VwGH 2006/16/0095

VwGH2006/16/009523.10.2008

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höfinger sowie Senatspräsident Dr. Steiner und Hofrat Dr. Mairinger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Trefil, über die Beschwerde der W Projektentwicklungs GmbH in F, vertreten durch Dr. Friedrich Schubert, Rechtsanwalt in 1030 Wien, Reisnerstraße 40, gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes Korneuburg vom 3. Mai 2006, Zl. Jv 949-33a/06, betreffend Gerichtsgebühr, zu Recht erkannt:

Normen

GGG 1984 §2 Z4;
GrEStG 1987 §1 Abs1 Z1;
GrEStG 1987 §13 Abs1;
GrEStG 1987 §8 Abs1;
NEUFÖG 1999 §1 Z4;
NEUFÖG 1999 §4 Abs1;
NEUFÖG 1999 §4 Abs3;
GGG 1984 §2 Z4;
GrEStG 1987 §1 Abs1 Z1;
GrEStG 1987 §13 Abs1;
GrEStG 1987 §8 Abs1;
NEUFÖG 1999 §1 Z4;
NEUFÖG 1999 §4 Abs1;
NEUFÖG 1999 §4 Abs3;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Beschwerdeführerin beantragte mit einem am 18. Juli 2005 beim BG Schwechat eingelangten Grundbuchsgesuch auf Grund des Gesellschaftsvertrages vom 22. Dezember 2004 (der die Einbringung von Liegenschaften durch die Gesellschafter in die Beschwerdeführerin vorsah) die Einverleibung des Eigentumsrechtes für sie ob den Liegenschaften EZ 389 und 1211 Grundbuch F, BG Schwechat. Dem Grundbuchsgesuch angeschlossen waren unter anderem Selbstberechnungserklärungen für die Grunderwerbsteuer. Die beantragte Eintragung wurde am 21. Juli 2005 bewilligt und am 22. Juli 2005 grundbücherlich vollzogen.

Mit Antrag vom 22. Februar 2006 (eingelangt beim BG Schwechat am 24. Februar 2006) begehrte die Beschwerdeführerin die Rückerstattung der bereits abgeführten Eintragungsgebühr (in Höhe von EUR 30.151,--), wobei sie sich darauf berief, die Gebühr "gemäß den Bestimmungen des NeuFÖG nicht entrichten zu müssen". Dem Antrag angeschlossen war eine Bestätigung des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern über die Entrichtung der Eintragungsgebühr und eine Ausfertigung des Formulars "NeuFÖ1" (Erklärung der Neugründung gemäß § 4 Neugründungs-Förderungsgesetz), datiert mit 21. Dezember 2004 samt Bestätigung der Wirtschaftskammer Niederösterreich vom gleichen Tag.

In einer Ergänzung zu diesem Antrag legte die Beschwerdeführerin dazu einen Firmenbuchauszug und eine Kopie des Gesellschaftsvertrages vor.

Die belangte Behörde gab mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid dem Rückzahlungsantrag mit der Begründung nicht statt, das für die Inanspruchnahme der Gebührenbefreiung erforderliche Formular sei erst nach Entstehung der Gebührenschuld vorgelegt worden.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Verwaltungsgerichtshofbeschwerde wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. Die Beschwerdeführerin erachtet sich in ihrem Recht verletzt, gemäß den Bestimmungen der §§ 1 ff Neugründungs-Förderungsgesetz nicht mit Gerichtsgebühr belastet zu werden.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Nach § 2 Z 4 GGG wird der Anspruch des Bundes auf die Gebühr hinsichtlich der Gebühren für die Eintragung in die öffentlichen Bücher oder Register mit der Vornahme der Eintragung begründet; in den Fällen der Selbstberechnung der Grunderwerbsteuer (§ 11 Grunderwerbsteuergesetz 1987) wird der Anspruch des Bundes auf die Eintragungsgebühr nach TP 9 lit. b Z. 1 bis 3 zu dem für die Fälligkeit der Grunderwerbsteuer maßgebenden Zeitpunkt begründet.

Gemäß § 1 Abs. 1 Z. 1 GrEStG unterliegen der Grunderwerbsteuer ein Kaufvertrag oder ein anderes Rechtsgeschäft, das den Anspruch auf Übereignung begründet, soweit sie sich auf inländische Grundstücke beziehen.

§ 8 Abs. 1 GrEStG bestimmt, dass die Steuerschuld entsteht, sobald ein nach diesem Bundesgesetz steuerpflichtiger Erwerbsvorgang verwirklicht ist.

Gemäß § 10 Abs. 1 leg. cit. ist über Erwerbsvorgänge, die diesem Bundesgesetz unterliegen, bis zum 15. Tag des auf den Kalendermonat, in dem die Steuerschuld entstanden ist, zweitfolgenden Monats beim Finanzamt eine Abgabenerklärung vorzulegen.

