Normen
FrPolG 2005 §60 Abs1;
FrPolG 2005 §60 Abs2 Z1;
FrPolG 2005 §66 Abs1;
FrPolG 2005 §66 Abs2;
EMRK Art8 Abs2;
FrPolG 2005 §60 Abs1;
FrPolG 2005 §60 Abs2 Z1;
FrPolG 2005 §66 Abs1;
FrPolG 2005 §66 Abs2;
EMRK Art8 Abs2;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
I.
1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich (der belangten Behörde) vom 27. Februar 2006 wurde gegen den Beschwerdeführer, dem Beschwerdevorbringen zufolge ein Staatsangehöriger von Serbien und Montenegro, gemäß § 60 Abs. 1 und 2 Z. 1 iVm den §§ 63 und 66 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 - FPG, BGBl. I Nr. 100, ein mit fünf Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen.
Die Erstbehörde (Bundespolizeidirektion Linz) habe (in ihrem Bescheid vom 3. Oktober 2005) folgenden Sachverhalt ausgeführt:
Der Beschwerdeführer sei im Besitz einer bis 11. April 2006 gültigen Niederlassungsbewilligung für "jeglichen Aufenthaltszweck" gemäß § 13 Abs. 1 Fremdengesetz 1997 - FrG.
Am 8. April 2005 sei er vom Landesgericht Linz gemäß §§ 127, 128 Abs. 1 Z. 4, § 129 Z. 1 und § 130 zweiter Fall StGB, zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von fünfzehn Monaten verurteilt worden, weil er in wechselweisem Zusammenwirken als Mitglied einer kriminellen Vereinigung unter Mitwirkung anderer, zum Teil abgesondert verfolgter Mitglieder dieser Vereinigung Diebstähle durch Einbruch in Gebäude und Aufbrechen von Behältnissen verübt habe. So habe er gemeinsam mit anderen am 27. September 2002 in Steyr durch Einschlagen eines Fensters und Einsteigen in Unternehmensräumlichkeiten einen Tresor samt Bargeld, Gutscheine, eine Digitalkamera, Zigarren und Zigarettenpackungen im Gesamtwert von EUR 35.744,-- sowie in der Nacht zum 15. August 2003 durch Aufzwängen eines Fensters und Einsteigen in die Räumlichkeiten einer Gärtnerei Bargeld in der Höhe von ca. EUR 3.000,-- gestohlen.
Im erstinstanzlichen Verfahren habe der Beschwerdeführer vorgebracht, dass er sich seit sieben Jahren in Österreich aufhielte und immer gearbeitet hätte. Er wohnte hier mit seiner Familie, und seine Eltern wären seit 35 Jahren in Österreich.
Begründend führte die belangte Behörde nach Wiedergabe des wesentlichen Berufungsvorbringens und der maßgeblichen Gesetzesbestimmungen weiter aus, dass in Anbetracht der gerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers der Tatbestand des § 60 Abs. 2 Z. 1 FPG erfüllt sei.
Besonders schwer müsse dem Beschwerdeführer angelastet werden, dass er das genannte Verbrechen als Mitglied einer kriminellen Vereinigung begangen habe. Es sei daher von der Ermessensbestimmung des § 60 Abs. 1 leg. cit. Gebrauch zu machen gewesen, weil eine Abstandnahme (von der Erlassung des Aufenthaltsverbotes) diesbezüglich die öffentliche Ordnung zu schwer beeinträchtigt hätte.
Die Erlassung dieser Maßnahme sei auch im Sinn des § 66 Abs. 1 leg. cit. dringend geboten. Zweifelsohne sei dem Beschwerdeführer eine der Dauer seines Aufenthaltes entsprechende Integration zuzubilligen. So lebe er seit ca. sieben Jahren mit seiner Familie in Österreich. Eine Integration im sozialen Bereich sei ihm jedoch, was seine strafbaren Handlungen verdeutlichten, noch nicht gelungen. Unter Abwägung aller genannten Tatsachen und im Hinblick auf die für seinen weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet zu stellende negative Verhaltensprognose wögen die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von der Erlassung des Aufenthaltsverbotes wesentlich schwerer als die Auswirkungen dieser Maßnahme auf seine Lebenssituation, weshalb das Aufenthaltsverbot auch im Sinn des § 66 Abs. 2 leg. cit. zulässig sei.
