Normen
AVG §39 Abs2;
AVG §64 Abs2;
FrG 1997 §36 Abs1;
FrG 1997 §36 Abs2 Z1;
FrPolG 2005 §64;
FrPolG 2005 §86 Abs3;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwRallg;
AVG §39 Abs2;
AVG §64 Abs2;
FrG 1997 §36 Abs1;
FrG 1997 §36 Abs2 Z1;
FrPolG 2005 §64;
FrPolG 2005 §86 Abs3;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwRallg;
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird in seinem Ausspruch über den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung einer Berufung sowie in seinem Ausspruch betreffend das Absehen von der Gewährung eines Durchsetzungsaufschubs wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
I.
1. Die Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn hat mit Bescheid vom 2. März 2005 gegen den Beschwerdeführer, einen slowenischen Staatsangehörigen, gemäß § 48 Abs. 1 und 3 iVm § 36 Abs. 1 Z. 1 und 2 und Abs. 2 Z. 1 sowie §§ 37 und 39 des Fremdengesetzes 1997 - FrG, BGBl. I Nr. 75, ein unbefristetes Aufenthaltsverbot für das Bundesgebiet der Republik Österreich erlassen (Spruchpunkt I.). Weiters wurde gemäß § 64 Abs. 2 AVG einer allfälligen Berufung gegen diesen Bescheid die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt II.). Schließlich wurde mit diesem Bescheid gemäß § 48 Abs. 3 FRG von der Gewährung eines Durchsetzungsaufschubs abgesehen (Spruchpunkt III.).
Mit Bescheid vom 10. Februar 2006 hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (die belangte Behörde) gemäß § 66 Abs. 4 AVG die dagegen gerichtete Berufung mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass die Rechtsgrundlage zu Spruchpunkt I. "§ 86 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG, BGBl. I Nr. 100/2005, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 157/2005" und zu Spruchpunkt III. "§ 86 Abs. 3 FPG" laute.
Gegen den Erstbescheid habe der Beschwerdeführer rechtzeitig Berufung erhoben, die zunächst der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich vorgelegt worden sei. Mit Schreiben vom 17. Jänner 2006 habe diese den Verwaltungsakt der belangten Behörde "auf Grund der nunmehrigen dortigen Zuständigkeit (§ 9 Abs. 1 Z. 1 FPG) zur Berufungsentscheidung" übermittelt.
Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung habe die belangte Behörde absehen können. Eine solche sei nicht erforderlich gewesen, weil im Verfahren im Wesentlichen ausschließlich die Beurteilung von Rechtsfragen strittig sei und die Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Sache nicht erwarten lasse. Im Übrigen liege kein darauf gerichteter Parteienantrag vor (§ 67d AVG). Da der Beschwerdeführer slowenischer Staatsangehöriger und daher Angehöriger eines Mitgliedsstaats des EWR sei, sei die Zuständigkeit der belangten Behörde gemäß § 9 Abs. 1 Z. 1 FPG gegeben. Der Beschwerdeführer halte sich seit August 1995 in Österreich auf. Erstmals sei ihm von der Bezirkshauptmannschaft Villach am 2. Oktober 1995 eine aufenthaltsrechtliche Bewilligung erteilt worden. Mit Urteil des Landesgerichts Klagenfurt vom 28. September 2004 sei der Beschwerdeführer für schuldig erkannt worden, er habe
"I.) In einer großen Menge (§ 28 Abs. 6 SMG) in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung gleichartiger Taten eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen,
1. Im Zeitraum Sommer 2002 bis 4.7.2004 insgesamt mindestens 5.000 Stück Ecstasytabletten mit einer Reinsubstanz von mindestens 240 Gramm Amphetaminderivat in mehreren Angriffen aus Slowenien aus- und teils über Italien nach Österreich eingeführt;
