VwGH 2006/17/0292

VwGH2006/17/02929.6.2010

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gruber und die Hofräte Dr. Holeschofsky, Dr. Köhler, Dr. Zens und Dr. Zehetner als Richter, im Beisein der Schriftführerin MMag. Gold, über die Beschwerde des Ing. H R in B, vertreten durch Ing. Mag. Dr. Felix Jurak, Rechtsanwalt in 9020 Klagenfurt, Osterwitzgasse 6/II, gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom 25. Oktober 2006, GZ. BMLFUW-LE.4.1.10/1505- I/7/2006, betreffend Bestandsprämien für Rinder 2004 und Schlachtprämie und Ergänzungsbeträge für Kalbinnen und männliche Rinder 2004, zu Recht erkannt:

Normen

32001R2419 Integriertes Verwaltungssystem BeihilferegelungenDV Art36 Abs4;
32001R2419 Integriertes Verwaltungssystem BeihilferegelungenDV Art36 Abs4;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer beantragte im Jänner 2004 für fünf Rinder die Mutterkuhprämie und im März 2004 für ein Rind die Mutterkuhprämie für Kalbinnen. Im Juli und August 2004 beantragte der Beschwerdeführer die Sonderprämie für männliche Rinder und zwar für fünf Ochsen und 69 Stiere.

Bei einer am 16. und 22. Dezember 2004 stattgefundenen Vor-Ort-Kontrolle kam es zu mehreren Beanstandungen. Im diesbezüglichen Prüfbericht wurde festgestellt, dass in einem Fall "eine Ohrmarke" mehrfach beantragt worden und in 13 Fällen die Beantragung in der falschen Kategorie (Stier statt Ochse) sowie die Angabe der falschen Kategorie im Bestandsverzeichnis erfolgt sei. In neun weiteren Fällen seien sowohl eine falsche Kategorie beantragt als auch im Bestandsverzeichnis Kategorie und Rasse falsch angegeben worden. In vier weiteren Fällen seien im Antrag und im Bestandsverzeichnis die falsche Kategorie und im Bestandsverzeichnis überdies weder Rasse noch Geburtsdatum enthalten. In einem weiteren Fall sei ebenfalls die falsche Kategorie beantragt und im Bestandsverzeichnis neben der falschen Kategorisierung auch ein fehlerhaftes Zugangsdatum eingetragen worden. In weiteren neun Fällen schienen im Bestandsverzeichnis weder Rasse noch Geburtsdatum der Tiere auf.

Mit Bescheiden jeweils vom 28. Juni 2005 sprach der Vorstand des Geschäftsbereiches II der AMA aus, dass dem Beschwerdeführer für das Kalenderjahr 2004 keine Schlachtprämien und keine Bestandsprämien für Rinder (Endabrechnung) gewährt würden.

In seiner dagegen erhobenen Berufung führte der Beschwerdeführer aus, bei der genannten Vor-Ort-Kontrolle sei bei 32 Tieren auf Grund fehlender Eintragungen im Bestandsverzeichnis und nicht vollständig chronologisch gesammelter Kastrationsbestätigungen kein Nachweis des konkreten Kastrationstermins möglich gewesen. Nach Durchsicht sämtlicher "Aufzeichnungsbücher" und in Rücksprache mit den behandelnden Tierärzten könnten diese nun nachgereicht werden. Dabei sei zu ersehen, dass die Kastrationen ordnungsgemäß erst nach Beendigung der Haltefrist durchgeführt worden seien. Die angeführten Tiere müssten daher als auszahlungsfähig gewertet werden. Die drei Tiere, bei denen das Zugangsdatum als fehlerhaft beanstandet worden sei, seien gemeinsam am 3. Mai 2005 gekauft worden. Aus der Zugangsmeldung und dem beigelegten Lieferschein sei ersichtlich, dass die Tiere an diesem Tag zugegangen und richtig an die Rinderdatenbank gemeldet worden seien. Hinsichtlich jener 13 Tiere, bei denen im Bestandsverzeichnis das Geburtsdatum gefehlt habe, handle es sich ebenfalls um zugekaufte Tiere. Die beiliegenden Lieferscheine (Viehverkehrsscheine) der betroffenen Tiere seien von der Verkäuferin B GmbH lückenhaft ausgefüllt worden. Die Zugangsmeldung sei vom Beschwerdeführer richtig und rechtzeitig durchgeführt worden. Da er alle Tierkennzeichnungsmeldungen über das Internet durchführe, habe er immer die Möglichkeit, sich ein Stallregister auszudrucken. Dieses Service nutze er regelmäßig und im Stallregister seien alle Tiere mit Geburtsdatum angeführt. Alle Geburtsdaten seien bereits von den Vorbesitzern richtig an die Rinderdatenbank gemeldet worden. Der Beschwerdeführer könne nicht akzeptieren, dass alleine das Fehlen des Geburtsdatums im Bestandsverzeichnis zu einer Sanktion führe. Bislang seien sämtliche Kontrollen ohne Beanstandungen erfolgt. Auch bei einer Veterinärkontrolle am 2. Juni 2005 seien keine Mängel festgestellt worden.

