VwGH 2006/12/0093

VwGH2006/12/009315.11.2006

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höß und die Hofräte Dr. Zens, Dr. Thoma, Dr. Pfiel und Mag. Nussbaumer-Hinterauer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Lamprecht, über die Beschwerde des W in G, vertreten durch Dr. Walter Riedl, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Franz Josefs-Kai 5, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Inneres vom 6. Oktober 2005, Zl. 253 236/17-I/1/b/05, betreffend Zulassung zum Grundausbildungslehrgang für die Verwendungsgruppe E 2a, zu Recht erkannt:

Normen

BDG 1979 §144 Abs2 idF 1994/550;
BDG 1979 §27 Abs1 idF 2002/I/119;
B-VG Art130 Abs2;
B-VG Art139;
B-VG Art7 Abs1;
GrundausbildungsV Exekutivdienst 1999 §16 Abs1;
GrundausbildungsV Exekutivdienst 1999 §5 Abs2;
GrundausbildungsV Exekutivdienst 2005 §26a;
GrundausbildungsV Exekutivdienst 2005 §5 Abs2;
GrundausbildungsV Exekutivdienst 2005 Anl2;
GrundausbildungsVNov Exekutivdienst 2005;
StGG Art2;
VwRallg;
BDG 1979 §144 Abs2 idF 1994/550;
BDG 1979 §27 Abs1 idF 2002/I/119;
B-VG Art130 Abs2;
B-VG Art139;
B-VG Art7 Abs1;
GrundausbildungsV Exekutivdienst 1999 §16 Abs1;
GrundausbildungsV Exekutivdienst 1999 §5 Abs2;
GrundausbildungsV Exekutivdienst 2005 §26a;
GrundausbildungsV Exekutivdienst 2005 §5 Abs2;
GrundausbildungsV Exekutivdienst 2005 Anl2;
GrundausbildungsVNov Exekutivdienst 2005;
StGG Art2;
VwRallg;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer steht als Revierinspektor (Verwendungsgruppe E 2b) in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Er gehört der Gruppe der Einsatzpiloten und Luftfahrzeugwarte an und ist im Bereich der Flugpolizei tätig.

Mit Antrag vom 21. März 2005 ersuchte der Beschwerdeführer um bescheidmäßige Entscheidung über seine Zulassung zum Grundausbildungslehrgang 2005/2006 für die Verwendungsgruppe E 2a in Anwendung des (in diesem Zeitpunkt in Kraft gestandenen) § 16 Abs. 1 der (damaligen) Verordnung des Bundesministers für Inneres über die Grundausbildungen für den Exekutivdienst und die Verwendungsgruppen E 2a und E 1 im Gendarmerie-, Sicherheitswach- und Kriminaldienst, BGBl. II Nr. 433/1999 (im Folgenden: GAV 1999), also unter Entfall der Auswahlprüfung und eines Teiles der Ausbildung.

Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 6. Oktober 2005 wurde dieser Antrag gemäß § 27 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333 (im Folgenden: BDG 1979), sowie gemäß der GAV 1999 in der Fassung der (mittlerweile in Kraft getretenen) Verordnung BGBl. II Nr. 315/2005 abgewiesen.

Begründend führte die belangte Behörde aus, durch die zuletzt zitierte Novellierung der GAV 1999 sei § 16 leg. cit. aufgehoben worden. Die Zulassung zum Grundausbildungslehrgang für die Verwendungsgruppe E 2a setze daher jedenfalls die Ablegung der Auswahlprüfung gemäß § 7 GAV 1999 voraus. Diese habe der Beschwerdeführer jedoch nicht absolviert.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde vor dem Verfassungsgerichtshof. Dort machte er eine Verletzung des verfassungsgesetzlich geschützten Rechtes auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz geltend. Er vertrat unter Hinweis auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 16. Oktober 2004, B 611/04 = Slg. 17.344, die Rechtsauffassung, der Grundsatz verfassungskonformer Auslegung verbiete es vorliegendenfalls, die im Zeitpunkt der Bescheiderlassung geltende Fassung der GAV 1999 nach der Verordnung BGBl. II Nr. 315/2005 anzuwenden; heranzuziehen wäre demnach vielmehr die im Zeitpunkt der Antragstellung in Kraft gestandene Stammfassung. Andernfalls wäre die Entscheidung von den verschiedensten Zufälligkeiten, insbesondere auch von manipulativen und vom Antragsteller nicht beeinflussbaren Umständen abhängig. Schon im Zeitpunkt seiner Antragstellung habe der Beschwerdeführer aus § 16 Abs. 1 GAV 1999 ein subjektives Recht auf Zulassung zur Grundausbildung erworben.

