VwGH 2006/15/0032

VwGH2006/15/00326.7.2006

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Sulyok, Dr. Zorn, Dr. Büsser und Dr. Mairinger als Richter, im Beisein des Schriftführers MMag. Twardosz, LL.M., über die Beschwerde des H in K, vertreten durch Dr. Hansjörg Mader und Mag. Robert Mader, Rechtsanwälte in 6020 Innsbruck, Andreas-Hofer-Straße 13, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Innsbruck, vom 21. Mai 2004, GZ. RV/0404-I/02, betreffend Haftung für Abgaben gemäß §§ 9 und 80 BAO, zu Recht erkannt:

Normen

BAO §80 Abs1;
BAO §9 Abs1;
BAO §80 Abs1;
BAO §9 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer war seit 18. April 1995 Geschäftsführer der A-GmbH, die am 20. Februar 2001 infolge Vermögenslosigkeit von Amts wegen im Firmenbuch gelöscht wurde.

Mit Bescheid vom 6. März 2001 zog das Finanzamt den Beschwerdeführer gemäß § 9 BAO zur Haftung für Abgabenschulden der A-GmbH im Ausmaß von rund S 322.000,-- heran.

Der Beschwerdeführer erhob Berufung und brachte vor, er habe im April 1995 25 % der Stammeinlage der A-GmbH übernommen und sei in der Folge neben dem bereits zuvor tätigen Geschäftsführer Klaus B. als weiterer Geschäftsführer der Gesellschaft bestellt worden. Die A-GmbH habe beabsichtigt, als Bauträger Wohnbauprojekte durchzuführen. Der Beschwerdeführer, der im Besitz der Konzession für das Immobilienmakler- und Bauträgergewerbe gewesen sei, habe bei der A-GmbH ausschließlich die technische und fachliche Überwachung von Wohnbauprojekten vorgenommen. Die kaufmännische Kompetenz sei wie bisher beim Geschäftsführer Klaus B., der für Buchhaltung, Personalangelegenheiten und Finanzangelegenheiten zuständig gewesen sei, verblieben. Tatsächlich habe die A-GmbH lediglich ein einziges Wohnbauprojekt abgewickelt und im Jahr 1999 den Käufern übergeben.

Der Beschwerdeführer habe von der Tatsache, dass sein Mitgeschäftsführer Klaus B. Verbindlichkeiten der Gesellschaft nicht erfüllt habe und auch Abgabenschuldigkeiten an das Finanzamt nicht entrichtet habe, erstmals dadurch erfahren, dass ihm direkt an seinem Wohnort entsprechende Verständigungen zugekommen seien. Seine Bemühungen, Klaus B. zur Bezahlung von Steuerschulden, aber auch anderen Verbindlichkeiten, zu bewegen, seien daran gescheitert, dass keinerlei Zahlungseingänge der Gesellschaft zu verzeichnen gewesen seien. Als der Beschwerdeführer erkannt habe, dass die Geschäftstätigkeit der Jahre 1995 und 1996 mit einem hohen Verlust abschließen werde, habe er von seinem Mitgeschäftsführer die sofortige Kündigung aller Dienstnehmer und Einstellung jeglicher Geschäftstätigkeit mit der Ausnahme der Abwicklung des schon begonnenen Wohnbauprojektes verlangt. Es habe die Hoffnung bestanden, dass aus diesem Projekt Erträge erzielt würden, die zur Abdeckung vorhandener Verbindlichkeiten hätten verwendet werden können. Tatsächlich habe sich jedoch auch diese Hoffnung nicht erfüllt. Der Beschwerdeführer hafte nicht für die Verbindlichkeiten der A-GmbH, weil er im Innenverhältnis der Gesellschaft nicht für die Finanzverwaltung zuständig gewesen sei und infolge fehlender Mittel auch gar nicht die Möglichkeit gehabt habe, Zahlungen zu leisten. Als Zeugen für "die Richtigkeit der Ausführungen" stünden Klaus B. sowie Dr. Hansjörg M. "zur Verfügung".

In der Folge vernahm das Finanzamt Klaus B. zur Frage der vom Beschwerdeführer behaupteten Agendenverteilung. Klaus B. gab dazu am 17. Juli 2001 niederschriftlich an, dass seit dem 18. April 1995 sowohl er als auch der Beschwerdeführer als gleich berechtigte Geschäftsführer der A-GmbH tätig gewesen seien. Beide Geschäftsführer seien gemeinsam für die "handelsrechtliche Führung des Betriebes" einschließlich der Abgabenangelegenheiten und für die technischen Belange zuständig gewesen. Die gegenteiligen Angaben des Beschwerdeführers träfen nicht zu.

