Normen
AVG §56;
AVG §59 Abs1;
AVG §66 Abs4;
GehG 1956 §61 idF 2002/I/119;
GehG 1956 §61 idF 2003/I/071;
GehG 1956 §61 idF 2003/I/130;
GehG 1956 §69 idF 2002/I/119;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwRallg;
AVG §56;
AVG §59 Abs1;
AVG §66 Abs4;
GehG 1956 §61 idF 2002/I/119;
GehG 1956 §61 idF 2003/I/071;
GehG 1956 §61 idF 2003/I/130;
GehG 1956 §69 idF 2002/I/119;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwRallg;
Spruch:
Soweit sich die Beschwerde gegen die Bemessung der Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss für den Zeitraum bis zum 2. Dezember 2003 richtet, wird sie als unbegründet abgewiesen.
Im Übrigen wird der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Zur Vorgeschichte wird zunächst auf die Darstellung im hg. Erkenntnis vom 31. Jänner 2006, Zl. 2005/12/0099, verwiesen. Mit dem genannten Erkenntnis wurde eine Beschwerde des Beschwerdeführers gegen einen im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde, mit welchem der Ruhegenuss des Beschwerdeführers mit EUR 4.230,20 bemessen worden war, als unbegründet abgewiesen. In dem zitierten Erkenntnis teilte der Verwaltungsgerichtshof die Rechtsauffassung der belangten Behörde, wonach der Ruhegenussbemessung des Beschwerdeführers die §§ 4 und 5 des Pensionsgesetzes 1965, BGBl. Nr. 340 (im Folgenden: PG 1965), in der ab 1. Jänner 2003 maßgeblichen Fassung zu Grunde zu legen waren, zumal die Übergangsbestimmung des § 96 Abs. 4 PG 1965 im Hinblick auf das Lebensalter des Beschwerdeführers nicht zur Anwendung komme. Der Beschwerdeführer könne sich daher insbesondere nicht auf die Begünstigung des § 5 Abs. 2 PG 1965 in der am 31. Dezember 2002 geltenden Fassung für die Berechnung des ruhegenussfähigen Monatsbezuges berufen. Den vom Beschwerdeführer erhobenen gemeinschaftsrechtlichen Bedenken gegen die Umschreibung des durch die Übergangsbestimmung des § 96 Abs. 4 PG 1965 erfassten Personenkreises hielt der Verwaltungsgerichtshof in dem zitierten Erkenntnis im Wesentlichen entgegen, dass die Richtlinie 2000/78/EG vor Ablauf der Umsetzungsfrist mit 2. Dezember 2003 nicht unmittelbar anwendbar sei. Eine richtlinienkonforme Auslegung des § 96 Abs. 4 PG 1965 komme auf Grund seines klaren Wortlautes nicht in Betracht. Das gemeinschaftsrechtliche Diskriminierungsverbot komme für Zeiträume bis 2. Dezember 2003 nicht zum Tragen, weil kein Gemeinschaftsrecht zu vollziehen sei. Anderes - so führte der Verwaltungsgerichtshof in dem zitierten Erkenntnis aus - könne im Fall eines Neubemessungsantrages für Bemessungszeiträume ab dem 3. Dezember 2003 gelten.
