VwGH 2006/12/0210

VwGH2006/12/021012.5.2010

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höß und die Hofräte Dr. Zens, Dr. Thoma, Dr. Pfiel und Mag. Nussbaumer-Hinterauer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Khorramdel, über die Beschwerde des G Z in W, vertreten durch Dr. Vera Kremslehner, Rechtsanwältin in 1010 Wien, Singerstraße 12/9, gegen den Bescheid der Gemeinderätlichen Personalkommission der Stadt Wien vom 13. Oktober 2006, Zl. PK-04294-2006/0001-GIF, betreffend amtswegige Versetzung in den Ruhestand gemäß § 68a Abs. 1 Z. 2 DO 1994, zu Recht erkannt:

Normen

AVG §58 Abs2;
AVG §60;
BDG 1979 §38 impl;
BDG 1979 §40 impl;
DBR Stmk 2003 §143 Abs1 Z3;
DBR Stmk 2003 §143 Abs3 Z3;
DO Wr 1994 §19 Abs2;
DO Wr 1994 §68 Abs1 idF 2004/044;
DO Wr 1994 §68a Abs1 Z2 idF 2004/044;
DO Wr 1994 §68a Abs4 idF 2004/044;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwGG §42 Abs3;
AVG §58 Abs2;
AVG §60;
BDG 1979 §38 impl;
BDG 1979 §40 impl;
DBR Stmk 2003 §143 Abs1 Z3;
DBR Stmk 2003 §143 Abs3 Z3;
DO Wr 1994 §19 Abs2;
DO Wr 1994 §68 Abs1 idF 2004/044;
DO Wr 1994 §68a Abs1 Z2 idF 2004/044;
DO Wr 1994 §68a Abs4 idF 2004/044;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwGG §42 Abs3;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Die Bundeshauptstadt Wien hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.286,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der am 19. Juni 1943 geborene Beschwerdeführer steht auf Grund der durch den angefochtenen Bescheid mit Wirksamkeit vom 31. Oktober 2006 erfolgten Versetzung in den Ruhestand in einem öffentlich-rechtlichen Ruhestandsverhältnis zur Bundeshauptstadt Wien. Bis zu dieser Ruhestandsversetzung war er in der Magistratsabteilung (MA) 22, Wiener Umweltschutzabteilung, tätig.

Die Leiterin der MA 22 ersuchte mit Schreiben an die Magistratsdirektion - Geschäftsbereich Organisation und Sicherheit - Gruppe Organisation vom 27. Februar 2006 einer Organisationsänderung der MA 22 zuzustimmen. Sie führte aus (Anonymisierung durch den Verwaltungsgerichtshof):

"Obwohl das Themenfeld 'Erneuerbare Energien' auch bisher nicht unmittelbar aus der Geschäftseinteilung des Magistrats für die MA 22 ableitbar war, war es in den letzten Jahren doch für die Aufgabenerledigung der Umweltschutzabteilung faktisch erforderlich, dieses intensiv mitzubearbeiten.

Aufgrund der Neubesetzung der Leiterfunktion der MA 27 hat diese - nach der GEM (Geschäftseinteilung des Magistrats, Anmerkung des Verwaltungsgerichtshofs) für energiepolitische Fragen zuständige - Abteilung ihren Schwerpunkt betreffend 'Erneuerbare Energien' verstärkt aufgebaut und deckt dieses Themenfeld nun so weit ab, dass es von meiner Abteilung nur mehr am Rande in Zusammenhang mit uns unmittelbar betreffenden Fragestellungen bearbeitet werden muss.

Obwohl sich die Aufgabenbereiche und Geschäftsfelder der MA 22 vor allem auch aufgrund der Notwendigkeit der Umsetzung diverser EU-Richtlinien (z.B. Strategische Umweltprüfung, Umweltverträglichkeit, Umgebungslärm-Richtlinie, etc.) laufend erweitert, hat es sich hinsichtlich des Themas 'Erneuerbare Energien', wie oben ausgeführt, erheblich und bleibend verringert. Dies bedeutet für die MA 22 folgendes:

Ich kann den Beschwerdeführer, den ich seit etwa 1 Jahr mit Aufgaben betreffend Erneuerbare Energien betraute, in diesem Bereich nicht mehr entsprechend beschäftigen.

Ich habe auch in keinem anderen Aufgabenfeld die Möglichkeit, den Beschwerdeführer - selbst durch ihm zumutbare Aus-, Fortbildungs- oder Umschulungsmaßnahmen - angemessen zu beschäftigen.

Daher beantrage ich die Genehmigung der Änderung der Organisation der Magistratsabteilung 22 hinsichtlich des Themenfeldes 'Erneuerbare Energien'.

Diese Vorgangsweise entspricht auch den Vorgaben einer möglichst effizienten (und effektiven) Verwaltungsführung, da damit eine Arbeitskraft in der Magistratsabteilung 22 eingespart werden könnte.

Die Personalvertretung, die auch an unserem Team Objektive Meeting 2005 teilnahm, wurde von mir über diese Vorgangsweise informiert.

..."

