Normen
AVG §66 Abs2;
EinforstungsLG Stmk 1983 §11 Abs1;
VwGG §41 Abs1;
VwRallg;
WWSGG §5 Abs1;
AVG §66 Abs2;
EinforstungsLG Stmk 1983 §11 Abs1;
VwGG §41 Abs1;
VwRallg;
WWSGG §5 Abs1;
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Das Land Steiermark hat den zu I) genannten Beschwerdeführern Aufwendungen in der Höhe von insgesamt EUR 1.171,20, und dem zu II) genannten Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der zu Zl. 2006/07/0074 auftretende Beschwerdeführer ist Eigentümer eines Waldes (des G-Waldes), an welchem auf Grund eines vor der k.k. Statthalterei in Grundablösungs- und Regulierungs-Angelegenheiten am 19. Oktober 1860 zu Nr.1680 abgeschlossenen Vergleiches, abgeändert mit Vergleich vom 26. April 1872, Nr. 199, Eigentümer von 33 Liegenschaften u.a. holzbezugsberechtigt sind. Darunter befinden sich die zur Zl. 2006/07/0070 beschwerdeführenden Parteien. Der Verpflichtete ist als Eigentümer von berechtigten Liegenschaften gleichzeitig auch Einforstungsberechtigter.
Der Einfachheit halber werden in weiterer Folge die zur Zl. 2007/07/0070 auftretenden Beschwerdeführer "Einforstungsberechtigte", der zu Zl. 2007/07/0074 einschreitende Beschwerdeführer "Verpflichteter" genannt.
Mit rechtskräftigem Bescheid vom 20. August 1996 genehmigte die Agrarbezirksbehörde X gemäß §§ 11 Abs. 3 und 40 des Steiermärkischen Einforstungs-Landesgesetzes 1983 (StELG 1983), LGBl. Nr. 1/1983, einen vom Verpflichteten für das Dezennium 1995 bis 2004 vorgelegten Waldwirtschaftsplan unter bestimmten Festlegungen und Auflagen. So wurde die Gesamtholzabgabemenge für dieses Dezennium mit 5980,42 efm festgelegt und die den einzelnen Eingeforsteten zustehenden jährlichen Bauholz- und Brennholzgebühren fixiert. Weiters wurde vorgeschrieben:
"3.) Im Dezennium 1995 - 2004 steht der verpflichteten Partei ein freier Einschlag nicht zu.
4.) Die Auszeige und Abgabe des Holzes hat wirtschaftsplangemäß in den angeführten Abteilungen bzw. Unterabteilungen zu erfolgen.
5.) Sämtliches aus holzbelasteten Grundstücken der (belasteten Waldung) anfallendes Holz ist - falls urkundsgemäß bringbar und geeignet - als Einforstungsholz abzugeben und anzunehmen.
6.) Notwendige Nutzungen (insbesondere Schadholz) in der Unterabteilung 4n (Buchwald) sind dem Obmann des Ausschusses oder einem von diesem schriftlich bevollmächtigten Vertreter auszuzeigen. Der Erlös ist auf alle Berechtigten im Verhältnis der Brennholzgebühren aufzuteilen. Bei Nichtannahme des ausgezeigten Holzes durch den Ausschussvertreter steht die Nutzung (Verpflichteter) zu.
Lieferungen aus der Unterabteilung 4n dürfen nur bei gefrorenem bzw. schneebedecktem Boden erfolgen. Die Abmaßbereitstellung hat in Abänderung der urkundlichen Bestimmungen bis spätestens 30. April des Folgejahres zu erfolgen.
Die bezogene Holzmenge wird auf die für das Dezennium festgelegte Brennholzgebühr nicht angerechnet (zusätzliche Abgabe).
Ein Holzanfall im Bereich der U. Schütt ist ab rechenbarer Größenordnung dem Dezennialhiebsatz hinzuzurechnen (prozentuelle Anspruchserhöhung).
7.) Die im Waldwirtschaftsplan vorgesehenen Kultur- und Pflegemaßnahmen sind wirtschaftsplangemäß durchzuführen.
8.) Die Vorschriften im Waldwirtschaftsplan über die Endnutzung (Bauholz 100 %, Brennholz zu 75 %) sind zur Minderung des Durchschnittsalters einzuhalten. Insbesondere ist der Laubholzhiebsatz von 67 efm pro Jahr tunlichst einzuhalten.
9.) ..."