Ein Unterschied zu dem dem zitierten Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 16. Oktober 2004 zu Grunde liegenden Fall bestehe lediglich darin, dass dort gleichsam für längere Zeit ein gesetzlich kundgemachtes Ablaufdatum für eine anspruchsbegründende Norm gegeben gewesen sei, während im hier vorliegenden Fall ad hoc durch eine Verordnung eine Außerkraftsetzung verfügt worden sei. Diese Verordnung stamme jedoch von der belangten Behörde selbst. Schließlich erwähnte der Beschwerdeführer noch, dass der Verfassungsgerichtshof in dem seinem Erkenntnis vom 16. Oktober 2004 zu Grunde gelegenen Fall zur Vermeidung eines verfassungswidrigen Ergebnisses im Wege einer verfassungskonformen Auslegung sogar eine rückwirkende Ruhestandsversetzung für erforderlich erachtet habe.

Für den Fall, dass der Verfassungsgerichtshof die aufgezeigte verfassungskonforme Auslegung der Außerkraftsetzung des § 16 GAV 1999 für unzulässig ansehen sollte, erachtete sich der Beschwerdeführer in seinen Rechten durch die Anwendung einer gleichheitswidrigen Verordnung verletzt.

Mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 28. Februar 2006, Zl. B 3414/05-3, lehnte dieser die Behandlung der Beschwerde ab und trat sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab. In dem genannten Ablehnungsbeschluss verwies der Verfassungsgerichtshof auf seinen zu Zl. B 3413/05 ergangenen Ablehnungsbeschluss, in welchem es (auszugsweise) heißt:

"Soweit die Beschwerde aber verfassungsrechtliche Fragen berührt, lässt ihr Vorbringen die behauptete Rechtsverletzung, die Verletzung eines anderen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes oder die Verletzung in einem sonstigen Recht wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat: Die kritisierte Regelung der Z 10 der Verordnung BGBl. II 2005/315 hält sich im Rahmen des dem Verordnungsgeber durch das Gesetz - zulässiger Weise - eingeräumten Gestaltungsspielraumes; dass die Voraussetzungen für die Zulassung von Beamten in Sonderverwendung zur Grundausbildung für die Verwendungsgruppe E2a mit dieser Regelung geändert wurden, macht sie nicht gleichheitswidrig. Der hier vorliegende Fall ist auch nicht mit jenem zu vergleichen, der mit VfGH 16.10.2004 B 611/04 entschieden wurde, weil - anders als der Beschwerdeführer meint - auch § 16 der Verordnung BGBl. II 1999/433 insoferne keinen 'Rechtsanspruch' auf den Entfall der Auswahlprüfung sowie eines Teiles der Ausbildung vorsah, als dieser Entfall ua. nur unter der Voraussetzung in Betracht kam, dass die 'Verwendung als Beamter der Verwendungsgruppe E2a auf die Sonderverwendung beschränkt bleibt', was letztlich im Ermessen der Dienstbehörde liegt."

In seiner über Auftrag des Verwaltungsgerichtshofes ergänzten Beschwerde erachtet sich der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in seinem Recht auf Zulassung zur Grundausbildung nach §§ 27 und 144 Abs. 2 BDG 1979 in Verbindung mit der GAV 1999 in der Fassung vor der Novellierung durch die Verordnung BGBl. II Nr. 315/2005 verletzt. Er macht Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften mit dem Antrag geltend, ihn aus diesen Gründen aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in welcher sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

§ 4 Abs. 3, § 26 Abs. 1, § 27 Abs. 1 und § 144 Abs. 2 BDG 1979, die erstgenannte Bestimmung in der Stammfassung, die beiden folgenden Bestimmungen in der Fassung nach dem Deregulierungsgesetz - Öffentlicher Dienst, BGBl. I Nr. 119/2002, und die letztgenannte Bestimmung nach dem Besoldungsreform-Gesetz BGBl. Nr. 550/1994, lauten:

"§ 4. ...

...

(3) Von mehreren Bewerbern, die die Ernennungserfordernisse erfüllen, darf nur der ernannt werden, von dem auf Grund seiner persönlichen und fachlichen Eignung anzunehmen ist, dass er die mit der Verwendung auf der Planstelle verbundenen Aufgaben in bestmöglicher Weise erfüllt.

