Normen
AllgGAG 1930 §3;
VermG 1968 §8;
VwGG §42 Abs2 Z3 litb;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
WRG 1959 §72 Abs1;
WRG 1959 §72;
AllgGAG 1930 §3;
VermG 1968 §8;
VwGG §42 Abs2 Z3 litb;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
WRG 1959 §72 Abs1;
WRG 1959 §72;
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.286,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft U (kurz: BH) vom 24. Oktober 2005 wurde unter Spruchpunkt I A) den mitbeteiligten Parteien die wasserrechtliche Bewilligung zur Neuerrichtung der H.- Brücke im Zuge der Straße auf den Grundstücken Nr. 1299/1, KG. P., und 1229/2, KG. L., über den H.-Bach, Gst. Nrn. 1346/1, KG. P., und 1971, KG. L., erteilt.
Unter Spruchpunkt I B) wurde der zweitmitbeteiligten Partei die wasserrechtliche Bewilligung zur Errichtung einer Hochwasserschutzmaßnahme in Form eines Rückhaltebeckens auf den Grundstücken Nrn. 1627/3 und 1384/1, je KG. L., erteilt.
Als Bauvollendungsfrist wurde der 31. Dezember 2007 festgesetzt.
Grundlagen sind die bei den mündlichen Verhandlungen am 8. April 2003 und am 12. April 2005 "vorgelegten und als solche gekennzeichneten Projektsunterlagen, die in den Befunden enthaltenen Beschreibungen sowie die schlüssigen Gutachten der Amtssachverständigen."
Hinsichtlich der Spruchpunkte I A) und I B) wurden näher
genannte Auflagen erteilt.
Auflage 26 lautet:
"Betreffend die im Zuge der Bauarbeiten vorübergehende Inanspruchnahme des Grundstückes Nr. 1297/2, KG. L., im Eigentum von ... (= beschwerdeführende Parteien), sind folgende Maßnahmen zu treffen:
a) Die Grenzen des öffentlichen Wassergutes und des öffentlichen Gutes der Gemeinde L. zum Grundstück Nr. 1297/2, KG. L., sind vor Baubeginn durch eine autorisierte Stelle festzustellen und zu vermarken (bereits durchgeführt).
b) Nach Herstellung der Grundgrenzen ist die voraussichtlich vorübergehend beanspruchte Fläche mittels Hilfspflöcken lagemäßig darzustellen und durch einen befugten Sachverständigen beweiszusichern und das Ergebnis den betroffenen Parteien bekannt zu geben.
c) Nach Durchführung der Bauarbeiten sind die beanspruchten Flächen ordnungsgemäß zu rekultivieren. Die Feststellung der ordnungsgemäßen Rekultivierung hat durch einen Sachverständigen für Landwirtschaft zu erfolgen."
Unter Spruchpunkt II wurde "festgestellt", dass die mitbeteiligten Parteien gemäß § 72 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 sowie § 98 WRG 1959 berechtigt seien, zur Ausführung des Bauvorhabens das nicht von der Baumaßnahme selbst betroffene Grundstück Nr. 1297/2, KG L., im Eigentum der beschwerdeführenden Parteien, zum Zwecke der Zu- und Abfuhr und zur Ablagerung von Baustoffen, Geräten, Werkzeugen und dgl. sowie zur Errichtung der baulichen Anlagen im Bereich der Brücke und der Ufersicherung gerinneaufwärts der Brücke im südlichen Teil des Grundstückes für die Dauer der Bauzeit im unbedingt erforderlichen Ausmaß, voraussichtlich ca. 50 m2, vorübergehend zu benutzen. Die Höhe der Entschädigung blieb einem gesonderten Bescheid vorbehalten, sofern zwischen den mitbeteiligten Parteien und den beschwerdeführenden Parteien keine außerbehördliche Einigung erzielt werde.
Unter Spruchpunkt III wurden die Anträge der beschwerdeführenden Parteien auf Unterbrechung des Verfahrens und Abweisung des gegenständlichen Genehmigungsantrages wegen fehlender Grundstückseigentümerzustimmung als unbegründet abgewiesen.