In der Begründung dieses Bescheides wird ausgeführt, dass im Dezennium 1995 bis 2004 das Bauholz zur Gänze abgegeben werden könne, während nach dem vorgelegten Waldwirtschaftsplan die Brennholzgebühren zur nachhaltigen Sicherung der Bezüge gekürzt worden seien. Nachdem der Verpflichtete über Antrag der Einforstungsberechtigten bescheidmäßig zur Vorlage eines Waldwirtschaftsplanes verpflichtet worden sei, sei dieser Wirtschaftsplan vom 10. April 1995, erstellt von der
X. Gesellschaft m.b.H, am 6. Dezember 1995 von der Bezirksverwaltungsbehörde der AB vorgelegt worden. Unter Senkung des zu hoch angesetzten Ernteverlustes von 24 % auf 22,5 % ergebe sich nach dem schlüssigen Gutachten des Amtssachverständigen für die Jahre 1995 bis 2004 ein Hiebsatz von 5.980,42 efm, mit welchem die Ansprüche der berechtigten Parteien wie folgt zu bedecken seien:
"a) der 100 %ige urkundliche Bauholzanspruch der berechtigten Parteien mit 1.182,50 efm
- b) ....
- e) die zum Teil bedeckten Brennholzgebühren der Berechtigten in der Höhe von 6.404,20 rm, d.s. 4.482,94 efm."
Eine gegen diesen im Instanzenzug aufrecht erhaltenen Bescheid erhobene Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof wurde mit hg. Erkenntnis vom 26. April 2001, 97/07/0132, als unbegründet abgewiesen.
Am 15. und 16. November 2002 verursachte ein Föhnsturm in Waldungen des Verpflichteten massive Schäden durch Windwurf. Der vorliegende Beschwerdefall hat die rechtliche Aufarbeitung dieses Windwurfereignisses zum Gegenstand.
Am 13. März 2003 wandte sich der Leiter der Bezirksforstinspektion X an die Bezirkshauptmannschaft L und ersuchte diese, dem Verpflichteten die unverzügliche Aufarbeitung und Abfuhr bzw. die bekämpfungstechnische Behandlung des Schadholzes, das auf Teilflächen der Grundstücke Nr. 1079/1, 1079/2 und 1083/1 alle KG N, angefallen sei, unter Hinweis auf die Forstschutzverordnung mittels Bescheides aufzutragen. Dieses Schreiben erging am gleichen Tag auch an die Agrarbezirksbehörde für Steiermark, Dienststelle X (ABB) zur Kenntnis.
Mit Schreiben des Obmannes des "Ausschusses der Eingeforsteten" der G-Waldung vom 21. März 2003 und mit einem weiteren, von einem Großteil der Eingeforsteten unterfertigten Schreiben vom 23. März 2003 ersuchten diese die ABB um die Vorschreibung von Sicherungsmaßnahmen. Die Behörde möge insbesondere die Aufarbeitung des Schadholzes durch die Berechtigten im Wege der Inanspruchnahme gleichmäßiger Vorausbezüge an Bau- und Brennholz im erforderlichen Ausmaß bescheidmäßig anweisen.
Im erstinstanzlichen Akt erliegt der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft L (BH) vom 26. März 2003, mit welchem dem Verpflichteten aufgetragen wurde, nachweislich die unverzügliche Aufarbeitung und Abfuhr bzw. die bekämpfungstechnische Behandlung des auf Teilflächen der obgenannten Grundstücke angefallenen Schadholzes (Ausmaß ca. 2000 fm) bis längstens 30. Mai 2003 vorzunehmen. Bei nicht oder nicht vollständiger Entsprechung innerhalb der vorgesehenen Frist würden die Einleitung eines Verwaltungsstrafverfahrens und eine Ersatzvornahme erfolgen. Mit einem weiteren Bescheid der BH vom 16. Juni 2003 wurde derselbe Auftrag neuerlich erlassen und als Erfüllungsfrist der 30. Juni 2003 festgesetzt.
In einem ebenfalls dem erstinstanzlichen Akt beiliegenden Schreiben der Forstaufsichtsstation X an die BH vom 10. Juli 2003 wurde mitgeteilt, dass die komplette Aufarbeitung des Schadholzes, wovon rd. 200 fm auf liegendes und hängendes Holz entfielen, nicht erreicht worden sei und die Schadinsekten bereits in die angrenzenden Bestände ausgeflogen seien. Samt den bereits befallenen Bestandesrändern sei zur Zeit noch eine Schadholzaufarbeitung im geschätzten Ausmaß von ca. 500 fm notwendig.
