Normen
AVG §1;
AVG §3 Z3;
AVG §38;
AVG §45 Abs2;
AVG §68 Abs1 impl;
FSG 1997 §24;
FSG 1997 §26 Abs2;
StVO 1960 §5 Abs2;
StVO 1960 §99 Abs1 litb;
VStG §45 Abs1 Z2;
VStG §45 Abs1 Z3;
AVG §1;
AVG §3 Z3;
AVG §38;
AVG §45 Abs2;
AVG §68 Abs1 impl;
FSG 1997 §24;
FSG 1997 §26 Abs2;
StVO 1960 §5 Abs2;
StVO 1960 §99 Abs1 litb;
VStG §45 Abs1 Z2;
VStG §45 Abs1 Z3;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen
Der Beschwerdeführer ist schuldig, dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Melk vom 15. Dezember 2000 wurde die dem Beschwerdeführer für Kraftfahrzeuge der Klasse B - von der Bundespolizeidirektion Wien - erteilte Lenkberechtigung für die Dauer von vier Monaten (ab vorläufiger Abnahme) bis einschließlich 3. Februar 2001 entzogen, es wurde die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Berufung ausgeschlossen (Spruchpunkt I) und ferner wurde dem Beschwerdeführer die Absolvierung einer Nachschulung aufgetragen (Spruchpunkt II). Die Erstbehörde stützte ihre Entscheidung auf die §§ 7 Abs. 1 und § Z 1 FSG, 24 Abs. 1 und Abs. 3 leg. cit., 25 Abs. 1 und Abs. 3 letzter Satz leg. cit., 26 Abs. 2 leg. cit., 26 Abs. 8 zweiter Halbsatz leg. cit. sowie § 17 Abs. 1 Z. 2 FSG-GV. Sie begründete ihre Entscheidung im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer am 3. Oktober 2000 an einer näher bezeichneten Örtlichkeit im Rahmen einer Lenker- und Fahrzeugkontrolle angehalten worden sei. Während der Überprüfung der Lenker- und Fahrzeugpapiere, die auf Grund einer Geschwindigkeitsüberschreitung vorgenommen worden sei, seien beim Beschwerdeführer Alkoholisierungssymptome festgestellt worden. Der Beschwerdeführer sei daraufhin zu einer Atemluftalkoholuntersuchung mittels Alkomat aufgefordert worden. Es sei von ihm jedoch nur ein einziger gültiger Messwert zustande gebracht worden, bei den übrigen Messversuchen habe es sich um Fehlversuche gehandelt, bei welchen der Beschwerdeführer die eingeatmete Luft teilweise am Mundstück vorbeigeblasen oder in das Mundstück geblasen und sofort wieder die ausgeblasene Luft anzusaugen versucht habe. Da der Beschwerdeführer schon damals Zweifel an der Funktionstüchtigkeit des Gerätes geäußert habe, habe einer der Beamten unmittelbar anschließend an die Blasversuche des Beschwerdeführers selbst zwei Blasversuche mit demselben Gerät und Mundstück vorgenommen, bei denen sich das Gerät und das Mundstück als funktionstüchtig erwiesen hätten. Es sei daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer die Atemluftalkoholmessung mittels Alkomat verweigert habe, weshalb dem Beschwerdeführer gemäß § 26 Abs. 2 FSG die Lenkberechtigung für die Mindestdauer von vier Monten habe entzogen werden müssen. Gemäß § 24 Abs. 3 FSG habe auch (zwingend) eine begleitende Maßnahme verfügt werden müssen.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer Berufung. Mit dem nun angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 19. Dezember 2005 wurde der Berufung keine Folge gegeben und der erstinstanzliche Bescheid bestätigt.
Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, in welcher der Beschwerdeführer die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides beantragt.
Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und beantragt in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Soweit der Beschwerdeführer Unzuständigkeit der Behörde geltend macht, weil er zwar seine Arbeitspraxis in Pöchlarn, seinen Hauptwohnsitz aber in Wien habe, ist ihm Folgendes zu entgegnen: Die örtliche Zuständigkeit des Landeshauptmannes von Niederösterreich als Berufungsbehörde folgt daraus, dass die in erster Instanz entscheidende Behörde in seinem Sprengel liegt. Im Verfahren betreffend Entziehung der Lenkberechtigung ist jene Behörde örtlich zuständig, in deren Sprengel der Betreffende seinen Hauptwohnsitz hat. Der Beschwerdeführer hat im gesamten erstinstanzlichen Verfahren stets seine Anschrift in Pöchlarn genannt und keinerlei Hinweis auf einen Hauptwohnsitz in Wien gegeben. Sowohl laut Anzeige als auch in seinen Schriftsätzen hat er seine Adresse in Pöchlarn angegeben und im Verfahren vor der Erstbehörde auch nicht den Zustellungen an die von ihm genannte Adresse in Pöchlarn widersprochen. Somit gab es für die erstinstanzliche Behörde, die Bezirkshauptmannschaft Melk, in deren Sprengel Pöchlarn gelegen ist, keinerlei Grund, an ihrer Zuständigkeit zu zweifeln. Nur ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer auch in seiner Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid seine Adresse in Pöchlarn genannt und keineswegs darauf hingewiesen hat, er habe seinen Hauptwohnsitz nicht im Sprengel dieser Behörde.
Auch im Übrigen ist die Beschwerde nicht zielführend:
Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, es sei der erstinstanzliche Strafbescheid mit Bescheid des UVS im Land Niederösterreich vom 30. September 2005 aufgehoben und gemäß § 51 Abs. 7 VStG festgestellt worden, dass dieses Straferkenntnis außer Kraft getreten sei, damit sei rechtskräftig entschieden, dass "kein Alkoholdelikt" vorgelegen sei, woran die belangte Behörde gebunden sei, ist im Folgendes zu erwidern:
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat die mit der Entziehung der Lenkberechtigung befasste Behörde, wenn im Zeitpunkt der Erlassung ihres Bescheides kein sie bindendes rechtskräftiges über die Begehung der von ihr als Grundlage der Entziehung angenommenen, eine bestimmte Tatsache darstellenden Übertretung absprechendes Straferkenntnis - so auch, wenn etwa das erstinstanzliche Straferkenntnis aufgehoben wurde - vorliegt, die Frage, ob das in Rede stehende Verweigerungsdelikt vom Beschwerdeführer begangen wurde, als Vorfrage nach § 38 AVG selbständig zu prüfen und rechtlich zu beurteilen (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 27. Jänner 2005, Zl. 2004/11/0200). Dabei besteht aber auch keine Bindung an eine Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens aus formalen Gründen (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 23. April 2002, Zl. 2000/11/0025).
Bezogen auf den vorliegenden Fall ist zu berücksichtigen, dass die belangte Behörde im Hinblick auf die hier aus formalen Gründen erfolgte Einstellung nach Aufhebung des erstinstanzlichen Straferkenntnisses, womit entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers keineswegs bindend festgestellt worden ist, dass er das in Rede stehenden Delikt nicht begangen habe, den Sachverhalt selbständig beurteilt hat und unter ausführlicher Darstellung der Beweiswürdigung und ihrer Erwägungen zu dem Ergebnis gelangt ist, dass der Beschwerdeführer verweigerte, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen. Gegen die Feststellungen im angefochtenen Bescheid vermag der Beschwerdeführer nichts Stichhältiges einzuwenden und es gelingt ihm auch nicht, die Beweiswürdigung der belangten Behörde als unschlüssig erkennen zu lassen. Dem Beschwerdeführer ist im Übrigen zu entgegnen, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Straßenaufsichtsorgane als befähigt anzusehen sind, Alkoholisierungssymptome zu beurteilen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 29. April 2003, Zl. 2002/11/0252) und einem geschulten Organ der Straßenaufsicht auch die einwandfreie Beurteilung, warum bei der Atemluftuntersuchung kein brauchbares Ergebnis zustande gekommen ist, zugemutet werden kann (vgl. unter vielen die hg. Erkenntnisse vom 27. Jänner 2006, Zl. 2005/02/0321, vom 31. März 2000, Zl. 99/02/0219, vom 24. Feber 1993, Zl. 91/03/0343, u.a.). Von dieser Rechtsprechung abzugehen bieten auch die Beschwerdebehauptungen keinen Anlass.
Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet und war somit gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 6 VwGG abgesehen werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.
Wien, am 27. September 2007
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