Im Schreiben vom 30. März 2006 wurde ergänzend ausgeführt, ein Dienstposten werde insofern eingespart, als er für die Systemisierung des Ausbildungspostens von DI A.R. verwendet werden würde. Kollege R. sei bereits vor ihrem Amtsantritt als Leiterin der MA 22 aufgenommen worden. Da diese Personalkosten von Beginn an aus dem Budget der MA 22 gedeckt worden seien, könnten durch diese geplante Organisationsänderung Personalkosten in der Höhe eines A VII/8-Postens (jener des Beschwerdeführers) eingespart werden. Die Personalvertretung der MA 22 sei von dieser Vorgangsweise von der Abteilungsleiterin persönlich informiert worden und habe ihr zugestimmt.

Mit Schreiben vom 7. Juni 2006 genehmigte die Magistratsdirektion der Stadt Wien - Geschäftsbereich Organisation und Sicherheit - Gruppe Organisation diese Organisationsänderung als eine gemäß § 68a Abs. 1 Z. 2 Dienstordnung 1994 (DO 1994) mit Wirksamkeit vom 1. Oktober 2006. Begründend wurde ausgeführt (Anonymisierung durch den Verwaltungsgerichtshof):

"Die Magistratsabteilung 22 hat in den letzten Jahren im Rahmen der ihr nach der Geschäftseinteilung des Magistrats obliegenden Aufgaben auch Angelegenheiten der 'Erneuerbaren Energie' intensiv bearbeitet. Mit der Neubesetzung der Leiterfunktion der Magistratsabteilung 27, die nach der Geschäftseinteilung des Magistrats für 'Allgemeine und grundsätzliche Angelegenheiten der wirtschaftlichen Entwicklung, des Arbeitsmarktes, der Technologie, der Energie und der Daseinsvorsorge' zuständig ist, wurde das Themenfeld 'Erneuerbare Energie' nunmehr verstärkt in dieser Abteilung aufgebaut, sodass Anfragen von der Magistratsabteilung 22 zu diesem Thema nur mehr am Rande bearbeitet werden müssen und der bisher mit diesen Aufgaben befasste Mitarbeiter nicht mehr ausreichend beschäftigt werden kann.

Laut Mitteilung der Magistratsabteilung 22 ist von der gegenständlichen Organisationsänderung der Beschwerdeführer betroffen, weshalb für ihn die Versetzung in den Ruhestand beantragt werden soll.

Auf den nun frei werdenden Dienstposten soll in der Folge ein auf einem Ausbildungsposten geführter Mitarbeiter, dessen Personalkosten zur Gänze von der Magistratsabteilung 22 getragen werden, eingewiesen werden. Da für diesen kein weiterer Mitarbeiter als Ersatz aufgenommen wird, können somit Einsparungen von Personalkosten in der Höhe des vom Beschwerdeführer bezogenen Gehalts, eines A VII/8 Postens, erzielt werden."

Laut Videndenvermerk der Magistratsdirektion der Stadt Wien - Geschäftsbereich Personal und Revision/Gruppe Personalwirtschaft und Förderungen - vom 23. Juni 2006 besteht für den Beschwerdeführer keine Verwendungsmöglichkeit im Sinne des § 68a Abs. 1 Z. 2 DO 1994.

Mit Schreiben vom 20. Juni 2006 ersuchte die Leiterin der MA 22 die MA 2 um Einleitung eines Ruhestandsversetzungsverfahrens betreffend den Beschwerdeführer.

Mit Schreiben vom 5. Juli 2006 sprach sich die Personalvertretung der Bediensteten der Gemeinde Wien - Hauptausschuss der Hauptgruppe I - in Übereinstimmung mit dem Beschwerdeführer und der örtlich zuständigen Personalvertretung gegen die Ruhestandsversetzung des Beschwerdeführers gemäß § 68a Abs. 1 Z. 2 DO 1994 aus. Es wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer sei in den 90er Jahren ein durchaus geachteter, wertvoller Mitarbeiter des Magistrats (MA 36) gewesen, der stets ausgezeichnet beschrieben worden sei. Nach seiner Versetzung in die MA 22 und der Tatsache, dass Frau Ing. Dr. B. zu seiner Vorgesetzten geworden sei, habe sich die Beurteilung laufend geändert: Die Dienstbeurteilung sei auf "ausreichend" herabgesetzt, die Leistungszulage eingestellt worden, es sei ihm immer wieder bedeutet worden, er müsse sich demnächst pensionieren lassen, es seien ihm die pauschalierten Mehrdienstleistungsentgelte gestrichen worden und schließlich sei sogar eine Organisationsänderung der MA 22 initiiert worden, mit dem Ziel, ein Aufgaben- bzw. Themenfeld etwas zu vernachlässigen und somit eine Arbeitskraft in der MA 22, nämlich den Beschwerdeführer, einsparen zu können.

