VwGH 2006/18/0254

VwGH2006/18/025416.1.2007

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zeizinger und die Hofräte Dr. Rigler, Dr. Handstanger, Dr. Enzenhofer und Dr. Strohmayer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Eisner, über die Beschwerde des MP in G, geboren 1968, vertreten durch Dr. Edmund Pointinger, Rechtsanwalt in 4540 Bad Hall, Hauptplatz 18, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Salzburg vom 23. Juni 2006, Zl. Fr-46/2/06, betreffend Erlassung eines unbefristeten Aufenthaltsverbotes, zu Recht erkannt:

Normen

B-VG Art130 Abs2;
FrPolG 2005 §46 Abs3;
FrPolG 2005 §50 Abs1;
FrPolG 2005 §50 Abs2;
FrPolG 2005 §51;
FrPolG 2005 §55 Abs3;
FrPolG 2005 §60 Abs1;
FrPolG 2005 §60 Abs2 Z1;
FrPolG 2005 §86 Abs1;
VwRallg;
B-VG Art130 Abs2;
FrPolG 2005 §46 Abs3;
FrPolG 2005 §50 Abs1;
FrPolG 2005 §50 Abs2;
FrPolG 2005 §51;
FrPolG 2005 §55 Abs3;
FrPolG 2005 §60 Abs1;
FrPolG 2005 §60 Abs2 Z1;
FrPolG 2005 §86 Abs1;
VwRallg;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund den Aufwand in Höhe von EUR 51,50 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

I.

1. Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Salzburg (der Erstbehörde) vom 27. Februar 2006 wurde gegen den Beschwerdeführer, einen serbischen Staatsangehörigen, gemäß § 60 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z. 1 und § 63 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 - FPG, BGBl. I Nr. 100, ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen.

Der Beschwerdeführer sei im Alter von zwei Jahren (im Jahr 1970) nach Österreich gekommen und seit 24. Februar 1975 im Bundesgebiet gemeldet. Er habe hier die Volksschule, die Hauptschule und die Berufsschule besucht. Er habe eine Hafnerlehre begonnen, jedoch nicht abgeschlossen. Seit Juli 1997 gehe er keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nach und lebe ausschließlich von Notstands- und Sozialhilfe.

Er sei wie folgt strafgerichtlich verurteilt worden:

"Bezirksgericht Salzburg, Zl. 29 U 469/90 vom 15.06.1990, rechtskräftig seit 02.08.1990, wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83/1 StGB zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je ATS 50,-- (ATS 2.500,--) im Nichteinbringungsfalle 25 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, verurteilt.

Landesgericht Salzburg, Zl. 39 E Vr 2116/90, Hv 152/90 vom 15.11.1990, rechtskräftig seit 15.11.1990, wegen Urkundenunterdrückung und versuchten Diebstahl nach §§ 229/1, 15, 127 StGB zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je ATS 80,-- (ATS 7.200,--) im Nichteinbringungsfalle 45 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, verurteilt.

Bezirksgericht Salzburg, Zl. 29 U 419/91 vom 04.06.1991, rechtskräftig seit 28.06.1991 wegen Körperverletzung nach § 83/1 StGB zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je ATS 30,-- (ATS 1.800,--) im Nichteinbringungsfalle zu 30 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe, verurteilt.

Landesgericht Salzburg, Zl. 41 E VR 1625/94, Hv 114/94 vom 01.12.1994, rechtskräftig seit 05.12.1994 wegen Hehlerei nach den §§ 164/1 2. u 4. Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von einem Monat bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren, verurteilt.

Bezirksgericht Salzburg, Zl. 29 U 171/95 vom 08.03.1995, rechtskräftig seit 13.04.1995, wegen fahrlässiger Körperverletzung nach § 88/1 StGB zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je ATS 30,-- (ATS 1.500,--) im Nichteinbringungsfalle 25 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, verurteilt.

Landesgericht Salzburg, Zl. 39 E Vr 1917/96, Hv 141/96 vom 26.09.1996, rechtskräftig seit 01.10.1996 wegen § 16 Abs. 1 u 2/1 SuchtgiftG zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren, verurteilt.

Diesem Urteil liegt zugrunde, dass Sie in Glasenbach und anderen Orten den bestehenden Vorschriften zuwider ein Suchtgift und zwar Cannabisharz vielen anderen Personen überlassen haben, wobei diese zum Teil minderjährig waren.