2. Im Zeitraum seit zumindest Anfang 2003 bis 4.7.2004 insgesamt mindestens 4.000 Stück Ecstasytabletten mit einer Reinsubstanz von mindestens 180 Gramm Amphetaminderivat durch unzählige gewinnbringende Verkäufe unter anderem an S... (gewinnbringender Verkauf von insgesamt ca. 3.300 Stück Ecstasytabletten im Zeitraum Jänner 2004 bis 3.7.2004), E... (gewinnbringender Verkauf von insgesamt mindestens 300 Stück Ecstasytabletten im Zeitraum Februar 2004 bis Mai 2004), S... (gewinnbringender Verkauf von insgesamt ca. 150 bis 200 Stück Ecstasytabletten im Zeitraum Juli 2003 bis Ende Februar 2004), A... (Verkauf von insgesamt ca. 100 Stück Ecstasytabletten im Jahr 2003), R... (Verkauf von insgesamt ca. 25 Stück Ecstasytabletten im Zeitraum Sommer 2003 bis Mai 2004), C... (gewinnbringender Verkauf von insgesamt ca. 40 bis 50 Stück Ecstasytabletten im Zeitraum Herbst 2003 bis Frühjahr 2004), M... (gewinnbringender Verkauf von insgesamt mindestens 50 Stück Ecstasytabletten im Zeitraum Sommer 2002 bis 2.7.2004) sowie an weitere bislang nicht ausgemittelten Personen in Verkehr gesetzt;
II.) außer den Fällen des § 28 SMG erworben, besessen und anderen überlassen, und zwar
1. in der Zeit von Sommer 2002 bis 4.7.2004 unbestimmte Mengen Ecstasytabletten die nicht aus den zu Faktum I.) angeführten Tathandlungen stammen, sowie unbestimmte Mengen Heroin, Kokain, Speed, LSD, Cannabiskraut und Cannabisharz anlässlich des wiederholten, teils gemeinschaftlichen Konsums;
2. am 4.7.2004, 51 Stück Ecstasytabletten mit einer Reinsubstanz von mindestens 2,55 Gramm MDE-Base bis zur Sicherstellung."
Der Beschwerdeführer habe dadurch zu I.) das Verbrechen nach den § 28 Abs. 2 (2., 3. und 4. Fall) und Abs. 3 (1. Fall) SMG und zu II.) die Vergehen nach § 27 Abs. 1 SMG begangen. Der Beschwerdeführer sei hiefür unter Bedachtnahme auf die §§ 28 und 36 StGB in Heranziehung des letzten Satzes des § 28 Abs. 3 SMG nach dem Strafsatz des § 28 Abs. 2 leg. cit. zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Jahren - wobei gemäß den §§ 43 Abs. 1, 43a Abs. 3 StGB ein Teil der Freiheitsstrafe in der Dauer von 16 Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen worden sei - rechtskräftig verurteilt worden.
Im Licht des (im angefochtenen Bescheid wiedergegebenen) § 86 FPG sei zunächst zu prüfen, ob das persönliche Verhalten des Beschwerdeführers eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstelle, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berühre. Diese unbestimmten Gesetzesbegriffe seien vor dem Hintergrund der Richtlinie 64/221/EWG des Rates vom 25. Februar 1964 zur Koordinierung der Sondervorschriften für die Einreise und den Aufenthalt von Ausländern, soweit sie aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit gerechtfertigt sind, ABl. Nr. L 56 vom 4. April 1964, S 850, sowie den dazu ergangenen Urteils des Europäischen Gerichtshofs vom 27. Oktober 1977, Rs 30/77, auszulegen. Für die belangte Behörde stehe zweifelsfrei fest, dass das Verhalten des Beschwerdeführers grundsätzlich ein Grundinteresse der Gesellschaft berühre. Im konkreten Fall sei dieses darin zu sehen, den illegalen Handel mit Suchtgiften und die damit im Zusammenhang stehende Folge- und Beschaffungskriminalität zu verhindern. Dieses Grundinteresse sei auch dadurch bestätigt, dass die österreichische Rechtsordnung - insbesondere auch im SMG - für die einschlägigen Delikte hohe Strafen vorsehe, womit deren hoher Unrechtsgehalt dokumentiert werde. Es handle sich auch nicht um ein bloßes sonstiges öffentliches Interesse, sondern tatsächlich um ein Grundinteresse, stelle doch gerade die Suchtgiftkriminalität im weitesten Sinn eine große