Die Personalvertretung könne und wolle nicht bewerten, wie und warum es zu so einer Minderbewertung der Leistung des Beschwerdeführers gekommen sei, es erscheine aber sonderbar, dass einerseits sich die Aufgabenbereiche und Geschäftsfelder der MA 22, vor allem auch auf Grund der Notwendigkeit der Umsetzung diverser EU-Richtlinien laufend erweitert hätten, was sich auch darin dokumentiere, dass in der Abteilung zahlreiche "Überstandsposten" genehmigt worden seien, es andererseits für einen hochqualifizierten Mitarbeiter, der laut Aussagen von anderen Mitarbeitern der MA 22 ein "hochqualifizierter Universitätsdozent in Fachbereichen, die die MA 22 dringend brauche und dessen Potenzial von anderen KollegInnen mit ähnlicher Ausbildung nur mit zahlreichen Überstunden erreicht wird" kein neues Betätigungsfeld gebe.

Hier scheine ein Überdenken der von der Abteilungsleitung angestrebten Pensionierung notwendig und eine Ausschöpfung des vorhandenen Potenzials angebracht.

Dies sei jedoch nur die eine Seite der Medaille. Der andere Grund, warum sich die Personalvertretung gegen die Pensionierung des Beschwerdeführers ausspreche, sei ein rein formaler. Die Leiterin der MA 22 habe in zwei Schreiben an die Magistratsdirektion - Organisation und Sicherheit - Gruppe Organisation, in denen die Genehmigung der Änderung der Organisation der MA 22 beantragt worden sei, einerseits "um damit eine Arbeitskraft in der MA 22 einsparen zu können" und andererseits um mit den dadurch frei werdenden Ressourcen "die Systemisierung des Ausbildungspostens von DI A.R. bewerkstelligen zu können", behauptet, die Personalvertretung von dieser Vorgangsweise informiert zu haben bzw. dass diese auch der Organisationsänderung und der Pensionierung des Beschwerdeführers zugestimmt habe. Diese Behauptung sei unrichtig. Die PersonalvertreterInnen der MA 22 seien erst am 12. Juni 2006 von ihrer Dienststellenleiterin mündlich informiert worden, dass eine Organisationsänderung mit Wegfall eines Arbeitsfeldes von der Magistratsdirektion bewilligt worden sei. Die Personalvertretung sehe darin eine eklatante Missachtung der Bestimmungen der §§ 39 ff W-PVG idgF und ersuche die MA 22 auch aus diesem Grunde, die geplante Ruhestandsversetzung des Beschwerdeführers nicht weiter zu verfolgen.

Mit weiterem Schreiben vom 19. Juli 2006 übermittelte die Personalvertretung der Bediensteten der Gemeinde Wien, Hauptausschuss der Hauptgruppe I, über Anfrage betreffend die Beschäftigungsmöglichkeit des Beschwerdeführers eine umfangreiche Liste von Aufgaben der MA 22 (nämlich praktisch alle anderen Aufgaben der MA 22 als jene im Zusammenhang mit "Erneuerbarer Energie"), für deren Bearbeitung dieser eingesetzt werden könne.

Der Beschwerdeführer führte in der von seiner rechtsfreundlichen Vertreterin verfassten Stellungnahme vom 21. August 2006 zusammengefasst aus, eine Organisationsänderung innerhalb der MA 22 liege nicht vor. Es sei richtig, dass sich die Aufgabenbereiche und Geschäftsfelder der MA 22 auf Grund der Notwendigkeit der Umsetzung diverser EU-Richtlinien erweitert hätten. Unrichtig sei, dass das Thema "Erneuerbare Energien" erheblich und bleibend verringert worden wäre. Er sei im Herbst 2003 mit diesem Thema befasst worden, im Sommer 2004 sei eine weitere Kollegin ebenfalls mit diesen Agenden betraut worden. Es seien daher bis dato zwei Personen damit befasst. Da die Kollegin keine technische Ausbildung besitze, fühle sie sich bei der Ausarbeitung technischer Fragen überfordert und zwar insbesondere im Bereich der Energiepolitik. Dies bedeute, dass dem Beschwerdeführer nach wie vor in diesem Bereich die technischen Agenden zufielen. Richtig sei, dass seitens der MA 27 Energiefragen bearbeitet würden, aber mit dem Schwerpunkt "Wirtschaftlichkeit". Umwelttechnische Aspekte würden nach wie vor und ungekürzt von der MA 22 behandelt.

Durch die nunmehr wirtschaftliche und umwelttechnische Bedeutung der erneuerbaren Energieträger habe sich sowohl für die MA 27 als auch für die MA 22 praktisch ein erhöhter Ressourcenbedarf ergeben. In der Folge wurde umfangreich und ausführlich dargestellt, welche Aufgaben der MA 22 in diesem Zusammenhang zukommen und mit welchen Projekten der Beschwerdeführer befasst ist.

Schließlich verfasste der Beschwerdeführer eine umfangreiche Liste von weiteren Aufgaben der MA 22 (nämlich praktisch alle anderen Aufgaben der MA 22), für deren Bearbeitung er selbst bei Wegfall des Bereiches "Erneuerbare Energie" eingesetzt werden könnte.