Zugleich mit Vorhalt dieser Aussage wurde der Beschwerdeführer ersucht, die von ihm behauptete interne Geschäftsverteilung durch geeignete Unterlagen nachzuweisen.

In seiner Stellungnahme vom 8. April 2002 wiederholte der Beschwerdeführer, dass er erst lange nach Gründung der A-GmbH in diese als Geschäftsführer eingetreten sei, weil der damalige Geschäftsführer Klaus B. nicht über die entsprechende Gewerbeberechtigung verfügt habe. Zu diesem Zeitpunkt sei bereits das gesamte Rechnungswesen von Klaus B. geführt bzw. von diesem an dritte Personen in Auftrag gegeben gewesen. Auch die gesamte Korrespondenz mit dem Finanzamt habe ausschließlich Klaus B. geführt. Der Beschwerdeführer habe erst Jahre später erfahren, dass der von Klaus B. beauftragte Buchhalter seinen Verpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachgekommen sei. Erst als dem Beschwerdeführer im Jahre 2000 erstmals Schriftstücke des Finanzamtes und des Firmenbuches zugestellt worden seien, sei ihm bewusst geworden, dass der Mitgeschäftsführer seinen Verpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachgekommen sei. Der Beschwerdeführer sei als Geschäftsführer einer anderen GmbH voll ausgelastet gewesen und habe sich darauf beschränkt zu überprüfen, ob die A-GmbH die gewerberechtlichen Bestimmungen einhalte. Nachdem sich Klaus B. "um die Firma überhaupt nicht mehr gekümmert hatte", habe der Beschwerdeführer allerdings auch bei der Abwicklung des einzigen Projektes der Gesellschaft "behilflich" sein müssen, um die Käufer der Wohnungen vor Schaden zu bewahren. Als Zeuge "für diesen Sachverhalt" stehe Dr. Hansjörg M. "zur Verfügung".

Nach Ergehen einer abweisenden Berufungsvorentscheidung führte der Beschwerdeführer in seinem Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz ergänzend aus, dass es sich bei dem in den Jahren 1996 bis 1999 abgewickelten Wohnbauprojekt um ein "Treuhandprojekt" gehandelt habe, weshalb über die A-GmbH keine Zahlungen geflossen seien. Der Beschwerdeführer habe als Geschäftsführer weder ein Gehalt bezogen, noch sonstige Zahlungen erhalten. Die Auffassung des Finanzamtes, durch die Aussage des Zeugen Klaus B. sei der Sachverhalt hinreichend geklärt, sei völlig verfehlt, weil der Mitgeschäftsführer verständlicherweise von seinem eigenen Fehlverhalten abzulenken versuche. Klaus B. sei wegen schweren Betruges zu einer gerichtlichen Freiheitsstrafe verurteilt worden. Der Beschwerdeführer verfüge auf Grund der innerbetrieblichen Aufgabenverteilung über keine Unterlagen, mit denen er beweisen könne, dass er mit der Buchführung und dem Rechnungswesen der Gesellschaft nichts zu tun gehabt habe. Die unterlassene Einvernahme des anwaltlichen Vertreters des Beschwerdeführers Dr. Hansjörg M. als Zeuge stelle einen gravierenden Verfahrensmangel dar.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Berufung nur insoweit Folge gegeben, als der Haftungsbetrag auf rund 316.000 S (rund 23.000 EUR) mit der Begründung herabgesetzt wurde, dass infolge der zwischenzeitlich erfolgten Körperschaftsteuerveranlagung 2001 die entsprechenden Vorauszahlungen weggefallen seien.