Mit Bescheid des Bundespensionsamtes vom 12. August 2003 wurde festgestellt, dass dem Beschwerdeführer gemäß § 58, § 61 und § 69 PG 1965 vom 1. Jänner 2003 an eine Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss von monatlich brutto EUR 1.057,60 gebühre. Die Nebengebührenwerte für die Zeit vom 1. August 1972 bis 31. Dezember 1999 betrügen 29.780,173, jene für den Zeitraum vom 1. Jänner 2000 bis 31. Dezember 2002 3.843,756. 1 v.H. des Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V am 1. Jänner 2003 betrage EUR 18,897. Die Nebengebührenzulage nach § 61 Abs. 2 und § 69 PG 1965 betrage daher:
29.780,173 | x | 18,897 | : | 437,5 | EUR | 1.286,299 |
3.843,756 | x | 18,897 | : | 507,5 | EUR | 143,124 |
insgesamt somit | EUR | 1.429,40 |
Gemäß § 61 Abs. 3 PG 1965 dürfe die Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss 20 % der höchsten aufgewerteten Beitragsgrundlage nicht übersteigen. Diese betrage entsprechend dem Bescheid des Bundespensionsamtes vom 11. April 2003 EUR 5.287,80; 20 % davon ergäben EUR 1.057,60. In dieser Höhe sei die Nebengebührenzulage zu bemessen gewesen.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Berufung an die belangte Behörde. In einer Eingabe vom 27. Februar 2006 beantragte der Beschwerdeführer unter Hinweis auf das zwischenzeitig ergangene hg. Erkenntnis vom 31. Jänner 2006, Zl. 2005/12/0099-7, insbesondere festzustellen, dass dem Beschwerdeführer ab 3. Dezember 2003 eine höhere Nebengebührenzulage gebühre. In diesem Zusammenhang verwies der Beschwerdeführer insbesondere darauf, dass die Bestimmung des § 96 Abs. 4 PG 1965 zu seiner Diskriminierung gegenüber jüngeren Beamten führe. Für Zeiträume ab 3. Dezember 2003 sei eine solche Diskriminierung gemeinschaftsrechtswidrig.
Am 20. März 2006 erließ die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid, dessen Spruch wie folgt lautet:
"Ihrer Berufung vom 3. September 2003 gegen den Bescheid des Bundespensionsamtes vom 12. August 2003, ..., betreffend Bemessung der Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss, wird nicht stattgegeben. Der angefochtene Bescheid wird nach § 66 Abs. 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (= AVG), BGBl. Nr. 51, bestätigt.
Hinsichtlich Ihres ergänzenden Berufungspunktes ... betreffend Bemessung der Nebengebührenzulage für Zeiträume ab dem 3.12.2003 wird Ihre Berufung gemäß § 66 Abs. 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (= AVG), BGBl. Nr. 51, als unzulässig zurückgewiesen."
Begründend führte die belangte Behörde zunächst aus, dass die Berechnung der erstinstanzlichen Behörde zutreffend sei. Maßgeblich sei die am 1. Jänner 2003 für die Bemessung des Ruhegenusses bzw. der Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss geltende Rechtslage. Soweit der Beschwerdeführer nunmehr eine Bemessung von Zeiträumen nach seiner Ruhestandsversetzung begehre, übersehe er die Tatsache, dass die Berechnung der Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss ebenfalls ausschließlich zum Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung erfolgt sei und eine Bemessung zu einem späteren Zeitpunkt bzw. für andere Zeiträume überhaupt nicht Gegenstand des erstinstanzlichen Bescheides sei. Es werde daher eine Entscheidung über eine "Sache" begehrt, die nicht Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens gewesen sei. Das diesbezügliche Anbringen habe daher den Charakter einer unzulässigen Berufung, weshalb sie in diesem Punkt als unzulässig zurückzuweisen gewesen sei.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof. Der Beschwerdeführer erachtet sich erkennbar in seinem Recht auf richtige Bemessung der Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss, bzw. im Umfang der Zurückweisung in seinem Recht auf Sachentscheidung über seine Berufung verletzt. Er macht Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften mit dem Antrag geltend, den angefochtenen Bescheid aus diesen Gründen aufzuheben.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in welcher sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Zur maßgeblichen Rechtslage betreffend die Ruhegenussbemessung wird auf die diesbezügliche Darstellung in dem bereits mehrfach zitierten hg. Erkenntnis vom 31. Jänner 2006, Zl. 2005/12/0099, verwiesen.