...

§ 26. (1) Die obersten Dienstbehörden haben für ihren Zuständigkeitsbereich die Grundausbildung durch Verordnung zu regeln (Grundausbildungsverordnung). Grundausbildungsverordnungen können auch von mehreren obersten Dienstbehörden einvernehmlich erlassen werden.

...

§ 27. (1) Der Beamte ist von der Dienstbehörde einer

Grundausbildung zuzuweisen, wenn

1. der erfolgreiche Abschluss der betreffenden

Grundausbildung für die Verwendung des Beamten als

Definitivstellungserfordernis vorgeschrieben ist und

2. der Beamte die in der Verordnung für die

betreffende Grundausbildung allenfalls vorgeschriebenen Praxiszeiten absolviert hat.

Die Zeit zur Absolvierung der Grundausbildung ist von der Dienstbehörde nach den dienstlichen Verhältnissen und nach Sicherstellung eines Ausbildungsplatzes festzusetzen. Auf die persönlichen Verhältnisse des Beamten ist dabei angemessen Rücksicht zu nehmen.

...

§ 144. ...

(2) Die Grundausbildungen für die Verwendungsgruppen E 1 und E 2a sind nach Maßgabe des dienstlichen Bedarfes an solchen Beamten abzuhalten. Die Zulassung zu diesen Grundausbildungen ist so zu gestalten, dass dem § 4 Abs. 3 Rechnung getragen wird."

§ 5 Abs. 1 und 2, § 7 Abs. 1 sowie § 16 Abs. 1 und 3 GAV 1999, § 7 Abs. 1 (dieser in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 468/2002, die übrigen Bestimmungen in der Stammfassung BGBl. II Nr. 433/1999), wie sie im Zeitpunkt der Antragstellung des Beschwerdeführers in Geltung standen, lauteten:

"§ 5. (1) Der Grundausbildung für den Exekutivdienst sind Bundesbedienstete zuzuweisen, sofern sie die allgemeinen und besonderen Ernennungserfordernisse erfüllen.

(2) Die Zulassung zu Grundausbildungslehrgängen für die Verwendungsgruppe E 2a ist, abgesehen von der Erfüllung der Erfordernisse der Z 9.11 und 9.12 der Anlage 1 zum BDG 1979, vom Ergebnis der gemäß § 7 durchzuführenden Auswahlprüfung abhängig.

...

§ 7. (1) Die Auswahlprüfung ist durch eine vom Direktor der Sicherheitsakademie zu bestellende Kommission durchzuführen.

...

§ 16. (1) Für Beamte des Exekutivdienstes hat im Rahmen der Grundausbildung für die Verwendungsgruppe E 2a die Auswahlprüfung (§ 7) sowie ein Teil der Ausbildung zu entfallen, wenn sie den erfolgreichen Abschluss einer in der Folge aufgezählten Sonderausbildungen nachzuweisen vermögen und ihre Verwendung als Beamter der Verwendungsgruppe E 2a auf diese Sonderverwendung beschränkt bleibt:

Verwendung:

Nachweis:

...

 

2. Luftfahrzeugwarte

Luftfahrzeugwartschein 1. Klasse (§ 147 Zivilluftfahrt-Personalverordnung - ZLPV, BGBl. Nr. 219/1958, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. Nr. 3/1994)

3. Hubschrauberführer

Privat- Hubschrauberpilotenschein (§ 65 ZLPV)

...

 

(3) Der Grundausbildungslehrgang nach § 16 Abs. 1 und der Ergänzungslehrgang nach § 16 Abs. 2 haben insgesamt die Lehrgegenstände der Anlage 2 zu umfassen. Diese Lehrgänge sind inhaltlich den Erfordernissen entsprechend zu gestalten."

Die Anlage 2 zur GAV 1999 in der Stammfassung dieser Anlage enthielt die Lehr- und Prüfungsgegenstände für die Grundausbildung für die Verwendungsgruppe E 2a.

Durch die Verordnung der Bundesministerin für Inneres, mit der die GAV 1999 geändert wird, BGBl. II Nr. 315/2005, wurde § 5 Abs. 2 leg. cit. wie folgt neu gefasst:

"(2) Die Zulassung zu Grundausbildungslehrgängen für die Verwendungsgruppe E 2a ist, abgesehen von der Erfüllung der Erfordernisse der Z 9.11 der Anlage 1 zum BDG 1979, vom Ergebnis der gemäß § 7 durchzuführenden Auswahlprüfung abhängig."