Als Beilage übermittelte der Beschwerdeführer sechs jeweils mit "Viehverkehrsschein/Lieferschein" und zwölf mit "Arzneimittelabgabe-, Arzneimittelrückgabe- und Anwendungsbeleg" überschriebene Bescheinigungen.

In einem Fax vom 27. April 2006 führte der Beschwerdeführer ergänzend aus, zum Zeitpunkt der Antragstellung seien "irrtümlicherweise" zwei Tiere kastriert gewesen. Alle anderen angeführten Tiere seien nach der Antragstellung kastriert worden. Acht Tiere seien auf Grund nicht ordnungsgemäß abgelegter Kastrationsbelege einer "nochmaligen unblutigen Kastration" unterzogen worden. Am 5. Mai 2004 seien acht Stiere und zwei weibliche Rinder zugekauft worden. Als Ochsen seien im Prüfungszeitraum vier Tiere, welche bereits als Ochsen beantragt gewesen seien und für welche der Beschwerdeführer die "2. AK-Prämie beansprucht" habe, zugekauft worden. Die angeführten 20 Ochsen seien für den Beschwerdeführer nicht nachvollziehbar. Die kurzen zeitlichen Abstände der Kastrationstermine zum Ende des Haltungszeitraumes hingen mit der "Produktionsrichtung Biojungrind" zusammen. In der Praxis habe sich ein Kastrationstermin im 10. Lebensmonat bewährt. Dass Bestätigungen vom 3. März, 30. Juni 2004 und 16. Oktober 2004 keine Stempel des Tierarztes, sondern nur dessen Unterschrift aufwiesen, und das Schriftfeld nur handschriftlich ausgefüllt worden sei, liege nicht im Einflussbereich des Beschwerdeführers.

In ihrer Stellungnahme vom 23. Juni 2006 gaben die Prüforgane der AMA an, dass ihnen bei der Kontrolle der Viehverkehrsschein vom 5. Mai 2004 nicht vorgelegt worden sei. Belege, wie Viehverkehrsscheine oder Rechnungen, welche ein Landwirt bei der Vor-Ort-Kontrolle vorlege, würden vom Prüfer mit Datum und Paraphe abgezeichnet. Laut Rindernet und Nachfrage in der "TKZ-AMA-Wien" seien am 5. Mai 2004 zwei weibliche und acht männliche Rinder (und nicht neun Tiere) als Zugang zum Betrieb des Beschwerdeführers gemeldet worden. Diese acht männlichen Rinder seien vom Vorbesitzer als Ochsen verkauft worden (vgl. beigelegte Abrechnung vom 5. Mai 2004). Demnach seien die Tiere vom Viehhändler Siegfried K gekauft und an den Beschwerdeführer weitergeliefert worden. Laut Rindernet seien die acht männlichen Rinder (Ochsen) vom 16. Juni bis 10. September 2004 auf der T Alm als gealpt gemeldet gewesen. Gemäß der telefonischen Auskunft des Almobmannes Johann M würden grundsätzlich nur Ochsen und keine Stiere auf dieser Alm aufgetrieben.

In seinem Schreiben vom 25. Juli 2006 führte der Beschwerdeführer dazu aus, der in der ersten Stellungnahme übermittelte Lieferschein sei das einzige Kaufdokument über die zehn Stück Jungrinder. Er sei den Prüfern am 22. Dezember 2005 vorgelegt worden. Andernfalls hätte dieser den Zugang im Prüfbericht mit dem Vermerk "Lieferschein fehlt" versehen werden müssen. Mit Ausnahme der fünf Ochsen (25. August 2004) habe der Beschwerdeführer 2004 ausschließlich Stiere zugekauft. Er habe keine Mitteilung bekommen, dass die Kastration männlicher Rinde eine Voraussetzung für die Alpung auf der T Alm sei. Johann M habe ihn sogar mehrmals telefonisch darauf aufmerksam gemacht, dass einige der gealpten Rinder auffällig oft dem Natursprung fröten und es daher Schwierigkeiten mit ungezielten Paarungen geben könne. Er habe diese Bedenken mit dem geringen Alter der Tiere zu entkräften versucht, weil die Geschlechtsreife erst ab 12 bis 14 Monaten gegeben sei. Der extrem schlechte Zustand der Tiere (Galloway, Schottisches Hochlandrind), welche extrem lange Haare und lange Hörner gehabt hätten, habe bei Kauf und Alpung eine eindeutige Kategorisierung von Stier und Ochs ohne fachliche Untersuchung nicht zugelassen.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurden die Berufungen abgewiesen.

Begründend führte die belangte Behörde neben der Wiedergabe des Verfahrensganges und der anzuwendenden Rechtsvorschriften aus, im Beschwerdefall sei die Sonderprämie für ein Tier am 7. Mai 2004 doppelt beantragt worden. Dieses Tier gelte daher als nicht ermittelt.