§ 61 Abs. 1, 2 und 3 PG 1965 in der Fassung nach dem Deregulierungsgesetz - Öffentlicher Dienst, BGBl. I Nr. 119/2002, lauteten:
"Bemessungsgrundlage und Ausmaß der
Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss
§ 61. (1) Die Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss ist auf der
Grundlage der für die Zeit vom 1. Jänner 1972 bis zum Ausscheiden
aus dem Dienststand im Beamtendienstverhältnis festgehaltenen
Summe der Nebengebührenwerte zu bemessen. Diese Summe erhöht sich
1. um Nebengebührenwerte aus früheren
Dienstverhältnissen nach § 65 Abs. 5, nach § 66 Abs. 3 und nach
§ 11 Abs. 4 des Nebengebührenzulagengesetzes in der bis zum
31. Dezember 1990 geltenden Fassung und
2. um Gutschriften von Nebengebührenwerten
- a) nach den §§ 67 und 68 und
- b) nach § 12 des Nebengebührenzulagengesetzes in der bis zum 31. Dezember 1990 geltenden Fassung.
(2) Die Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss beträgt, sofern dem Ruhegenuss eine Ruhegenussbemessungsgrundlage im Ausmaß von 80% der Ruhegenussberechnungsgrundlage (volle Ruhegenussbemessungsgrundlage) zu Grunde liegt, ein Siebenhundertstel des Betrages, der sich aus der Multiplikation der Summe der Nebengebührenwerte mit 1% des im Zeitpunkt des Entstehens des Anspruches auf die Nebengebührenzulage geltenden Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V zuzüglich einer allfälligen Teuerungszulage ergibt. ...
(3) Die Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss darf 20% der höchsten aufgewerteten Beitragsgrundlage nicht übersteigen. Bei Beamten, auf die § 96 Abs. 4 anzuwenden ist, darf die Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss 20% des ruhegenussfähigen Monatsbezuges zuzüglich allfälliger Teuerungszulagen nicht übersteigen."
Durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 71/2003 wurde in § 61 Abs. 3 PG 1965 nach dem Zitat "§ 96 Abs. 4" die Wendung "und 113c GehG" eingefügt.
Durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 130/2003 wurde in § 61 Abs. 3 das Zitat "§ 96 Abs. 4 und" durch das Zitat "die §§ 96 Abs. 4 oder" ersetzt.
Schließlich wurde durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 165/2005 eine Modifikation hier nicht wiedergegebener Passagen des § 61 Abs. 2 PG 1965 vorgenommen.
§ 69 Abs. 1 und 2 PG 1965 in der Fassung dieser Bestimmung nach dem Deregulierungsgesetz - Öffentlicher Dienst, BGBl. I Nr. 119/2002, lauten auszugsweise:
"Übergangsbestimmungen
§ 69. (1) Bei der Ermittlung der Nebengebührenzulage ist § 61 Abs. 2 auf Nebengebührenwerte, denen Geldleistungen zu Grunde liegen, auf die der Anspruch vor dem 1. Jänner 2000 entstanden ist, mit der Abweichung anzuwenden, dass statt eines Siebenhundertstels der 437,5te Teil des Betrages heranzuziehen ist, der sich aus der Multiplikation der Summe dieser Nebengebührenwerte mit 1% des im Zeitpunkt des Entstehens des Anspruches auf die Nebengebührenzulage geltenden Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V zuzüglich einer allfälligen Teuerungszulage ergibt.
(2) Gebührt ein Ruhebezug oder ein Versorgungsbezug nach einem im Dienststand verstorbenen Beamten erstmals in einem in der folgenden Tabelle bezeichneten Jahr, so ist der Divisor '700' in § 61 Abs. 2 jeweils durch folgenden Divisor zu ersetzen:
Jahr | Divisor |
... | ... |
2003 | 507,5 |
... | ..." |
I. Zur Auslegung des erstinstanzlichen Bescheides und des Berufungsbescheides:
Der Abspruch über die Bemessung der Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss ist - wie die Ruhegenussbemessung selbst - ein zeitraumbezogener Abspruch. Die erstinstanzliche Behörde hat mit ihrem Bescheid vom 12. August 2003 die Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss "vom 1. Jänner 2003 an" bemessen. Ein zeitraumbezogener Abspruch ohne Nennung eines Endzeitpunktes ist als Abspruch "bis auf weiteres" zu verstehen (vgl. hiezu das zum Entfall von Bezügen ergangene hg. Erkenntnis vom 19. Februar 2003, Zl. 2002/12/0122).
