VwGH 2006/13/0113

VwGH2006/13/011327.2.2008

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hargassner und die Hofräte Dr. Fuchs, Dr. Pelant, Dr. Mairinger und Mag. Novak als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Unger, über die Beschwerde der H GmbH in W, vertreten durch Siart + Team Treuhand GmbH, Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft in 1160 Wien, Enenkelstraße 26, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Wien, vom 30. Mai 2006, GZ. RV/4397-W/02, betreffend Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag für den Zeitraum 1. Jänner 1998 bis 31. August 2002, zu Recht erkannt:

Normen

EStG 1988 §22 Z2;
FamLAG 1967 §41 Abs1;
FamLAG 1967 §41 Abs2;
FamLAG 1967 §41 Abs3;
EStG 1988 §22 Z2;
FamLAG 1967 §41 Abs1;
FamLAG 1967 §41 Abs2;
FamLAG 1967 §41 Abs3;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von 381,90 EUR binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Den Gegenstand des Beschwerdefalles bildet die Vorschreibung von Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen samt Zuschlag für die Vergütungen, die dem ab dem 29. Februar 2000 an der beschwerdeführenden Gesellschaft zu 30,25 % beteiligten Geschäftsführer in den Jahren 2000 bis 2002 gewährt wurden. Strittig ist die Frage, ob die vom Gesellschafter-Geschäftsführer für seine Tätigkeit bezogenen Vergütungen rechtlich als Einkünfte im Sinne des § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 zu qualifizieren sind.

Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde das Vorliegen von Einkünften im Sinne des § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 bejaht und die Festsetzung der genannten Abgaben für den Streitzeitraum der Jahre 2000 bis 2002 im Instanzenzug bestätigt.

Begründend führte die belangte Behörde aus, der Gesellschafter-Geschäftsführer sei ab 29. Februar 2000 zu 30,25 % an der Beschwerdeführerin beteiligt und habe die Aufgaben der Geschäftsführung seit 16. Juli 1986 wahrgenommen. Folgende Punkte des zwischen der Beschwerdeführerin und dem Geschäftsführer am 10. Juni 2000 abgeschlossenen Werkvertrages seien für die Entscheidung wesentlich:

"§ 3 Der Geschäftsführer ist in seiner Tätigkeit eigenverantwortlich und frei von persönlicher Abhängigkeit. Er übernimmt es, die Geschäftsführungsagenden im Rahmen des Unternehmensgegenstandes nach den Grundsätzen der Gesetzmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit bestmöglich besorgen.

Er ist an betriebliche Ordnungsvorschriften wie Arbeitsort, Arbeitszeit arbeitsbezogenes Verhalten nicht gebunden

§ 4 Dem Geschäftsführer obliegt die Lenkung und Überwachung des Unternehmens ...Er ist dabei an keinerlei Weisungen hinsichtlich der einzelnen zu ergreifenden Maßnahmen gebunden.

§ 6 Der Geschäftsführer ist in Ausübung seiner Tätigkeit an keine feste Arbeitszeit gebunden. Bei längerer Abwesenheit hat er für geeignete Vertretung zu sorgen. Allfällige Kosten der Vertretung hat er aus eigenem zu tragen.

§ 7 Der Werklohn des Geschäftsführers wird mit einem Bruttopauschalhonorar von 1,860.000,00 pro Jahr zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer vereinbart,

§ 8 Dem Geschäftsführer steht bei für die Gesellschaft durchgeführten Geschäftsreisen entstehende Auslagen kein Ersatz zu. Die Gesellschaft stellt dem Geschäftsführer für die Dauer des abgeschlossenen Werkvertrages einen Mittelklasse-Pkw der Marke BMW Typ 535 i oder einen gleichwertigen Pkw kostenlos zur Verfügung.

§ 9 Dem Geschäftsführer steht kein eigener Urlaubsanspruch zu."

Die Auszahlung der Bezüge sei - so die belangte Behörde weiter in der Begründung des angefochtenen Bescheides - (von zwei Ausnahmen abgesehen) monatlich erfolgt.

Der Sachverhalt gründe sich auf die im Akt befindlichen Unterlagen und sei insoweit unstrittig.