Unter Spruchpunkt IV wurde die Forderung des J. K. auf Errichtung einer Löschwasservorsorge in Form eines Beckens als Naturteich mit einem nutzbaren Inhalt von 100 m3 auf den Zivilrechtsweg verwiesen.
Unter Spruchpunkt V wurden für den vorliegenden Beschwerdefall nicht weiter relevante naturschutzbehördliche Feststellungen getroffen.
Gegen diesen Bescheid erhoben sowohl die beschwerdeführenden Parteien als auch J. K. Berufung.
Darin wurde u.a. ausgeführt, die Grenze zwischen dem Grundstück der Beschwerdeführer (1297/2) und dem öffentlichen Gut (G.-Straße/jetzt S.-Weg) sei unklar und nie richtig bestimmt worden. Die Katastralmappe sei vom Tiefbauamt in die Natur übertragen worden und gebe (als Hilfseinrichtung) die Grenze nicht richtig wieder. Nach dem Plan des Vermessungsamtes von 1931 sei die Straße immer gleich breit; nach den nun vom Vermesser (des Tiefbauamtes ) angebrachten Punkten 1 und 2 habe die Straße plötzlich eine Ausbuchtung zu Lasten der Beschwerdeführer. Tatsächlich verlaufe die Grenze zwischen öffentlichem Gut und Grundstück Nr. 1297/2 viel weiter südlich.
Der Auflagepunkt 26 gehe davon aus, dass die Grundgrenzen klar seien. Das sei nicht der Fall. Es müsse als Vorfrage geklärt werden, wo die Grenze tatsächlich verlaufe. Die Übertragung der Mappe in die Natur habe ergeben, dass die Grenze zur Straße mitten in der Wiese sei. Dies sei offenkundig falsch.
Die Brücke müsse wieder abgerissen werden, wenn sich herausstellte, dass sie doch das Grundstück der beschwerdeführenden Parteien berühre. Die Vermessung durch das Tiefbauamt des Magistrates Linz sei rechtswidrig ohne Zuziehung der Parteien durchgeführt worden und es könne damit die Grenze, die nicht richtig wiedergegeben werde, noch nicht festgelegt sein.
Es sei unzulässig, eine Berechtigung zur Benutzung des Grundstücks der Beschwerdeführer zur Bauausführung zu erteilen. Eine Duldungsverpflichtung dürfe nach § 72 Abs. 1 WRG 1959 nur insoweit angewendet werden, als sich dies unbedingt als notwendig erweise. Die Inanspruchnahme fremden Grundes sei aber keinesfalls notwendig, weil am anderen Ufer des H.-Baches genug Platz vorhanden sei, um das Baumaterial dort abzulegen.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 13. Juli 2006 wurde der erstinstanzliche Bescheid von der belangten Behörde als Wasserrechtsbehörde zweiter Instanz insofern abgeändert, als in Spruchabschnitt I der Abschnitt B) "Hochwasserschutzmaßnahmen - Rückhaltebecken BW03" und damit auch alle das Rückhaltebecken betreffenden Auflagen (Punkte 15-25) zu entfallen haben, unter Punkt 26 lit. a) die Wortfolgen "... des öffentlichen Wassergutes
und ..." sowie "... (bereits durchgeführt)" zu entfallen haben und
der Ausdruck "autorisierte Stelle" durch den Wortlaut "fachlich und gesetzlich befugte Person (Ing. Konsulent für Vermessungswesen)" zu ersetzen ist, die unter Abschnitt C) festgesetzte Bauvollendungsfrist bis 31. Dezember 2008 verlängert wird und Spruchabschnitt IV (Verweisen auf den Zivilrechtsweg) zu entfallen hat.