Im ersten Spruchabsatz des angefochtenen Bescheides vom 20. März 2006 wird der Berufung des Beschwerdeführers gegen den eben zitierten erstinstanzlichen Bescheid nicht stattgegeben. Eine solche Formulierung in der Berufungsentscheidung ist im Allgemeinen als Erlassung eines mit dem erstinstanzlichen Bescheid übereinstimmenden Bescheides anzusehen (vgl. hiezu etwa das hg. Erkenntnis vom 15. März 2005, Zl. 2005/08/0008). Nach Maßgabe allein dieses Spruchabsatzes hätte die belangte Behörde somit den Ruhegenuss "vom 1. Jänner 2003 an" bis zur Erlassung ihres Bescheides im März 2006 und - darüber hinaus - "bis auf weiteres" bemessen. Dem steht jedoch der zweite Spruchabsatz des angefochtenen Bescheides entgegen, wonach die Berufung - soweit sie die Bemessung der Nebengebührenzulage für Zeiträume ab dem 3. Dezember 2003 anstrebt - zurückgewiesen wurde.
Der in diesem Zusammenhang allein maßgebliche Spruch des angefochtenen Bescheides ist daher dahingehend auszulegen, dass die belangte Behörde die Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss im Zeitraum vom 1. Jänner 2003 bis 2. Dezember 2003 bemessen, eine Sachentscheidung über die Berufung des Beschwerdeführers für Zeiträume ab dem 3. Dezember 2003 hingegen verweigert hat. Die nach der Begründung des Berufungsbescheides allenfalls nahe liegende Auslegung, die belangte Behörde habe die Nebengebührenzulage lediglich zum 1. Jänner 2003 bemessen, scheidet mangels eines entsprechenden Hinweises auf einen solchen Entscheidungswillen im Wortlaut des Spruches aus.
II. Zur Beschwerde, soweit sie die Bemessung der Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss für den Zeitraum vom 1. Jänner bis zum 2. Dezember 2003 betrifft:
Der Beschwerdeführer stellt nicht in Abrede, dass die belangte Behörde die Bemessung der Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss entsprechend den Regelungen der §§ 61 und 69 PG 1965 korrekt vorgenommen hat. Insoweit sich sein Vorbringen, wonach die Nichtanwendung der Übergangsbestimmung des § 96 Abs. 4 PG 1965 in seinem Falle eine gegen Gemeinschaftsrecht verstoßende Diskriminierung darstelle, auch auf den hier behandelten Zeitraum beziehen sollte, ist er gemäß § 43 Abs. 2 VwGG auf die Entscheidungsgründe des hg. Erkenntnisses vom 31. Jänner 2006, Zl. 2005/12/0099, zu verweisen, wonach für den genannten Bemessungszeitraum gemeinschaftsrechtliche Diskriminierungsverbote (noch) nicht anwendbar waren.
Insofern der Beschwerdeführer die in § 61 Abs. 3 PG 1965 vorgesehene Deckelung der Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss als verfassungswidrig rügt, weil sie zu Kürzungen von einem Drittel der sonst zustehenden Zulage führe, weswegen er für seinen jahrzehntelangen Fleiß "bestraft" werde, ist er gemäß § 43 Abs. 2 VwGG auf die Ausführungen zur Verfassungskonformität dieser Bestimmung im Hinblick auf den Gestaltungsspielraum des einfachen Gesetzgebers bei der Ausgestaltung des Pensionsrechts öffentlich Bediensteter im hg. Erkenntnis vom 13. September 2006, Zl. 2006/12/0120, sowie die dort wiedergegebenen Ausführungen des Verfassungsgerichtshofes zu verweisen.
