VwGH 2006/08/0196

VwGH2006/08/019611.9.2008

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Müller und die Hofräte Dr. Strohmayer und Dr. Moritz als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Marzi, über die Beschwerde des S in Wien, vertreten durch Mag. Gernot Faber und Mag. Christian Kühteubl, Rechtsanwälte in 2700 Wiener Neustadt, Neunkirchner Straße 34, gegen den Bescheid der Bundesministerin für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz vom 11. April 2006, Zl. BMSG-321921/0001- II/A/3/2006, betreffend Pflichtversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z. 4 GSVG (mitbeteiligte Partei: Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, 1051 Wien, Wiedner Hauptstraße 84-86), zu Recht erkannt:

Normen

EStG 1988 §23;
GSVG 1978 §2 Abs1 Z4 idF 1998/I/139;
EStG 1988 §23;
GSVG 1978 §2 Abs1 Z4 idF 1998/I/139;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund (Bundesminister für Soziales und Konsumentenschutz) Aufwendungen in der Höhe von EUR 51,50 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid vom 29. August 2005 hat die mitbeteiligte Sozialversicherungsanstalt ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer in der Zeit vom 1. Jänner 2002 bis 31. Dezember 2002 der Pflichtversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z. 4 GSVG unterliege. Unter einem wurden die monatliche Beitragsgrundlage und die monatliche Beitragspflicht sowie ein monatlicher Beitragszuschlag festgesetzt. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Beschwerdeführer habe bis 3. September 2001 über eine Gewerbeberechtigung für die "Aufstellung von Schichtschutzeinrichtungen" verfügt. Der rechtskräftige Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2002 vom 9. März 2004, bei der mitbeteiligten Sozialversicherungsanstalt eingelangt am 4. Juni 2004, weise weiterhin Einkünfte aus Gewerbebetrieb auf.

Mit "Teilbescheid" des Landeshauptmannes von Wien vom 12. Jänner 2006 wurde der gegen diesen Bescheid erhobene Einspruch des Beschwerdeführers betreffend die Pflichtversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z. 4 GSVG als unbegründet abgewiesen.

Mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid hat die belangte Behörde der gegen den Einspruchsbescheid erhobenen Berufung des Beschwerdeführers keine Folge gegeben. Begründend führte sie vor allem aus, dass die mit rechtskräftigem Einkommensteuerbescheid getroffene Zuordnung der Einkünfte zu den Einkunftsarten gemäß § 2 Abs. 3 EStG 1988 auch für die Sozialversicherung bindend sei. Es liege ein rechtskräftiger Einkommensteuerbescheid für den strittigen Zeitraum vor, der Einkünfte aus Gewerbebetrieb in der Höhe von EUR 14.270,18 ausweise.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften kostenpflichtig aufzuheben.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt, Ersatz für den Vorlageaufwand begehrt und, ebenso wie die mitbeteiligte Sozialversicherungsanstalt, von der Erstattung einer Gegenschrift ausdrücklich Abstand genommen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

§ 2 Abs. 1 Z. 4 GSVG in der hier zeitraumbezogen maßgebenden Fassung BGBl. I Nr. 139/1998 hat folgenden Wortlaut:

"§ 2. (1) Auf Grund dieses Bundesgesetzes sind, soweit es sich um natürliche Personen handelt, in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen pflichtversichert:

...

4. selbständig erwerbstätige Personen, die auf Grund einer betrieblichen Tätigkeit Einkünfte im Sinne der §§ 22 Z 1 bis 3 und 5 und (oder) 23 des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), BGBl. Nr. 400, erzielen, wenn auf Grund dieser betrieblichen Tätigkeit nicht bereits Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz oder einem anderen Bundesgesetz in dem (den) entsprechenden Versicherungszweig(en) eingetreten ist. Solange ein rechtskräftiger Einkommensteuerbescheid oder ein sonstiger maßgeblicher Einkommensnachweis nicht vorliegt, ist die Pflichtversicherung nur dann festzustellen, wenn der Versicherte erklärt, daß seine Einkünfte aus sämtlichen der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz unterliegenden Tätigkeiten im Kalenderjahr die in Betracht kommende Versicherungsgrenze (§ 4 Abs. 1 Z 5 oder Z 6) übersteigen werden. In allen anderen Fällen ist der Eintritt der Pflichtversicherung erst nach Vorliegen des rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides oder eines sonstigen maßgeblichen Einkommensnachweises im nachhinein festzustellen."

Der Beschwerdeführer legt dar, dass der Einkommensteuerbescheid lediglich aus verfahrensökonomischen Gründen nicht bekämpft worden sei. Tatsächlich habe er im Jahr 2002 keinerlei Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit bezogen. Der Einkommensteuerbescheid gehe von unrichtigen rechtlichen und tatsächlichen Voraussetzungen aus. Eine Bindung hinsichtlich der Pflichtversicherung bestehe nicht. Auch habe der Beschwerdeführer keine selbständige Tätigkeit ausgeübt und sei ihm dies gar nicht möglich gewesen.

Die Versicherungspflicht nach § 2 Abs. 1 Z. 4 GSVG richtet sich nach der Einkommensteuerpflicht, sodass bei Vorliegen eines rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides, aus dem Einkünfte der im § 2 Abs. 1 Z. 4 GSVG genannten Art hervorgehen, welche der Höhe nach die Versicherungsgrenzen (§ 4 Abs. 1 Z. 5 und 6 GSVG) übersteigen, Versicherungspflicht nach der zuletzt genannten Bestimmung besteht, sofern auf Grund dieser Tätigkeit nicht bereits Pflichtversicherung nach anderen Bestimmungen des GSVG oder nach einem anderen Bundesgesetz - etwa im Fall des § 4 ASVG - eingetreten ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 21. Februar 2007, Zl. 2004/08/0257, mwN).

Im vorliegenden Fall liegt unstrittig ein rechtskräftiger Einkommensteuerbescheid vor, mit dem das Finanzamt festgestellt hat, dass der Mitbeteiligte im Jahr 2002 Einkünfte aus Gewerbebetrieb im Sinn des § 23 EStG 1988 in einer die Versicherungsgrenze übersteigenden Höhe erzielt hat. Ob die von der zuständigen Abgabenbehörde getroffene einkommensteuerrechtliche Beurteilung zutreffend ist, ist im Verfahren betreffend die Versicherungspflicht nach dem GSVG nicht zu prüfen (vgl. nochmals das bereits zitierte hg. Erkenntnis vom 21. Februar 2007, mwN), zumal der Beschwerdeführer nicht dargelegt hat, um welche anderen Einkünfte es sich gehandelt haben sollte. Im Hinblick darauf kann es der belangten Behörde nicht zum Vorwurf gemacht werden, wenn sie von der Erfüllung der Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Z. 4 GSVG ausgegangen ist.

Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet und war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.

Wien, am 11. September 2008

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