VwGH 2006/10/0033

VwGH2006/10/00339.8.2006

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Mizner und die Hofräte Dr. Stöberl und Dr. Köhler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Hofer, in der Beschwerdesache der am 25. Februar 2006 verstorbenen MS in G, vertreten durch Mag. Alexander Gerngross und Mag. Klaus Köck, Rechtsanwälte in 8141 Unterpremstätten bei Graz, Hauptstraße 31, gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 3. Jänner 2006, Zl. FA 11A-32-1016/2004-11, betreffend Sozialhilfe, den Beschluss gefasst:

Normen

SHG Stmk 1998;
VwGG §33 Abs1;
SHG Stmk 1998;
VwGG §33 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als gegenstandslos erklärt und das Verfahren eingestellt.

Ein Ersatz von Aufwendungen findet nicht statt.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 3. Jänner 2006 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Übernahme der Differenzkosten für die Unterbringung im Pflegewohnheim T. mit der Begründung abgewiesen, es liege bei der Beschwerdeführerin keine Notlage bzw. keine Hilfsbedürftigkeit im Sinne des Steiermärkischen Sozialhilfegesetzes vor.

In der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde erachtete sich die Beschwerdeführerin - ihrem gesamten Vorbringen zufolge - im Recht auf Gewährung der beantragten Sozialhilfe verletzt.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.

Mit Schriftsatz vom 12. Mai 2006 teilte die belangte Behörde mit, dass die Beschwerdeführerin am 25. Februar 2006 verstorben sei und legte eine Kopie der Sterbeurkunde des Standesamtes der Landeshauptstadt Graz vor.

Ein Beschwerdeverfahren ist gemäß § 33 VwGG einzustellen, wenn kein rechtliches Interesse an einer Sachentscheidung mehr besteht. Ein solcher Fall liegt hier vor, weil der angefochtene Bescheid das Recht der Beschwerdeführerin auf Sozialhilfe, somit ein höchstpersönliches Recht betraf, in das eine Rechtsnachfolge nicht in Betracht kommt (vgl. z.B. den hg. Beschluss vom 28. Februar 2005, Zl. 2002/10/0218, und die dort zitierte Vorjudikatur). Mit dem Tod der Beschwerdeführerin ist die vorliegende Beschwerde daher im Sinne des § 33 Abs. 1 VwGG gegenstandslos geworden; das Beschwerdeverfahren ist einzustellen.

Ein Aufwandersatz war im Sinne des § 58 VwGG nicht zuzusprechen (vgl. dazu nochmals den obzitierten Beschluss vom 28. Februar 2005 und die dort zitierte Vorjudikatur). Wien, am 9. August 2006

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