Soweit sich die Beschwerde somit gegen die Bemessung der Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss für den Zeitraum zwischen dem 1. Jänner und dem 2. Dezember 2003 richtet, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
III. Zur Zurückweisung der Berufung in Ansehung von Zeiträumen ab dem 3. Dezember 2003:
Die belangte Behörde hat in diesem Zusammenhang die Auffassung vertreten, "Sache" des erstinstanzlichen Verfahrens sei lediglich die Bemessung der Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss am 1. Jänner 2003 gewesen. Diese Auffassung ist vor dem Hintergrund des oben wiedergegebenen Wortlautes des erstinstanzlichen Bescheides freilich unzutreffend; vielmehr liegt - wie oben bereits ausgeführt - ein zeitraumbezogener Abspruch "bis auf weiteres" vor. Zur Frage, was diesfalls "Sache" des Berufungsverfahrens ist, hat der Verwaltungsgerichtshof in dem bereits zitierten hg. Erkenntnis vom 19. Februar 2003, Zl. 2002/12/0122, Folgendes ausgeführt:
"Auch die Berufungsbehörde hat - im Rahmen der 'Sache' des erstinstanzlichen Verfahrens - zeitraumbezogen abzusprechen. Bringt die Berufungsbehörde durch Abweisung der Berufung zum Ausdruck, dass sie einen mit dem Spruch des erstinstanzlichen Bescheides identen Spruch erlässt, also ihrerseits den Entfall der Bezüge 'bis auf weiteres' verfügt, so darf sie dies nur dann, wenn auch während der Anhängigkeit des Berufungsverfahrens keine Beendigung der ungerechtfertigten Abwesenheit eingetreten ist. Andernfalls muss der datumsmäßige Endzeitpunkt aus dem Berufungsbescheid klar erkennbar hervorgehen."
Aus diesen Ausführungen ergibt sich, dass die Berufungsbehörde im Falle eines Abspruches der erstinstanzlichen Behörde "bis auf weiteres" auch berechtigt und verpflichtet ist, im Rahmen der "Sache" ihres Verfahrens über Zeiträume abzusprechen, die nach Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides gelegen sind (vgl. in diesem Sinne auch das zu Fragen der Ruhegenussbemessung ergangene hg. Erkenntnis vom 18. Dezember 2003, Zl. 99/12/0236, in welchem ausgeführt wurde, die Berufungsbehörde sei verpflichtet, eine während des bei ihr anhängigen Berufungsverfahrens eingetretene Änderung der Rechtslage zu prüfen und gegebenenfalls eine ab diesem Zeitpunkt gebotene Änderung der Ruhegenussbemessung in ihren Bescheid aufzunehmen).
Vor diesem Hintergrund erweist sich aber die Verweigerung einer Sachentscheidung der Berufungsbehörde in Ansehung von Zeiträumen ab dem 3. Dezember 2003 als verfehlt. Durch die Zurückweisung der Berufung wurde der Beschwerdeführer in dem von ihm als Beschwerdepunkt umschriebenen Recht auf Sachentscheidung über seine Berufung auch für die genannten Zeiträume verletzt.
Aus diesen Gründen war der angefochtene Bescheid im Umfang der Zurückweisung für Zeiträume ab dem 3. Dezember 2003 wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.
Die belangte Behörde wird auf Grund der insoweit wiederum anhängigen Berufung des Beschwerdeführers auch in Ansehung dieser Zeiträume eine Sachentscheidung unter Berücksichtigung der vorgetragenen gemeinschaftsrechtlichen Argumente des Beschwerdeführers zu treffen haben.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff, insbesondere auf § 50 VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.
Von der Durchführung der vom Beschwerdeführer beantragten mündlichen Verhandlung konnte aus dem Grunde des § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG Abstand genommen werden, zumal die Schriftsätze der Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens und die dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegten Akten des Verwaltungsverfahrens erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Art. 6 Abs. 1 EMRK steht dem nicht entgegen, weil die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof ausschließlich Rechtsfragen betroffen hat (vgl. die Unzulässigkeitsentscheidung des EGMR vom 2. September 2004, Alois Hofbauer ag. Austria, application no. 68087/01).
Wien, am 14. Dezember 2006
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