Mit Bescheid der BH vom 11. Juli 2003 wurde dem Verpflichteten daraufhin aufgetragen, die restliche Aufarbeitung des anfallenden Schadholzes (im Ausmaß von ca. 500 fm) bis spätestens 25. Juli 2003 vorzunehmen.
Einem handschriftlichen Aktenvermerk vom 24. Juli 2003 ist zu entnehmen, dass der Bezirksforstinspektor anlässlich einer Begehung mit dem Verpflichteten darauf hinwies, dass für die Bezirksforstinspektion allein der Grundeigentümer für die Aufarbeitung des Schadholzes zuständig und Ansprechpartner sei. Während der Begehung habe der Verpflichtete einem Holzschlägerungsunternehmen den Auftrag erteilt, das Schadholz aufzuarbeiten und habe der Bezirksforstinspektor darauf hingewiesen, dass bei einer vollständigen Durchführung der Aufarbeitung innerhalb von 14 Tagen von einer Zwangsverfügung Abstand genommen werden könne.
Schließlich wurde mit Schreiben der Bundesforstinspektion X an die BH vom 16. Dezember 2003 mitgeteilt, dass nach örtlicher Überprüfung und Rücksprache mit der ABB die Aufarbeitung des angefallenen Schadholzes auf den angeführten Grundstücken abgeschlossen sei.
Die ABB führte am 26. April 2004 eine mündliche Verhandlung durch, anlässlich welcher von den Eingeforsteten unbeschadet der Sicherungsanträge die Bereitschaft erklärt wurde, sich Schadholz anzuweisen und anrechnen zu lassen. Der Vertreter der Eingeforsteten führte damals aus, dass die ABB die Anträge vom
21. und 23. März 2002 bis dato keiner Erledigung zugeführt habe und Holzlagerschäden und Holzpreisverfall damit nicht hingenommen werden müssten. Der Verpflichtete erstattete den Vorschlag, die Aufarbeitung des Windwurfes den Berechtigten als Vorausbezug anrechnen zu lassen. Der Verhandlungsschrift ist außerdem eine "Holzaufstellung Windwurf M 2003" angeschlossen, wonach die Gesamtholzmenge mit 2.026,88 fm festgestellt wurde; dazu komme eine Nutzung durch einzelne Einforstungsberechtigte im Ausmaß von 414,09 fm.
Anlässlich einer weiteren mündlichen Verhandlung vom 26. Mai 2004 wurde ein weiterer vom Amtssachverständigen erarbeiteter Aufteilungsvorschlag mit einem Umrechnungsschlüssel von Nutzholz zu Brennholz ausgearbeitet. Demnach sollten die Windwurfmengen bzw. das dafür erhaltene Entgelt auf die Berechtigten in diesem Verhältnis aufgeteilt werden; es hätte sich bei dieser Berechnung ein Vorausbezug an Brennholz von 2,42 Jahren und an Nutzholz von 7,6 Jahren ergeben. Die Eingeforsteten sprachen sich mit näherer Begründung gegen diese Vorgangsweise aus.
Mit Gutachten des forsttechnischen Amtssachverständigen der ABB vom 28. Juni 2004 wurde eine neuerliche Berechnung des Aufteilungsschlüssels des Gesamterlöses des Schadholzes (EUR 36.456,84) vorgenommen, unter Anrechnung der von einzelnen Einforstungsberechtigten selbst geworbenen Holzmenge von 419,34 fm für diese als Vorausbezug. Dem Verpflichteten stehe kein freier Einschlag zu, daher habe eine gleichmäßige Aufteilung des Erlöses zu erfolgen, dh anteilig der jeweiligen Jahresansprüche der Liegenschaften. Die Auszahlung des Erlöses habe anteilig unter Nichtanrechnung der Mengen als Vorausbezug zu erfolgen, da sich die Auswirkungen des Windwurfereignisses im neuen Wirtschaftsplan niederschlagen und jede berechtigte Liegenschaft anteilig ihres Bezugsrechtes treffen werde.