Gemäß Z. 10 dieser Novelle entfiel § 16 GAV 1999.

Darüber hinaus wurde durch diese Verordnungsnovelle der GAV 1999 ein § 26a eingefügt, welcher wie folgt lautet:

"Übergangsbestimmungen für Beamte in Sonderverwendung

§ 26a. (1) Beamte der Verwendungsgruppe E 2a, die auf Grund des Absatzes 1 des § 16 der Verordnung des Bundesministers für Inneres über die Grundausbildungen für den Exekutivdienst und die Verwendungsgruppen E 2a und E 1 im Gendarmerie-, Sicherheitswach- und Kriminaldienst, BGBl. II Nr. 433/1999, in der Fassung BGBl. II Nr. 333/2004, in Sonderverwendung stehen und die eine außerhalb ihrer Sonderverwendung liegende Funktion anstreben, haben einen höchstens vier Monate dauernden Ergänzungslehrgang zu besuchen, der mit einer Ergänzungsprüfung, die die in der Anlage 2 lit. C angeführten Prüfungsgegenstände zu enthalten hat, abzuschließen ist. Die Bestimmungen der §§ 6 und 7 finden Anwendung.

(2) Der Ergänzungslehrgang nach § 16 Abs. 1 hat insgesamt die Lehrgegenstände der Anlage 2 zu umfassen. Diese Lehrgänge sind inhaltlich den Erfordernissen entsprechend zu gestalten."

Des Weiteren wurde die Anlage 2 der GAV 1999 mit der zitierten Verordnungsnovelle durch einen neuen Katalog der Lehr- und Prüfungsgegenstände für die Grundausbildung für die Verwendungsgruppe E 2a ersetzt (Z. 16 der Verordnungsnovelle).

Gemäß § 27 Abs. 4 GAV 1999 in der Fassung der in Rede stehenden Verordnungsnovelle traten u.a. § 5 Abs. 2, § 26a sowie die Anlage 2 in der genannten Fassung mit 1. Oktober 2005 in Kraft. Weiters enthält § 27 Abs. 4 GAV 1999 (in der nämlichen Fassung) die Anordnung, dass der § 16 GAV 1999 (Stammfassung) mit Ablauf des 30. September 2005 außer Kraft tritt.

Die vorliegende Verwaltungsgerichtshofbeschwerde geht offenbar davon aus, dass einem Beamten des Exekutivdienstes der Verwendungsgruppe E 2b, welcher nach Maßgabe der jeweils anzuwendenden generellen Rechtsnormen zur Grundausbildung für die Verwendungsgruppe E 2a die Voraussetzungen für eine Zulassung erfüllt, auch ein subjektives Recht auf Zulassung zusteht. Ob diese Grundannahme der Verwaltungsgerichtshofbeschwerde zutrifft, kann vorliegendenfalls freilich dahinstehen, weil - wie die belangte Behörde zutreffend erkannt hat - in Ansehung des Beschwerdeführers diese Voraussetzungen nicht vorliegen:

In diesem Zusammenhang hat die belangte Behörde die Auffassung vertreten, im Hinblick auf das nach dem 1. Oktober 2005 gelegene Datum der Erlassung des angefochtenen Bescheides habe sie die GAV 1999 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 315/2005 anzuwenden. Demgegenüber vertritt der Beschwerdeführer auch vor dem Verwaltungsgerichtshof die Rechtsauffassung, im Hinblick auf seine vor Inkrafttreten der zuletzt zitierten Verordnungsnovelle gelegene Antragstellung sei - zur Vermeidung von Zufälligkeiten und von Willkür - die im Zeitpunkt der Antragstellung geltende Rechtslage maßgeblich.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in dem Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 4. Mai 1977, VwSlg. Nr. 9315/A, folgenden Rechtssatz ausgesprochen:

"Die Rechtsmittelbehörde hat im Allgemeinen das im Zeitpunkt der Erlassung ihres Bescheides geltende Recht anzuwenden. Eine andere Betrachtungsweise wird dann geboten sein, wenn etwa der Gesetzgeber in einer Übergangsbestimmung zum Ausdruck bringt, dass 'auf anhängige Verfahren noch das bisher geltende Gesetz anzuwenden ist'. Weiters wird eine andere Betrachtungsweise auch dann Platz zu greifen haben, wenn darüber abzusprechen ist, was an einem bestimmten Stichtag oder in einem konkreten Zeitraum rechtens war."

