VwGH 2006/09/0222

VwGH2006/09/022218.5.2010

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Rosenmayr, Dr. Bachler, Dr. Strohmayer und Dr. Doblinger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Plankensteiner, über die Beschwerde des F M in F, vertreten durch Dr. Peter Ringhofer, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Franz Josefs-Kai 5, gegen den Bescheid der Disziplinaroberkommission beim Bundeskanzleramt vom 20. September 2006, Zl. 46/8-DOK/06, betreffend Disziplinarstrafe der Geldstrafe nach dem Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, zu Recht erkannt:

Normen

AVG §59 Abs1;
BDG 1979 §105;
BDG 1979 §123 idF 2002/I/087;
BDG 1979 §124 Abs2 idF 2002/I/087;
BDG 1979 §126 Abs1;
BDG 1979 §126 Abs2;
BDG 1979 §43 Abs2 idF 2002/I/087;
BDG 1979 §44 Abs1 idF 2002/I/087;
BDG 1979 §91 idF 2002/I/087;
VStG §44a Z1 impl;
VwGG §42 Abs2 Z1;
AVG §59 Abs1;
BDG 1979 §105;
BDG 1979 §123 idF 2002/I/087;
BDG 1979 §124 Abs2 idF 2002/I/087;
BDG 1979 §126 Abs1;
BDG 1979 §126 Abs2;
BDG 1979 §43 Abs2 idF 2002/I/087;
BDG 1979 §44 Abs1 idF 2002/I/087;
BDG 1979 §91 idF 2002/I/087;
VStG §44a Z1 impl;
VwGG §42 Abs2 Z1;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird im Umfang des im Spruchpunkt

A) enthaltenen Schuldspruches, der Beschwerdeführer habe "sich

einem unberechtigten Dritten, nämlich HA, gegenüber dahingehend geäußert ..., er wisse über die privaten finanziellen Verhältnisse der politischen 'Gegner' in der Personalvertretung, GE und RE, genauestens Bescheid", im Umfang seines Spruchpunktes B) sowie in seinem Ausspruch über die Strafe wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Im Übrigen (im Umfang des verbleibenden Teiles des Spruchpunktes A)) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.286,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer steht als Amtsverwalter in einem öffentlichrechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und wird im Bereich der Österreichischen Post AG als Amtsleiter eines Postamtes verwendet.

Im Rahmen einer Unternehmensrevision im Jahr 2003 wurden Vorwürfe gegen den Beschwerdeführer bekannt und vom Personalamt I eine Disziplinaranzeige vom 29. Juni 2004 gegen ihn erstattet. Mit Bescheid vom 10. April 2004 leitete die Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Finanzen gemäß § 123 Abs. 1 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979) ein Disziplinarverfahren ein.

Der Beschwerdeführer sei verdächtig:

"1) am 20.08. 2001 das PSK-Konto mit der Nummer xy,

Kontoinhaber, GE,

2) am 20.08.2001 das PSK-Konto mit der Nummer xxy,

Kontoinhaber, GE (Yen-Konto),

3) am 20.08.2001 das PSK-Konto mit der Nummer xyy,

Kontoinhaber, RE,

4) am 23.08.2001 das PSK-Konto mit der Nummer xy,

Kontoinhaber, GE,

5) am 23.08.2001 das PSK-Konto mit der Nummer xyy,

Kontoinhaber, RE,

6) am 24.08.2001 das PSK-Konto mit der Nummer xy,

Kontoinhaber, GE,

7) am 24.08.2001 das PSK-Konto mit der Nummer xyy,

Kontoinhaber, RE,

8) am 28.08.2001 das PSK-Konto mit der Nummer xy,

Kontoinhaber, GE,

9) am 28.08.2001 das PSK-Konto mit der Nummer xyy,

Kontoinhaber, RE,

10) am 19.12.2001 das PSK-Konto mit der Nummer xyy,

Kontoinhaber, RE,

unberechtigt abgefragt und daraus Daten beziehungsweise

Informationen an Dritte, nämlich an Herrn HA weitergegeben zu

haben, weiters

11) in der Zeit vom 13.04.2004 bis 16.04.2004 und

12) in der Zeit vom 19.04.2004 bis 21.04.2004

ungerechtfertigt vom Dienst fern geblieben zu sein."

Der gegen diesen Einleitungsbeschluss vom Beschwerdeführer erhobenen Berufung wurde von der Berufungskommission beim Bundeskanzleramt mit Bescheid vom 21. Dezember 2004 keine Folge gegeben und der Bescheid vom 10. April 2004 bestätigt.