Gefahr für das Zusammenleben der Menschen in der Gesellschaft dar. Abgesehen von den Folgen für die Gesundheit der Suchtgiftkonsumentinnen und -konsumenten und den damit im Zusammenhang stehenden Kosten für Krankenfürsorge-, Entwöhnungs- und Rehabilitationsmaßnahmen sei dazu vor allem auf die Folge- und Beschaffungskriminalität zu verweisen, die dadurch entstehe, dass die suchtgiftabhängigen Personen meist erhebliche Geldsummen für den Suchtgiftankauf brauchten und sich diese illegal besorgten. Vom Beschwerdeführer sei durch sein bisheriges persönliches Verhalten eine tatsächliche erhebliche Gefahr für dieses Grundinteresse der Gesellschaft ausgegangen. Er habe seine strafrechtlich relevanten Aktivitäten über einen langen Zeitraum (jedenfalls vom Sommer 2002 an bis zu seiner Verhaftung) vorsätzlich und mit großer Intensität (Menge des Suchtgifts) betrieben. Er habe dabei - als gerade Volljähriger - Suchtmittel nach Österreich eingeführt und in unzähligen Verkaufshandlungen an eine größere Anzahl von Abnehmerinnen und Abnehmern in Verkehr gebracht. Die bis zu seiner Verurteilung gegebene Unbescholtenheit habe im konkreten Fall deswegen letztlich nicht zu Gunsten des Beschwerdeführers herangezogen werden können, weil dem der lange vorsätzliche Tatzeitraum entgegen stehe, und eine gravierende Verletzung öffentlicher Interessen schon durch den Versuch der Einfuhr von Suchtmitteln gegeben sei.
Es bestehe die begründete Annahme, dass der Beschwerdeführer diese Handlungen auch fortgeführt hätte, wäre er nicht vorher verhaftet worden. Die Gefahr für das Grundinteresse der Gesellschaft sei daher jedenfalls bis zu seiner Verhaftung unmittelbar gegenwärtig gewesen. Auch unter Berücksichtigung des von Anfang seiner Verhaftung an reumütigen Geständnisses und des Versprechens, sich in Therapie zu begeben, stelle der Beschwerdeführer im Zeitpunkt des Ausspruchs des Aufenthaltsverbots aktuell eine gegenwärtige Gefahr dar. Er kenne seit langer Zeit Möglichkeiten und Wege, sich Suchtgift zu beschaffen, es nach Österreich zu bringen und es hier gewinnbringend zu verkaufen. Aus der Sicht der belangten Behörde könne der Erstbehörde daher nicht entgegen getreten werden, wenn sie für den Beschwerdeführer von einer grundsätzlich negativen Prognose im Hinblick auf das zu schützende Grundinteresse der Gesellschaft ausgegangen sei. Nach Auffassung der belangten Behörde könne das Tatbestandsmerkmal "gegenwärtig" auch nicht so ausgelegt werden, dass eine Strafhaft eine solche gegenwärtige Gefahr grundsätzlich ausschließe, weil die betroffene Person dort ohnehin in Gewahrsam sei (oder sich aktuell nicht mehr im Inland aufhalte) und daher keine Gefahr von ihr (ihrem Verhalten) ausgehen könne. Das Tatbestandsmerkmal müsse wohl so ausgelegt werden, dass es darauf ankomme, ob das prognostizierte Verhalten der Person für den Fall ihrer Entlassung (oder Wiedereinreise) zu diesem Zeitpunkt eine solche Gefahr darstellen würde.
Im Hinblick auf sein in Rede stehendes gravierendes Fehlverhalten sei dabei nicht zu erkennen, dass eine auf den Zeitpunkt der Durchsetzbarkeit des vorliegenden Aufenthaltsverbots abgestellte Gefährlichkeitsprognose zu einem anderen Ergebnis geführt hätte. Im Übrigen sei der seit der Verurteilung verstrichene Zeitraum (der ja nur im Strafvollzug verbrachte Zeiten enthalte, die bei der Beurteilung des Wohlverhaltens außer Betracht zu bleiben hätten) auch angesichts des schwerwiegenden Fehlverhaltens des Beschwerdeführers zu kurz, um auf einen Wegfall oder auch nur eine entscheidende Minderung der Gefahr weiterer Straftaten schließen zu können.