Landesgericht Salzburg, Zl. 39 E Vr 65/2000, Hv 8/2000 vom 02.03.2000, rechtskräftig seit 06.03.2000 wegen §§ 27 Abs. 2/1, 27/1 SuchtmittelG zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren, verurteilt.

Diesem Urteil liegt zugrunde, dass Sie in Salzburg den bestehenden Vorschriften zuwider Suchtgifte anderen verschafft haben und zwar in der Zeit von April 1999 bis 20.06.1999 in drei Angriffen insgesamt 3 g Heroin und um den 20.06.1999 in ca. drei Angriffen 1 g Heroin und 2 g Heroin an eine Minderjährige den Gebrauch eines Suchtgiftes ermöglicht haben, wobei Sie selbst volljährig und mehr als zwei Jahre älter als die Minderjährige waren.

Weiters haben Sie Suchtgift erworben und besessen. Auch haben Sie fünf Stück Hanfpflanzen erzeugt.

Bezirksgericht Salzburg, Zl. 27 U 768/2003t vom 10.03.2004, rechtskräftig seit 16.03.2004, wegen Unterschlagung und Urkundenunterdrückung nach §§ 134/1, 229/1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren verurteilt.

Landesgericht Salzburg, Zl. 36 Hv 73/2003k vom 13.07.2004, rechtskräftig seit 21.10.2004 nach dem SuchtmittelG zu einer Freiheitsstrafe von fünfzehn Monaten, davon zehn Monate bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren, verurteilt.

Zuletzt wurden Sie vom Landesgericht Salzburg, Zl. 36 Hv 17/05b, am 25.02.2005 wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 142, 143 2. fall StGB unter Bedachtnahme auf die Urteile des Bezirksgerichtes Salzburg vom 10.03.2004 zu 27 U 768/03t und des Landesgerichtes Salzburg vom 13.07.2004 zu 36 HV 73/03k, zu einer zusätzlichen Freiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten, rechtskräftig verurteilt.

Diesem Urteil liegt zugrunde, dass Sie am 01.09.2003 in Salzburg im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit anderen Tätern einen Menschen dadurch, dass Sie ihn zu Boden drückten und ihm drohend ein Küchenmesser gegen den Hals ansetzten, mit Gewalt und durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben (§ 89 StGB), fremde bewegliche Sachen, nämlich Bargeld von EUR 3.047,08 und Telefonwertkarten im Wert von EUR 1.745,12, mit dem Vorsatz weggenommen, sich durch deren Zueignung dieser Sachen unrechtmäßig zu bereichern, wobei Sie den Raub unter Verwendung einer Waffe verübt haben.

Überdies haben Sie an den nach wie vor psychisch unter den Folgen leidenden K einen Schmerzensgeldbetrag von EUR 3.000,-- zu leisten.

Unter Bedachtnahme auf diese vorangeführten Vor-Urteile, die aufgrund der offensichtlichen Suchtgiftabhängigkeit erheblich reduzierte Dispositionsfähigkeit, die lange Verfahrensdauer als mildernd, erschwerend die einschlägigen Vorstrafen sowie das Zusammentreffen von Vergehen mit insgesamt drei Verbrechen und der rasche Rückfall gewertet wurden, erachtet der Schwurgerichtshof eine Zusatzstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten für angemessen."

Der Beschwerdeführer sei seit dem Jahr 1991 mehrfach fremdenpolizeilich ermahnt und darauf aufmerksam gemacht worden, dass gegen ihn im Fall einer neuerlichen Verurteilung ein Aufenthaltsverbot erlassen werde. Er habe in jedem Fall zugesichert, er werde eine Beschäftigung aufnehmen und mit Sicherheit keine strafbaren Handlungen mehr setzen. Zuletzt sei ihm mit Schreiben vom 26. April 2005 die Absicht der Behörde, gegen ihn ein Aufenthaltsverbot zu erlassen, zur Kenntnis gebracht worden. Darauf habe er am 2. Mai 2005 mitgeteilt, dass seine im Jahr 2000 verstorbene Mutter österreichische Staatsbürgerin gewesen wäre. Seine Geschwister hätten die österreichische Staatsbürgerschaft erworben und würden ebenfalls in Österreich leben. Er selbst hätte vier Kinder. Tamara S., geboren am 5. August 1997, Julia G., geboren am 8. Februar 2002, und Patrick H., geboren am 27. November 2002, würden in Hallein leben, seine älteste Tochter Diana, geboren am 15. Jänner 1989, lebe in Deutschland bei deren Großeltern. Er hätte in Serbien und Montenegro weder Bekannte noch Freunde oder familiäre Kontakte und würde dort ein Fremder sein.