Dazu führte der Vertreter der Einforstungsberechtigten in einer Stellungnahme aus, dass im Gutachten die Bemühungen der Einforstungsberechtigten hinsichtlich der Schadholzaufarbeitung außer Acht gelassen worden seien, der Verpflichtete das von ihm geworbene Holz eigenmächtig verkauft habe, obwohl ihm kein freier Einschlag zustehe. Des Weiteren seien den Einforstungsberechtigten durch die Nichtfreigabe bzw. Nichtvorzeige des Windwurfholzes zur Aufarbeitung und die viel zu späte Aufarbeitung und Verwertung durch den Verpflichteten sowie durch die nicht rechtzeitige Bearbeitung der schon im März 2003 eingebrachten Sicherungsanträge durch die ABB vermögensrechtliche Nachteile entstanden.
Der Verpflichtete ersuchte anlässlich einer Vorsprache am 23. Juli 2004, die als Folge der von ihm in Auftrag gegebenen und durchgeführten Aufarbeitungsarbeiten notwendig gewordene Straßenreparatur- und Sanierungskosten in den Aufteilungsschlüssel einzurechnen. Diese Sanierungskosten beliefen sich auf EUR 2.784,--.
Der Vertreter der Einforstungsberechtigten stellte in einem Schriftsatz vom 22. September 2004 diesbezüglich die Zuständigkeit der ABB in Frage.
In einer weiteren Stellungnahme des Verpflichteten vom 14. Oktober 2004 sprach sich dieser dagegen aus, dass Vorausbezüge nur für diejenigen in Anschlag gebracht würden, die selbst geworben hätten, hingegen für alle Berechtigten die Auszahlung des Erlöses anteilig im Umfang ihrer Nutzungsrechte unter Nichtanrechnung der Vorausbezüge erfolgen solle. Er legte zwei Rechnungen von Holzschlägerungsunternehmen vor.
Mit Bescheid der ABB vom 1. Dezember 2004 verfügte diese gemäß den §§ 1 Abs. 4, 48 Abs. 1, 2 und 58 StELG 1983, und dem Bescheid der ABB vom 20. August 1996 die Aufteilung des Reinerlöses aus dem Windwurfereignis vom 15. und 16. November 2002. Mit Spruchpunkt 1 wurde vorgeschrieben, dass der Reinerlös von EUR 33.606,05 abzüglich des auf dem Konto zu verbleibenden Sperrbetrages von EUR 2.784,-- für die geltend gemachten Schäden an der Gemeindestraße, somit in der Höhe von EUR 30.822,05 von der verpflichteten Partei anteilig an jeden Berechtigten im Umfang seines Holzbezugsrechtes binnen zwei Wochen nach Rechtskraft dieses Bescheides zur Auszahlung zu bringen sei. Teil dieses Spruchpunktes ist eine Liste der Berechtigten, aus der der konkret auf jeden entfallende Betrag und dessen Berechnung zu entnehmen ist.
Spruchpunkt 2 legte fest, dass die anfallenden Zinsen seitens des Verpflichteten an die Berechtigten anteilig im Umfang ihres Nutzungsrechtes - analog dem Aufteilungsschlüssel Windwurf 2002 - zur Auszahlung zu bringen sei.
Mit Spruchpunkt 3 wurde verfügt, dass bis zur Klärung, ob die von der Gemeinde geltend gemachten Straßenschäden kausale Katastrophenholzwerbungskosten darstellten, bzw. bis die tatsächliche Höhe des Schadens geklärt sei, der geltend gemachte Schadensbetrag auf dem Erlöskonto zu verbleiben habe und sich der auszuzahlende Betrag um die geltend gemachten EUR 2.784,-- verringere.
Mit Spruchpunkt 4 wurde festgelegt, dass die Berechtigten, die selbst Holz aufgearbeitet hätten, sich die jeweils von ihnen konsumierte Holzmenge gemäß nachstehender Tabelle als Vorausbezug anrechnen zu lassen hätten (folgt Tabelle).