Diese Aussagen gelten nicht nur für Entscheidungen von Rechtsmittelbehörden, sondern auch für die maßgebliche Rechtslage im - hier vorliegenden - Fall der Entscheidung einer obersten Dienstbehörde in erster und letzter Instanz. Vorliegendenfalls kommt der in der eben erwähnten Rechtsprechung entwickelte allgemeine Grundsatz zum Tragen, enthält die Verordnungsnovelle BGBl. II Nr. 315/2005 doch keine Übergangsbestimmung für bereits anhängige Verfahren, wiewohl die Verordnungsgeberin - wie § 26a GAV 1999 in der Fassung der zitierten Verordnungsnovelle zeigt - die Möglichkeit des Entstehens von Übergangsfällen sehr wohl bedacht hat.

Ebenso wenig geht es bei der hier strittigen Frage, ob der Beschwerdeführer ohne Auswahlprüfung zur Grundausbildung für die Verwendungsgruppe E 2a zuzulassen ist, um den Abspruch darüber, was an einem bestimmten Stichtag oder in einem konkreten Zeitraum rechtens war, betrifft doch die Zulassungsentscheidung die Frage, ob es dem Beamten für einen in der Zukunft liegenden Zeitraum ermöglicht werden soll, die Grundausbildung zu absolvieren.

Dem Beschwerdeführer ist jedoch zuzubilligen, dass der in der zitierten Rechtsprechung zum Ausdruck gebrachte allgemeine Grundsatz dann nicht zum Tragen käme, wenn das Erfordernis einer verfassungskonformen Auslegung einer Norm Gegenteiliges erheischen würde. Dies ist jedoch - wie die Begründung des oben wiedergegebenen Ablehnungsbeschlusses erkennen lässt - nach Auffassung des Verfassungsgerichtshofes nicht der Fall. Ebenso wenig wie der Verfassungsgerichtshof vermag der Verwaltungsgerichtshof ein solches Erfordernis zu erkennen:

Er teilt vielmehr die Auffassung des Verfassungsgerichtshofes, wonach sich der vorliegende Beschwerdefall von jenem, welcher dem oben zitierten Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 16. Oktober 2004 zu Grunde lag, (u.a.) dadurch unterscheidet, dass nach § 16 Abs. 1 GAV 1999 in der Stammfassung die Zulassung des Beamten in Sonderverwendung zur Grundausbildung ohne Auswahlprüfung von einer im "Ermessen" der Dienstbehörde liegenden Entscheidung über dessen künftige Verwendung im Rahmen der Verwendungsgruppe E 2a abhing. Der Beschwerdeführer irrt, wenn er annimmt, er genieße im Zusammenhang mit der Erstzuweisung einer Verwendung nach der von ihm angestrebten Ernennung in die Verwendungsgruppe E 2a Schutz vor Versetzung oder Verwendungsänderung (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom heutigen Tage, Zl. 2006/12/0027). Ihm ist zwar beizupflichten, dass die bloß abstrakte Möglichkeit einer Verwendung des Beamten außerhalb seiner Sonderverwendung die Anwendung des § 16 Abs. 1 GAV 1999 in seiner Stammfassung nicht ausgeschlossen hätte, wohl aber - und nur dies hat der Verfassungsgerichtshof offenkundig zum Ausdruck gebracht - die im "Ermessen" der Dienstbehörde liegende Entscheidung, den Beamten nach seiner Ernennung in die Verwendungsgruppe E 2a außerhalb der bis dahin inne gehabten Sonderverwendung einzusetzen.

Darüber hinaus unterscheidet sich der hier vorliegende Fall von jenem, welcher dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 16. Oktober 2004 zu Grunde lag - neben dem vom Beschwerdeführer vor dem Verfassungsgerichtshof dargelegten Umständen - auch dadurch, dass - anders als bei Ruhestandsversetzungen - Aspekte des aus einer Antragstellung abgeleiteten Vertrauensschutzes kaum eine Rolle spielen, dient doch die Grundausbildung für die Verwendungsgruppe E 2a im Wesentlichen nur dazu, um die Voraussetzungen für eine künftige Überstellung des Exekutivbeamten in diese (höhere) Verwendungsgruppe zu ermöglichen. Die Entscheidung darüber, ob eine derartige Überstellung erfolgt oder nicht, berührt jedoch ihrerseits nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes keine subjektiven Rechte des Beamten, insbesondere steht diesem kein Rechtsanspruch auf eine solche Überstellung zu.