In der Begründung wird u.a. ausgeführt, dem Berufungsvorbringen könne insoweit gefolgt werden, als tatsächlich ein Stück der Grenze zwischen öffentlichem Gut und Gst. Nr. 1297/2 der Berufungswerber nicht ordnungsgemäß vermessen erscheine. Dieses Teilstück betreffe die Ausbuchtung der Straße in das Grundstück hinein, kurz vor Zusammentreffen dieser Grenzlinie mit der Grenze zum H.-Bach (Gst. Nr. 1971) existiere aber wieder ein ordnungsgemäßer Grenzpunkt und ebenso beim Schnittpunkt mit der Bachgrenze. Zur Verdeutlichung werde ein Ausdruck aus der DORIS-Online Landkarte, Stand 5. Juli 2006, als Beilage A) angeschlossen.
Die Errichtung und der Bestand der H.-Brücke ziehe keine dauerhafte Inanspruchnahme des Grundstückes der Berufungswerber nach sich, weil hier der Grenzverlauf eindeutig erscheine und zu beachten sein werde. In diesem Bereich könne also ausgeschlossen werden, dass das Bauwerk auf dem Grundeigentum der beschwerdeführenden Parteien zu liegen komme, was auch projektsgemäß nicht vorgesehen sei. Diesbezüglich gehe die Argumentation der Einschreiter ins Leere, es müsse dort der Grenzverlauf als Vorfrage geklärt werden. Die ordnungsgemäßen Grenzpunkte fehlten an den Knickpunkten der Grenze zwischen den Grundstücken Nrn. 1929/2 und 1297/2 und auch zu 1297/1. Hier sei die erwähnte Ausbuchtung zu sehen und es erscheine tatsächlich aufklärungsbedürftig, was es mit diesem Grenzverlauf auf sich habe. In diesem Bereich solle eine vorübergehende Inanspruchnahme des Gst. Nr. 1297/2 durch die Bautätigkeit erfolgen und es habe die Erstbehörde vorsorglich den Spruchabschnitt II gemäß § 72 WRG 1959 erlassen, in welchem über die Art und Weise, den Umfang und die Notwendigkeit der Maßnahmen sowie hinsichtlich einer fälligen Entschädigungsleistung abgesprochen worden sei.
Unter Punkt I/26 sei die Auflage ergangen, "die Grenzen des öffentlichen Wassergutes der Gemeinde L. zum Gst. Nr. 1297/2, KG. L., vor Baubeginn durch eine autorisierte Stelle festzustellen und zu vermarken (bereits durchgeführt)". Dieser Auflagenpunkt sei auch unter Befolgung des diesbezüglichen Berufungsvorbringens insoweit abzuändern, als die Grenzen des öffentlichen Wassergutes zum Nachbargrundstück im gegenständlichen Bereich klar vermarkt seien, nicht aber die Grenze des öffentlichen Gutes (Straße) zum besagten Grundstück, weil mindestens 2 Grenzpunkte im strittigen Bereich nicht ersichtlich seien. Der Vermerk "bereits durchgeführt" treffe nicht zu. Diesbezüglich werde der Meinung der beschwerdeführenden Parteien gefolgt, dass die durchgeführte "Vermessung" durch das Tiefbauamt mittels Übertragung der Katastralmappe in die Natur keine ordnungsgemäße Grenzfestlegung sein könne. Üblicherweise erfolgten die Vorarbeiten hiezu durch einen befugten Ingenieurkonsulenten für Vermessungswesen unter Einbeziehung der Grundstückseigentümer und Zugrundelegung der vorhandenen Urkunden und Beweise und es müsse letztlich, so es zu keiner Einigung komme, das Gericht entscheiden.
Der Vorschreibungspunkt 1/26 habe den Zweck, eine Grundinanspruchnahme erst dann zuzulassen, wenn der Grenzverlauf einwandfrei feststehe. Das heiße, dass vor Beginn der Bauarbeiten eine dem Gesetz entsprechende Grenzfeststellung vorzunehmen sei.