Der Beschwerdeführer sei - so die erstinstanzliche Behörde weiter - von seiner Gattin, Valentina P., geboren am 13. August 1971, seit dem Jahr 1991 geschieden. Kontakte des Beschwerdeführers zu seinen vier Kindern seien nicht angegeben worden. Er leiste an seine Kinder keinen Unterhalt, übe seit dem Jahr 1997 keine Beschäftigung mehr aus und lebe ausschließlich von Sozialhilfe bzw. Notstandshilfe. Im Alter von 22 Jahren sei er erstmals gerichtlich verurteilt worden. Die Verurteilungen und fremdenpolizeilichen Abmahnungen hätten ihn nicht davon abgehalten, weiter straffällig zu werden. Im Gegenteil, er habe seine kriminelle Energie enorm gesteigert. Seit 15. Oktober 2003 verfüge er über keinen ordentlichen Wohnsitz und sei "unsteten Aufenthaltes".

Gemäß § 60 Abs. 1 FPG könne gegen einen Fremden ein Aufenthaltsverbot erlassen werden, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt sei, dass sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährde oder anderen im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwider laufe. Eine bestimmte Tatsache im Sinn des § 60 Abs. 2 Z. 1 FPG liege im Fall des Beschwerdeführers vor. Durch das Aufenthaltsverbot werde in sein Privat- und Familienleben eingegriffen. Die wiederkehrende Begehung von Straftaten und die darin zum Ausdruck kommende krasse Missachtung der (körperlichen) Unversehrtheit und des Eigentums anderer Menschen rechtfertige die Annahme, dass sein weiterer Aufenthalt die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährden könnte. Die Erlassung des Aufenthaltsverbotes sei zum Schutz des wirtschaftlichen Wohls der Republik Österreich und zur Verhinderung weiterer strafbarer Handlungen, sohin zu Erreichung von im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Zielen, dringend geboten. Die angeführten öffentlichen Interessen, den weiteren Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet zu untersagen, würden seine privaten Interessen (an einem Verbleib im Bundegebiet) in den Hintergrund drängen, zumal die auf Grund seines insgesamt 36- jährigen Aufenthaltes in Österreich erlangte Integration durch seine gravierenden Gesetzesübertretungen erheblich relativiert würde. Die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von der Erlassung des Aufenthaltsverbotes wögen weit schwerer als dessen Auswirkungen auf seine Lebenssituation. Auf Grund seines Verhaltens könne derzeit nicht vorhergesehen werden, wann der für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes maßgebliche Grund, nämlich die Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, weggefallen sein werde.

In der dagegen erhobenen Berufung führte der Beschwerdeführer aus, seine Straftaten wären darauf zurückzuführen, "dass sich ab 1986 Jahr für Jahr Dinge ereigneten, mit denen ich im Allgemeinen überfordert war und nicht richtig umgehen konnte". Seine Ehe sei zerbrochen, er sei mit der Hausbesetzerszene und somit mit Drogen in Berührung gekommen. Er habe keine Beziehungen mehr zu seinem Heimatland und sei auch der Sprache nicht mächtig. Er ersuche um eine Chance, damit er während der Haft und danach zeigen könne, dass er keine Drogen mehr nehme und ein ordentliches Leben führe.

2. Die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Salzburg (die belangte Behörde) hat diese Berufung mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid gemäß § 66 Abs. 4 AVG abgewiesen.

Auf Grund der genannten Urteile seien die Voraussetzungen für die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gemäß § 60 Abs. 2 Z. 1 FPG erfüllt. Die Person des Beschwerdeführers berge ein äußerst hohes Gefahrenpotential und es handle sich bei ihm - trotz familiärer Tiefpunkte in den letzten Jahren - um einen notorischen Rechtsbrecher. Dem Schutz der in Österreich lebenden Bevölkerung vor weiteren schweren Rechtsbrüchen, insbesondere vor weiteren Suchtmitteldelikten, sei oberste Priorität einzuräumen. Daher habe iSd § 63 FPG ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen werden müssen. Es sei zu prüfen, inwieweit die Verhängung des Aufenthaltsverbotes im Sinn des § 66 FPG geboten sei und ob die lange Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers in Österreich die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes zulasse. Eine nach dieser Gesetzesstelle anzustellende Interessenabwägung ergebe ein absolutes Übergewicht der öffentlichen Interessen gegenüber den privaten Bindungen des Beschwerdeführers in Österreich. Die Unzulässigkeitsbestimmungen des § 61 FPG würden auf Grund der ergangenen Urteile keine Anwendung finden.