Er führte weiters aus, es entstehe für ihn der zwingende Eindruck, dass man seitens der Abteilungsleiterin der MA 22 versuche, ihn durch die Versetzung in den Ruhestand aus dem aktiven Dienst zu drängen und zwar einerseits aus formalen Gründen mit der Behauptung, es würde eine Organisationsänderung den Wegfall seines Arbeitsplatzes bedingen und andererseits durch zusätzliche Maßnahmen wie etwa durch ungerechtfertigte Herabsetzung seiner ansonsten ausgezeichneten Dienstbeurteilungen bzw. damit einhergehend die Einstellung der Leistungszulage und darüber hinaus die Streichung des pauschalierten Mehrdienstleistungsentgeltes. Er bleibe daher dabei, dass die Voraussetzungen für seine Versetzung in den Ruhestand aus Gründen der Organisationsänderung nicht vorlägen, er sei arbeitsfähig, arbeitswillig und arbeitsbereit und könne auch entsprechend seiner Fähigkeiten nach wie vor in der MA 22 gewinnbringend eingesetzt werden.

Darüber hinaus entspreche es seiner persönlichen Lebensplanung, bis zur Erreichung des 65. Lebensjahres aktiv am Berufsleben teilzunehmen. Er spreche sich daher entschieden gegen die beabsichtigte Versetzung in den Ruhestand aus.

Mit Schreiben vom 3. August 2006 bestätigten die stellvertretenden Abteilungsleiter sowie die LeiterInnen der Fachbereiche der MA 22, dass im Zuge der laufenden Organisationsentwicklung in den Meetings vom 7. bis 9. November 2005 die Aufgabenbereiche und die personelle Zusammensetzung der MA 22 diskutiert und an die aktuellen Anforderungen angepasst worden seien. Dabei sei einvernehmlich festgestellt worden, dass der bisherige Aufgabenbereich des Beschwerdeführers (Erneuerbare Energie) durch Organisationsentwicklungen anderer Dienststellen (z.B. MA 27) erheblich reduziert worden sei. Daher sei die Frage, ob der Beschwerdeführer künftig in einem anderen Bereich der MA 22 angemessen beschäftigt werden könne, eingehend diskutiert worden. Sämtliche LeiterInnen der einzelnen Fachbereiche der MA 22 hätten dabei ausgeführt, dass eine adäquate Beschäftigungsmöglichkeit des Beschwerdeführers im jeweiligen Bereich trotz bzw. gerade im Hinblick auf die sehr knappen Ressourcen nicht bestehe. Diese Entscheidung sei im Beisein der Personalvertretung getroffen und zur Kenntnis genommen worden.

Mit Schreiben vom 24. August 2006 nahm die Leiterin der MA 22 zur Stellungnahme des Beschwerdeführers ihrerseits Stellung und führte aus, dass gerade die Umweltpolitik sich ständig neuen Entwicklungen und Herausforderungen zu stellen habe. Dies bedinge eine laufende Änderung der damit verbundenen Aufgaben. Daher sei es für die MA 22 oft erforderlich, neue Themen aufzugreifen und sich vorerst der damit verbundenen neuen Aufgaben anzunehmen, bevor sie in der Folge von einer anderen Dienststelle übernommen würden. Diese Vorgangsweise sei auch bei dem Themenbereich "Erneuerbare Energien" erfolgt. Zuerst habe die gemäß Geschäftseinteilung des Magistrats zuständige MA 27 den Schwerpunkt auf wirtschaftliche Überlegungen im Zusammenhang mit energiepolitischen Fragen gelegt, sodass der ökologische Aspekt vorwiegend von der MA 22 abzudecken gewesen sei. In den letzten Jahren, insbesondere nach Neubesetzung der Leiterfunktion habe die MA 27 jedoch zunehmend den Schwerpunkt auf eine gesamthafte Betrachtung und Bearbeitung des Themas "Erneuerbare Energien" gelegt, bei der nun auch ökologische Interessen hinreichend berücksichtigt würden. Die MA 27 decke dieses Themenfeld nun soweit ab, dass es von der MA 22 nur mehr "am Rande" im Zusammenhang mit unmittelbar betreffenden Fragestellungen (z.B. Luftreinhaltung, ÖBP, etc.) bearbeitet worden sei.

Auch mit der ergänzenden Stellungnahme vom 27. September 2006 sprach sich der Beschwerdeführer gegen seine Ruhestandsversetzung aus. Er vertrat weiterhin den Standpunkt, dass eine Organisationsänderung nicht vorliege, er ohne Umschulung weiter verwendet werden könne und er seine Lebensplanung darauf ausgerichtet habe, den höheren Aktivbezug lukrieren zu können.

Mit dem angefochtenen Bescheid versetzte die belangte Behörde den Beschwerdeführer "gemäß § 68a Abs. 1 Z. 2 der Dienstordnung 1994 wegen Organisationsänderung (bleibende Verringerung der Geschäfte der MA 22) mit Wirksamkeit 31.10.2006 von Amts wegen in den Ruhestand".

Begründend wurde nach Darstellung des Verfahrensganges ausgeführt, gemäß § 68a Abs. 1 Z. 2 DO 1994 sei der Beamte von Amts wegen in den Ruhestand zu versetzen, wenn er das 55. Lebensjahr vollendet habe und seine Dienstleistung durch Veränderung der Organisation des Dienstes oder durch bleibende Verringerung der Geschäfte entbehrlich werde und er auch nicht durch ihm zumutbare Aus-, Fortbildungs- oder Umschulungsmaßnahmen anderweitig angemessen beschäftig werden könne.