In der Bescheidbegründung wird ausgeführt, dass die Uneinbringlichkeit der haftungsgegenständlichen Abgaben bei der Primärschuldnerin auf Grund der amtswegigen Löschung der Gesellschaft gemäß § 40 FBG feststehe. Unbestritten sei auch, dass der Beschwerdeführer im haftungsrelevanten Zeitraum selbständig vertretungsbefugter Geschäftsführer der A-GmbH gewesen sei. Der Beschwerdeführer habe sich zwar auf eine interne Arbeitsaufteilung zwischen ihm und Klaus B. berufen, doch könne das Vorliegen einer solchen Agendenverteilung nicht als erwiesen angenommen werden. Das diesbezügliche Vorbringen des Beschwerdeführers stehe zum einen im Widerspruch zur gegenteiligen Aussage des Klaus B., wobei der Hinweis des Beschwerdeführers auf eine inzwischen erfolgte gerichtliche Verurteilung des Klaus B. nicht überzeuge, weil zwischen dieser Verurteilung wegen schweren Betruges und der hier strittigen Frage der abgabenrechtlichen Haftung kein wie immer gearteter Zusammenhang bestehe. Klaus B. sei vom Landesgericht Innsbruck für schuldig befunden worden, Frau D. in den Jahren 1995 und 1997 zur Übergabe mehrerer Geldbeträge verleitet zu haben, indem er ihr vorgetäuscht habe, ein rückzahlungsfähiger und -williger Darlehensnehmer zu sein. Für die Frage, ob im Beschwerdefall eine interne Aufgabenverteilung bestanden habe, sei dieser Schuldspruch ohne jegliche Relevanz.

Gegen die vom Beschwerdeführer behauptete Aufgabenverteilung bzw. deren Beibehaltung im haftungsrelevanten Zeitraum spreche zum anderen, dass das einzige Wohnbauprojekt ausschließlich vom Beschwerdeführer und seinem (ihn auch im Berufungsverfahren vertretenden) Rechtsanwalt Dr. Hansjörg M. abgewickelt worden sei, weil beide Klaus B. nicht mehr vertraut hätten. Der Grund für diesen Vertrauensverlust habe nach Angaben des Beschwerdeführers im Strafverfahren gegen Klaus B. darin gelegen, dass letzterer hohe Verbindlichkeiten für die A-GmbH eingegangen sei, was im Jahr 1996 zu mehreren Anträgen auf Konkurseröffnung geführt habe. Sei Klaus B. vom Beschwerdeführer und Dr. Hansjörg M. aber sogar von der Abwicklung des Bauvorhabens ausgeschlossen worden, fehle eine plausible Erklärung dafür, weshalb Klaus B. dennoch für die finanzielle Abwicklung eben dieses Projektes und damit letztlich auch für die Finanzgebarung der A-GmbH weiterhin verantwortlich gewesen sein sollte. Auf die ausdrückliche Frage im Vorhalt der belangten Behörde vom 6. April 2004, wem die finanzielle Gebarung der Gesellschaft, insbesondere im Zusammenhang mit dem einzigen Wohnbauprojekt oblegen sei, seien der Beschwerdeführer und sein anwaltlicher Vertreter Dr. Hansjörg M. im Schreiben vom 6. Mai 2004 jegliche Antwort schuldig geblieben.

Die alleinige Zuständigkeit des Klaus B. für die abgabenrechtlichen Angelegenheiten der Primärschuldnerin ergebe sich auch nicht aus den aktenwidrigen Ausführungen in der Stellungnahme vom 8. April 2002, denen zufolge der Beschwerdeführer in die A-GmbH erst lange nach deren Gründung als Geschäftsführer eingetreten sei, und zwar zu einem Zeitpunkt, zu dem Klaus B. das gesamte Rechnungswesen bereits geführt bzw. einen Steuerberater oder Buchhalter damit beauftragt habe. Festzustellen sei vielmehr, dass sowohl der Beschwerdeführer als auch Klaus B. mit Gesellschafterbeschluss vom 18. April 1995 zu jeweils selbständig vertretungsbefugten Geschäftsführern bestellt und die bisherigen Geschäftsführer Kurt S. und Dr. Franz M. von ihren Funktionen abberufen worden seien. Von einem Verbleib der kaufmännischen Kompetenzen "wie bisher" bei Klaus B. könne daher keine Rede sein.

Auch sei es nicht richtig, dass die gesamte Korrespondenz mit dem Finanzamt ausschließlich von Klaus B. geführt worden sei. Aktenkundig seien lediglich zwei von Klaus B. unterfertigte Schriftstücke, nämlich die Berufung vom 3. Dezember 1996 sowie der Prüfungsauftrag vom 27. Juli 1998. Hingegen seien die Schreiben vom 30. Juli 1998 und vom 18. Juli 2000, mit denen der anwaltliche Vertreter des Beschwerdeführers dem Finanzamt namens der A-GmbH mitgeteilt habe, dass in den Jahren 1997 bzw. 1998 und 1999 keine Geschäftstätigkeit mehr entfaltet worden sei, von Dr. Hansjörg M. gezeichnet. Klaus B. habe insbesondere keine Steuererklärungen und Jahresabschlüsse unterfertigt, weil solche gar nicht eingereicht, sondern die Besteuerungsgrundlagen für die Jahre 1995 und 1996 jeweils gemäß § 184 BAO geschätzt worden seien. Aus der Unterzeichnung der genannten Schriftstücke teils durch Klaus B. und teils durch den anwaltlichen Vertreter des Beschwerdeführers folge keineswegs zwingend, dass die behauptete Kompetenzabgrenzung tatsächlich bestanden habe.

