VwGH 2006/08/0321

VwGH2006/08/032120.2.2008

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Müller und die Hofräte Dr. Strohmayer, Dr. Moritz, Dr. Lehofer und Dr. Doblinger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Marzi, über die Beschwerde der S W in O, vertreten durch Dr. Beate Köll-Kirchmeyr, Rechtsanwalt in 6130 Schwaz, Kohlgasse 2a, gegen den Bescheid der Bundesministerin für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz vom 9. Oktober 2006, Zl. BMSG-321816/0006-II/A/3/2006, betreffend Pflichtversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z. 3 GSVG (mitbeteiligte Partei:

Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, 1051 Wien, Wiedner Hauptstraße 84-86), zu Recht erkannt:

Normen

ASVG §4 Abs2;
GSVG 1978 §2 Abs1 Z3;
ASVG §4 Abs2;
GSVG 1978 §2 Abs1 Z3;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund (Bundesminister für Soziales und Konsumentenschutz) Aufwendungen in der Höhe von EUR 51,50 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid vom 26. Juli 2005 sprach die mitbeteiligte Sozialversicherungsanstalt aus, dass die Beschwerdeführerin gemäß § 2 Abs. 1 Z. 3 GSVG in der Zeit vom 7. März 2001 bis 31. März 2003 in der Pensions- und Krankenversicherung pflichtversichert ist. Begründend führte sie aus, die Pflichtversicherung beruhe auf der Tätigkeit der Beschwerdeführerin als handelsrechtliche Geschäftsführerin der W GmbH.

Der dagegen erhobene Einspruch der Beschwerdeführerin wurde mit Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 25. Jänner 2006 abgewiesen.

Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin Berufung.

Mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid wurde der Berufung der Beschwerdeführerin keine Folge gegeben und der Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 25. Jänner 2006 bestätigt. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, die Beschwerdeführerin sei im verfahrensgegenständlichen Zeitraum an der GmbH mit 67,2 % beteiligt gewesen. Sie habe ab 7. März 2001 als einzige handelsrechtliche Geschäftsführerin dieser GmbH fungiert. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 9. Oktober 2006 sei festgestellt worden, dass die Beschwerdeführerin im verfahrensgegenständlichen Zeitraum nicht der Versicherungspflicht nach § 4 Abs. 1 Z. 1 und Abs. 2 ASVG unterlegen sei (Anmerkung: vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2006/08/0320). Die Voraussetzungen für die Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z. 3 GSVG seien erfüllt, da die Versicherte ein zum Geschäftsführer bestellter Gesellschafter einer GmbH gewesen sei, welche Mitglied einer Kammer der gewerblichen Wirtschaft gewesen sei. Eine Beteiligung an der Gesellschaft zu einem bestimmten, 25 % übersteigenden Prozentsatz sei ebenso wenig Voraussetzung einer solchen Pflichtversicherung als es auf das faktische Tätigwerden der geschäftsführenden Gesellschafter oder auf die Entgeltlichkeit der Tätigkeit dieser Personen ankomme. Die Geschäftsführereigenschaft eines Gesellschafters sei vielmehr ein formalisiertes Merkmal der Versicherungspflicht. Es sei daher auch nicht maßgeblich, was im Innenverhältnis vereinbart worden sei.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit in Folge Verletzung von Verfahrensvorschriften kostenpflichtig aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor, begehrte Ersatz für den Vorlageaufwand und nahm (ebenso wie die mitbeteiligte Sozialversicherungsanstalt) von der Erstattung einer Gegenschrift ausdrücklich Abstand.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

§ 2 GSVG in der hier zeitraumbezogen maßgebenden Fassung BGBl. I Nr. 139/1998 hat auszugsweise folgenden Wortlaut:

"Pflichtversicherung

Pflichtversicherung in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung

§ 2. (1) Auf Grund dieses Bundesgesetzes sind, soweit es sich um natürliche Personen handelt, in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen pflichtversichert:

1. die Mitglieder der Kammern der gewerblichen Wirtschaft;

...

3. die zu Geschäftsführern bestellten Gesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, sofern diese Gesellschaft Mitglied einer der in der Z 1 bezeichneten Kammern ist und diese Personen nicht bereits aufgrund ihrer Beschäftigung (§4 Abs. 1 Z. 1 in Verbindung mit § 4 Abs. 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) als Geschäftsführer der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz unterliegen oder aufgrund dieser Pflichtversicherung Anspruch auf Kranken- oder Wochengeld aus der Krankenversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz haben, auch wenn dieser Anspruch ruht, oder auf Rechung eines Versicherungsträgers Anstaltspflege erhalten oder in einem Genesungs-, Erholungs- oder Kurheim oder in einer Sonderkrankenanstalt untergebracht sind oder Anspruch auf Ersatz der Pflegegebühren gemäß § 131 oder § 150 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes einem Versicherungsträger gegenüber haben;

...".

In der Beschwerde wird nicht bestritten, dass die W GmbH Mitglied einer Kammer der gewerblichen Wirtschaft war. Der belangten Behörde ist Recht zu geben, dass damit, sofern keine Pflichtversicherung nach § 4 Abs. 2 ASVG besteht, der Tatbestand des § 2 Abs. 1 Z. 3 GSVG erfüllt ist. Die Geschäftsführereigenschaft eines Gesellschafters ist insofern nur mehr ein formalisiertes Merkmal der Versicherungspflicht (vgl. das hg. Erkenntnis vom 30. April 2002, Zl. 97/08/0551, mwN).

Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin kommt es daher nicht mehr auf die weiteren Befugnisse der Beschwerdeführerin auf Grund interner Vereinbarungen an. Dazu, dass keine persönliche und wirtschaftliche Abhängigkeit der Beschwerdeführerin im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG vorgelegen ist, weil die Beschwerdeführerin an der gegenständlichen GmbH in einem eine derartige Abhängigkeit ausschließenden Verhältnis beteiligt war, ist gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG auf das hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2006/08/0320, zu verweisen.

Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.

Wien, am 20. Februar 2008

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