VwGH 2006/15/0291

VwGH2006/15/029125.10.2006

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Sulyok, Dr. Fuchs, Dr. Zorn und Dr. Mairinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Schilhan, über die Beschwerde der H GmbH in S (Deutschland), vertreten durch Dr. Susanne Steiner, Rechtsanwalt in 5020 Salzburg, Stelzhamerstraße 5a, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Steiermark vom 8. Jänner 2001, GZ. RV 336/1-10/00, betreffend Abweisung eines Antrages auf Erstattung von Vorsteuern für die Kalendermonate Jänner bis Dezember 1999, zu Recht erkannt:

Normen

31977L0388 Umsatzsteuer-RL 06te Art9 Abs2;
62005CJ0166 Heger VORAB;
ErstattungsV abziehbare Vorsteuern ausländischer Unternehmer 1995 §1 Abs1 Z1;
UStG 1994 §3a Abs6;
31977L0388 Umsatzsteuer-RL 06te Art9 Abs2;
62005CJ0166 Heger VORAB;
ErstattungsV abziehbare Vorsteuern ausländischer Unternehmer 1995 §1 Abs1 Z1;
UStG 1994 §3a Abs6;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die beschwerdeführende GmbH hat weder ihren Sitz noch eine Betriebsstätte in Österreich. Sie stellte am 7. Dezember 1999 einen Antrag auf Vergütung der Umsatzsteuer für nicht im Inland ansässige Unternehmer betreffend ein "Fischkartenkontingent 1997 und 1998 für Gmundner Traun" (nach den Regeln der in Umsetzung sowohl der 8. Richtlinie, 79/1072/EWG, als auch der 13. Richtlinie, 86/560/EWG, ergangenen Verordnung des Bundesministers für Finanzen BGBl. Nr. 279/1995). Die Vorsteuerbeträge resultierten aus Rechnungen jeweils vom 2. Jänner 1999 einer in Österreich ansässigen Gesellschaft. Mit diesen Rechnungen wurden der in Deutschland ansässigen Beschwerdeführerin für die Überlassung des Fischerkartenkontingentes "Gmundner Traun" für das Angeljahr 1997 S 560.000,-- zuzüglich 20 % Mehrwertsteuer S 112.000,-- und für das Angeljahr 1998 S 700.000,-- zuzüglich 20 % Mehrwertsteuer S 140.000,-- in Rechnung gestellt. Mit dem Erwerb der Fischerkartenkontingente erhielt die Beschwerdeführerin Fischerkarten, die diese an eine große Anzahl von Abnehmern (aus Deutschland, Italien, Niederlande, Belgien etc.) um einen Preis zwischen DM 75,-- und DM 450,-- verkaufte. Die Fischerkarten berechtigten zum Fischen an bestimmten Teilstücken eines in Oberösterreich gelegenen Flusses (so genannte "Gmundner Traun").

Mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid wurde dem Antrag auf Vergütung der Umsatzsteuer im Instanzenzug keine Folge gegeben. Die belangte Behörde vertrat dazu den Standpunkt, dass mit dem Verkauf der Fischerkarten eine sonstige Leistung im Zusammenhang mit einem im Inland gelegenen Grundstück bewirkt worden sei, sodass wegen der Ausführung von inländischen Umsätzen die beantragte Vorsteuererstattung nach § 1 Abs. 1 Z 1 der oben zitierten Verordnung über die Erstattung der Vorsteuerbeträge an ausländische Unternehmer nicht durchgeführt werden könne.

Die Beschwerdeführerin vertritt in der vorliegenden Beschwerde die Ansicht, dass in der Einräumung der mit den Fischerkarten verbundenen Berechtigung zur Ausübung der Fischerei keine Leistung im Zusammenhang mit einem Grundstück zu sehen sei, sodass sie in Österreich keinen Umsatz erzielt habe und aus diesem Grund dem Antrag auf Vorsteuererstattung stattzugeben gewesen wäre.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Streitentscheidend ist im Beschwerdefall die Frage, ob mit dem Verkauf der Fischerkarten und der damit erfolgten Einräumung der Fischereiberechtigung durch die Beschwerdeführerin sonstige Leistungen im Zusammenhang mit einem im Inland (Österreich) gelegenen Grundstück ausgeführt wurden. Auszulegen war somit vor dem gemeinschaftsrechtlichen Hintergrund die (dem Art. 9 Abs. 2 Buchstabe a der 6. Richtlinie, 77/388/EWG, gleich lautende) Bestimmung des § 3a Abs. 6 UStG 1994 in Bezug auf eine sonstige Leistung "im Zusammenhang mit einem Grundstück".

Zur Lösung dieser Auslegungsfrage hat der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 31. März 2005, EU 2005/0002, dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften folgende Frage mit dem Ersuchen um Vorabentscheidung gemäß Art. 234 EG vorgelegt:

"Stellt die Einräumung der Berechtigung zur Ausübung der Fischerei in Form einer entgeltlichen Übertragung von Fischereikarten eine 'Dienstleistung im Zusammenhang mit einem Grundstück' im Sinne des Art. 9 Abs. 2 Buchstabe a der Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - gemeinsames Mehrwertsteuersystem: Einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (im Folgenden: 6. Richtlinie) dar?"

Im Urteil vom 7. September 2006, C-166/05 , Heger Rudi GmbH, hat der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften für Recht erkannt:

"Die Einräumung der Berechtigung zur Ausübung der Fischerei in Form einer entgeltlichen Übertragung von Fischereikarten stellt eine Dienstleistung im Zusammenhang mit einem Grundstück im Sinne von Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe a der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage dar."

Aus dieser Vorabentscheidung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften ergibt sich für den vorliegenden Beschwerdefall in rechtlicher Hinsicht, dass dem gegenständlichen Antrag auf Erstattung von Vorsteuern wegen im Inland ausgeführter Umsätze zu Recht keine Folge gegeben wurde.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.

Wien, am 25. Oktober 2006

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