Für das Vorliegen einer internen Abgrenzung der Geschäftsführungskompetenzen spreche, dass eine solche vom Beschwerdeführer und seinem anwaltlichen Vertreter Dr. Hansjörg M. behauptet werde. Die Glaubwürdigkeit dieser Behauptung werde allerdings durch den Umstand beeinträchtigt, dass sich der anwaltliche Vertreter des Beschwerdeführers nach seiner eigenen Aussage auf eine Gesellschaftsgründung mit Klaus B. nicht habe einlassen wollen und eine solche auch nicht erfolgt sei, weil er dessen "damals schon prekäre finanzielle Situation" gekannt und auch gewusst habe, "dass er bereits eine Vorstrafe wegen fahrlässiger Krida" hatte. Dr. Hansjörg M. habe sich zwar nicht zu der von der belangten Behörde im Schreiben vom 6. April 2004 gestellten Frage geäußert, ob er dem Beschwerdeführer seine Bedenken gegen eine Gesellschaftsgründung mit Klaus B. anlässlich seiner Bestellung als Geschäftsführer der A-GmbH mitgeteilt habe, doch sei letztlich kein Grund dafür ersichtlich, weshalb er dem Beschwerdeführer die wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse des Klaus B. hätte verschweigen sollen.

Musste dem Beschwerdeführer die Vertrauenswürdigkeit des Klaus B. vor dem geschilderten Hintergrund schon zu Beginn der Geschäftsführungstätigkeit zumindest zweifelhaft erschienen sein, dann spreche auch dieser Umstand gegen die Annahme, dass die Finanzgebarung der Gesellschaft in die alleinige Verantwortung des Klaus B. übertragen worden sei oder gar nach seinem Ausschluss vom Wohnbauprojekt weiterhin belassen worden wäre. Näher liegender und in das Gesamtbild des Falles passender erscheine es vielmehr, dass zwischen den Geschäftsführern der A-GmbH keine interne Ressortverteilung bestanden habe. Als für die finanziellen Angelegenheiten der Gesellschaft unzuständiger Geschäftsführer würde der Beschwerdeführer wohl auch kein Schriftstück mit dem Inhalt verfasst haben, dass der Sohn des Klaus B. für seine Tätigkeit als Objektbetreuer im Außendienst Anspruch auf bestimmte Geldbeträge bzw. als Gesellschafter der A-GmbH Anspruch auf einen Teil des Rohertrages aus dem in Abwicklung befindlichen Bauvorhaben habe. Unerfindlich bliebe zudem, weshalb der Beschwerdeführer an Klaus B. eine Gehaltsbestätigung ausgestellt habe, wenn sich seine Zuständigkeit nur auf die technische und fachliche Überwachung von Wohnbauprojekten beschränkt haben sollte.

Der Beschwerdeführer wäre aber selbst dann nicht von der Haftung befreit, wenn die behauptete Ressortverteilung tatsächlich bestanden hätte. Denn in diesem Fall wäre dem Beschwerdeführer vorzuwerfen, dass er, obwohl er sich genötigt gesehen habe, Klaus B. aus den geschilderten Gründen von dessen Agenden im Zusammenhang mit dem Wohnbauprojekt zu entheben, nicht auch in die pflichtwidrige Vertretungstätigkeit des Mitgeschäftsführers eingegriffen habe. Da im Jahr 1996 mehrere Konkursanträge gegen die A-GmbH gestellt worden seien, für die Jahre ab 1995 keine Bilanzen mehr vorgelegen seien, und sich Klaus B. nach eigenen Angaben des Beschwerdeführers um die Gesellschaft "überhaupt nicht mehr" gekümmert habe, könne dem Beschwerdeführer nicht zugebilligt werden, dass er auf eine geordnete Abgabenentrichtung durch Klaus B. habe vertrauen können. Die anderweitige berufliche Beanspruchung des Beschwerdeführers entlaste ihn im gegebenen Zusammenhang nicht. Der angeblich mit der Führung des Rechnungswesens der A-GmbH beauftragte "Steuerberater bzw. Buchhalter namens W." habe nicht identifiziert werden können, weil weder dessen Vorname noch dessen Anschrift bekannt seien. Die Betrauung des W. mit den steuerlichen Angelegenheiten der Gesellschaft stehe der Heranziehung des Beschwerdeführers zur Haftung im Übrigen schon deshalb nicht entgegen, weil selbst der Beschwerdeführer nicht behauptet habe, dass W. auch mit der Entrichtung der Abgaben beauftragt gewesen wäre und über die zur Abgabenentrichtung erforderlichen Mittel hätte verfügen können.