Weiters sei die Sonderprämie für Stiere beantragt worden. Diese seien aber im Zeitpunkt der Antragstellung bereits kastriert gewesen. Unter Kastration verstehe man die Entfernung der Keimdrüsen (Hoden beim männlichen Tier) bzw. die Unterbindung der Blutversorgung dieser Organe. Als Methoden kämen dabei die blutige Kastration (chirurgische Entfernung der Hoden) und unblutige Kastration (Quetschung der Samenstränge und auch der Blutgefäße, sodass dies zu einer Atrophie der Hoden führe) vor.

Auf Grund der unterschiedlichen Prämiensätze und Anzahl der Prämien für Stiere und Ochsen sei es wichtig, dass die Angaben im Antrag wahrheitsgemäß gemacht würden. Den Vorschriften des Gemeinschaftsrechts sei zu entnehmen, dass Rinderprämien nur dann vollständig gewährt werden könnten, wenn die Rinder ordnungsgemäß an die Rinderdatenbank gemeldet und fristgerecht ins Bestandsverzeichnis eingetragen seien. Nach Art. 2 Buchstabe s der Verordnung (EG) Nr. 2419/2001 gelte ein Tier nur dann als ermittelt, wenn es alle in den Vorschriften für die Beihilfegewährung festgelegten Voraussetzungen erfülle. Davon werde in Art. 36 Abs. 4 dieser Verordnung eine Ausnahme für jene Tiere gemacht, die eine der beiden Ohrmarken verloren hätten bzw. fehlerhaft ins Bestandsverzeichnis eingetragen worden seien. Auf Tiere, die nicht vollständig ins Bestandsverzeichnis eingetragen worden seien, sei diese Ausnahme nicht anzuwenden.

Im zwei Fällen, in welchen die Sonderprämie für männliche Rinder in der Kategorie Stier beantragt worden sei, sei bei der Vor-Ort-Kontrolle festgestellt worden, dass diese beiden Tiere bereits am 2. Juli 2004 kastriert worden seien und sie bei der Antragstellung bereits Ochsen gewesen seien. Auch im Bestandsverzeichnis schienen sie als Stiere auf. Zusätzlich hätten die Eintragungen über Geburtsdatum und Rasse gefehlt. Mit Fax vom 26. April 2006 hätte der Beschwerdeführer mitgeteilt, dass die Tiere im Zeitpunkt der Antragstellung bereits ("irrtümlicherweise") kastriert gewesen seien. Weiters sei ein Kastrationsbeleg mit Datum 16. Oktober 2004 vorgelegt worden. Daraus ergebe sich ein Widerspruch zwischen der Aussage, dass die Tiere bereits im Zeitpunkt der Antragstellung (Juli/August 2004) kastriert gewesen seien und dem nachgereichten Kastrationsbeleg. Die belangte Behörde gehe davon aus, dass der Beschwerdeführer wissentlich die falsche Kategorie der Sonderprämie beantragt habe und der nachgereichte Kastrationsbeleg kein wahrheitsgetreuer Nachweis einer tierärztlichen Behandlung sei, zumal in dem vom Tierarzt auszufüllenden Schriftfeld lediglich in handschriftlicher Form "(Beschwerdeführer) 8670" eingetragen und kein "Stempel" des Tierarztes vorhanden sei. Es handle sich bei den beiden Tieren um Ochsen. Eine Beantragung der Sonderprämie Kategorie Stier sei daher nicht zulässig gewesen.

In sieben weiteren Fällen, in welchen die Sonderprämie männliche Rinder in der Kategorie Stier beantragt worden sei, sei bei der Vor-Ort-Kontrolle ebenfalls festgestellt worden, dass es sich bei diesen Tieren im Zeitpunkt der Antragstellung um Ochsen gehandelt habe. Auch im Bestandsverzeichnis sei die Kategorie falsch (Stier) eingetragen gewesen. In einem Fall sei zusätzlich ein fehlerhaftes Zugangsdatum im Bestandsverzeichnis eingetragen gewesen. In all diesen Fällen seien bei der Kontrolle Kastrationsbelege (über den Zeitraum 9. Juni 2004 bis 12. August 2004) vorgelegt worden. Im Berufungsverfahren seien fünf Kastrationsbelege (über den Zeitraum vom 30. Juni 2004 bis 16. Oktober 2004) vorgelegt worden. In einem Fall seien zwei Kastrationsbelege vom 25. Juni 2004 und 4. Juli 2004 vorgelegt worden. Dazu sei festzustellen, dass die bei der Kontrolle durch die AMA festgestellten Kastrationsdaten durchwegs innerhalb des Haltezeitraumes gelegen seien, wogegen die nachgereichten Belege Daten knapp nach dem Ende des Haltezeitraumes aufwiesen. Auf Grund dieser Tatsache sei nicht davon auszugehen, dass die nachgereichten Kastrationsbelege korrekte Daten enthielten. Im Fax vom 27. April 2006 habe der Beschwerdeführer erklärt, diese Tiere einer nochmaligen unblutigen Kastration unterzogen zu haben, weil die Belege nicht ordnungsgemäß abgelegt worden seien. Aus dieser Erklärung könne nur der Schluss gezogen werden, dass die Tiere bereits kastriert gewesen seien. Da auch eine unblutige Kastration eine Art Kastration sei, handle es sich bei den Tieren um Ochsen. Eine Beantragung der Sonderprämie Kategorie Stier sei daher nicht zulässig gewesen.

