keinen Verfahrensmangel auf, weil sie nicht ausführt, zu welchen Tatsachen im Einzelnen die beantragten Zeugen hätten Angaben machen können, und somit die Relevanz des behaupteten Verfahrensmangels nicht darlegt. Im Übrigen handelt es sich bei der Beantwortung der Frage, ob eine Aufenthaltsehe (Scheinehe) vorliegt, um eine rechtliche Beurteilung und keine Tatsachenfeststellung. Da die Ehegattin des Beschwerdeführers im Verwaltungsverfahren bereits zweimal und - wie sich aus der genannten Verfahrensrüge ("ergänzend vernehmen") ergibt - auch der Beschwerdeführer vernommen wurden, begründete es keinen Verfahrensmangel, wenn die belangte Behörde nicht ein weiteres Mal diese Personen befragt hat.

Im Übrigen begegnen die beweiswürdigenden Ausführungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid im Rahmen der dem Verwaltungsgerichtshof zukommenden Kontrollbefugnis (vgl. dazu etwa das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 3. Oktober 1985, Zl. 85/02/0053) keinen Bedenken.

Wenn daher die belangte Behörde zur Ansicht gelangte, dass der Beschwerdeführer mit der österreichischen Staatsbürgerin H. eine Aufenthaltsehe (vgl. dazu § 30 Abs. 1 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes) zwecks Erlangung aufenthaltsrechtlicher Bewilligungen und beschäftigungsrechtlicher Vorteile eingegangen ist, so kann diese Beurteilung nicht als rechtswidrig erkannt werden.

1.3. Unstrittig hat sich der Beschwerdeführer in seinem Antrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung auf die Ehe mit H. berufen. Auf dem Boden der unbedenklichen Feststellungen der belangten Behörde und in Anbetracht des hohen Stellenwertes, der der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung zukommt (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 31. März 2008, Zl. 2008/18/0076, mwN), begegnet auch die weitere Ansicht der belangten Behörde, dass das Fehlverhalten des Beschwerdeführers eine Gefährdung im Sinn des - gemäß § 87 FPG anzuwendenden - § 86 Abs. 1 (erster und zweiter Satz) leg. cit. darstelle, keinem Einwand.

2. Bei der gemäß § 60 Abs. 6 FPG durchgeführten Interessenabwägung nach § 66 Abs. 1 und 2 leg. cit. hat die belangte Behörde den etwas mehr als vierjährigen inländischen Aufenthalt des Beschwerdeführers und seine familiären Bindungen zu einigen hier lebenden Verwandten (Brüder, Onkel und Nichte) berücksichtigt und zutreffend einen mit der Erlassung des Aufenthaltverbotes verbundenen relevanten Eingriff in sein Privat- und Familienleben angenommen. Zu Recht hat sie jedoch auch darauf hingewiesen, dass die aus der Dauer seines Aufenthaltes resultierende Integration in Österreich in ihrer Bedeutung dadurch gemindert wird, dass sowohl die Niederlassungsbewilligungen als auch seine arbeitsrechtliche Bewilligung nur auf Grund des Eingehens einer Scheinehe erteilt wurden. Angesichts der diesen - nicht sonderlich schwerwiegenden - persönlichen Interessen des Beschwerdeführers gegenüberstehenden erheblichen Gefährdung öffentlicher Interessen durch das dargestellte rechtsmissbräuchliche Verhalten kann die Ansicht der belangten Behörde, dass die Erlassung des Aufenthaltsverbotes zur Erreichung von in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Zielen (Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens) dringend geboten sei (§ 66 Abs. 1 FPG) und darüber hinaus die Auswirkungen dieser Maßnahme auf seine Lebenssituation nicht schwerer wögen als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme davon (§ 66 Abs. 2 FPG), nicht beanstandet werden.

3. Auch die mit dem angefochtenen Bescheid in einem höheren Ausmaß als mit dem erstinstanzlichen Bescheid festgesetzte, von der Beschwerde bekämpfte Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes begegnet keinen Bedenken.

Gemäß § 63 Abs. 1 FPG darf ein Aufenthaltsverbot in den Fällen des § 60 Abs. 2 Z. 1, 5 und 12 bis 14 leg. cit. unbefristet und sonst für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden. Nach der hg. Judikatur ist ein Aufenthaltsverbot, das nicht unbefristet erlassen werden kann, für jenen Zeitraum zu erlassen, nach dessen Ablauf vorhersehbarerweise der Grund für seine Verhängung weggefallen sein wird (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 28. April 2008, Zl. 2008/18/0240, mwN).

Der Beschwerdeführer hat durch das Eingehen einer Scheinehe rechtsmissbräuchlich Niederlassungsbewilligungen und den Zugang zum Arbeitsmarkt erlangt. In Anbetracht dieses Fehlverhaltens kann der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn sie die Auffassung vertreten hat, dass ein Wegfall des für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes maßgeblichen Grundes nicht vor Verstreichen der mit dem angefochtenen Bescheid festgesetzten Gültigkeitsdauer erwartet werden könne.

4. Da somit bereits der Beschwerdeinhalt erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Wien, am 19. Mai 2008

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