Begründend führte die ABB nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens aus, dass sich der Katastrophenfall als zufälliges Ereignis im Vermögen aller Berechtigter ereignet habe, da eben eine Restringierung existiere und dem Verpflichteten kein freier Einschlag zukomme. Aus den "einschlägigen" Bestimmungen des ABGB resultiere, dass der Schaden anteilig unter den Berechtigten im Rahmen ihrer jeweiligen Nutzungsrechte aufzuteilen sei. Da zwischen dem Berechtigten und dem Verpflichteten eine einvernehmliche Lösung nicht erreicht worden sei, liege ein Streitfall vor und es sei damit die Zuständigkeit der ABB gemäß § 48 Abs. 1 und 2 StELG 1983 gegeben. Inhaltlich gründe sich die Entscheidung auf das Gutachten des Amtssachverständigen vom 28. Juni 2004. Eine Anrechnung der Katastrophenholzmenge als Vorausbezug für die jeweiligen Berechtigten sei nach Auffassung der Behörde nicht erforderlich, weil sich der Entzug dieser Holzmenge in der bekannten vorliegenden Größe im künftigen Zuwachs und Ertrag dieser Waldung, die restringiert sei, und somit im Vermögen aller Berechtigter niederschlagen werde. Da es sich bei der anfallenden Holzmenge um Holz aus Altholzbeständen handle, sei nach erfolgter Aufforstung mittelfristig (Zeitraum von 20 bis 30 Jahren) sogar mit vermehrten Zuwächsen zu rechnen. Die von einigen Berechtigten selbst geworbene Restmenge im Ausmaß von 419 fm sei von diesen selbst konsumiert und daher als Vorausbezug im Holzbuch des Verpflichteten anzurechnen gewesen.
Dagegen erhoben u.a. die Einforstungsberechtigten Berufung und machten geltend, dass sie sich bemüht hätten, rasch nach dem Schadensereignis die wesentlich geringere Schadholzmenge als Vorausbezug zu übernehmen. Die gestellten Sicherungsanträge seien unerledigt geblieben und es hätten die Berechtigten keine Veranlassung gehabt, bei der Holzanmeldung im Jahr 2003 mehr als ihren jährlichen Holzanspruch anzumelden und seien sie auch vom anwesenden Vertreter der ABB und dem Verpflichteten dazu nicht angehalten worden. Nach dem Regulierungsvergleich 1680/1860 seien vor allem Windbrüche als Brennholz abzugeben. Weil die Schadholzmenge nach der erklärten Absicht des Verpflichteten nur diesem als dem Eigentümer bzw. Verfügungsberechtigten einforstungsberechtigter Liegenschaften zur Nutzung zugeteilt worden sei und ausschließlich dieser über die Schlägerung, Bringung und den Verkauf dieser Holzbezugsmenge disponiert habe, sei die genutzte Holzmenge diesem als Vorausbezug anzurechnen; dementsprechend stehe auch der Erlös aus dem Verkauf dieser Holzbezugsmenge dem Verpflichteten in seiner Eigenschaft als Eigentümer bzw. Verfügungsberechtigten einforstungsberechtigter Liegenschaften zu. Die erfolgte Erlösaufteilung sei daher rechtswidrig. Es sei von einem von ihnen nicht überprüfbaren Nettoerlös ausgegangen worden, die Zinsen wären nicht konkretisiert worden. Zudem sei die anteilige Erlösaufteilung nicht nachvollziehbar. Die Lösung der ABB führe zu einer Ungleichbehandlung der Berechtigten untereinander in Bezug auf deren Beteiligung an der Schadholzaufarbeitung, deren Möglichkeit auf die Erzielung von Holzerlösen und Arbeitseinkommen und in Bezug auf die Anrechnung von Holzbezügen. Die verfügte Erlösaufteilung sei rechtswidrig, weil sie im Widerspruch zu den Bestimmungen der Regulierungsurkunde und des StELG 1983 stünde. Das Gutachten des Amtssachverständigen vom 22. April 2003 sei den Parteien nicht zur Kenntnis gebracht worden. Mehrfach sei nur ein Teil der Parteien geladen und damit das Parteiengehör verletzt worden. Sie beantragten daher eine Sachentscheidung dahingehend, dass die vom Verpflichteten bezogene und verkaufte Schadholzmenge im Umfang von 2.026,88 fm verhältnismäßig auf dessen Holzbezugsrechte anzurechnen sei und der Nettoerlös aus der Verwertung dieser Holzmenge dem Verpflichteten zustehe. Unter einem legten sie eine Erklärung vor, wonach sie beim Holzverlass am 17. April 2003 vom Verpflichteten nicht befragt worden seien, ob sie Nutzholz aus dem Schadensfall benötigten, und es ihnen nicht bewusst gewesen wäre, dass es sich bei den geworbenen Holzmengen durch den Verpflichteten nicht nur um das Holz des Verpflichteten als Berechtigter handeln solle, sondern um das aller Einforstungsberechtigten.