2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes oder Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
II.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1.1. Im Hinblick auf die unstrittig feststehende Verurteilung des Beschwerdeführers zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von fünfzehn Monaten begegnet die - nicht bekämpfte - Ansicht der belangten Behörde, dass der Tatbestand des § 60 Abs. 2 Z. 1 FPG verwirklicht sei, keinen Bedenken.
1.2. Nach den insoweit unbestrittenen Feststellungen der belangten Behörde hat der Beschwerdeführer, wie oben (I.1.) dargestellt, als Mitglied einer kriminellen Vereinigung mehrere Einbruchsdiebstähle, nämlich am 27. September 2002 und in der Nacht zum 15. August 2003, verübt. In Anbetracht dieses Gesamtfehlverhaltens begegnet die Ansicht der belangten Behörde, dass die in § 60 Abs. 1 FPG umschriebene Annahme gerechtfertigt sei, keinem Einwand, besteht doch ein großes öffentliches Interesse an der Verhinderung der Eigentumskriminalität. Wenn die Beschwerde vorbringt, dass der Beschwerdeführer durch die verbüßte Freiheitsstrafe "sehr viel gelernt habe" und er sich seit 2003 wohlverhalten habe, weshalb von einer günstigen Verhaltensprognose hätte ausgegangen werden müssen, so ist diesem Vorbringen zu erwidern, dass der seit der Begehung der letzten Straftat verstrichene Zeitraum noch zu kurz ist, um von einem Wohlverhalten oder einer entscheidungswesentlichen Minderung der vom Beschwerdeführer ausgehenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausgehen zu können, zumal die Zeiten einer Haft bei der Beurteilung eines Wohlverhaltens nicht zu berücksichtigen sind (vgl. dazu aus der hg. Judikatur etwa das Erkenntnis vom 27. März 2007, Zl. 2007/18/0078, mwN).
2. Bei der Interessenabwägung nach § 66 Abs. 1 und 2 FPG hat die belangte Behörde den etwa siebenjährigen inländischen Aufenthalt des Beschwerdeführers und seine Bindungen zu seinen hier lebenden Familienangehörigen berücksichtigt. Zu Recht hat sie darauf hingewiesen, dass die aus der Dauer des inländischen Aufenthaltes des Beschwerdeführers ableitbare Integration in ihrer sozialen Komponente durch die von ihm begangenen Straftaten gemindert ist.
Den genannten persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet steht die aus seinen Straftaten resultierende große Gefährdung des öffentlichen Interesses an der Verhinderung weiterer strafbarer Handlungen, insbesondere der Eigentumskriminalität, gegenüber. Die Ansicht der belangten Behörde, dass die Erlassung des Aufenthaltsverbotes in Anbetracht des vom Beschwerdeführer als Mitglied einer kriminellen Vereinigung begangenen Verbrechens (zur Erreichung von in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Zielen) dringend geboten sei (§ 66 Abs. 1 FPG) und darüber hinaus die Auswirkungen dieser Maßnahme auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers jedenfalls nicht schwerer wögen als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung (§ 66 Abs. 2 FPG), kann nicht als rechtswidrig erkannt werden, und zwar auch dann nicht, wenn man dieser Beurteilung die weitere Beschwerdebehauptung zu Grunde legte, dass die Familienangehörigen des Beschwerdeführers seit 35 Jahren in Österreich aufhältig seien, er einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung nachgehe und er zum Lebensunterhalt seiner Familie beitrage. Wenn die Beschwerde überdies vorbringt, dass er in Serbien und Montenegro keine verwandtschaftlichen Beziehungen mehr habe, so ist diesem Vorbringen zu erwidern, dass mit dem Aufenthaltsverbot nicht ausgesprochen wird, dass er in ein bestimmtes Land, so in den genannten Staat, auszureisen habe, und dass von § 66 FPG die Führung eines Privat- und Familienlebens außerhalb von Österreich nicht gewährleistet wird (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 16. Jänner 2007, Zl. 2006/18/0398, mwN).
3. Da somit bereits der Beschwerdeinhalt erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Wien, am 16. Oktober 2007
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