Mit Bescheid vom 2. August 2005 erließ die

Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Finanzen einen

Verhandlungsbeschluss, in dem sie das dem Beschwerdeführer zur

Last gelegte Verhalten so wie im Einleitungsbeschluss vom

10. April 2004 umschrieb. Es bestehe der Verdacht, dass der

Beschwerdeführer dadurch

"a) seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der

geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft und unparteiisch mit

den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen

(§ 43 Abs. 1 BDG 1979),

b) in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu

nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche

Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt (§ 43

Abs. 2 BDG 1979) und

c) die im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden

einzuhalten, wenn er nicht vom Dienst befreit oder enthoben oder gerechtfertigt vom Dienst abwesend ist (§ 48 Abs. 1 BDG 1979)

schuldhaft verletzt und dadurch eine Dienstpflichtverletzung im Sinne des § 91 BDG 1979 begangen hat."

Nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung erkannte die Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Finanzen den Beschwerdeführer wegen der gegen ihn im Einleitungsbeschluss und im Verhandlungsbeschluss vorgeworfenen Verhaltens wie folgt für schuldig:

Er habe

"a) seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der

geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft und unparteiisch mit

den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen

(§ 43 Abs. 1 BDG 1979),

b) in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu

nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche

Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt (§ 43

Abs. 2 BDG 1979),

c) die im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden

einzuhalten, wenn er nicht vom Dienst befreit oder enthoben oder gerechtfertigt vom Dienst abwesend ist (§ 48 Abs. 1 BDG 1979) und

d) die Weisungen seiner Vorgesetzten zu befolgen (§ 44 Abs. 1 BDG 1979) schuldhaft verletzt und dadurch Dienstpflichtverletzungen im Sinne des § 91 BDG 1979 begangen."

(Anonymisierung durch den Verwaltungsgerichtshof)

Der dagegen vom Beschwerdeführer erhobenen Berufung wurde von der belangten Behörde mit dem angefochtenen Bescheid teilweise Folge gegeben und das angefochtene Disziplinarerkenntnis vom 23. März 2006 wie folgt abgeändert:

"A)

(Der Beschwerdeführer) ist schuldig,

1) am 20.08.2001 das PSK-Konto mit der Nummer xy,

Kontoinhaber, GE,

2) am 20.08.2001 das PSK-Konto mit der Nummer xxy,

Kontoinhaber, GE (Yen-Konto),

3) am 20.08.2001 das PSK-Konto mit der Nummer xyy,

Kontoinhaber, RE,

4) am 23.08.2001 das PSK-Konto mit der Nummer xy,

Kontoinhaber, GE,

5) am 23.08.2001 das PSK-Konto mit der Nummer xyy,

Kontoinhaber, RE,

6) am 24.08.2001 das PSK-Konto mit der Nummer xy,

Kontoinhaber, GE,

7) am 24.08.2001 das PSK-Konto mit der Nummer xyy,

Kontoinhaber, RE,

8) am 28.08.2001 das PSK-Konto mit der Nummer xy,

Kontoinhaber, GE,

9) am 28.08.2001 das PSK-Konto mit der Nummer xyy,

Kontoinhaber, RE,

10) am 19.12.2001 das PSK-Konto mit der Nummer xyy,

Kontoinhaber, RE,

unberechtigt abgefragt und sich einem unberechtigten Dritten,

nämlich HA gegenüber dahingehend geäußert zu haben, er wisse über

die privaten finanziellen Verhältnisse der politischen 'Gegner' in

der Personalvertretung, GE und RE, genauestens Bescheid.

Der (Beschwerdeführer) hat durch das unberechtigte Abfragen der genannten Kontodaten Dienstpflichtverletzungen gemäß § 43 Abs. 2 BDG und durch das Verkünden an einen Dritten, im Besitz konkreter Informationen über die Höhe von Kontoständen und die Art und die Höhe von finanziellen Verbindlichkeiten namentlich genannter Kunden der PSK-Bank zu sein, eine Dienstpflichtverletzung ebenfalls gemäß § 43 Abs. 2 leg. cit. iSd § 91 leg. cit. schuldhaft begangen.

B)

Weiters ist (der Beschwerdeführer) schuldig, weder die Tatsache, dass er freie Zeit für seine Tätigkeiten als Personalvertreter während der Zeiträume

a) 13.4.2004 bis 16.4.2004 und

b) 19.4.2004 bis 21.4.2004

in Anspruch nahm, zeitgerecht vor Inanspruchnahme der dafür jeweils erforderlichen freien Zeit noch den Inhalt der dabei zu verrichtenden Personalvertretertätigkeiten ausreichend konkret - zumindest in groben Umrissen hinsichtlich der einzelnen (Halb-)Tage und der besuchten Dienststellen - seinem Dienstvorgesetzten gemeldet zu haben, obwohl ihm dies überwiegend möglich und zumutbar war.