3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

4. Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt, jedoch von der Erstattung einer Gegenschrift Abstand genommen.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Die Beschwerde wendet sich nicht gegen die Auffassung der belangten Behörde, dass vorliegend der Tatbestand des § 60 Abs. 2 Z. 1 FPG erfüllt sei. Auf dem Boden der unbestrittenen Feststellungen begegnet diese Beurteilung keinen Bedenken.

2.1. Im Grund des § 60 Abs. 1 FPG macht die Beschwerde geltend, die belangte Behörde habe als Grundlage für das Aufenthaltsverbot ausschließlich die Verurteilungen des Beschwerdeführers herangezogen, insbesondere das Urteil vom 25. Februar 2005 des Landesgerichtes Salzburg, "wobei ich dort als Mittäter beteiligt war".

2.2. Diesem Vorbringen kommt keine Berechtigung zu. Die belangte Behörde hat sich für die Gefährdungsprognose nach § 60 Abs. 1 FPG nicht nur auf die bloße Tatsache der Verurteilungen gestützt, sondern die zuletzt erfolgte Verurteilung des Beschwerdeführers vom 25. Februar 2005 ansprechend insbesondere darauf, dass er am 1. September 2003 in Salzburg in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken mit anderen Tätern einen Menschen dadurch, dass er ihn zu Boden gedrückt und ihm ein Küchenmesser gegen den Hals angesetzt habe, mit Gewalt und durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben fremde bewegliche Sachen, nämlich EUR 3.047,08 Bargeld und Telefonwertkarten im Wert von EUR 1.745,12 mit dem Vorsatz weggenommen habe, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern. Wie oben festgestellt, wurde der Beschwerdeführer bereits am 15. Juni 1990 wegen des Vergehens der Körperverletzung, am 15. November 1990 wegen Urkundenunterdrückung, am 4. Juni 1991 wegen Körperverletzung, am 1. Dezember 1994 wegen Hehlerei, am 8. März 1995 wegen fahrlässiger Körperverletzung verurteilt. Der weiteren Verurteilung vom 26. September 1996 nach dem Suchtgiftgesetz lag zugrunde, dass er zum Teil minderjährigen Personen Cannabisharz überlassen hatte. Dem Urteil vom 2. März 2000 zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten lag zugrunde, dass er in der Zeit von April 1999 bis 20. Juni 1999 in drei Angriffen insgesamt 3 g Heroin und um den 20. Juni 1999 in ca. drei Angriffen 1 g Heroin und 2 g Heroin an eine Minderjährige übergeben hatte, wobei er selbst volljährig und mehr als zwei Jahre älter als die Minderjährige gewesen ist. Es folgte eine Verurteilung vom 10. März 2004 wegen Unterschlagung und Urkundenunterdrückung sowie eine Verurteilung vom 13. Juli 2004 wegen einer Übertretung des Suchtmittelgesetzes zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten, davon 10 Monate bedingt.

All die Ermahnungen und Verurteilungen haben den Beschwerdeführer nicht davon abhalten können, ein weiteres Mal in noch gravierenderer Weise straffällig zu werden und das oben beschriebene Verbrechen des schweren Raubes zu begehen. Die belangte Behörde hat daraus eine besondere Gefährlichkeit des Beschwerdeführers für die in Art. 8 Abs. 2 EMRK geschützten Interessen - hier: an der Verhinderung strafbarer Handlungen - abgeleitet. Im Hinblick auf das große öffentliche Interesse an der Verhinderung der Eigentumskriminalität (vgl. das hg. Erkenntnis vom 8. November 2006, Zl. 2006/18/0323) und der Gewaltkriminalität (vgl. das hg. Erkenntnis vom 18. März 2003, 2000/18/0074) ist die Auffassung der belangten Behörde, es sei in Anbetracht des Gesamtfehlverhaltens des Beschwerdeführers die im § 60 Abs. 1 FPG umschriebene Annahme gerechtfertigt, unbedenklich.