In weiteren acht Fällen, in welchen die Sonderprämie männliche Rinder in der Kategorie Stier beantragt worden sei, sei bei der Vor-Ort-Kontrolle festgestellt worden, dass diese Tiere von Beschwerdeführer bereits als Ochsen gekauft worden seien und es sich daher im Zeitpunkt der Antragstellung um Ochsen gehandelt habe. Der Beschwerdeführer habe in seinem Fax vom 25. Juli 2006 vorgebracht, dass diese Tiere Stiere gewesen seien und einen Lieferschein vom Viehhändler Siegfried K vom 5. Mai 2004 über den Kauf von acht Stieren und zwei weiblichen Rindern übermittelt. Die Kontrollorgane des Technischen Prüfdienstes der AMA hätten zu diesem Lieferschein mitgeteilt, dass dieser bei der Kontrolle am

16. und 22. Dezember nicht vorgelegt worden sei, weil sich darauf keine Paraphe des Prüforgans befinde. Auf einer von der AMA übermittelten Abrechnung sei ersichtlich, dass der Vorbesitzer dieser Tiere am 5. Mai 2004 acht Einstellochsen und zwei Kalbinnen an den Viehhändler Siegfried K verkauft habe. Dieser habe diese Tiere am selben Tag an den Beschwerdeführer weiterverkauft. Dies sei anhand der Zu- und Abgangsmeldungen in der Rinderdatenbank nachvollziehbar. Die Tiere hätten sich überdies im Sommer 2004 auf der T Alm befunden, auf welche laut Auskunft des dortigen Almobmanns nur Ochsen aufgetrieben werden dürften. Diese Beweismittel stimmten miteinander überein und seien in sich schlüssig, während die Unterlagen des Beschwerdeführers erst im Zuge des Berufungsverfahrens vorgelegt worden seien. Es sei daher davon auszugehen, dass die im Berufungsverfahren vorgelegten Kastrationsbelege im Nachhinein erstellt worden seien und nicht die korrekten Daten enthielten. Da es sich im Zeitpunkt der Antragstellung bei diesen Tieren um Ochsen gehandelt habe, sei die Beantragung der Stierprämie unzulässig gewesen. Die Feststellung, ob die Rinder Stiere oder Ochsen gewesen seien, wäre allenfalls durch einen Tierarzt zu treffen gewesen. Keinesfalls sei es möglich, eine beliebige Kategorie der Sonderprämie mit der Begründung zu beantragen, selbst nicht feststellen zu können, ob die Tiere Stiere oder Ochsen seien.

Der Beschwerdeführer habe weiters für zehn Tiere die Sonderprämie männliche Rinder in der Kategorie Stier beantragt, wobei bei der Vor-Ort-Kontrolle festgestellt worden sei, dass diese Tiere gemäß den geprüften Viehverkehrsscheinen Ochsen gewesen seien, was bedeute, dass diese bei Zugang zum Betrieb des Beschwerdeführers bereits (unblutig) kastriert gewesen seien. Im Bestandsverzeichnis sei die falsche Kategorie ("Stier") eingetragen gewesen. Bei zwei Tieren habe zusätzlich die Eintragung des Geburtsdatums und der Rasse im Bestandsverzeichnis gefehlt. Der Beschwerdeführer habe mit seiner Berufung Kastrationsbelege über den Zeitraum zwischen 3. März 2004 und 12. September 2004 vorgelegt. Es stehe jedoch fest, dass diese Kastrationsbelege keine wahrheitsgemäßen Bestätigungen tierärztlicher Behandlungen darstellten, zumal sämtliche Daten der nachgereichten Belege auffallend kurz nach dem Ende des jeweiligen Haltezeitraums lägen. Der Beschwerdeführer habe diese Unterlagen auch erst im Zuge des Berufungsverfahrens vorgelegt, während er bei der Vor-Ort-Kontrolle die Angabe des Prüfers durch seine Unterschrift bestätigt habe. Für ein Tier habe er im Berufungsverfahren einen Viehverkehrsschein übermittelt, wonach dieses Tier ein Stier gewesen sei. Dies stehe im Widerspruch zu den Feststellungen der Vor-Ort-Kontrolle. Auf diesem Viehverkehrsschein finde sich auch nicht die Paraphe des Kontrollorgans der AMA. Es sei davon auszugehen, dass dieser Lieferschein bei der Kontrolle nicht vorgelegt worden sei. Da es sich im Zeitpunkt der Antragstellung bei den Tieren um Ochsen gehandelt habe, sei die Beantragung der Stierprämie unzulässig gewesen.