Gegen den Bescheid der ABB vom 1. Dezember 2004 erhob auch der Verpflichtete Berufung, in der er vorerst darauf hinwies, dass die Behörde zu Recht davon ausgehe, dass die Folgen des Schadensereignisses konkret das Vermögen sämtlicher Holzbezugsberechtigter und nicht allein dasjenige des Verpflichteten betreffen. In letzter Konsequenz sei jedoch ausschließlich das Vermögen des Verpflichteten betroffen, der über behördlichen Zwang verpflichtet gewesen sei, die Aufarbeitung des Windwurfes binnen einer bestimmten Frist vorzunehmen. Bei richtiger rechtlicher Beurteilung hätte die belangte Behörde aber die gesamte aufgearbeitete Holzmenge als Vorausbezug sämtlicher Berechtigter diesen anrechnen müssen. Die Rechtsansicht der Behörde, wonach eine Anrechnung als Vorausbezug für die jeweiligen Berechtigten nicht erforderlich sei, weil sich der Entzug dieser Holzmenge in der bekannten vorliegenden Größe im künftigen Zuwachs und Ertrag dieser Waldung, die restringiert sei, und somit im Vermögen aller Berechtigten niederschlagen werde, sei für ihn nicht nachvollziehbar. Er beantrage daher eine Abänderung des Bescheides der ABB dahingehend, sämtlichen Bezugsberechtigten die Gesamtholzmenge im Ausmaß von 2.446,22 fm als Vorausbezug anzurechnen und verwies weiters darauf, dass er vom Auszahlungsbetrag 12 % Umsatzsteuer entrichten müsse und zur Auszahlung daher nur die jeweiligen Nettobeträge gelangen könnten.
Die belangte Behörde holte im Berufungsverfahren ein weiteres Gutachten eines forstwirtschaftlichen Amtssachverständigen ein und führte eine mündliche Verhandlung durch, in deren Rahmen der Vertreter der Einforstungsberechtigten vorbrachte, diese hätten bereits bisher auf 27 % ihrer Brennholzbezugsrechte jahrzehntelang verzichten müssen, weil der Ertrag der G-Waldung nicht reiche, die urkundlichen Bezugsansprüche abzudecken. Bereits im Dezember des Schadensjahres hätten die Berechtigten den Verpflichteten mehrfach ersucht, das Schadholz vorzuzeigen bzw. freizugeben. Erst danach hätten die Berechtigten bei der ABB sogenannte Sicherungsanträge eingebracht, aus denen explizit hervorgehe, dass die Berechtigten das Schadholz aufarbeiten wollten. Die Schadholzmenge wäre damals mit rd. 800 fm geschätzt worden. Dem Vernehmen nach verfüge der Verpflichtete selbst über 5 einforstungsberechtigte Liegenschaften und hätte diese Schadholzmenge leicht selbst aufsaugen oder auch die übrigen Berechtigten im Sinne einer Gleichbehandlung mit diesem Schadholz beteilen können. Die Berechtigten hätten das Schadholz nicht selbständig aufarbeiten können, da eine solche Vorgehensweise durch die Regulierungsurkunde mit einer Strafe verbunden wäre. Außerdem sei nicht einzusehen, warum die Verpflichtung nach Spruchpunkt 4 des Bescheides der ABB, wonach das von einigen Berechtigten aufgearbeitete Schadholz diesen anzurechnen sei, nicht auch für den Berechtigten selbst gelten würde.
Dazu führte der Verpflichtete aus, dass beim Holzverlass 2003 nur seitens von zwölf berechtigten Liegenschaften, wovon vier auf ihn selbst fielen, Nutzholz angemeldet worden sei. Die Forstbehörde habe ihn als Grundeigentümer zur Schadholzaufarbeitung verpflichtet, wobei ihr die Belastung der gesamten Fläche zu 100 % mit Einforstungsrechten bekannt gewesen sei. Schon damals sei von einer Schadholzmenge von 2.400 fm die Rede gewesen. Anlässlich des Holzverlasses hätten die Berechtigten alle gesagt, sie würden den Jahresbezug in Brennholz anmelden.
Im Rahmen der mündlichen Verhandlung gaben einige Einforstungsberechtigte an, dass ihnen im Jahre 2003 anderes als das Schadholz ausgezeigt worden sei. Bei den Auszeigen sei teilweise Holz in schwieriger Bringungslage vorgezeigt worden. Der Vertreter der Eingeforsteten gab sodann jene Liegenschaften bekannt, die im Einverständnis mit dem Verpflichteten einen Vorausbezug lt. Spruchpunkt 4. des Bescheides der ABB bezogen hatten; daraufhin erklärte der Verpflichtete, dass er 400 fm auf seine Bezüge hin geworben habe und weitere ca. 100 fm dem Altersheim N zuzuordnen seien.
