Normen
VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §28 Abs1 Z5;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §34 Abs2;
VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §28 Abs1 Z5;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §34 Abs2;
Spruch:
Das Verfahren wird eingestellt.
Begründung
Mit Verfügung vom 30. November 2006, 2006/15/0344-2, forderte der Verwaltungsgerichtshof nach § 34 Abs. 2 VwGG den Beschwerdeführer u.a. auf, das Recht, in dem die beschwerdeführende Partei verletzt zu sein behauptet (Beschwerdepunkte, § 28 Abs. 1 Z. 4 VwGG), bestimmt zu bezeichnen. Die Versäumung der dafür gesetzten Frist gelte als Zurückziehung der Beschwerde.
In dem fristgerecht eingebrachten Mängelbehebungsschriftsatz führt der Beschwerdeführer unter der Überschrift "Beschwerdepunkte" und den Subüberschriften "Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften" und "Rechtswidrigkeit des Inhaltes" eine Reihe von Rügen aus, wobei er die einzelnen Verfahrensrügen zum einen damit zusammenfasst, dass "kraft der vorstehend angeführten Verfahrensvorschriften für das Berufungsverfahren" die "Rechte des Beschwerdeführers auf ein faires Verfahren und entsprechendes Parteiengehör verletzt" worden seien, und zum anderen, dass "durch die Nichterfüllung dieser Beweisanträge die Rechte des Beschwerdeführers auf Parteiengehör verletzt" worden seien.
Mit diesen Ausführungen hat der Beschwerdeführer jedoch das Recht, in dem er verletzt zu sein behauptet (Beschwerdepunkt), nicht bestimmt bezeichnet. Mit den als Rechtsverletzung geltend gemachten Verletzungen von Verfahrensvorschriften verwechselt der Beschwerdeführer den Beschwerdepunkt mit den Beschwerdegründen (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 6. Juli 2006, 2006/15/0160, und die hg. Erkenntnisse vom 6. Juli 2006, 2002/15/0202, und vom 25. Jänner 2006, 2005/13/0151). Der Beschwerdeführer ist daher dem Mängelbehebungsauftrag nicht vollständig nachgekommen, was nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes einer gänzlichen Unterlassung einer Mängelbehebung gleichzusetzen ist (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 21. September 2006, 2006/15/0197, mwN).
Die Beschwerde war daher nach § 34 Abs. 2 VwGG als zurückgezogen anzusehen, weshalb das Verfahren gemäß § 33 Abs. 1 leg. cit. einzustellen war.
Wien, am 8. Februar 2007
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