Damit seien aber in der Person des Beschwerdeführers alle Tatbestandsmerkmale konkret und auf den speziellen Fall abgestellt erfüllt. Es liege damit - wie gezeigt - außer der Störung der öffentlichen Ordnung, die jede Gesetzesverletzung darstelle, eine tatsächliche und hinreichend schwere (erhebliche) Gefährdung vor, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berühre.
Als der für die Erlassung maßgebliche Sachverhalt im Sinn des § 86 Abs. 1 letzter Satz FPG seien die Drogendelikte des Beschwerdeführers im Zeitraum von 2002 bis zu seiner Festnahme am 4. Juli 2004 anzusehen. Der Beschwerdeführer habe seinen Hauptwohnsitz seit 24. August 1995 in Österreich gehabt, somit noch keine zehn Jahre vor dem maßgeblichen Sachverhalt. Damit komme dem Beschwerdeführer das weitere Privileg des § 86 Abs. 1 fünfter Satz FPG nicht zu. Die Erlassung des Aufenthaltsverbots sei daher rechtmäßig gewesen.
Bei diesem Ergebnis und auf Grund der bereits vollzogenen Abschiebung des Beschwerdeführers erübrige sich ein weiters Eingehen auf die Frage der Rechtmäßigkeit des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung der Berufung sowie des Durchsetzungsaufschubs.
Im Übrigen werde - zur Vermeidung von Wiederholungen - auf die Begründung des Erstbescheids verwiesen, die in deutlicher und nachvollziehbarer Weise (wenngleich auf Basis der früheren Rechtslage) je Gründe nenne, die im konkreten Fall insgesamt gegen den Beschwerdeführer auch in seiner konkreten familiären Situation sprächen. (Aus dem Bescheid der Erstbehörde ergibt sich, dass sich der Beschwerdeführer seit dem Jahr 1995 (seit dem Beginn der ersten Klasse Hauptschule) in Österreich aufhält. Im Jänner 2005 war der Beschwerdeführer an einer Adresse gemeinsam mit seiner Mutter und zwei Halbgeschwistern gemeldet. Seine Mutter war zuletzt bei einer Autobahnraststätte beschäftigt, der Beschwerdeführer ist "derzeit" arbeitssuchend gemeldet. Vor der Einreise nach Österreich hat der Beschwerdeführer vier Jahre in Slowenien die Volksschule besucht, in Österreich besuchte er vier Jahre die Hauptschule und absolvierte im Anschluss daran eine vierjährige Ausbildung als Koch- Konditor in der besagten Autobahnraststätte. Bis zu seiner Verhaftung am 4. Juli 2004 war der Beschwerdeführer durchgehend bei dieser Raststätte beschäftigt.)
2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
3. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
II.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1.1. Der Beschwerdeführer bestreitet nicht die im angefochtenen Bescheid genannte rechtskräftige gerichtliche Verurteilung und das dieser zugrunde liegende Fehlverhalten. Dem Beschwerdeführer - dem insbesondere gewerbsmäßiger Suchtgifthandel zur Last liegt - hat das dieser Verurteilung zugrunde liegende Fehlverhalten (unstrittig) mit Beziehung auf ein Suchtgift begangen, das eine "große Menge" iSd § 28 Abs. 6 SMG ausmachte. Nach § 28 Abs. 6 leg. cit. ist eine "große Menge" eine solche, die geeignet ist, in großem Ausmaß eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen herbeizuführen. Der Beschwerdeführer hat durch dieses Fehlverhalten gravierend gegen das öffentliche Interesse an der Verhinderung der Suchtgiftkriminalität, bei der es sich um eine besonders gefährliche Art der Kriminalität handelt, verstoßen. Die Suchtgiftdelikten erfahrungsgemäß innewohnende Wiederholungsgefahr hat sich beim Beschwerdeführer schon