Der (Beschwerdeführer) hat dadurch Dienstpflichtverletzungen gemäß § 8 Abs. 3 PBVG iVm der Dienstanweisung vom 17.12.2003, PM/HS-376053/03 A01 iVm den dienstlichen Weisungen der Vertriebsdirektion Tirol/Vorarlberg Post Filialnetz vom 17.3.2004 und vom 29.3.2004 iVm § 44 Abs. 1 BDG iSd § 91 leg. cit. schuldhaft begangen.

C)

Wegen der unter den Spruchpunkten A) und B) angeführten Dienstpflichtverletzungen wird über (den Beschwerdeführer) gemäß § 92 Abs. 1 Z 3 BDG iVm § 126 Abs. 2 leg. cit. die Disziplinarstrafe der Geldstrafe im Ausmaß eines Monatsbezuges

verhängt."

Als Rechtsgrundlage bezeichnete die belangte Behörde die §§ 43 Abs. 2, 44 Abs. 1 BDG 1979 sowie §§ 8 Abs. 3 und 66 des Post-Betriebsverfassungsgesetzes sowie § 66 Abs. 4 AVG.

Der angefochtene Bescheid wurde nach Darstellung des Verfahrensganges und der Rechtsvorschriften im Wesentlichen damit begründet, es sei unbestritten, dass der Beschwerdeführer seine dienstlichen Möglichkeiten als im Unternehmen Österreichische Post AG beschäftigter Beamter und - im Tatzeitraum zudem - als Leiter eines Postamtes dadurch missbraucht habe, dass er die privaten PSK-Konten der beiden Personalvertreter-Kollegen GE und RE wiederholte Male ohne dienstliche Veranlassung, eindeutig ohne Zusammenhang mit seinen unmittelbaren Dienstpflichten und daher unberechtigterweise abgerufen habe. Die von ihm eingestandene diesbezügliche Motivation für diese Vorgangsweise seien seine Neugier gewesen bzw. das Bedürfnis, persönlich eine Bestätigung darüber zu erhalten, ob die ihre privaten finanziellen Verhältnisse betreffenden Angaben der beiden genannten Personalvertreter anlässlich eines im Sommer des Jahres 2001 bekannt gewordenen "Gagenskandales" von Gewerkschaftsfunktionären den Tatsachen entsprachen oder aber von ihnen - wie der Beschwerdeführer mutgemaßt habe - wahrheitswidrig getätigt worden seien.

Das verfahrensgegenständliche Verhalten des Beschwerdeführers sei ohne Zweifel geeignet, sein eigenes Ansehen, das Ansehen seiner Dienststelle und jenes der Österreichischen Post AG insgesamt zu schädigen und bei der Bevölkerung den Verdacht entstehen zu lassen, dass er seine dienstlichen Aufgaben nicht immer in sachlicher Weise erfüllen werde. Ein im Bereich der Österreichischen Post AG beschäftigter Beamter, der auf solche Weise vorgehe und aus Neugier oder auch aus parteipolitischem Kalkül seine Möglichkeiten, Kontostände von PSK-Kunden abzufragen, dafür missbrauche, die privaten Kontostände seiner politischen "Gegner" ohne dienstlichen Konnex und ohne dienstliche Veranlassung abzufragen, setze ein in seinem Tatunwert über ein so genanntes "Kavaliersdelikt" weit hinausgehendes Verhalten, das den guten Sitten eklatant widerspreche und demnach geeignet sei, eine empfindliche Störung des Vertrauens der Allgemeinheit in die Korrektheit der Erfüllung der Dienstpflichten durch ihn zu bewirken.