Der Beschwerdeführer würde sich daher auch nicht damit rechtfertigen können, erst nach Jahren erfahren zu haben, dass sein Mitgeschäftsführer Klaus B. das Rechnungswesen nicht selbst geführt, sondern den in weiterer Folge berufsunfähig gewordenen W. damit beauftragt habe. Denn habe sich der Beschwerdeführer im Verlauf mehrerer Jahre offensichtlich nicht ein einziges Mal erkundigt bzw. vergewissert, ob überhaupt und gegebenenfalls von wem, die Bilanzen der A-GmbH erstellt bzw. Steuererklärungen eingereicht worden seien, dann habe er weder auf eine ordnungsgemäße Steuerentrichtung durch Klaus B. noch darauf vertrauen dürfen, dass dazu eine andere Person veranlasst und entsprechend überwacht werde.

Auf das weitere Vorbringen, bei der A-GmbH seien keine liquiden Mittel vorhanden gewesen, sei zu erwidern, dass die Primärschuldnerin bis zum 30. Juni 1996 mehrere Dienstnehmer beschäftigt habe, an welche auch Lohnzahlungen erfolgt seien. Weiters sei auf die A-GmbH ein Personenkraftwagen zugelassen worden und habe die Primärschuldnerin, wie sich näher angeführten Unterlagen entnehmen lasse, auch über Büroräume verfügt. Da die laufenden Kosten hiefür zumindest teilweise hätten beglichen werden müssen, könne für den genannten Zeitraum nicht von einem gänzlichen Fehlen liquider Mittel ausgegangen werden. Im Hinblick auf die Beweislastverteilung im Haftungsverfahren wäre es zudem Sache des Beschwerdeführers, das Fehlen der Mittel zur Abgabenentrichtung nachzuweisen. Zu einer solchen Nachweisführung habe die belangte Behörde den Beschwerdeführer mit Vorhalt vom 6. April 2004 auch aufgefordert. Der Beschwerdeführer sei ersucht worden, für den Zeitraum 1995 bis 2000 durch die Vorlage entsprechender Aufstellungen darzulegen, wie hoch die der A-GmbH jeweils zur Verfügung gestandenen Mittel, die jeweiligen Verbindlichkeiten und die jeweiligen Zahlungen gewesen seien. Im Schreiben vom 6. Mai 2004 habe der Beschwerdeführer dazu lediglich mitgeteilt, dass weder er noch sein anwaltlicher Vertreter "Rechnungsunterlagen" vorlegen können, weil sich der Beschwerdeführer vergeblich um die Herausgabe der Buchhaltungsunterlagen bemüht habe. Aus welchen Gründen bzw. an welchen Personen diese Bemühungen gescheitert sein könnten, sei nicht feststellbar gewesen.

Dass die Kaufpreiszahlungen der Wohnungskäufer nicht an die A-GmbH, sondern an den anwaltlichen Vertreter des Beschwerdeführers als den vormals mit der Vertragserrichtung und der grundbücherlichen Durchführung beauftragten Treuhänder geflossen seien, und die treuhändisch vereinnahmten Gelder ausschließlich zur Bezahlung der Grund-, Baukosten und sonstigen mit dem Projekt zusammenhängenden Verbindlichkeiten verwendet werden durften, stelle keine Rechtfertigung dafür dar, dass die Abgabenschulden zur Gänze unberichtigt geblieben seien, während auf der anderen Seite die Forderung der I-GmbH aus erbrachten Generalunternehmerleistungen in Höhe von 11,3 Mio. S, wenn auch mit einem Abschlag und mit Ausnahme von zwei Teilbeträgen in Höhe von 100.000 S bzw. 200.000 S erfüllt worden sei. Dazu habe die A-GmbH auf Grund eines zwischen ihr und der I-GmbH geschlossenen Generalvergleichs von der im Oktober 2000 fälligen zweiten Teilzahlung am 13. April 2001 einen Teilbetrag von 100.000 S geleistet.