Die Grenzfeststellung gemäß § 38 AVG als Vorfrage zu behandeln, erübrige sich nach Ansicht der belangten Behörde, weil die Auflage letztlich dieselbe Wirkung wie eine Verfahrensaussetzung zeitige und zur Sicherung des Grundeigentums genüge. § 38 AVG zwinge die Behörde nicht zur darin angeführten Vorgangsweise, sondern biete ihr eine Möglichkeit der Verfahrensabwicklung. Verfehlt sei die Ansicht der beschwerdeführenden Parteien, die Erteilung der Berechtigung zur Benutzung ihrer Grundstücke gemäß § 72 WRG 1959 sei unzulässig. Zunächst vermittle § 72 WRG 1959 keine zur Erhebung von Einwendungen berechtigende Parteistellung im wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren. Zweck der Bestimmung sei es, die möglichst rasche und reibungslose Durchführung der Wasserbauarbeiten zu sichern, die wegen vorübergehender und verhältnismäßig geringfügiger Eingriffe in das Eigentumsrecht Dritter nicht aufgehalten werden sollten. Die Rechte Dritter würden durch den Anspruch auf Ersatz der ihnen hiedurch erwachsenen vermögensrechtlichen Nachteile und durch die Sorgfaltspflicht des Wasserberechtigten, die Nachteile des Dritten möglichst gering zu halten, gewahrt. § 72 WRG 1959 begründe eine Legalservitut, die dem Bewilligungsinhaber ohne Zustimmung des betroffenen Grundeigentümers und ohne ein wasserrechtliches Verfahren das Recht einräume, benachbarte Grundstücke, soweit unbedingt notwendig, im Zuge der Projektsverwirklichung vorübergehend und in einer die Substanz nicht beeinträchtigenden Weise zu benutzen, und die Eigentümer der betreffenden Nachbargrundstücke verhalte, diese Benutzung ihrer Grundstücke gegen Ersatz der ihnen hiedurch verursachten vermögensrechtlichen Nachteile zu dulden. Im gegenständlichen Fall werde also das Grundstück der beschwerdeführenden Parteien, sobald dessen Grenzen feststünden, nur insoweit in Anspruch genommen, als dies für die Bauarbeiten nötig sei und es seien daher ohnehin dem Gesetzeswortlaut nach alle anderen Möglichkeiten (Benutzung des eigenen Grundes) auszuschöpfen. Es hätte zunächst gar kein diesbezüglicher Bescheidspruch ergehen müssen, weil die Grundeigentümer schon von Gesetzes wegen verpflichtet seien ("Legalservitut"), die vorübergehenden Eingriffe zu dulden. Da jedoch die Verpflichtung nach § 72 WRG 1959 rechtens erst aufgrund eines die Duldungsverpflichtung konkret aussprechenden Bescheides umgesetzt werden könne, habe die Erstbehörde zu Recht bereits den gegenständlichen Bescheidspruch erlassen, mit dem die erforderliche Konkretisierung erfolgt sei, um die Durchführung der Bauarbeiten sofort ohne weiteres Verfahren zu ermöglichen.
Der Bezug auf § 38 WRG 1959, wonach die Zustimmung des Grundeigentümers für Bauten im Hochwasserabflussbereich unbedingt erforderlich sei, greife hier nicht Platz, weil das Bauwerk selbst ja nicht auf dem Grundstück der Berufungswerber liege.
Zur fehlenden Notwendigkeit der Baumaßnahme könne nur bemerkt werden, dass einerseits die Antragsteller die Maßnahme aus ihrer Sicht sehr wohl für notwendig hielten, andererseits die Parteilegitimation zur Erhebung eines solchen Vorbringens fehle, weil das Brückenbauwerk nicht auf dem Grundstück der Berufungswerber zu liegen komme (siehe oben) und daher in ihre Rechte nach § 12 Abs. 2 WRG 1959 nicht eingegriffen werde.