Als nicht erwiesen werde angenommen, dass der Beschwerdeführer dem HA mitgeteilt habe, dass er selbst die Kontostände der beiden genannten politischen Gegner unzulässigerweise abgefragt habe, noch, dass er diesem gegenüber Angaben betreffend die jeweilige konkrete Höhe der Kontostände der in Rede stehenden PSK-Konten sowie der Kreditbeträge der beiden genannten Funktionsinhaber gemacht habe. Der Beschwerdeführer habe jedoch seinem Kollegen HA gegenüber "eindeutig geäußert, er sei über die finanziellen Verhältnisse inklusive der Art und der Höhe von Fremdfinanzierungen privater Investitionen" der beiden Personalvertreter-Kollegen im Detail vollkommen in Kenntnis. Wer als Postamtsleiter und Vorgesetzter und als Beamter - aus welchen Gründen auch immer - sich einem Dritten gegenüber mit einer solchen Bemerkung in Szene setze, über die persönlichen finanziellen Verhältnisse der angeführten PSK-Kunden genaueste Kenntnis zu besitzen, zeige ein Verhalten, das zweifellos geeignet sei, das Vertrauen der Bevölkerung - insbesondere der allenfalls auch potenziellen Kunden der Österreichischen Post AG und/oder der PSK-Bank - in die sachliche Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben durch ihn empfindlich zu stören, und zwar auch dann, wenn er in diesem Zusammenhang die Mitteilung unterlasse, er habe die Kontostände von konkreten PSK-Konten der in Rede stehenden politischen Gegner (ohne dienstliche Veranlassung und daher rechtswidrig) abgefragt, und auch dann, wenn er die konkrete Höhe der einzelnen Kontostände nicht weitergebe.

Hinsichtlich des Spruchpunktes B) verwies die belangte Behörde auf § 66 des Post-Betriebsverfassungsgesetzes (PBVG), wonach den Mitgliedern der Personalvertretungsorgane unbeschadet einer Bildungsfreistellung die zur Erfüllung ihrer Obliegenheiten erforderliche Freizeit unter Fortzahlung der Bezüge zu gewähren sei, auf § 8 Abs. 3 leg. cit., wonach die Organe der Arbeitnehmerschaft ihre Tätigkeit tunlichst ohne Störung des Betriebes und des Unternehmens zu vollziehen haben, sowie auf § 65 Abs. 2 erster Satz PBVG, wonach die Mitglieder der Personalvertretungsorgane bei Ausübung ihrer Tätigkeit an keinerlei Weisungen gebunden seien, und gab § 44 BDG 1979 wieder, wonach der Beamte die Weisungen seines Vorgesetzten, soweit verfassungsgesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zu befolgen hat. Weiters verwies die belangte Behörde auf die "Dienstanweisung des PM/HS vom 17.12.2003, PM/HS-376053/03 A01", wonach das Personalvertretungsmitglied den Betriebsinhaber über die Inanspruchnahme der Freizeitgewährung im Vorhinein zu informieren habe, wobei die Informationen in groben Umrissen die Ursache (stichwortartige Beschreibung der Tätigkeit, aus der nicht auf konkrete Personen oder Umstände geschlossen werden kann) und die voraussichtliche Dauer zu enthalten habe. Der Beschwerdeführer habe am 17. März 2004 von der Vertriebsdirektion Tirol/Vorarlberg der Österreichischen Post AG ein e-Mail erhalten, wonach die jeweils am Montag von ihm gesendeten Informationen betreffend seine Dienstfreistellungen für die Vertriebsdirektion zu kurzfristig seien. Er werde eingeladen, diese Informationen so zeitgerecht abzufertigen, dass sie drei Arbeitstage vor Inanspruchnahme der Freizeit bei der Vertriebsdirektion Tirol/Vorarlberg einlangten. Dieses e-Mail sei durch ein weiteres e-Mail am 29. März 2004 ergänzt worden, worin dem Beschwerdeführer mitgeteilt worden sei, dass er für die Kalenderwochen 13 und 14 den Vorgaben des Mails vom 17. März 2004 nicht entsprochen habe. Der Beschwerdeführer werde angewiesen, die schriftliche Vorlage der Information betreffend zukünftige Dienstfreistellungen gemäß § 66 PBVG drei Arbeitstage vor Inanspruchnahme mit folgenden Angaben vorzulegen: Datum der einzelnen Tage mit der Unterteilung Vormittag und Nachmittag. In welchen Leitgebieten befänden sich die Dienststellen, die er aufsuchen werde. Wie viele Dienststellen werde er an den einzelnen Tagen am Vormittag bzw. am Nachmittag besuchen, mit wie vielen Mitarbeitern und zu welchen Themen (grober Umriss) werde er Gespräche führen.

Aus rechtlicher Sicht handle es sich bei der Dienstanweisung des PM/HS vom 17. Dezember 2003 um eine generelle Weisung des Dienstgebers und bei den beiden e-Mails vom 17. März und vom 29. März 2004 um Weisungen gemäß § 44 BDG 1979. Diese seien vom zuständigen Organwalter rechtsgültig dem Beschwerdeführer erteilt worden und seien daher rechtsgültig und rechtswirksam erlassen und vom Beschwerdeführer zu befolgen gewesen.