Hinsichtlich neun weiterer Stiere sei bei der Vor-Ort-Kontrolle festgestellt worden, dass im Bestandsverzeichnis die Eintragung des Geburtsdatums und der Rasse gefehlt hätte.

Insgesamt sei somit hinsichtlich 36 der beanstandeten Tiere (mit Ausnahme der Doppelbeantragung) die Kategorie falsch und/oder die Rasse bzw. das Geburtsdatum nicht im Bestandsverzeichnis eingetragen gewesen seien. Ein sofortiges Nachschreiben des Bestandsverzeichnisses auf Grund der Feststellungen der Vor-Ort-Kontrolle könne den beanstandeten Mangel nicht heilen.

Bei 27 Tieren handle es sich um kastrierte männliche Rinder, für die die Kategorie Ochs zu beantragen gewesen wäre. Die Prämienfähigkeit als Stiere sei daher nicht gegeben, weil sie nicht mit der korrekten Kategorie beantragt worden seien. Diese Tiere würden daher im Sinne des Art. 2 Buchstabe s der Verordnung (EG) Nr. 2419/2001 als nicht ermittelt gelten, sodass nach Art. 36 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 2419/2001 eine Prämie nicht gewährt werden könne.

Da somit 37 der vom Beschwerdeführer beantragten Tiere als nicht ermittelt anzusehen seien, seien die Sanktionsbestimmungen des Art. 38 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 2419/2001 anzuwenden und der Gesamtbetrag, auf den der Betriebsinhaber im Rahmen der Beihilferegelungen für Rinder Anspruch habe, zu kürzen. Dies betreffe alle Rinderprämien (Sonderprämie für männliche Rinder, Mutterkuhprämie, Mutterkuhprämie für Kalbinnen, Ergänzungsbeträge und Schlachtprämie) des betreffenden Jahres. Die Berechnung erfolge dabei im Verhältnis der 37 beantragten Tiere, die als nicht ermittelt gälten, zu allen übrigen beantragten Tieren, die als ermittelt gälten (67 Stück). Da der festgestellte Prozentsatz mehr als 20 % beträgt, könnten 2004 keine Rinderprämien gewährt werden.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Nach Art. 4 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch (in der Folge: Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 ) können Erzeuger, die in ihrem Betrieb männliche Rinder halten, auf Antrag eine Sonderprämie erhalten.

Die Sonderprämie wird nach Art. 4 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 im Leben eines Bullen höchstens einmal (und zwar ab dem Alter von neun Monaten) gewährt und im Leben eines Ochsen höchstens zweimal (und zwar erstmals ab dem Alter von neun Monaten und zum zweiten Mal nach Erreichen des Alters von 21 Monaten).

Nach Art. 3 Buchstaben d und e der Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 ist ein "Bulle" ein nicht kastriertes und ein "Ochse" ein kastriertes männliches Rind.

Um für eine Sonderprämie in Betracht zu kommen, müssen die Tiere nach Art. 4 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 über einen bestimmten Zeitraum zu Mastzwecken gehalten werden. Weiters muss für jedes Tier bis zur Schlachtung oder Ausfuhr ein Tierpass vorliegen.

Der Haltungszeitraum beträgt nach Art. 5 der Verordnung (EG) Nr. 2342/1999 der Kommission vom 28. Oktober 1999 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 des Rates über die gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch hinsichtlich der Prämienregelung zwei Monate und beginnt am Tag nach dem Tag der Antragstellung.

Nach Art. 4 Abs. 7 der Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 beträgt der Prämienbetrag für prämienfähige Bullen EUR 201,-- und für prämienfähige Ochsen je Altersklassen EUR 150,-- jeweils für die dem Kalenderjahr 2002 folgenden Kalenderjahre.

Ein Erzeuger, der in seinem Betrieb Rinder hält, kann nach Art. 11 der Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 auf Antrag für die Gewährung einer Schlachtprämie in Betracht kommen. Die Schlachtprämie beträgt nach Art. 11 Abs. 1 Buchstabe a iVm Abs. 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 für Bullen und Ochsen ab acht Monaten EUR 80,--.

Gemäß Art. 21 dieser Verordnung (idF der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 ) werden die Direktzahlungen nur für Tiere gewährt, die entsprechend der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 gekennzeichnet und registriert sind.

Die Prämie wird nach Art. 37 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 2342/1999 dem Erzeuger gezahlt, der das Tier während eines Zeitraums von mindestens zwei Monaten, der weniger als einen Monat vor der Schlachtung oder der Ausfuhr endet, gehalten hat.

Jeder Mitgliedstaat richtet nach Art. 1 Abs. 1 Buchstabe b erster Anstrich der Verordnung (EWG) Nr. 3508/92 des Rates vom 27. November 1992 zur Einführung eines integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems für bestimmte gemeinschaftliche Beihilferegelungen für bestimmte Prämienregelungen zu Gunsten der Rindfleischerzeuger ein integriertes Verwaltungs- und Kontrollsystem ein.