Mit Schreiben vom 7. Juli 2006 habe die Gemeinde L. ihren Antrag auf Errichtung des Rückhaltebeckens zurückgezogen. Somit erübrige sich eine Entscheidung über das diesbezügliche Berufungsbegehren und es seien die entsprechenden Spruchabschnitte aus dem Bewilligungsbescheid ersatzlos zu entfernen. J K. sei nunmehr in seinen Rechten nach § 12 Abs. 2 nicht mehr berührt.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der die beschwerdeführenden Parteien inhaltliche Rechtswidrigkeit sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machen. Sie bringen u.a. vor, die Grenzen zwischen dem öffentlichen Gut (sogenannter S.-Weg Gp. 1929/2) und ihrer Liegenschaft Nr. 1297/2 seien unklar. Entgegen der Rechtsmeinung der belangten Behörde seien sämtliche Grenzpunkte zwischen der Grundparzelle Nr. 1929/2 und der Grundparzelle Nr. 1297/2 entweder einvernehmlich oder durch das Gericht festzustellen. Die zweitmitbeteiligte Partei als Eigentümerin der Gp. Nr. 1929/2 habe aber bislang nicht die Notwendigkeit gesehen, sich mit den beschwerdeführenden Parteien wegen der Grenzfeststellung auch nur in Verbindung zu setzen.
Im vorliegenden Fall sei die Neuerrichtung der H.-Brücke nur auf Grundstücken genehmigt worden, die nicht im Eigentum der beschwerdeführenden Parteien stünden. Da allerdings die Grundstücksgrenzen unklar seien, müsse als Vorfrage vor Baubeginn geklärt sein, wo die Grundgrenze tatsächlich verlaufe.
Die belangte Behörde vermeine, dass eine derartige Vorfrage nicht zwingend als Vorfrage im Sinn des § 38 AVG zu behandeln sei, sondern auch im Wege einer Auflage geklärt werden könne, weil diese letztlich dieselbe Wirkung wie eine Verfahrensaussetzung zeitige.
Diese Rechtsmeinung der belangten Behörde sei jedoch verfehlt, weshalb der Bescheid an Rechtwidrigkeit des Inhaltes und auch an Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften (Verletzung der Bestimmung des § 38 AVG) leide. Es sei mit dem Wesen einer Nebenbestimmung (Auflage) unvereinbar, würde ihre Erfüllung erst nach Durchführung eines eigenen Ermittlungsverfahrens feststehen (vgl. das Erkenntnis des VwGH vom 17. Oktober 2002, Zl. 2002/07/0078). Es sei also gerade nicht zulässig, eine Vorfrage im Sinne des § 38 AVG nach Bescheiderlassung in einer Auflage abklären zu lassen.
Die Voraussetzung des § 38 AVG, dass eine im Verfahren auftauchende Frage in einem anderen Verfahren als Hauptfrage zu klären sei, sei im vorliegenden Fall gegeben, weil für die Klärung von Grundgrenzen eigens ein Außerstreitverfahren vorgesehen sei und andererseits bei den sachlich zuständigen Zivilgerichten Klage auf Feststellung von Grundgrenzen eingebracht werden könne.
Nehme die Behörde ihr Recht auf Aussetzung des Verfahrens nicht in Anspruch, so sei sie verpflichtet, die Vorfrage nach Durchführung eines entsprechenden Ermittlungsverfahrens selbst zu beurteilen. Die Rechtsansicht der belangten Behörde, dass die Klärung einer Vorfrage im Sinne des § 38 AVG auch Gegenstand einer Auflage bilden könne, sei daher insgesamt verfehlt. Der Bescheid sei wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
Eine Verletzung von Verfahrensvorschriften sei für den Ausgang des Verfahrens wesentlich, weil erst nach Feststellung der Grundgrenzen klar sein werde, ob die Brücke überhaupt ohne Inanspruchnahme des im Eigentum der Beschwerdeführer stehenden Grundstückes an der für den Bau vorgesehenen Stelle gebaut werden könne. Bei Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens wäre die Behörde daher zu dem Schluss gelangt, dass der Genehmigungsantrag abzuweisen sei, weil der Bau der Brücke - so wie geplant - "auf im Eigentum der Beschwerdeführer" (gemeint wohl: "auf dem im Eigentum der Beschwerdeführer stehenden Grundstück") stattfinde und der Genehmigungsantrag daher abzuweisen sei.