Der Fünftbeschwerdeführer führte aus, dass die zwingend in der ersten Maiwoche zu erfolgende Auszeige nicht zur Gänze erfolgt sei, sondern die letzten Auszeigen erst im November 2003 stattgefunden hätten.
Der Verpflichtete meinte, er habe, bevor er den behördlichen Auftrag zur Schadholzaufarbeitung erhalten habe, keine Akkordanten oder Maschinen beauftragen können, da nicht klar gewesen sei, ob er nicht bei alleiniger Holzaufarbeitung haftbar sei und er auch deshalb gegen den Bescheid der BH berufen habe. Es wäre dann schwer gewesen, Maschinen und Arbeitskräfte zu finden und hätten überdies die Sägewerke im August in der Regel geschlossen.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 29. März 2006 wurde der Bescheid der ABB vom 1. Dezember 2004 gemäß § 66 Abs. 2 AVG iVm § 1 AgrVG 1950 behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde erster Instanz zurückverwiesen.
Dies wurde nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens und der bezughabenden gesetzlichen Bestimmungen damit begründet, dass die Einforstungsrechte dingliche Nutzungsrechte an fremden Sachen seien. Der Windwurfschaden und der Schaden durch Forstschädlinge seien auf dem Grundstück des Verpflichteten eingetreten und hätten sich daher in dessen Vermögen ereignet. Die Rechtsauffassung der ABB, wonach wegen der Restringierung das verfügungsberechtigte Vermögen aller betroffen sei, sei unzutreffend. Die Einforstungsrechte selbst würden durch das Schadensereignis als solche weder geschmälert noch sonst beeinträchtigt oder entzogen.
Entsprechend den Feststellungen des von der belangten Behörde beigezogenen forstlichen Amtssachverständigen seien 2.446,22 fm Schadholz angefallen. Aus dem Bescheid der ABB vom 20. August 1996 ergebe sich, dass die Gesamtholzabgabemenge für das Dezennium 1995-2004 mit insgesamt 5.980,42 efm festgelegt worden sei, aus denen der urkundliche Bauholzanspruch zu 100 % und die Brennholzgebühren nur zum Teil bedeckt würden. Da schon bisher die Erträgnisse des belasteten Grundes unzureichend gewesen seien, werde dieser Zustand durch den vorgenannten Schadholzanfall vorübergehend noch verstärkt. Aus der Berufung der Einforstungsberechtigten ergebe sich, dass sich diese bemüht hätten, rasch nach dem Schadensereignis die wesentlich geringere Schadholzmenge als Vorausbezug zu übernehmen. Dazu sei aus rechtlicher Sicht auszuführen, dass die Agrarbehörde nur unter den im § 11 Abs. 1 StELG 1983 genannten Voraussetzungen einen Vorausbezug gewähren könne, die die Einforstungsberechtigten jedoch nicht nachgewiesen hätten. Völlig verfehlt sei die Rechtsansicht des Verpflichteten, wonach die belangte Behörde die gesamte aufgearbeitete Holzmenge als Vorausbezug sämtlicher Mitglieder diesen hätte anrechnen müssen, da ein Vorausbezug nur bei Bedarf der berechtigten Liegenschaften bewilligt werden könne. Auch aus Punkt VII. der Regulierungsurkunde 1680/1860 ergebe sich, dass es den Berechtigten nur bezüglich des Bauholzes frei und damit in deren Belieben stehe, die entfallenen Quantitäten auch partienweise für mehrere Jahre nachträglich auf einmal und auch für mehrere Jahre im Vorhinein, jedoch höchstens für eine 10- jährige Periode in Anspruch zu nehmen. Auch ein solcher Vorausbezug sei von ihnen vom Verpflichteten nicht verlangt worden. Zur Regulierungsbestimmung III., wonach als Brennholz vor allem u.a. auch Windbrüche, soweit sie nicht als Bauholz zu verwenden seien, verwendet werden müssten, sei auszuführen, dass unabhängig vom Ausmaß des Windbruches die Berechtigten an das Ausmaß ihrer Nutzungsrechte gebunden seien. Die Eigentümer der einforstungsberechtigten Liegenschaften könnten daher auch nach Windbrüchen nur die ihnen eingeforsteten Holzbezugsrechte und bei Erfüllung der Voraussetzungen nach § 11 Abs. 1 StELG 1983 bzw. Punkt VII der Regulierungsurkunde 1680/1860 Vorausbezüge, aber nicht mehr als diese, ausnutzen.