Der Beschwerdeführer habe zwar e-Mails betreffend Freizeitgewährung gemäß § 66 PBVG an ELL gesandt, diesen seien jedoch nicht rechtzeitig gewesen. Der Beschwerdeführer habe durch die Nichtbefolgung der genannten dienstlichen Anordnungen gegen ihn gültig erteilte Weisungen verstoßen und daher Dienstpflichtverletzungen gemäß § 44 Abs. 1 BDG 1979 schuldhaft begangen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit sowie wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor, erstattete eine Gegenschrift, welche der Beschwerdeführer replizierte und beantragte die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333, in der durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2002 geänderten Fassung lauten:

"§ 43. (1) Der Beamte ist verpflichtet, seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen.

(2) Der Beamte hat in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt.

...

§ 44. (1) Der Beamte hat seine Vorgesetzten zu unterstützen und ihre Weisungen, soweit verfassungsgesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zu befolgen. Vorgesetzter ist jeder Organwalter, der mit der Dienst- oder Fachaufsicht über den Beamten betraut ist.

(2) Der Beamte kann die Befolgung einer Weisung ablehnen, wenn die Weisung entweder von einem unzuständigen Organ erteilt worden ist oder die Befolgung gegen strafgesetzliche Vorschriften verstoßen würde.

(3) Hält der Beamte eine Weisung eines vorgesetzten Beamten aus einem anderen Grund für rechtswidrig, so hat er, wenn es sich nicht wegen Gefahr im Verzug um eine unaufschiebbare Maßnahme handelt, vor Befolgung der Weisung seine Bedenken dem Vorgesetzten mitzuteilen. Der Vorgesetzte hat eine solche Weisung schriftlich zu erteilen, widrigenfalls sie als zurückgezogen gilt.

...

§ 91. Der Beamte, der schuldhaft seine Dienstpflichten verletzt, ist nach diesem Abschnitt zur Verantwortung zu ziehen.

§ 92. (1) Disziplinarstrafen sind

1. der Verweis,

2. die Geldbuße bis zur Höhe eines halben

Monatsbezuges unter Ausschluss der Kinderzulage,

3. die Geldstrafe bis zur Höhe von fünf Monatsbezügen

unter Ausschluss der Kinderzulage,

4. die Entlassung.

(2) In den Fällen des Abs. 1 Z 2 und 3 ist von dem Monatsbezug auszugehen, der dem Beamten auf Grund seiner besoldungsrechtlichen Stellung im Zeitpunkt der Fällung des erstinstanzlichen Disziplinarerkenntnisses beziehungsweise im Zeitpunkt der Verhängung der Disziplinarverfügung gebührt. Allfällige Kürzungen des Monatsbezuges sind bei der Strafbemessung nicht zu berücksichtigen.

...

§ 94. (1) Der Beamte darf wegen einer Dienstpflichtverletzung

nicht mehr bestraft werden, wenn gegen ihn nicht

1. innerhalb von sechs Monaten, gerechnet von dem

Zeitpunkt, zu dem der Disziplinarbehörde die

Dienstpflichtverletzung zur Kenntnis gelangt ist, oder

2. innerhalb von drei Jahren, gerechnet von dem

Zeitpunkt der Beendigung der Dienstpflichtverletzung,

eine Disziplinarverfügung erlassen oder ein Disziplinarverfahren vor der Disziplinarkommission eingeleitet wurde. Sind von der Dienstbehörde vor Einleitung des Disziplinarverfahrens im Auftrag der Disziplinarkommission notwendige Ermittlungen durchzuführen (§ 123 Abs. 1 zweiter Satz), verlängert sich die unter Z 1 genannte Frist um sechs Monate.

(1a) Drei Jahre nach der an den beschuldigten Beamten erfolgten Zustellung der Entscheidung, gegen ihn ein Disziplinarverfahren durchzuführen, darf eine Disziplinarstrafe nicht mehr verhängt werden.

...

§ 123. (1) Der Senatsvorsitzende hat nach Einlangen der Disziplinaranzeige den Disziplinarsenat zur Entscheidung darüber einzuberufen, ob ein Disziplinarverfahren durchzuführen ist. Notwendige Ermittlungen sind von der Dienstbehörde im Auftrag des Senatsvorsitzenden durchzuführen.

(2) Hat die Disziplinarkommission die Durchführung eines Disziplinarverfahrens beschlossen, so ist dieser Beschluss dem beschuldigten Beamten, dem Disziplinaranwalt und der Dienstbehörde zuzustellen. Gegen den Beschluss, ein Disziplinarverfahren einzuleiten, nicht einzuleiten oder einzustellen (§ 118 BDG 1979), ist die Berufung an die Berufungskommission zulässig.