Die beschwerdeführenden Parteien hätten im Verfahren auch vorgebracht, dass die Lagerung des Baumaterials auf anderen Grundstücken möglich sei und ihr Grund daher nicht in Anspruch genommen werden müsse. Auf der gegenüberliegenden Bachseite liege ein Grund, der im Eigentum der erstmitbeteiligten Partei stehe. Die Baumaterialien könnten auch auf diesem Grund sowie entlang des Baches bachabwärts abgelagert werden, weshalb die Inanspruchnahme des Grundes der beschwerdeführenden Parteien keinesfalls notwendig sei.
Unklar sei weiters, in welchem Umfang das Zwangsrecht durch den Bescheid eingeräumt werden solle. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes müssten Bescheide so deutlich und klar verfasst sein, dass dem Rechtsunterworfenen aufgrund des Bescheides klar sei, welche Duldungsverpflichtung ihn treffe. Der Umfang der Duldungspflicht dürfe nicht wieder Gegenstand eines eigenen Verfahrens werden. Deshalb müsse der Umfang der Duldungspflicht von der belangten Behörde im Bescheid genau determiniert werden (etwa durch Festlegung einer Höchstquadratmeterzahl für die Innanspruchnahme des fremden Grundes). Auch aus diesem Grund sei der Bescheid mit Rechtswidrigkeit belastet.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in der erstatteten Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Auch die erstmitbeteiligte Partei erstattete eine Gegenschrift, in der sie gleichfalls die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 14. Mai 1997, Zl. 96/07/0216, ausgeführt hat, enthält § 72 Abs. 1 WRG 1959 die gesetzliche Einschränkung auf das unbedingt Notwendige.
Die Beschwerdeführer stellen in der Beschwerde in Abrede, dass die belangte Behörde das unbedingt Notwendige im Bescheid begründet habe. Die Beschwerdeführer verwiesen auf ihr im Zuge des Verwaltungsverfahren erstattetes Vorbringen, dass die Lagerung des Baumaterials auch auf anderen Grundstücken, insbesondere auf jenem der erstmitbeteiligten Partei, möglich sei und ihr Grundstück daher nicht in Anspruch genommen werden müsse. Ferner rügen sie die fehlende Bestimmtheit, im welchem Umfang sie die Duldungspflicht (etwa durch Festlegung eine Höchstquadratmeterzahl für die Inanspruchnahme fremden Grundes) treffe.
Bereits mit diesem Vorbringen zeigen die Beschwerdeführer eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf.
Nach § 72 Abs. 1 lit. b WRG 1959 haben die Eigentümer von Grundstücken und die Wasserberechtigten zur Ausführung und Instandhaltung von Wasserbauten und Anlagen das Betreten und Benutzen ihrer Grundstücke insbesondere zur Zu- und Abfuhr und zur Ablagerung von Baustoffen, Geräten, Werkzeugen und dgl., zur Zubereitung der Baustoffe, zur Vornahme von Erhebungen und Untersuchungen sowie zur Entnahme von Proben, einschließlich der Entnahme von Fischen, sonstigen Wassertieren und Pflanzen zu Zwecken der Überwachung und zur Einrichtung von Untersuchungs- und Überwachungseinrichtungen insoweit zu dulden, als sich dies als unbedingt notwendig erweist; die Wasserberechtigten sind in gleicher Weise gehalten, eine vorübergehende Einschränkung oder Einstellung der Wasserbenutzung zu dulden.
Die Duldungspflicht nach § 72 WRG 1959 besteht nur, wenn die Erreichung des (gesetzlich vorgesehenen) Zweckes nicht anders möglich ist (vgl. Raschauer, Kommentar zum Wasserrecht, S. 298, RZ 5 zu § 72 WRG 1959). Die Tatsache, dass auch auf Grundstücken von Dritten Baumaterial abgelagert werden könnte, würde jedoch für sich genommen keinen Grund darstellen, welcher eine Entschlagung des in Anspruch genommenen Grundeigentümers von der Zwangsrechtseinräumung rechfertigte. Anders verhält es sich jedoch dann, wenn die Inanspruchnahme von Grundstücken der Konsenswerber möglich ist.