Nach Hinweisen auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 1. März 2001, G 109/00, VfSlg. Nr. 16.098, und das Erkenntnis eines verstärkten Senates des Verwaltungsgerichtshofes vom 10. November 2004, 2003/13/0018, führte die belangte Behörde zur rechtlichen Beurteilung aus, vor dem Hintergrund des vom Verwaltungsgerichtshof vertretenen funktionalen Verständnisses der Eingliederung in den Organismus des Betriebes sei durch die unbestritten kontinuierliche und über einen längeren Zeitraum andauernde Erfüllung der Aufgaben der Geschäftsführung das Merkmal der Eingliederung ohne Zweifel gegeben. Den Sachverhaltskomponenten, wonach der Geschäftsführer an keine feste Arbeitszeit gebunden sei, keinen Anspruch auf Urlaub habe und sich vertreten lassen könne, komme nach der Rechtsprechung keine wesentliche Bedeutung zu. Das im angeführten Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes neben der Eingliederung in den betrieblichen Organismus genannte Kriterium des fehlenden Unternehmerwagnisses sei im Beschwerdefall ebenfalls erfüllt. Ein mit der Tätigkeit des Geschäftsführers für die Beschwerdeführerin einnahmenseitig verbundenes Unternehmerwagnis könne in Anbetracht der tatsächlich ausbezahlten Bezüge (exklusive der für die private Kfz-Nutzung angesetzten Beträge) von 1,085.000 S im Jahr 2000, 1,910.000 S im Jahr 2001 und 1,310.118 S im Zeitraum 1-8/2002 nicht erkannt werden. Dass sich ein Unternehmerwagnis aus Schwankungen bei nicht überwälzbaren Ausgaben ergeben hätte, sei in der Berufung nicht vorgebracht worden. Zum Vorbringen der Beschwerdeführerin in einer Stellungnahme vom 18. Mai 2006 (Anm.:

In dieser Stellungnahme wurde die Meinung vertreten, § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 sei auf den gegenständlichen Sachverhalt nicht anwendbar, weil der Geschäftsführer nur mit 30,25 % an der Beschwerdeführerin beteiligt sei und auch keine Sperrminorität besitze, sodass sich aus der Gesellschafterstellung keine Weisungsungebundenheit ergebe) sei auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach die Höhe der Beteiligung eines Geschäftsführers an seiner Gesellschaft ausschließlich für die Frage Bedeutung habe, ob der Gesellschafter in seinem Handeln einem fremden Willen unterworfen sei. Die Frage der Weisungsgebundenheit spiele aber bei der Beurteilung der Einkünfteerzielung nach § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 keine Rolle.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde nach Aktenvorlage und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen:

Die rechtlichen Voraussetzungen der Erzielung von Einkünften nach § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 hat der Verwaltungsgerichtshof hinsichtlich der zu 50 % oder mehr an einer Kapitalgesellschaft beteiligten oder über eine Sperrminorität verfügenden Personen im Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 10. November 2004, 2003/13/0018, klargestellt. Mit Erkenntnis vom 26. Juli 2007, 2007/15/0095, auf dessen Gründe gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG verwiesen wird, hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass auch in Ansehung der Geschäftsführer, deren Beteiligung 50% nicht erreicht und die auch nicht über eine Sperrminorität verfügen, - von seltenen Ausnahmen abgesehen - entscheidende Bedeutung dem Umstand zukommt, ob der Geschäftsführer bei seiner Tätigkeit in den betrieblichen Organismus des Unternehmens der Gesellschaft eingegliedert ist, und dass weiteren Elementen eine Bedeutung für die Verwirklichung des Tatbestandes des § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 nur in solchen Fällen zukommen könne, in denen eine Eingliederung des für die Gesellschaft tätigen Gesellschafters in den Organismus des Betriebes der Gesellschaft nicht klar zu erkennen wäre (vgl. weiters die hg. Erkenntnisse vom 24. September 2007, 2004/15/0041, und 2006/15/0271, sowie Hofstätter/Reichel, Die Einkommensteuer III C, Loseblattausgabe, 40. Lfg., Tz. 59.2 zu § 22, S. 42/5 f).

An der Eingliederung des für die Gesellschaft tätigen Gesellschafter-Geschäftsführers in den Organismus des Betriebes der beschwerdeführenden Gesellschaft kann nach Maßgabe des im genannten Erkenntnis des verstärkten Senates vom 10. November 2004 dargelegten Verständnisses von diesem Kriterium sachbezogen kein Zweifel bestehen. Mit dem Beschwerdevorbringen, der Gesellschafter-Geschäftsführer sei zwar nicht auf Grund seiner Beteiligung weisungsungebunden, übe seine Tätigkeit für die Gesellschaft aber sehr wohl weisungsfrei aus, wird auch noch nicht aufgezeigt, dass einer der seltenen Ausnahmefälle vorläge, in denen ein Gesellschafter-Geschäftsführer nicht als Dienstnehmer seiner Gesellschaft anzusehen wäre.

Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.

Wien, am 27. Februar 2008

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