§ 13 Abs. 1 zweiter Satz der Geschäftsordnung für den Magistrat der Stadt Wien (GOM) normiere unter dem Titel "Pflichten der Dienststellenleiter", dass diese für die gesetzmäßige, zweckmäßige, rasche, einfache und kostensparende Durchführung der Aufgaben verantwortlich seien.

Gemäß § 39 Abs. 2 Z. 7 W-PVG bedürfe die Streichung der Dienstposten der Zustimmung der Personalvertretung. Gemäß § 39 Abs. 5 Z. 3 W-PVG sei die Versetzung in den Ruhestand vor der Entscheidung der Personalvertretung zur Kenntnis zu bringen.

Auf dem Dienstposten des Beschwerdeführers werde ein bisher auf einem Ausbildungsposten verwendeter Bediensteter, dessen Personalkosten aber von Beginn an aus dem Budget der MA 22 gedeckt worden seien, geführt werden. Eine Streichung des Dienstpostens des Beschwerdeführers werde nicht vorgenommen, sodass ein Mitwirkungsrecht gemäß § 39 Abs. 2 Z. 7 W-PVG nicht vorliege.

Seit Neubesetzung der Leiterfunktion in der MA 27 widme sich diese Abteilung einer gesamthaften Betrachtung und Bearbeitung des Themenfeldes "Erneuerbare Energien". Seitens der MA 27 würden nun auch ökologische Interessen hinreichend berücksichtigt, sodass dieser Bereich in der MA 22 in den Hintergrund getreten und es diesbezüglich zu einer bleibenden Verringerung der Geschäfte gekommen sei.

Da in der MA 22 auch nicht durch eine dem Beschwerdeführer zumutbare Aus-, Fortbildungs- oder Umschulungsmaßnahme eine angemessene anderweitige Beschäftigung möglich sei, sei von der Dienststellenleiterin - im Sinne eines sparsamen Umganges mit den vorhandenen Ressourcen - ein Antrag auf Versetzung in den Ruhestand gemäß § 68a Abs. 1 Z. 2 DO 1994 zu stellen gewesen.

In der Folge sei mit Schreiben der Magistratsdirektion vom 7. Juni 2006 die Organisationsänderung im Bereich des Themengebietes "Erneuerbare Energien" der MA 22 gemäß § 68a Abs. 1 Z. 2 DO 1994 mit Wirksamkeit 1. Oktober 2006 genehmigt worden, weil das Themenfeld "Erneuerbare Energien" nunmehr verstärkt in der MA 27 aufgebaut worden sei, sodass Anfragen von der MA 22 zu diesem Thema nur mehr am Rande bearbeitet werden müssten und der bisher mit diesen Aufgaben befasste Mitarbeiter nicht mehr ausreichend beschäftigt werden könne. Es ergebe sich daher, dass sich das Geschäftsfeld der MA 22 hinsichtlich des Themas "Erneuerbare Energien" erheblich und bleibend verringert habe und der Beschwerdeführer daher dort nicht mehr ausreichend beschäftigt werden könne.

Laut Videndenvermerk der Magistratsdirektion - Geschäftsbereich Personal und Revision - Gruppe Personalwirtschaft und Förderungen vom 23. Juni 2006 bestehe für den Beschwerdeführer nach Prüfung keine Verwendungsmöglichkeit im Sinn des § 68a Abs. 1 Z. 2 DO 1994.

Das vom Beschwerdeführer vorgebrachte Argument, wonach er seine Lebensplanung dahin ausgerichtet habe, bis zum 65. Lebensjahr aktiv im Arbeitsleben zu stehen und sohin mit einem höheren Aktivbezug und einem höheren Ruhebezug gerechnet zu haben, um seine Wohnungskosten sowie eine Kreditschuld abzudecken, gehe ins Leere, da bei einer Ruhestandsversetzung wegen Organisationsänderung finanzielle Überlegungen außer Betracht zu bleiben hätten. Voraussetzung für eine Ruhestandsversetzung wegen Organisationsänderung sei ausschließlich, dass der Beamte das 55. Lebensjahr vollendet habe und seine Dienstleistung durch Veränderung der Organisation des Dienstes oder durch bleibende Verringerung der Geschäfte entbehrlich werde und er auch nicht durch ihm zumutbare Aus-, Fortbildungs- oder Umschulungsmaßnahmen anderweitig angemessen beschäftigt werden könne.

Zusammenfassend ergebe sich daher, dass die Dienstleistung des Beschwerdeführers durch bleibende Verringerung der Geschäfte der MA 22 entbehrlich werde und er auch nicht durch ihm zumutbare Aus-, Fortbildungs- oder Umschulungsmaßnahmen anderweitig angemessen beschäftigt werden könne. Da sohin die Voraussetzungen des § 68a Abs. 1 Z. 2 DO 1994 vorlägen, sei auf Grund dieser zwingenden gesetzlichen Bestimmung, die keinen Ermessensspielraum einräume, die Versetzung in den Ruhestand zu verfügen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 68a Abs. 1 Z. 2 DO 1994, LGBl. Nr. 56 idF LGBl. Nr. 44/2004, ist der Beamte von Amts wegen in den Ruhestand zu versetzen, wenn er das 55. Lebensjahr vollendet hat und seine Dienstleistung durch Veränderung der Organisation des Dienstes oder durch bleibende Verringerung der Geschäfte entbehrlich wird und er auch nicht durch ihm zumutbare Aus-, Fortbildungs- oder Umschulungsmaßnahmen anderweitig angemessen beschäftigt werden kann.