(3) Sind in anderen Rechtsvorschriften an die Einleitung des Disziplinarverfahrens Rechtsfolgen geknüpft, so treten diese nur im Falle des Beschlusses der Disziplinarkommission, ein Disziplinarverfahren durchzuführen, und im Falle der (vorläufigen) Suspendierung ein.

§ 124. (1) Ist nach Durchführung der notwendigen Ermittlungen der Sachverhalt ausreichend geklärt, so hat die Disziplinarkommission die mündliche Verhandlung anzuberaumen (Verhandlungsbeschluss) und zu dieser die Parteien sowie die in Betracht kommenden Zeugen und Sachverständigen zu laden. Die mündliche Verhandlung ist so anzuberaumen, dass zwischen ihr und der Zustellung des Beschlusses ein Zeitraum von mindestens zwei Wochen liegt.

(2) Im Verhandlungsbeschluss sind die Anschuldigungspunkte bestimmt anzuführen. Gegen den Verhandlungsbeschluss ist Berufung an die Berufungskommission zulässig."

In seinem Erkenntnis vom 17. November 2004, Zl. 2001/09/0035, hat der Verwaltungsgerichtshof Folgendes dargelegt:

"Anders als im gerichtlichen Strafrecht oder im Verwaltungsstrafrecht ist das in den Straftatbeständen des Disziplinarrechts der Beamten normierte strafbare Verhalten nicht in einem Typenstrafrecht genau umschrieben, sondern durch die Normierung von allgemeinen und besonderen Dienstpflichten nur auf relativ unbestimmte Weise festgelegt. Als Ausgleich dazu sind die gegen den Beschuldigten erhobenen Vorwürfe daher im Disziplinarverfahren ausgehend von der Disziplinaranzeige in weiterer Folge zunächst im Einleitungsbeschluss gemäß § 123 BDG 1979 innerhalb der Verjährungsfrist zu konkretisieren. Der Bescheid, durch den das Disziplinarverfahren eingeleitet wird, und der für dessen weiteren Gang eine Prozessvoraussetzung bildet, dient insoferne dem Schutz des Beschuldigten, der ihm entnehmen kann, nach welcher Richtung er sich vergangen und inwiefern er pflichtwidrig gehandelt haben soll, er begrenzt den Umfang des vor der Disziplinarkommission stattfindenden Verfahrens: Zwar müssen die einzelnen Fakten nicht in allen für eine Subsumtion relevanten Einzelheiten umschrieben werden, aber es muss gegen den Beamten ein aus konkreten Tatsachen abgeleiteter bestimmter Verdacht ausgesprochen werden (vgl. zum Ganzen die hg. Erkenntnisse vom 9. September 1997, Zl. 95/09/0243, und vom 4. April 2001, Zl. 98/09/0030, m.w.N.).

In weiterer Konkretisierung der im Einleitungsbeschluss erhobenen Vorwürfe sind sodann im Spruch des auf den Einleitungsbeschluss folgenden Verhandlungsbeschlusses gemäß § 124 Abs. 2 BDG 1979 'die Anschuldigungspunkte bestimmt anzuführen'. Darin sind alle Umstände anzugeben, die zur Bezeichnung der strafbaren Handlung notwendig sind (z.B. Ort, Zeit, Gegenstand, allfällige Folgen der Tat) und welche die Subsumtion unter einen bestimmten gesetzlichen Tatbestand ermöglichen. Der Verhandlungsbeschluss muss eine so hinreichende Substanziierung enthalten, dass dem Beamten eine sachgerechte Verteidigung möglich und die - an den Inhalt und Umfang der Anschuldigung gebundene - Disziplinarkommission in der Lage ist, den in bestimmter Hinsicht erhobenen Vorwürfen nachzugehen, ohne genötigt zu sein, aus einem allgemeinen Sachverhalt das herauszufiltern, was als konkrete Verletzung der Dienstpflichten in Betracht kommt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 20. Mai 1998, Zl. 95/09/0003, m.w.N.).

Über eine dem Beschuldigten zur Last gelegte Dienstpflichtverletzung, die nicht gemäß § 124 Abs. 2 BDG 1979 im Verhandlungsbeschluss bezeichnet wurde, dürfen die (an diesen gebundenen) Disziplinarbehörden nicht urteilen. Dies ergibt sich aus § 126 Abs. 2 BDG 1979, wonach das Disziplinarerkenntnis auf Schuldspruch oder Freispruch zu lauten hat (vgl. das hg. Erkenntnis vom 9. April 1986, Zl. 85/09/0173).