dadurch manifestiert, dass er dieses Fehlverhalten über einen langen Zeitraum hindurch begangen hat. Angesichts dieses äußerst gravierenden Fehlverhaltens des Suchtgifthandels, das vom Beschwerdeführer wiederholt und gewerbsmäßig gesetzt wurde, bedeutet ein weitere inländischer Aufenthalt des Beschwerdeführers eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit, die das Grundinteresse der Gesellschaft an der Verhinderung der besonders gefährlichen Suchtgiftkriminalität berührt. Im Hinblick auf dieses Fehlverhalten kann nicht gesagt werden, dass sich das vorliegende Aufenthaltsverbot allein auf den Umstand einer strafgerichtlichen Verurteilung oder auf generalpräventive Überlegungen stützen würde. Der seit dem Ende des Fehlverhaltens im Jahr 2004 verstrichene Zeitraum ist auch jedenfalls zu kurz, um die vom Beschwerdeführer ausgehende Gefahr der Begehung weiterer Suchtgiftdelikte als weggefallen oder als nur entscheidend gemindert anzusehen. Von daher legt der Beschwerdeführer mit seinem Vorbringen, er habe die schwierige familiäre Situation, in der er zum Zeitpunkt seiner Delinquenz gestanden habe, nunmehr überwinden können, er habe mittlerweile in Slowenien Fuß fassen können, dort lebe er bei seiner Großmutter, gehe einer geregelten Erwerbstätigkeit nach und hätte eine Freundin, mit der er beabsichtigen würde, demnächst eine Lebensgemeinschaft einzugehen, keine Umstände dar, aus denen sich eine maßgebliche Minderung der von ihm ausgehenden Gefahr ergeben könnte.
An dieser Beurteilung vermögen die Ausführungen, der Beschwerdeführer habe bereits vor seiner Verhaftung beabsichtigt, eine Entziehungskur zu machen, er habe angesichts seines reumutigen Geständnisses auch bezüglich einer Reihe von Tathandlungen, hinsichtlich deren kein Beweismaterial gegen ihn vorgelegen habe, bereits zum Zeitpunkt seiner Verurteilung bzw. davor eine Läuterung erfahren, weshalb von ihm - atypisch von üblicher Suchtmitteldelinquenz - tatsächlich keine weitere gegenwärtige oder zukünftige Gefahr für die Gesellschaft ausgehe, nichts zu ändern.
1.2. Auf dem Boden des Gesagten zeigt der Beschwerdeführer mit seiner Rüge, die belangte Behörde hätte eine mündliche Berufungsverhandlung durchzuführen und dabei nicht nur ihn einzuvernehmen, sondern unter Beiziehung medizinischer und psychologischer Sachverständiger zu überprüfen gehabt, ob vom Beschwerdeführer noch immer eine gegenwärtige Gefahr weiterer Suchtgiftkriminalität ausgehe, keinen relevanten Verfahrensmangel auf. Abgesehen davon hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer mündlichen Verhandlung - was ihm entgegen seiner Meinung im Grund des § 39 Abs. 2 AVG schon zum Zeitpunkt der Berufung möglich gewesen wäre - nicht beantragt, worin ein schlüssiger Verzicht auf eine solche zu sehen ist (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom 8. September 2004, Zl. 2003/03/0128, und vom 20. Juli 2004, Zl. 2003/03/0103, beide mwH). Ferner kann nach dem Vorgesagten auch keine Rede davon sein, dass die belangte Behörde mit Blick auf die in der Beschwerde für erforderlich erachteten Sachverständigengutachten eine vorweggenommene Beweiswürdigung getroffen hätte. Entgegen der Beschwerde war es bei der gegebenen Sachlage zudem nicht erforderlich, außerhalb einer mündlichen Berufungsverhandlung weitere Ermittlungen und eine ergänzende Stellungnahme bezüglich der derzeitigen Situation des Beschwerdeführers einzuholen.