Die belangte Behörde begründete die Duldungsverpflichtung der Beschwerdeführer lediglich damit, das die Erreichung des Zweckes - Errichtung des Brückenbauwerks und die Ufersicherung oberhalb der Brücke - anders nicht möglich und für die Beschwerdeführer als Verpflichtete zumutbar sei. Die Zumutbarkeit ergebe sich daraus, dass die vorübergehend beanspruchte Fläche eine aktuell nicht genutzte landwirtschaftliche Fläche darstelle und den Beschwerdeführern für allfällig aus der vorübergehenden Nutzung tatsächlich entstandene Schäden eine Entschädigung zukomme.
Mit diesen allgemeinen Ausführungen wird - noch dazu im Hinblick auf den von den beschwerdeführenden Parteien vorgebrachten Einwand einer möglichen Ablagerung des Baumaterials auf einem Grundstück der erstmitbeteiligten Partei (als Konsenswerberin) - nicht hinreichend begründet, dass die Duldungsverpflichtung auf das unbedingt Notwendige eingeschränkt ist. Überdies ging die belangte Behörde auf den diese Notwendigkeit in Frage stellenden Einwand, es gäbe alternative Lagermöglichkeiten für das Baumaterial auf dem Grundstück der erstmitbetilgten Partei, überhaupt nicht ein. Es liegen daher wesentliche Verfahrensmängel vor.
Insoweit die beschwerdeführenden Parteien jedoch mangelnde Bestimmtheit des Umfanges der Einräumung des Zwangsrechtes einwenden, kann dieser Ansicht nicht gefolgt werden, zumal bereits der erstinstanzliche Bescheid eine hinreichend bestimmte räumliche Einschränkung auf das "unbedingt erforderliche Ausmaß, voraussichtlich ca. 50 m2" enthält.
Entgegen der Auffassung der belangten Behörde in der Gegenschrift ist mangels genauerer Feststellung der Grundgrenzen zum Grundstück der beschwerdeführenden Parteien im Zuge des Verwaltungsverfahrens auch nicht klar gewesen, ob durch den Brückenbau selbst eine dauernde Inanspruchnahme des Grundstückes der beschwerdeführenden Parteien stattfindet oder nicht. Das Vorbringen der beschwerdeführenden Parteien war aber während des gesamten Verwaltungsverfahrens darauf gerichtet, die Klarheit der Grundgrenzen zu bestreiten. Diese Unklarheit lässt sich auch aus den im Verwaltungsakt erliegenden Plänen, die ohne nähere Erläuterung nicht ausreichend nachvollziehbar sind, nicht beseitigen. Ferner wurde die Behauptung der belangten Behörde, es sei ausgeschlossen, dass für den Bestand des Brückenbauwerkes das Grundeigentum der beschwerdeführenden Parteien beansprucht werde, im angefochtenen Bescheid nicht näher begründet. Eine entsprechende Begründung wäre aber vor dem Hintergrund des Vorbringens der beschwerdeführenden Parteien erforderlich gewesen.
Angemerkt wird, dass das in Rede stehende Grundstück unbestritten im Grenzkataster nicht erfasst ist. Es kommt daher nach der im hg. Erkenntnis vom 20. Mai 2009, Zl. 2006/07/0104, angeführten Judikatur des Obersten Gerichtshofs für die Frage des richtigen Grenzverlaufs vorrangig auf die tatsächlichen Verhältnisse, somit auf den in der Natur festzustellenden Verlauf der Grenze an und nicht auf die Übertragung der aus den Mappenplänen ersichtlichen Grenzen in der Natur.
Da nicht ausgeschlossen werden kann, dass die belangte Behörde bei Vermeidung der aufgezeigten Verfahrensmängel zu einem anderen Bescheid hätte kommen können, war dieser wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b und c VwGG aufzuheben gewesen. Aufgrund dieses Ergebnisses erübrigt es sich, auf das weitere Beschwerdevorbringen näher einzugehen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff. VwGG i.V.m. der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.
Wien, am 25. Juni 2009
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