Der Spruch des Disziplinarerkenntnisses stellt eine weitere und die letzte im Disziplinarverfahren erfolgende Konkretisierung der gegen den Beschuldigten erhobenen Vorwürfe dar, dabei darf nur über eine gemäß § 124 Abs. 2 BDG 1979 im Verhandlungsbeschluss bezeichnete Dienstpflichtverletzung abgesprochen werden (vgl. z. B. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshof vom 27. April 1989, 86/09/0146 = Slg. Nr. 12.918/A). Hier ist der Bestimmung des § 105 BDG 1979 zufolge § 59 Abs. 1 AVG anzuwenden, wonach der Spruch eines Bescheides die in Verhandlung stehende Angelegenheit und alle die Hauptfrage betreffenden Parteianträge, ferner die allfällige Kostenfrage, in möglichst gedrängter, deutlicher Fassung und unter Anführung der angewendeten Gesetzesbestimmungen, und zwar in der Regel zur Gänze, zu erledigen hat. Hier obliegt es den Disziplinarbehörden im Rahmen ihrer gesetzlichen Entscheidungszuständigkeit, unter Zugrundelegung der im Anschuldigungspunkt enthaltenen, die Tat bestimmenden Sachverhaltselemente bei einem Schuldspruch - im Ergebnis nicht anders als dies § 44a Z. 1 VStG für den Bereich des Verwaltungsstrafverfahrens anordnet - die vom beschuldigten Beamten begangene Tat bestimmt zu umschreiben, wobei - mangels eines Typenstrafrechtes - im Einzelnen die Anführung des konkreten Verhaltens und der dadurch bewirkten Folgen sowie weiters des die Pflichtverletzung darstellenden Disziplinar(straf)tatbestandes erforderlich ist (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom 9. April 1986, Zl. 85/09/0173, vom 18. Oktober 1989, Zlen. 87/09/0071, 87/09/0128, und die dort zitierte Rechtsprechung)."

In seinem Erkenntnis vom 16. September 2009, Zl. 2008/09/0326, hat der Verwaltungsgerichtshof zum Einleitungsbeschluss im Disziplinarverfahren Folgendes ausgeführt:

"Wie der Verwaltungsgerichtshof zur Rechtslage nach dem BDG 1979 und dem LDG 1984 in ständiger Rechtsprechung dargelegt hat (vgl. hiezu etwa die hg. Erkenntnisse vom 9. September 1997, Zl. 95/09/0243, und vom 16. September 1998, Zl. 96/09/0320), ist die dem Einleitungsbeschluss in einem Disziplinarverfahren zukommende rechtliche Bedeutung in erster Linie darin gelegen, dem wegen einer Dienstpflichtverletzung beschuldigten Beamten (Landeslehrer) gegenüber klarzustellen, hinsichtlich welcher Dienstpflichtverletzung ein Disziplinarverfahren innerhalb der Verjährungsfrist eingeleitet wurde. Der Bescheid, durch den das Disziplinarverfahren eingeleitet wird, und der für dessen weiteren Gang eine Prozessvoraussetzung bildet, dient zugleich dem Schutz des Beschuldigten, der ihm entnehmen kann, nach welcher Richtung er sich vergangen und inwiefern er pflichtwidrig gehandelt haben soll. Der Einleitungsbeschluss begrenzt regelmäßig den Umfang des vor der Disziplinarkommission stattfindenden Verfahrens: Es darf nämlich keine Disziplinarstrafe wegen eines Verdachtes ausgesprochen werden, der nicht Gegenstand des durch den Einleitungsbeschluss in seinem Umfang bestimmten Disziplinarverfahrens ist."

Beurteilt man den vorliegenden Fall am Maßstab dieser in den §§ 123 und 124 BDG 1979 grundgelegten und in der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dargelegten Bedeutung des Einleitungsbeschlusses, so fällt im vorliegenden Fall auf, dass der in Spruchpunkt A) des angefochtenen Bescheides gegen den Beschwerdeführer ergangene Schuldspruch, er habe sich gegen HA dahingehend geäußert, er wisse über die privaten Verhältnisse der politischen "Gegner" in der Personalvertretung genauestens Bescheid, dem Beschwerdeführer weder im Einleitungsbeschluss noch im Verhandlungsbeschluss vorgeworfen wurden. Mit dem in diesem Umfang gegen den Beschwerdeführer mit dem angefochtenen Bescheid ergangenen Schuldspruch hat die belangte Behörde den mit dem Einleitungsbeschluss vom 10. April 2004 begrenzten Gegenstand des Disziplinarverfahrens verfehlt.