Titel I der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juli 2000 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern und über die Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 820/97 des Rates enthält Regelungen über die Kennzeichnung und Registrierung von Rindern.

Nach Art. 7 Abs. 1 erster Gedankenstrich der genannten Verordnung haben die Tierhalter ein Register auf dem neuesten Stand zu halten. Gemäß Abs. 4 der genannten Bestimmung erhält das Register die von der zuständigen Behörde genehmigte Form, wird manuell oder digital auf dem neuesten Stand gehalten und ist der zuständigen Behörde für einen von ihr festzulegenden Zeitraum, zumindest jedoch für drei Jahre, auf ihr Verlangen hin jederzeit zur Einsicht offen zu legen.

Nach Art. 25 Abs. 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 2419/2001 der Kommission vom 11. Dezember 2001 mit Durchführungsbestimmungen zum mit der Verordnung (EWG) Nr. 3508/92 des Rates eingeführten integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem für bestimmte gemeinschaftliche Beihilferegelungen umfassen die Vor-Ort-Kontrollen insbesondere Überprüfungen, ob die Zahl der im Betrieb vorhandenen Tiere, für die ein Beihilfeantrag eingereicht wurden, sowie die Zahl der nicht beantragten Tiere, der Zahl der Tiere in den Registern und - im Fall von Rindern - der Zahl der an die elektronische Datenbank gemeldeten Tiere entspricht.

In Bezug auf die Beihilferegelungen für Rinder umfassen die Vor-Ort-Kontrollen nach Art. 25 Abs. 2 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 2419/2001 in Bezug auf die Beihilferegelungen für Rinder insbesondere

- Überprüfungen der Richtigkeit der Eintragungen in

das Register und der Mitteilungen an die elektronische Datenbank durch Stichprobenkontrollen von Belegdokumenten für Tiere (z.B. Rechnungen), für die in den letzten zwölf Monaten vor dem Zeitpunkt der Vor-Ort-Kontrolle Beihilfeanträge gestellt wurden;

a) Ein Rind, das eine der beiden Ohrmarken verloren

hat, gilt dennoch als ermittelt, wenn es durch die übrigen

Elemente des Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von

Rindern eindeutig identifiziert werden kann.

b) Handelt es sich bei den festgestellten

Unregelmäßigkeiten um fehlerhafte Eintragungen in das Register oder die Tierpässe, so gilt das betreffende Tier erst dann als nicht ermittelt, wenn derartige Fehler bei mindestens zwei Kontrollen innerhalb von 24 Monaten festgestellt werden. In allen anderen Fällen gelten die betreffenden Tiere bereits nach der ersten Feststellung als nicht ermittelt.

Nach Art. 2 Buchstabe s der Verordnung (EG) Nr. 2419/2001 ist ein ermitteltes Tier ein Tier, das alle in den Vorschriften für die Beihilfegewährung festgelegten Voraussetzungen erfüllt.

Wird in Bezug auf Beihilfeanträge im Rahmen der Beihilferegelungen für Rinder eine Differenz zwischen der angegebenen Zahl der Rinder und der gemäß Artikel 36 Absatz 3 ermittelten festgestellt, so ist nach Art. 38 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 2419/2001 der Gesamtbetrag, auf den der Betriebsinhaber im Rahmen dieser Beihilferegelungen für den betreffenden Prämienzeitraum Anspruch hat, um den gemäß Absatz 3 festzusetzenden Prozentsatz zu kürzen, wenn bei höchstens drei Tieren Unregelmäßigkeiten festgestellt werden.

Beträgt der nach Abs. 3 festgesetzte Prozentsatz mehr als 20 %, so wird nach Art. 38 Abs. 2 zweiter Unterabsatz der Verordnung (EG) Nr. 2419/2001 für den betreffenden Prämienzeitraum keine Beihilfe im Rahmen dieser Regelungen, auf die der Betriebsinhaber gemäß Art. 36 Abs. 3 Anspruch gehabt hätte, gewährt.

Zur Festsetzung der in den Absätzen 1 und 2 genannten Prozentsätze wird nach Art. 38 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 2419/2001 die Gesamtzahl der in dem betreffenden Prämienzeitraum im Rahmen der Beihilferegelungen für Rinder beantragten Rinder, bei denen Unregelmäßigkeiten festgestellt wurden, durch die Gesamtzahl der für diesen Prämienzeitraum ermittelten Rinder dividiert.

Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über die Kennzeichnung und Registrierung von Rindern (Rinderkennzeichnungs-Verordnung 1998), BGBl. II Nr. 408/1997 idF BGBl. II Nr. 380/2000, dient nach deren § 1 Z 1 u. a. der Durchführung des Titels I der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 .

§ 4 Abs. 1 leg. cit. bestimmt, dass vom Tierhalter für alle am Betrieb gehaltenen Tiere ein Bestandsverzeichnis nach einem von der AMA herausgegebenen Muster zu führen ist. Hat ein Tierhalter mehrere Herden, so hat er für jede Herde ein eigenes Bestandsverzeichnis zu führen.