Das Vorbringen, die Abgaben hätten nicht entrichtet werden können, weil bei der A-GmbH keine Zahlungen eingegangen seien, sei nicht stichhältig, weil der Beschwerdeführer nicht dafür Sorge getragen habe, dass durch die gegenständlichen Treuhandvereinbarungen mit den Wohnungskäufern die Bedienung der Abgabenschuld nicht beeinträchtigt werde. Dies habe dazu geführt, dass letztlich Dr. Hansjörg M. im Rahmen seiner Befugnisse als Treuhänder bestimmt habe, wie die von den Wohnungswerbern entrichteten Kaufpreiszahlungen zu verwenden seien. Der Beschwerdeführer habe durch die Vertragsgestaltung Dr. Hansjörg M. in die Lage versetzt, in einer Weise über die Gesellschaftsmittel zu verfügen, die dem Beschwerdeführer die Wahrnehmung der abgabenrechtlichen Zahlungspflichten bzw. die Beachtung des Gleichbehandlungsgrundsatzes unmöglich gemacht habe. Dazu verwies die belangte Behörde auf einen vom Beschwerdeführer namens der A-GmbH am 23. Jänner 1997 mit den Wohnungskäufern K. und S. abgeschlossenen Kaufvertrag, der eine entsprechende Klausel enthalten habe.

Zum Vorbringen in der Berufung, der anwaltliche Vertreter des Beschwerdeführers Dr. Hansjörg M. stehe als Zeuge "für die Richtigkeit der Ausführungen" zur Verfügung, sei festzustellen, dass diese Erklärung nicht als tauglicher Beweisantrag anzusehen sei, weil kein Beweisthema konkret genannt werde, das mit der Vernehmung unter Beweis gestellt werden sollte, sondern lediglich Bezug genommen werde auf den gesamten Inhalt der Berufung, die sowohl eine Sachverhaltsschilderung als auch rechtliche Wertungen enthalte. Ungeachtet dessen habe die belangte Behörde dem anwaltlichen Vertreter mit Vorhalt vom 6. April 2004 die Möglichkeit gegeben, sich zu den zentralen Fragen, wem nach Ausschluss des Klaus B. vom Bauvorhaben die finanzielle Gebarung der Primärschuldnerin oblag, und welche Zahlungen zur Tilgung welcher Verbindlichkeiten die A-GmbH im haftungsrelevanten Zeitraum leistete, zu äußern. Da der anwaltliche Vertreter in seinem Schreiben vom 6. Mai 2004 auf die Frage nach der Zuständigkeit für die finanzielle Gebarung der A-GmbH nicht näher eingegangen sei, und er letztlich nur angegeben habe, dass die Kaufpreiszahlungen der Wohnungskäufer zur Zahlung der Errichtungskosten verwendet worden seien, habe sich das Erfordernis weiterer Ermittlungsschritte mangels erforderlichen "Ausgangswissens" nicht gestellt.

Die Haftungsinanspruchnahme des Beschwerdeführers erscheine aber auch unter dem Gesichtspunkt der in diesem Zusammenhang anzustellenden Ermessensentscheidung nicht als unbillig. Da Dr. Hansjörg M. niemals eine Stellung als Vertreter der A-GmbH im Sinne des § 80 BAO bekleidet habe und Klaus B. infolge seines Ausschlusses von der Mitwirkung am einzigen Bauvorhaben keinen Einfluss auf die kaufmännische Gestion der A-GmbH gehabt habe, sei es nicht unsachgemäß, dass das Finanzamt den Beschwerdeführer zur Haftung herangezogen habe.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die dagegen erhobene Beschwerde erwogen:

Gemäß § 9 Abs. 1 BAO haften die in den §§ 80 ff BAO bezeichneten Vertreter neben den durch sie vertretenen Abgabepflichtigen für die diese treffenden Abgaben insoweit, als die Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es Aufgabe des Geschäftsführers, darzutun, weshalb er den auferlegten Pflichten nicht entsprochen habe, insbesondere nicht habe Sorge tragen können, dass die Gesellschaft die angefallenen Abgaben entrichtet hat, widrigenfalls von der Abgabenbehörde eine schuldhafte Pflichtverletzung angenommen werden darf. Hat der Vertreter schuldhaft seine Pflicht verletzt, für die Abgabenentrichtung aus den Mitteln der Gesellschaft zu sorgen, so darf die Abgabenbehörde auch davon ausgehen, dass die Pflichtverletzung für die Uneinbringlichkeit ursächlich war. Der Geschäftsführer haftet für nicht entrichtete Abgaben der Gesellschaft auch dann, wenn die Mittel, die ihm für die Entrichtung aller Verbindlichkeiten der Gesellschaft zur Verfügung gestanden sind, hiezu nicht ausreichten, es sei denn, er weist nach, dass er die Abgabenschulden im Verhältnis nicht schlechter behandelt hat als bei anteiliger Verwendung der vorhandenen Mittel für die Begleichung aller Verbindlichkeiten (vgl. für viele das hg. Erkenntnis vom 13. April 2005, 2001/13/0190, mit weiteren Nachweisen).

Zu den im § 80 BAO genannten Personen gehören auch die Geschäftsführer von Gesellschaften mit beschränkter Haftung. Ihnen fallen die im § 80 Abs. 1 BAO erwähnten Pflichten grundsätzlich auch dann zu, wenn noch andere Geschäftsführer bestellt sind, es sei denn, dass Aufgabenteilungen bestehen (vgl. hiezu schon das hg. Erkenntnis vom 27. August 1990, 89/15/0059).

Sind mehrere potentiell Haftende vorhanden, richtet sich die haftungsrechtliche Verantwortung danach, wer mit der Besorgung der Abgabenangelegenheiten betraut ist. Verletzt jedoch der mit abgabenrechtlichen Angelegenheiten nicht befasste Vertreter seine eigenen Pflichten dadurch grob, dass er trotz Unregelmäßigkeiten des zur Wahrnehmung abgabenrechtlicher Angelegenheiten Bestellten nichts unternimmt, um Abhilfe zu schaffen, so ist auch er haftbar, es sei denn, dass ihm triftige Gründe die Erfüllung dieser wechselseitigen Überwachungspflicht unmöglich machen (vgl. für viele das hg. Erkenntnis vom 25. November 2002, 99/14/0121).

Im Beschwerdefall ist die belangte Behörde einerseits im Rahmen ihrer Beweiswürdigung davon ausgegangen, dass eine den Beschwerdeführer entlastende Agendenaufteilung nicht bestanden habe.

Die Beweiswürdigung der belangten Behörde ist der Kontrolle durch den Verwaltungsgerichtshof insofern zugänglich, als es sich um die Beurteilung handelt, ob der Sachverhalt genügend erhoben ist und ob die bei der Beweiswürdigung vorgenommenen Erwägungen schlüssig sind, sie somit den Denkgesetzen und dem allgemeinen Erfahrungsgut entsprechen (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 24. September 2002, 96/14/0145).

Wesentliche Fehler der Beweiswürdigung zeigt die Beschwerde nicht auf. Mit dem Berufungsvorbringen, der Beschwerdeführer habe keine Eingaben an das Finanzamt unterfertigt, hat sich die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid auseinander gesetzt und dargelegt, warum sie diesem Umstand im Rahmen der Gesamtbetrachtung keine entscheidende Bedeutung beigemessen hat. Die weitere Berufungsbehauptung, Klaus B. sei im Zeitpunkt seiner Geschäftsführerbestellung bereits handelsrechtlicher Geschäftsführer gewesen und der Beschwerdeführer, nur mit gewerberechtlichen Agenden betraut, später hinzugekommen, hat die belangte Behörde an Hand der Aktenlage, insbesondere der Firmenbucheinträge und der Gesellschafterbeschlüsse als unzutreffend beurteilt. Den offen zu Tage getretenen Widerspruch seiner diesbezüglichen Behauptungen zu den Eintragungen im Firmenbuch weiß der Beschwerdeführer auch vor dem Verwaltungsgerichtshof nicht aufzuklären. Auch den Vorhaltungen der belangten Behörde, der Beschwerdeführer habe eine Reihe von Handlungen gesetzt, die darauf hinwiesen, dass eine konkrete Aufgabenteilung nicht bestanden habe, tritt die Beschwerde mit der pauschalen Behauptung, dass der Beschwerdeführer "von allen finanziellen Angelegenheiten ausgeschlossen" gewesen sei, nicht in einer für den Verwaltungsgerichtshof nachvollziehbaren Weise entgegen. Zum anderen hat die belangte Behörde die Haftungsinanspruchnahme des Beschwerdeführers auch darauf gestützt, dass der Beschwerdeführer selbst für den Fall einer feststellbaren Aufgabenteilung seine eigenen Pflichten dadurch verletzt habe, dass er trotz Verlustes jedes Vertrauens in eine ordnungsgemäße Geschäftsführung durch Klaus B. nichts unternommen habe, um für eine ordnungsgemäße Abgabenentrichtung Sorge zu tragen. Diesem Vorwurf tritt die Beschwerde nicht entgegen. Dass der Beschwerdeführer den wirtschaftlichen Misserfolg der Primärschuldnerin nicht verschuldet habe, mag zutreffen, ist aber ein Umstand, der seiner Haftungsinanspruchnahme nicht entgegen stand.

