VwGH 2006/11/0129

VwGH2006/11/012917.10.2006

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bernard und die Hofräte Dr. Gall, Dr. Schick, Dr. Grünstäudl und Mag. Samm als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Runge, in der Beschwerdesache des Mag. M in T, vertreten durch Dr. Georg Santer, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Anichstraße 29, gegen die Erledigung des Vorstandes der Kammer für Arbeiter und Angestellte für Tirol vom 6. Juli 2006, Zl. 1017/06, betreffend Abberufung als Kammerdirektor, den Beschluss gefasst:

Normen

AKG 1992 §77 Abs1;
AKG 1992 §77;
ASGG §50 Abs1;
VwGG §34 Abs1;
AKG 1992 §77 Abs1;
AKG 1992 §77;
ASGG §50 Abs1;
VwGG §34 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Der Beschwerdeführer legte mit der vorliegenden Verwaltungsgerichtshofsbeschwerde folgendes - als angefochtener Bescheid bezeichnetes - Schreiben des Vorstandes der Kammer für Arbeiter und Angestellte für Tirol vom 6. Juli 2006 vor:

"Betrifft: Vorstandsbeschluss

Sehr geehrter Herr Mag. H.!

Die Kammer für Arbeiter und Angestellte für Tirol teilt mit gegenständlichem Schreiben mit, dass Sie in der 34. Vorstandssitzung am 3. Juli 2006 aus wichtigen Gründen als Direktor der Arbeiterkammer Tirol gemäß § 77 Abs. 1 AKG mit sofortiger Wirkung, somit ab dem Tag des Vorstandsbeschlusses, abberufen wurden.

Ab dem Zeitpunkt der Abberufung besteht keine Rechtsgrundlage für eine entsprechende Verwendungszulage mehr, die Ihnen in der Ausübung Ihrer Funktion zustand.

Als wichtige Gründe für die Abberufung liegen insbesondere grobe Pflichtverletzung bzw. Unfähigkeit zur Erfüllung der Ihnen übertragenen Aufgaben vor. Bei der Sitzung des Vorstandes wurden exemplarisch nachfolgende Gründe angeführt:

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