Nach Abs. 2 leg. cit. hat das Bestandsverzeichnis folgende Angaben zu enthalten:

1. die Kennzeichnung nach § 3,

2. das Geburtsdatum,

3. das Geschlecht einschließlich der Angabe, ob

männliche Rinder kastriert wurden,

4. die Rasse,

5. bei Zu- und Abgängen die Kennzeichnung der

betroffenen Tiere gemäß § 3 unter Angabe des jeweiligen Datums und

der Person, aus deren Bestand die betroffenen Tiere übernommen

oder an deren Bestand sie abgegeben worden sind,

6. im Fall einer Kennzeichnung gemäß § 3 Abs. 4 die

Zuordnung der neuen Ohrmarke zur Ohrmarke des Drittlandes,

7. Vermerke über den Aufenthalt von Tieren auf

bestoßenen Weiden,

8. allenfalls der Zeitpunkt des Tieres im

Haltungsbetrieb,

9. Kontrollvermerke.

Abs. 3 leg. cit. bestimmt, dass Änderungen spätestens drei Tage nach deren Eintritt im Bestandsverzeichnis zu vermerken sind.

Nach Abs. 4 leg. cit. ist das Bestandsverzeichnis vier Jahre vom Ende des Kalenderjahres an, auf das es sich bezieht, mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes aufzubewahren, soweit nicht nach anderen Vorschriften längere Aufbewahrungsfristen bestehen.

Unbeschadet der Verpflichtung des Tierhalters zur Führung des Bestandsverzeichnisses hat nach Art. 5 Abs. 1 leg. cit. eine zentrale Registrierung der Tiere in einer elektronischen Datenbank zu erfolgen.

Die AMA hat nach § 32 Abs. 1 AMA-Gesetz 1992, BGBl. Nr. 376/1992 idF BGBl. I Nr. 108/2001, Verordnungen in den von ihr herauszugebenden Verlautbarungsblättern kundzumachen. Formblätter und sonstige Bekanntmachungen können durch die AMA im Verlautbarungsblatt kundgemacht oder in elektronischer Form zur Abrufbarkeit über Internet bereitgestellt werden.

Die belangte Behörde hat dem Beschwerdeführer die Bestands- und Schlachtprämien für die gesamten beantragten Rinder mit der Begründung versagt, dass der Beschwerdeführer in einem Fall für dasselbe Rind zweimal einen Antrag gestellt und in 27 Fällen die (höhere) Prämie für Stiere beantragt habe, obwohl die Tiere im Antragszeitpunkt tatsächlich bereits Ochsen gewesen seien, und (zum Teil überlappend damit) in 23 Fällen das Bestandverzeichnis fehlerhafte bzw. fehlende Eintragungen aufgewiesen habe.

Der Beschwerdeführer bestreitet nicht die mehrfache Beantragung, welche - laut Beschwerde - "lediglich ein Versehen" hätte sein können, sondern wendet sich im Wesentlichen gegen die Feststellungen der belangte Behörde, wonach 27 der von ihm als "Stiere" beantragte Tiere zum Antragszeitpunkt bereits kastriert gewesen seien.

In der Frage der Beweiswürdigung ist die Kontrollbefugnis des Verwaltungsgerichtshofes in der Richtung eingeschränkt, ob der maßgebende Sachverhalt ausreichend ermittelt wurde und ob die hierbei angestellten Erwägungen schlüssig sind, weshalb es dem Gerichtshof verwehrt ist, die vorgenommene Beweiswürdigung darüber hinaus auf ihre Richtigkeit hin zu prüfen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 30. September 2004, Zl. 2004/16/0061).

Die belangte Behörde hat ihre Feststellung, wonach die am 5. Mai 2004 von Siegfried K gekauften acht männlichen Rinder bereits zu diesem Zeitpunkt Ochsen gewesen seien, auf eine von den Kontrollorganen der AMA übermittelte Abrechnung des Vorbesitzers an den Viehhändler Siegfried K über den Verkauf von acht Ochsen im Zusammenhalt mit den Zu- und Abgangsmeldungen in der Rinderdatenbank gestützt. Dass diese Abrechnung sowie die Meldung an die Rinderdatenbank unrichtig gewesen wären, behauptet der Beschwerdeführer nicht. Darüber hinaus hat die belangte Behörde auch die Aussage des Almobmanns, wonach im Sommer 2004 nur Ochsen auf die T Alm aufgetrieben werden durften, ins Treffen geführt. Wenn der Beschwerdeführer nunmehr rügt, die belangte Behörde habe es unterlassen, "eine Almauftriebsliste beizuschaffen, um zu ergründen, ob die Aussage des Almobmannes auch tatsächlich richtig ist", so ist ihm entgegen zu halten, dass die Behörde nicht gehalten war, einen Erkundungsbeweis aufzunehmen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 4. März 2009, Zl. 2004/15/0174).