§ 68a Abs. 4 DO 1994 in der genannten Fassung lautet:

"(4) Die Versetzung in den Ruhestand gemäß Abs. 1 wird von der gemeinderätlichen Personalkommission verfügt; sie wird frühestens mit Ablauf des dem Beschluss der gemeinderätlichen Personalkommission folgenden Monatsletzten wirksam."

In der vorliegenden Beschwerde bestreitet der Beschwerdeführer - wie bereits im Verwaltungsverfahren -, dass überhaupt eine Organisationsänderung stattgefunden hat. Er führt aus, er habe eindringlich darauf hingewiesen, dass die Thematik "Erneuerbare Energien" und "Energieeffizienz" in das Energiesparkonzept der Stadt Wien integriert worden seien, für das die MA 27 federführend verantwortlich sei. Er habe aber auch ausgeführt, dass sich sowohl für die MA 27 als auch für die MA 22 ein erhöhter Ressourcenbedarf ergeben habe. Nach wie vor sei die MA 22 die umwelttechnische Fachdienststelle der Umweltmusterstadt Wien und die MA 27 für die Umsetzung der EU-Strategien und die wirtschaftliche Entwicklung dieser Thematik zuständig. So fördere die MA 27 in diesem Sinne potenziell innovative Energietechnologien und sei die MA 22 - und zwar vor allem der Beschwerdeführer - von der MA 27 in die Entscheidungen, welche Projekte zu fördern seien, miteinbezogen worden. Mit anderen Worten: die MA 27 sei dafür zuständig, die Wirtschaftlichkeit solcher Projekte zu prüfen, während die MA 22 nach wie vor die Zuständigkeit betreffend ökologischer Aspekte dieser Projekte für sich beanspruche. Wenn seitens der MA 27 ein solches Projekt in Angriff genommen werde, so sei als Fachdienststelle für die ökologische Bewertung die MA 22 heranzuziehen und mit der Frage der ökologischen Sinnhaftigkeit solcher Projekte zu befassen. Die belangte Behörde habe es in diesem Zusammenhang verabsäumt, eine Stellungnahme der MA 27 dahin einzuholen, ob tatsächlich sämtliche Agenden - wie seitens der Dienststellenleiterin behauptet - aus dem Bereich "Erneuerbare Energien" übernommen worden seien und sohin von einer Organisationsänderung im Sinne einer bleibenden Verringerung der Geschäfte der MA 22 tatsächlich gesprochen werden könne. In Wahrheit sei die MA 22 im Bereich "Erneuerbare Energien" nach wie vor für die Umwelt- und Klimaschutzagenden zuständig, was insbesondere auch dadurch gekennzeichnet sei, dass die Ausweitung der Aktivitäten des Öko-Businessplans innerhalb der MA 22 angestrebt werde. Erkundigungen darüber seien zu keinem Zeitpunkt eingeholt worden, sondern habe die belangte Behörde die Angaben der Leiterin der MA 22 offensichtlich unreflektiert übernommen und der Entscheidung zu Grunde gelegt. Eine nachvollziehbare und detaillierte Begründung der behaupteten Organisationsänderung fehle zur Gänze. Eine Abgabe von Geschäftsfeldern an die MA 27 habe nicht stattgefunden. Diejenigen Arbeiten, mit denen der Beschwerdeführer im Bereich der "Erneuerbaren Energien" betraut worden sei, griffen keinesfalls in die Agenden der MA 27 ein, sondern könnten diese strategischen Projekte gar nicht von der MA 27 erarbeitet werden. Die MA 27 prüfe nämlich nur die Wirtschaftlichkeit eines allenfalls in Zukunft durchzuführenden Projektes, während die MA 22 nach wie vor dafür zuständig sei, die ökologischen Aspekte solcher Projekte zu erarbeiten und zu bewerten. Auf Grund der Aktualität der Frage des Umweltschutzes sei das Aufgabengebiet der MA 22 eher größer als kleiner geworden. Dass es zu keiner Verringerung der Aufgaben der MA 22 gekommen sei, sei auch daraus ersichtlich, dass noch im Sommer 2004 eine weitere Mitarbeiterin mit den Agenden "Erneuerbare Energien" befasst worden sei.

Schon mit diesem Vorbringen zeigt die Beschwerde eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf.