3.1. Mit Blick auf § 66 FPG bringt der Beschwerdeführer vor, es sei keine Interessenabwägung vorgenommen worden.

3.2. In Anbetracht des langjährigen rechtmäßigen Aufenthaltes des Beschwerdeführers im Bundesgebiet seit 1970 ist mit dem Aufenthaltsverbot ein gravierender Eingriff in sein Privatleben verbunden. Dennoch ist die Maßnahme zur Erreichung der genannten Ziele der Verhinderung weiterer strafbarer Handlungen bzw. des Schutzes des Vermögens und der persönlichen Integrität anderer dringend geboten (§ 66 Abs. 1 FPG).

Auch die Abwägung im Grund des § 66 Abs. 2 FPG kann nicht zu seinen Gunsten ausgehen. Obgleich die aus seinem langjährigen Aufenthalt im Bundesgebiet resultierende Integration von großem Gewicht ist, so verfügt der Beschwerdeführer doch über keine darüber hinaus gehenden relevanten Bindungen. Er geht seit 1997 keiner Beschäftigung mehr nach, er ist nicht verheiratet und hat auch zu seinen vier Kindern, zu deren Unterhalt er nicht beigetragen hat, keinen Bezug. Die Bindung zu seinen Geschwistern wird in ihrer Bedeutung dadurch relativiert, dass er mit ihnen nicht im gemeinsamen Haushalt lebt. Die allein durch die lange Aufenthaltsdauer immer noch bedeutsame Integration ist jedoch in ihrer maßgeblichen sozialen Komponente durch das sich über viele Jahre erstreckende und zuletzt noch gesteigerte Fehlverhalten des Beschwerdeführers erheblich beeinträchtigt worden. Diesen für den Verbleib des Beschwerdeführers in Österreich sprechenden persönlichen Interessen kommt bei einer Abwägung der gegenläufigen Interessen kein größeres Gewicht zu als dem durch sein Gesamtfehlverhalten gefährdeten Allgemeininteresse. Die Auffassung der belangten Behörde, dass § 66 Abs. 1 und 2 FPG der Erlassung des Aufenthaltsverbotes nicht entgegen stehe, kann daher nicht als rechtswidrig erkannt werden.

4. § 61 Z. 3 und 4 FPG stehen der Erlassung des Aufenthaltsverbotes nicht entgegen, weil der Beschwerdeführer - wie festgestellt - vom Landesgericht Salzburg am 25. Februar 2005 rechtskräftig zu mehr als einer unbedingten zweijährigen Freiheitsstrafe verurteilt worden ist.

5. Auf Grund der Verurteilung des Beschwerdeführers im Sinn des § 55 Abs. 3 FPG wäre eine auf einer Ermessensübung beruhende Abstandnahme von der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes nicht im Sinn des Gesetzes gelegen (vgl. das genannte hg. Erkenntnis Zl. 2006/18/0323).

6. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, dass er der Volksgruppe der Roma angehöre, was dazu beitrage, dass er in Serbien einer erniedrigenden Behandlung unterworfen würde und er demnach einer völlig ungewissen und bedrohlichen Zukunft ausgeliefert sei, ist ihm zu entgegnen, dass es für die Frage der Rechtmäßigkeit des Aufenthaltsverbotes ohne Bedeutung ist, ob und gegebenenfalls in welchem Staat der Fremde im Sinn des § 50 Abs. 1 oder Abs. 2 FPG bedroht ist. Denn mit der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes ist ausschließlich die Verpflichtung des Fremden verbunden, unverzüglich auszureisen; es wird damit jedoch nicht (auch) ausgesprochen, in welchen Staat er auszureisen habe oder dass er (allenfalls) abgeschoben werde. Die Frage der Unzulässigkeit der Abschiebung in einen bestimmten Staat stellt sich etwa im Rahmen eines Feststellungsverfahrens gemäß § 51 FPG bzw. einer Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 AsylG 2005 oder im Rahmen eines Verfahrens betreffend die Erteilung eines Abschiebungsaufschubes gemäß § 46 Abs. 3 FPG, nicht jedoch im Verfahren betreffend die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes (vgl. das hg. Erkenntnis vom 13. September 2006, Zl. 2006/18/0111).

7. Die Beschwerde war nach dem Gesagten gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

8. Der Zuspruch von Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.

Wien, am 16. Jänner 2007

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