2. In der Beschwerde wird nicht geltend gemacht, dass dem vorliegenden Aufenthaltsverbot die Regelung des § 66 FPG über den Schutz des Privat- und Familienlebens entgegenstehen würde. Auch der Verwaltungsgerichtshof kann nicht erkennen, dass sich der angefochtene Bescheid in dieser Hinsicht als rechtswidrig erweisen würde. Der angefochtene Bescheid verweist bezüglich der "konkreten familiären Situation" des Beschwerdeführers sowie der Gründe, die auch angesichts dieser Situation für die Erlassung des Aufenthaltsverbots sprächen, auf den (diesbezüglich unter I.1. wiedergegebenen) Bescheid der Erstbehörde. Das gravierende Fehlverhalten des Beschwerdeführers zugrunde gelegt, erweist sich das Aufenthaltsverbot nach § 66 Abs. 1 FPG als dringend geboten, hat doch der Beschwerdeführer durch dieses Fehlverhalten die in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, der Verhinderung von (weiteren) strafbaren Handlungen (durch den Beschwerdeführer) sowie am Schutz der Gesundheit erheblich beeinträchtigt. Von daher steht auch § 66 Abs. 2 FPG dem Aufenthaltsverbot nicht entgegen, vermögen doch die für seinen Verbleib in Österreich sprechenden persönlichen Interessen des Beschwerdeführers das durch sein Fehlverhalten nachhaltig beeinträchtigte Allgemeininteresse nicht zu überwiegen.
3.1. Die Beschwerde wendet sich gegen die Ansicht der belangten Behörde, dass auf Grund der bereits vollzogenen Abschiebung ein weiteres Eingehen auf die Frage der Rechtmäßigkeit des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung der Berufung sowie der Nichtgewährung eines Durchsetzungsaufschubes nicht erforderlich sei, vielmehr hätte die belangte Behörde als Berufungsbehörde die Rechtmäßigkeit der von der Fremdenbehörde erster Instanz vorgenommene Begründung zu prüfen gehabt. Auch seien weder nach dem FrG 1997 noch nach dem FPG die Voraussetzungen für die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Berufung sowie für die Versagung eines gesetzlichen zustehenden Durchsetzungsaufschubes vorgelegen.
3.2. Mit diesem Vorbringen zeigt die Beschwerde (im Ergebnis) eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf. Angesichts der unstrittigen Abschiebung des Beschwerdeführers nach Erlassung des Erstbescheids und vor Erlassung des angefochtenen Bescheids ist ein rechtliches Interesse des Beschwerdeführers daran gegeben, dass sich die belangte Behörde mit der Frage der Rechtmäßigkeit des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung der Berufung (vgl. dazu das zum FrG ergangene, aber insoweit auch vorliegend einschlägige hg. Erkenntnis vom 21. September 2000, Zl. 99/18/0179, mwH) sowie der Versagung des Durchsetzungsaufschubes auseinandersetzt. Demnach ist die Auffassung der belangten Behörde verfehlt, dass sich angesichts des Vorliegens der Voraussetzung für die Erlassung des Aufenthaltsverbots und auf Grund der bereits vollzogenen Abschiebung ein weiteres Eingehen auf die Frage der Rechtmäßigkeit der Spruchpunkte II. und III. erübrigen würde. Ein solches Eingehen vermag auch der allgemeine (zur Vermeidung von Wiederholungen vorgenommene) Hinweis auf die Begründung des erstinstanzlichen Bescheides am Ende des angefochtenen Bescheides - wenn man ihn (wie die belangte Behörde in ihrer Gegenschrift) überhaupt auf die Spruchpunkte II. und III. bezogen sieht - nicht zu ersetzen, wird doch im Erstbescheid bezüglich dieser beiden Spruchpunkte begründend lediglich ausgeführt, dass im Hinblick auf die vom Beschwerdeführer ausgehende Gefahr für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit von der Gewährung eines Durchsetzungsaufschubes abzusehen und der Berufung aufschiebende Wirkung abzuerkennen gewesen sei, dies ohne nähere Darlegung, dass wegen des Erfordernisses der sofortigen Ausreise die aufschiebende Wirkung einer Berufung abzuerkennen war (vgl. § 64 FPG) und dass iSd § 86 Abs. 3 FPG das Erfordernis einer sofortigen Ausreise der Erteilung des Durchsetzungsaufschubes entgegenstand.
4. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde im Umfang der Verhängung des Aufenthaltsverbots als unbegründet und war daher insoweit gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
In seinen Aussprüchen betreffend den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung einer Berufung sowie die Versagung eines Durchsetzungsaufschubes war der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.
5. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff, insbesondere 50 VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.
Wien, am 27. Juni 2006
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