Da die belangte Behörde insoferne auch über einen Vorwurf absprach, der nicht Gegenstand des Bescheides der Behörde erster Instanz gewesen ist, hat sie auch die ihr mit § 66 Abs. 4 AVG gezogenen Grenzen der Sache des Berufungsverfahrens überschritten (vgl. dazu die von Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 6. Auflage 2003, zu § 66 Abs. 4 AVG unter Zl. 76 ff dargestellte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes).

Das zuvor hinsichtlich die Umgrenzungsfunktion des Einleitungsbeschlusses dahingehend Gesagte, dass der Beschwerdeführer im weiteren Disziplinarverfahren nur wegen eines Verhaltens zur Verantwortung gezogen werden darf, welches die Disziplinarkommission ihm im Einleitungsbeschluss gemäß § 123 Abs. 2 BDG 1979 vorgeworfen hat, ist auch hinsichtlich des unter Spruchpunkt B) im angefochtenen Bescheid gegen den Beschwerdeführer ergangenen Schuldspruches von Bedeutung. Der mit Spruchpunkt B) gegen den Beschwerdeführer sowohl im Einleitungsbeschluss wie auch im Verhandlungsbeschluss gegen den Beschwerdeführer erhobene Vorwurf ging nämlich noch dahin, er sei in den Zeiträumen vom 13. April 2004 bis zum 16. April 2004 sowie vom 19. April 2004 bis zum 21. April 2004 ungerechtfertigt vom Dienst fern geblieben. Davon abweichend lautet hingegen der Schuldspruch schon des Disziplinarerkenntnisses der Behörde erster Instanz dahin, der Beschwerdeführer habe in diesen Zeiträumen ihm gegenüber ergangene Dienstanweisungen missachtet. Mit Schuldspruch B) hat die belangte Behörde den Beschwerdeführer somit ebenfalls wegen eines Verhaltens für schuldig erkannt, hinsichtlich dessen ihm gegenüber ein Disziplinarverfahren nicht eingeleitet und kein Verhandlungsbeschluss gefasst worden war. Der Beschwerdeführer wurde insofern ebenfalls in seinen Rechten verletzt.

Eine Rechtswidrigkeit des Spruchpunktes B) ist auch darin zu ersehen, dass die belangte Behörde - wie schon die Behörde erster Instanz - den Beschwerdeführer wegen der Nichtbefolgung von Weisungen, sohin wegen Verletzung der Dienstpflicht gemäß § 44 Abs. 1 BDG 1979 für schuldig erkannt hat, ohne dass dieser Vorwurf gegen ihn im Verhandlungsbeschluss erhoben worden wäre. Im Verhandlungsbeschluss hatte die Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Finanzen dem Beschwerdeführer nämlich im Spruchpunkt B) noch den Vorwurf der ungerechtfertigten Abwesenheit vom Dienst, sohin die Verletzung seiner Dienstpflicht gemäß § 48 Abs. 1 BDG 1979 nicht aber eine Verletzung seiner Dienstpflicht gemäß § 44 BDG 1979 zum Vorwurf gemacht.

Soweit der Beschwerdeführer mit dem angefochtenen Bescheid hingegen der unberechtigten Abfrage von PSK-Konten von zwei Kollegen für schuldig erkannt worden ist, vermag der Verwaltungsgerichtshof keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides zu ersehen, insoferne ist der Eintritt einer Verjährung angesichts des späten Zeitpunktes, in welchem die Dienstbehörde von der Dienstpflichtverletzung Kenntnis erlangte, nicht zu ersehen und bestreitet der Beschwerdeführer auch nicht, derartige Kontenabfragen getätigt zu haben; die Durchführung einer mündlichen Verhandlung war insofern im Grunde des § 125a BDG 1979 auch nicht erforderlich. Der Beschwerdeführer hat durch diese Abfragen in die private finanzielle Sphäre dieser beiden Personen auf ungerechtfertigte Weise eingegriffen und es kann nicht als rechtswidrig erkannt werden, dass die belangte Behörde dies als eine Verletzung der Dienstpflicht gemäß § 43 Abs. 2 BDG 1979 gewertet hat.

Nach dem Gesagten war der angefochtene Bescheid daher in dem aus dem Spruch ersichtlichen Umfang gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben und die Beschwerde im Übrigen gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.

Wien, am 18. Mai 2010

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