Es kann daher nicht als unschlüssig erachtet werden, wenn die belangte Behörde dem vom Beschwerdeführer erst im Berufungsverfahren vorgelegten Viehverkehrsschein/Lieferschein und den Kastrationsbelegen eine geringere Beweiskraft beigemessen hat, zumal der Beschwerdeführer den Feststellungen der belangten Behörde, wonach letztere im Nachhinein erstellt worden seien, in seiner Beschwerde nicht entgegentritt. Auf eine bei Kauf allenfalls bestandene Unkenntnis des Beschwerdeführers von einer bereits erfolgten Kastration der Rinder kommt es im Übrigen bei der Beurteilung, ob das beantragte Rind diesbezüglich mit dem ermittelten Rind übereinstimmt, nicht an. Jedenfalls hätte sich der Beschwerdeführer spätestens bei der Antragstellung Gewissheit über den tatsächlichen Zustand der von ihm beantragten Tiere verschaffen müssen.

Der Beschwerdeführer ist auch der Feststellung der belangten Behörde, wonach bereits bei der Vor-Ort-Kontrolle Viehverkehrsscheine vorgelegen seien, die den Zugang von zehn weiteren Ochsen ausgewiesen hätten, für die der Beschwerdeführer jedoch Prämien als Stiere beantragt habe, nicht entgegengetreten. Dass diese Viehverkehrsscheine unrichtige Sachverhalte dokumentiert hätten, wird in der Beschwerde nicht behauptet.

In sieben weiteren Fällen hat die belangte Behörde den bei der Vor-Ort-Kontrolle vorgelegten Kastrationsbelegen eine höhere Beweiskraft beigemessen als den vom Beschwerdeführer im Berufungsverfahren übermittelten Belegen, welche spätere - für den Beschwerdeführer günstigere - Kastrationstermine enthielten. Aufgrund des Vorbringens im Berufungsverfahren, wonach der Beschwerdeführer die nochmalige Kastration veranlasst habe, weil Kastrationsbelege nicht auffindbar gewesen seien, konnte die belangte Behörde bedenkenlos schließen, dass die Tiere jedenfalls bereits zu jenen Terminen, die in den zuerst vorgelegten Bescheinigungen ausgewiesen waren, kastriert worden waren. Dass seinem Berufungsvorbringen eine andere Bedeutung beizumessen gewesen wäre, hat der Beschwerdeführer vor dem Verwaltungsgerichtshof im Übrigen lediglich behauptet, aber nicht in nachvollziehbarer Weise begründet.

Der Beschwerdeführer beruft sich in der Folge auch auf Art. 36 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 2419/2001 , wonach bei fehlerhaften Eintragungen in das Register oder die Tierpässe das betreffende Tier erst dann als nicht ermittelt gilt, wenn derartige Fehler bei mindestens zwei Kontrollen innerhalb von 24 Monaten festgestellt werden.

Hinsichtlich der fehlerhaften Beantragung von Prämien für Stiere, welche aber als Ochsen beurteilt wurden, genügt es, darauf hinzuweisen, dass eine solche jedenfalls nicht als fehlerhafte Eintragung in ein Register oder in einen Tierpass angesehen werden kann. Diesfalls liegt vielmehr eine fehlerhafte Antragstellung vor, für welche Art. 36 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 2419/2001 nicht zur Anwendung gelangt. Wenn es in diesem Zusammenhang auch zu fehlerhaften Eintragungen im Bestandsverzeichnis gekommen ist, so hätte der Beschwerdeführer auch durch die Anwendung der genannten Bestimmung nichts gewinnen können.

Im Beschwerdefall hat die belangte Behörde lediglich in neun Fällen die Beurteilung als "ermitteltes Tier" ausschließlich wegen Mängel im Bestandsverzeichnis versagt. Da in diesen Fällen aber - unstrittig - Eintragungen über das Geburtsdatum und die Rasse zur Gänze fehlten, kann auch hier nicht von fehlerhaften - das heißt unrichtigen - Eintragungen ausgegangen werden, setzen doch solche schon begrifflich das Vorhandensein von Eintragungen voraus (vgl. das hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2010/17/0004).

Es kann somit insgesamt nicht als rechtswidrig erachtet werden, wenn die belangte Behörde 36 der beantragten Tiere nicht als "ermittelt" iSd Art. 2 Buchstabe s der Verordnung (EG) Nr. 2419/2001 beurteilt hat. Daraus ergibt sich jedoch nach Art. 38 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 2419/2001 ein Prozentsatz von mehr als 20 %, der nach Abs. 2 zweiter Unterabsatz der genannten Bestimmung dazu führt, dass für den betreffenden Prämienzeitraum überhaupt keine Beihilfe gewährt wird.

Aus den dargelegten Erwägungen ergibt sich, dass die beschwerdeführende Partei durch den angefochtenen Bescheid in ihren Rechten weder wegen der geltend gemachten noch wegen einer vom Verwaltungsgerichtshof aus eigenem aufzugreifenden Rechtswidrigkeit verletzt worden ist.

Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008, insbesondere deren § 3 Abs. 2.

Wien, am 9. Juni 2010

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