Schließlich ist auch festzuhalten, dass durch die in Rede stehende Verordnungsnovelle nicht bloß die Befreiungsbestimmung des § 16 Abs. 1 GAV 1999 in der Stammfassung aufgehoben, sondern darüber hinaus durch Novellierung der Anlage 2 zu dieser Verordnung der Inhalt der Grundausbildung mit Wirksamkeit vom 1. Oktober 2005 neu geregelt wurde. Der Verwaltungsgerichtshof vermag kein verfassungsgesetzliches Gebot zu erkennen, welches den Verordnungsgeber in einem solchen Fall zwingen würde, für Beamte, die vor Inkrafttreten der Novellierung einen diesbezüglichen Antrag gestellt hatten, weiterhin eine Grundausbildung nach Altrechtslage vorzusehen. Geht es aber nach dem Vorgesagten ab Inkrafttreten der Novelle um die Zulassung des Beamten zu einer inhaltlich umgestalteten Grundausbildung, so erscheint es keinesfalls unsachlich, in Ansehung bestimmter Gruppen von Beamten, mögen sie auch schon eine Zulassung zur bisher vorgesehenen Grundausbildung beantragt haben, für die Zulassung zu der neu geregelten Grundausbildung nunmehr erstmals eine Auswahlprüfung vorzusehen.

Aus diesen Erwägungen hat die belangte Behörde keinen Vollzugsfehler begangen, wenn sie die GAV 1999 in der im Zeitpunkt der Erlassung ihres Bescheides in Kraft gestandenen Fassung nach der Verordnungsnovelle BGBl. II Nr. 315/2005 angewendet hat. Demnach kam die zu diesem Zeitpunkt bereits aufgehobene Bestimmung des § 16 Abs. 1 GAV 1999 nicht zum Tragen; der Bewilligung des Antrages des Beschwerdeführers stand § 5 Abs. 2 GAV 1999 in der Fassung der zitierten Verordnungsnovelle entgegen.

Gegen die Gesetzmäßigkeit der zuletzt genannten Verordnungsbestimmung bestehen vor dem Hintergrund des § 27 Abs. 1 und des § 144 Abs. 2 BDG 1979 keine Bedenken, weil die zuletzt genannte Gesetzesbestimmung unzweifelhaft erkennen lässt, dass dem Beamten jedenfalls kein gesetzlicher Anspruch auf Zulassung zur Grundausbildung ohne Absolvierung einer Auswahlprüfung eingeräumt ist (vgl. dazu das zur früheren Fassung des § 5 Abs. 2 GAV 1999 ergangene hg. Erkenntnis vom 23. September 1993, Zl. 93/12/0224, das jedenfalls bezüglich dieser Aussage auch für § 5 Abs. 2 GAV 1999 i.d.F. BGBl. II Nr. 315/2005 gilt).

Schließlich vertritt der Beschwerdeführer die Auffassung, die in Z. 10 der in Rede stehenden Verordnungsnovelle verfügte Aufhebung des § 16 GAV 1999 in der Stammfassung sei willkürlich erfolgt, weshalb angeregt werde, einen diesbezüglichen Verordnungsprüfungsantrag an den Verfassungsgerichtshof zu stellen. Als Beleg hiefür bringt der Beschwerdeführer vor, der Leiter des Referates Dienstrecht habe vor Erlassung der Verordnungsnovelle dem Leiter der Personalabteilung seine Rechtsauffassung bekannt gegeben, dass der Anspruch des Beschwerdeführers (auf Basis der damaligen Rechtslage) als gerechtfertigt anzusehen sei und angefragt, ob eine entsprechende Entscheidung ergehen könne. Der Leiter der Personalabteilung habe darauf mit einer bedingungslosen Ablehnung ohne jede Begründung geantwortet.

Dieser vom Beschwerdeführer behauptete Vorfall könnte allenfalls auf eine schuldhafte (willkürliche) Verzögerung der Entscheidung über seinen Zulassungsantrag schließen lassen; keinesfalls kann daraus aber der vom Beschwerdeführer erhobene Vorwurf abgeleitet werden, die Erlassung der Verordnungsnovelle, welche im Übrigen auch durch die Bundesministerin und nicht durch den Leiter der Personalabteilung erfolgte, sei willkürlich gewesen. Der Verwaltungsgerichtshof sieht sich daher nicht veranlasst, der diesbezüglichen Anregung des Beschwerdeführers nachzukommen.

Aus diesen Erwägungen war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.

Wien, am 15. November 2006

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