Obwohl der Beschwerdeführer bereits im Verwaltungsverfahren umfangreiches Vorbringen in diese Richtung erstattete, hat die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid keine Feststellungen getroffen, welche der vom Beschwerdeführer betreffend "Erneuerbare Energien" bewältigten Aufgaben nunmehr von der MA 27 erledigt würden. Trifft es aber zu, dass entsprechend den Behauptungen des Beschwerdeführers eine Verschiebung von Aufgaben von der MA 22 zur MA 27 gar nicht stattgefunden hat, sondern die Aufgabenverteilung zwischen diesen beiden Magistratsabteilungen unverändert geblieben ist, kann nicht vom Vorliegen einer Organisationsänderung ausgegangen werden, selbst wenn eine solche formell schriftlich vorgenommen wurde. Entscheidend kann nämlich nur sein, ob durch eine (zwar) schriftlich vorgenommene Organisationsänderung tatsächlich eine Veränderung in der Realität stattgefunden hat, die sich auf die vom Beschwerdeführer zu bewältigenden Aufgaben im Sinne einer Verringerung ausgewirkt hat. Da die belangte Behörde es - trotz der vom Beschwerdeführer aufgestellten Behauptungen - unterlassen hat, nachvollziehbar darzustellen, welche konkreten bislang vom Beschwerdeführer im Rahmen der MA 22 erledigten Aufgaben durch eine Organisationsänderung an die MA 27 übertragen worden seien, hat sie den angefochtenen Bescheid im Sinne des § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b VwGG mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften belastet.

Der Beschwerdeführer hat weiters im Verwaltungsverfahren behauptet und bringt auch Entsprechendes in der Beschwerde vor, dass das Vorliegen einer Organisationsänderung seitens der belangten Behörde lediglich deshalb behauptet worden sei, um ihn in den Ruhestand versetzen zu können.

Der Verwaltungsgerichtshof hat zu § 143 Abs. 1 Z. 3 Stmk. L-DBR ausgesprochen, dass eine Organisationsänderung nur dann einen tauglichen Grund für eine amtswegige Versetzung in den Ruhestand bildet, wenn sie sachlich gerechtfertigt ist (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 17. Oktober 2008, Zl. 2005/12/0092, und vom 28. Jänner 2004, Zl. 2003/12/0104 = VwSlg. 16.275 A/2004).

Die sachliche Rechtfertigung der organisatorischen Maßnahme ist bezogen auf den Arbeitsplatz, den der die sachliche Rechtfertigung der Organisationsmaßnahme bestreitende Beamte innehat, nachvollziehbar darzustellen. Die Zulässigkeit einer Versetzung in den Ruhestand als Folge von Organisationsänderungen ist insofern nach denselben Kriterien zu beurteilen wie die Zulässigkeit einer Versetzung oder einer qualifizierten Verwendungsänderung während eines aufrechten aktiven Dienstverhältnisses, die nach den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen vom Vorliegen eines "wichtigen dienstlichen Interesses" abhängen (vgl. §§ 18 und 20 Stmk. L-DBR oder §§ 38 und 40 BDG 1979; das bereits zitierte hg. Erkenntnis vom 17. Oktober 2008).

Der Verwaltungsgerichtshof hat dazu judiziert, der Schutzzweck dieser Bestimmungen liege darin, den Beamten vor sachlich nicht gerechtfertigten Personalmaßnahmen zu bewahren. Der öffentliche Dienstgeber sei nach dem B-VG verpflichtet, sein gesamtes Handeln und daher auch die Organisation seiner Dienststellen entsprechend den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit, Zweckmäßigkeit und Sparsamkeit auszurichten. Organisatorische Änderungen seien daher als wichtiges dienstliches Interesse, das eine Versetzung oder eine qualifizierte Verwendungsänderung rechtfertige, anerkannt worden, ohne dass dem betroffenen Bediensteten ein subjektives Recht auf Überprüfung der Zweckmäßigkeit dieser Maßnahmen zuerkannt worden wäre. Demnach rechtfertige eine sachlich begründete Organisationsänderung der staatlichen Verwaltung, die bewirke, dass eine bisher von einem Beamten ausgeübte Funktion nicht mehr oder nur noch in einer nach Art und Inhalt der damit verbundenen Tätigkeit grundlegend veränderten Form weiterbestehe, als "wichtiges dienstliches Interesse" eine Versetzung (vgl. das bereits zitierte Erkenntnis vom 17. Oktober 2008, mwN).

Nach § 19 Abs. 2 DO 1994 sind Versetzungen auf andere Dienstposten aus Dienstrücksichten stets zulässig. Ungeachtet der Regelungsunterschiede dieser Bestimmung (insbesondere - soweit kein Fall einer Ernennung mit der Personalmaßnahme verbunden ist - die Zulässigkeit der Anordnung aller Personalmaßnahmen durch Weisung mit einer bloß nachträglichen Prüfungsmöglichkeit in einem über Antrag des Beamten durchzuführenden Feststellungsverfahren) gegenüber den oben genannten Bestimmungen nach dem Stmk. L-DBR bzw. dem BDG 1979 besteht hinsichtlich des Schutzzwecks in Verbindung mit den sich aus dem B-VG ergebenden Vorgaben jedoch kein Unterschied. Die Dienstrücksichten iS des § 19 Abs. 2 DO 1994 schützen daher auch den Beamten der Gemeinde Wien in gleicher Weise vor sachlich nicht gerechtfertigten Personalmaßnahmen und ermächtigen nicht zu einer willkürlichen Vorgangsweise. Die zu § 143 Abs. 3 Z. 3 Stmk. L-DBR entwickelte oben wiedergegebene Rechtsprechung kann daher auch auf § 68a Abs. 1 Z. 2 DO 1994 übertragen werden; demnach muss die den Anlass für eine Ruhestandsversetzung bildende Organisationsänderung sachlich begründet sein.