Nach § 13 Abs. 1 leg. cit. haben Parteienvertreter für Erwerbsvorgänge, für die sie eine Selbstberechnung vornehmen, spätestens am 15. Tag (Fälligkeitstag) des auf den Kalendermonat (Anmeldungszeitraum) in dem die Selbstberechnung erfolgt, zweitfolgenden Kalendermonats eine Anmeldung über die selbst berechneten Erwerbsvorgänge beim Finanzamt vorzulegen.

Gemäß § 1 Z. 4 Neugründungs-Förderungsgesetz (NeuFÖG) werden zur Förderung der Neugründung von Betrieben (nach Maßgabe der §§ 2 bis 6) Gerichtsgebühren für die Eintragung in das Grundbuch zum Erwerb des Eigentums (TP 9 lit. a und lit. b GGG) für die Einbringung von Grundstücken auf gesellschaftsvertraglicher Grundlage unmittelbar im Zusammenhang mit der Neugründung der Gesellschaft, soweit Gesellschaftsrechte oder Anteile am Vermögen der Gesellschaft als Gegenleistung gewährt werden nicht erhoben.

§ 4 NeuFÖG bestimmt auszugsweise:

"Die Wirkungen nach § 1 treten unter den Voraussetzungen der Abs. 1 bis 4 ein.

(1) Die Wirkungen nach § 1 Z. 1 bis 6 treten nur dann ein, wenn der Betriebsinhaber bei den in Betracht kommenden Behörden einen amtlichen Vordruck vorlegt, in dem die Neugründung erklärt wird. Auf dem amtlichen Vordruck sind zu erklären: ...

(2) ...

(3) Auf dem amtlichen Vordruck muss in den Fällen des Abs. 1 und 2 bestätigt sein, dass die Erklärung der Neugründung unter Inanspruchnahme der Beratung jener gesetzlichen Berufsvertretung, der der Betriebsinhaber zuzurechnen ist, erstellt worden ist. Betrifft die Neugründung ein freies Gewerbe, so hat die entsprechend dem vorhergehenden Satz zuständige gesetzliche Berufsvertretung auch zu bestätigen, dass der Betriebsinhaber über grundlegende unternehmerische Kenntnisse verfügt. Kann der Betriebsinhaber keiner gesetzlichen Berufsvertretung zugerechnet werden, ist eine Beratung durch die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft in Anspruch zu nehmen. Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, das Verfahren der Bestätigung sowie die Voraussetzungen, unter denen in Bagatellfällen ein solches Verfahren unterbleiben kann, mit Verordnung festzulegen.

(4) ...

(5) ..."

Den weitwendigen Beschwerdeausführungen ist entgegenzuhalten, dass die Beschwerdeführerin selbst davon ausgeht, dass im vorliegenden Fall die Selbstberechnung der Grunderwerbsteuer im Juli 2005 erfolgte und dass die Grunderwerbsteuer daher spätestens am 15. September 2005 fällig war.

Damit ist aber das Schicksal der Beschwerde bereits entschieden: Zufolge der Sonderbestimmung des § 2 Z. 4, zweiter Fall GGG über die Entstehung des Anspruches des Bundes auf die Eintragungsgebühr in diesem Zeitpunkt musste auch die in der Vorlage des amtlichen Formulars gemäß § 4 Abs. 3 NeuFÖG beim Grundbuchsgericht gelegene Voraussetzung für die Gebührenbefreiung bereits erfüllt sein. Dies hat der Verwaltungsgerichtshof in seinen (jeweils Firmenbucheintragungen betreffenden) Erkenntnissen vom 18. September 2003, Zl. 2000/16/0763 und vom 26. Juni 2003, Zl. 2000/16/0362, unmissverständlich klargestellt; nichts anderes hat auch für den vorliegenden Fall einer Grundbuchseintragung zum Zwecke des Erwerbs des Eigentumsrechtes zu gelten. Der Beschwerdefall bietet sohin keinen Anlass, von dieser Judikatur abzugehen (vgl. dazu auch die hg. Erkenntnisse vom 29. März 2007, Zl. 2006/16/0098 und vom 18. September 2007, Zl. 2007/16/0095).

Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin offenbar bereits am 21. Dezember 2004 das Formular "NeuFÖ1" samt Bestätigung der Wirtschaftskammer Niederösterreich zur Verfügung hatte, dieses Formular aber nicht an dem für die Entstehung der Gebührenpflicht maßgeblichen Tag dem Grundbuchsgericht vorlegte sondern erst Monate später mit dem Rückzahlungsantrag vom 22. Februar 2006 (bei Gericht eingelangt am 24. Februar 2006) hat ihr in diesem Zusammenhang selbst zur Last zu fallen.

Da auch der in der Beschwerde behauptete Verfahrensfehler nicht vorliegt, weil angesichts der vorstehend dargelegten Sach- und Rechtslage weitere Ermittlungen der Behörde nicht erforderlich waren, war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VO BGBl. II Nr. 333/2003.

Wien, am 23. Oktober 2008

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