Unter dem Gesichtspunkt der Verletzung von Verfahrensvorschriften rügt der Beschwerdeführer, dass die belangte Behörde dem Beweisantrag auf Vernehmung seines anwaltlichen Vertreters Dr. Hansjörg M. nicht entsprochen habe. Mit diesem Vorbringen wird ein relevanter Verfahrensmangel nicht aufgezeigt. Die belangte Behörde hat Dr. Hansjörg M. ohnedies im Vorhaltswege ausführlich unter anderem dazu befragt, wem die finanzielle Gebarung der A-GmbH oblegen sei, nachdem Klaus B. vom einzigen Projekt der Gesellschaft ausgeschlossen worden sei. Welche weiteren Aufklärungen eine förmliche Vernehmung des Dr. Hansjörg M. als Zeuge hätte erbringen können, legt die Beschwerde nicht dar.

Der Beschwerdeführer wirft der belangten Behörde weiter vor, sie habe es verabsäumt, Beweise zur Frage aufzunehmen, inwieweit "innerhalb der A-GmbH" finanzielle Mittel vorhanden gewesen seien, um die ihr zu Recht "vorgeschriebenen Zahlungen" zu leisten.

Diese Rüge geht schon deshalb fehl, weil dem Beschwerdeführer als Pflichtverletzung angelastet wurde, dass er sich beim Verkauf der Wohnungen einer Vertragsgestaltung bedient habe, die es ihm von vornherein nicht erlaubt habe, die eingehenden Mittel anteilig auch für die Abgabenentrichtung zu verwenden. Dass es sich bei den Erträgen aus dem Verkauf der Wohnungen um die einzigen zu erwartenden Einnahmen der Gesellschaft gehandelt hat, hat der Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren selbst vorgebracht. Ebenso steht außer Streit, dass dem Beschwerdeführer die finanzielle Lage der Gesellschaft jedenfalls im Zeitpunkt des "Ausschlusses" des Mitgeschäftsführers von der Abwicklung des einzigen Bauprojektes bekannt war. Bei dieser Sachlage kann es nicht als rechtswidrig erkannt werden, wenn die belangte Behörde dem Beschwerdeführer vorgeworfen hat, dass er sich auf eine Vertragsgestaltung eingelassen habe, die geeignet war, die Bedienung der Abgabenschulden zu beeinträchtigen.

Eine Gläubigerbenachteiligung hat die belangte Behörde u. a. darin erblickt, dass die Forderungen der I-GmbH als Generalunternehmerin fast zur Gänze befriedigt worden seien, während die Abgabenschulden weitestgehend unberichtigt blieben. Diese Ungleichbehandlung der Gläubiger sei auf die u.a. auch vom Beschwerdeführer für die A-GmbH abgeschlossenen Kaufverträge und die darin Dr. Hansjörg M. als Treuhänder eingeräumten Befugnisse der Mittelverwendung zurückzuführen. Auch diesen Sachverhaltsfeststellungen tritt die Beschwerde nicht entgegen. Dass der Beschwerdeführer durch die gewählte Form der Abwicklung des Wohnbauprojektes - vom Beschwerdeführer als seine "einzige Entscheidung" bezeichnet - die Wohnungskäufer vor Schaden bewahrt habe, ist ein Vorbringen, das ihn im Hinblick auf den von der belangten Behörde erhobenen Vorwurf der Gläubigerbevorzugung nicht entlastet.

Vor diesem Hintergrund kann es dahin gestellt bleiben, ob die belangte Behörde überdies davon ausgehen durfte, dass Löhne ausbezahlt und Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Firmenfahrzeug getätigt wurden, und auch darin eine Ungleichbehandlung des Abgabengläubigers zu erkennen sei.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung, BGBl. II Nr. 333/2003. Wien, am 6. Juli 2006

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