Über die Frage, welches Organisationssystem des Dienstes zweckmäßiger ist, hat der Verwaltungsgerichtshof hingegen nach seiner ständigen Rechtsprechung nicht zu befinden. Selbst wenn die organisatorische Umgliederung, die zu einer Versetzung in den Ruhestand führt, unzweckmäßig sein sollte, ist darin noch keine sachlich nicht begründete Änderung der Organisation zu erblicken. Als unsachlich und damit nicht als taugliche Grundlage für eine darauf aufbauende Personalmaßnahme ist eine Organisationsänderung nur dann anzusehen, wenn sie nur den Zweck verfolgt, die betreffende Personalmaßnahme aus unsachlichen Gründen zu setzen beziehungsweise dem Beamten einen Nachteil zuzufügen. Jedenfalls dann, wenn der Beamte im Verfahren zur Ruhestandsversetzung, die Unsachlichkeit der zu Grunde liegenden Organisationsänderung behauptet, hat die Dienstbehörde die sachliche Rechtfertigung der betreffenden organisatorischen Maßnahme bezogen auf den Arbeitsplatz des betreffenden Beamten in ihrem Bescheid nachvollziehbar darzulegen (vgl. die bereits zitierten hg. Erkenntnisse vom 28. Jänner 2004 und vom 17. Oktober 2008).

Da im Beschwerdefall der Beschwerdeführer behauptete, die Organisationsänderung sei lediglich vorgeschoben worden, um ihn in den Ruhestand versetzen zu können, hätte die belangte Behörde Feststellungen treffen müssen, aus denen die sachliche Rechtfertigung der Organisationsänderung abgeleitet werden kann. Die vom Beschwerdeführer erhobene Behauptung einer unsachlichen, gezielt gegen ihn gerichteten Organisationsänderung kann auf Grund des aus den vorgelegten Akten ersichtlichen Ablaufes des Verwaltungsgeschehens nicht ohne weiteres als unbegründet von der Hand gewiesen werden: Es ist z.B. nicht ersichtlich, weshalb die angeblich der MA 27 übertragenen Aufgaben nicht im Rahmen der MA 27 vom Beschwerdeführer erledigt werden können.

Dadurch, dass die belangte Behörde die Rechtslage verkannte und deshalb keine konkreten und nachvollziehbaren Feststellungen zur sachlichen Rechtfertigung der Organisationsänderung traf, belastete sie den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit des Inhalts im Sinne des § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG.

Der Beschwerdeführer hat weiters bereits im Verwaltungsverfahren vorgebracht, dass er ohne eine Umschulung zur Erledigung nahezu aller Aufgaben der MA 22 herangezogen werden könnte. In diesem Zusammenhang wurde im angefochtenen Bescheid lediglich behauptet, dass dies - nach den Stellungnahmen der Abteilungsleiterin, deren Stellvertretern und den Leitern der Fachbereiche - nicht zutreffe und auch nach dem Videndenvermerk der Magistratsdirektion - Geschäftsbereich Personal und Revision - für den Beschwerdeführer keine Verwendungsmöglichkeit bestehe. Konkrete Feststellungen, aus denen abgeleitet werden könnte, dass dieser nicht weiterhin im Rahmen der MA 22 beschäftigt werden kann, hat die belangte Behörde nicht getroffen. Es wäre erforderlich gewesen, Feststellungen zu treffen, aus denen abzuleiten ist, dass der Beschwerdeführer - entgegen seinen Behauptungen - zur Erledigung der von ihm angesprochenen Aufgaben nicht herangezogen werden kann. Auch in diesem Zusammenhang hat die belangte Behörde daher den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften im Sinne des § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b VwGG belastet.

Der angefochtene Bescheid war infolge prävalierender Rechtswidrigkeit des Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben. Auf weitere Beschwerdeausführungen brauchte nicht eingegangen zu werden.

Durch die Aufhebung des angefochtenen Bescheides tritt die Rechtssache gemäß § 42 Abs. 3 VwGG in die Lage vor seiner Erlassung zurück; dies bedeutet, dass die Ruhestandsversetzung des Beschwerdeführers rückwirkend ihre Wirkung verliert und dieser als auch nach dem 31. Oktober 2006 weiter im aktiven Dienststand befindlich anzusehen ist. Da der Beschwerdeführer mittlerweile sein 65. Lebensjahr vollendet hat, ist er so zu behandeln, als ob er erst mit Ablauf des Monats, in dem er das 65. Lebensjahr (Regelpensionsalter) vollendet hat, in den Ruhestand getreten wäre (§ 68 Abs. 1 DO 1994), also mit Ablauf des 30. Juni 2008. Eine rückwirkende amtswegige Ruhestandsversetzung nach § 68a Abs. 1 Z. 2 kommt nach dem letzten Halbsatz des § 68a Abs. 4 DO 1994 nicht in Betracht.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455, insbesondere deren § 3 Abs. 2.

Wien, am 12. Mai 2010

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