Der Erlös aus dem Verkauf des angefallenen Schadholzes stehe allein dem Verpflichteten zu, der auch alle Aufwendungen, die sich aus dem forstbehördlichen Auftrag ergeben hätten, insbesondere auch die Kosten der Straßensanierung, zu tragen habe. Eine zwingende Anrechnung der Schadholzmenge als Vorausbezug auf die dem Verpflichteten eigentümlichen einforstungsberechtigten Liegenschaften, wie von den beschwerdeführenden Einforstungsberechtigten vorgebracht, sei unzulässig, weil die diesbezüglichen Bestimmungen des StELG 1983 alle Einforstungsberechtigten schütze, unabhängig davon, ob auch der Verpflichtete gleichzeitig Eigentümer von berechtigten Liegenschaften sei. Jene Holzmenge von 419,34 fm, die von sechs Berechtigten selbst aufgearbeitet worden sei, sei - soweit der damit verbundene Bezug nicht im Rahmen der Regulierungsbestimmung VII erfolgt sei - als freiwillig vom Verpflichteten gewährt anzusehen und berechtige die Eigentümer dieser Liegenschaften nicht, insgesamt mehr als die ihnen zustehenden Holzbezüge zu beziehen. Dass ein freiwilliger, vom Verpflichteten gewährter Vorausbezug nicht dem StELG 1983 widerspreche, ergebe sich aus einem Umkehrschluss aus § 11 Abs. 2 letzter Satz leg cit, wonach die Ersichtlichmachung im Grundbuche von der ABB auf Antrag des Verpflichteten zu veranlassen sei, wenn der Vorausbezug mit ihrer Genehmigung erfolgt sei. Folglich widersprechen Vorausbezüge, die ohne Genehmigung der Agrarbehörde gewährt würden, nicht dem Gesetz.
§ 41 Abs. 1 StELG 1983 bestimme, dass die Bestimmungen des § 23 leg. cit. auch zum Zwecke der Sicherung der Nutzungsrechte Anwendung fänden. Im fortgesetzten Verfahren werde daher zu klären sein, inwieweit und für welchen Zeitraum sich die Berechtigten auf Grund des Schadensereignisses und des gesamten festgestellten Schadholzanfalles von 2.446,22 fm gemäß § 11 Abs. 3 leg cit., soweit nicht ein anderes Übereinkommen getroffen werde, einen verhältnismäßigen Abzug würden gefallen lassen müssen. Im Hinblick auf eine Ersatzleistung für die gekürzten Nutzungsrechte bestimme
§ 23 Abs. 1 StELG 1983, dass die Ersatzleistung dann eintrete, wenn die gebührenden Nutzungsrechte in dem belasteten Wald, sei es, weil der Wald in einer diese Rechte nicht berücksichtigenden Weise bewirtschaftet worden sei, sei es infolge eines anderen Verschuldens des Verpflichteten, keine genügende Bedeckung fänden. Eine die Nutzungsrechte nicht berücksichtigende Wirtschaftsweise hätte vom Verpflichteten insofern vorgenommen werden können, als er durch nicht sachgerechte Auszeige eine einen Windwurfschaden begünstigende ungleichmäßige Altersklassenverteilung habe entstehen lassen. Insoweit eine die Nutzungsrechte nicht berücksichtigende Wirtschaftsweise dem Verpflichteten nicht vorzuwerfen sei, sei dem Verpflichteten kein Verschulden im Hinblick auf das Windwurfereignis und den dadurch entstandenen geschätzten Schaden anzulasten. Eine Ersatzleistung für den geschätzten Umfang des Windwurfschadens stehe daher, soweit dem Verpflichteten eine die Nutzungsrechte nicht berücksichtigende Wirtschaftsweise nicht vorzuwerfen ist, den Berechtigten nicht zu.
Zwingende Gründe, warum der Verpflichtete die Aufarbeitung nicht zeitgerecht durchgeführt habe, hätten nicht ermittelt werden können, sondern stelle der vom LAS beigezogene forsttechnische Amtssachverständige fest, dass die rechtzeitige Aufarbeitung leicht möglich gewesen wäre. Für den Fall, dass keine Holzernteunternehmen eingesetzt hätten werden können, hätten auch die zur Schadholzaufarbeitung bereit gewesenen einforstungsberechtigten Landwirte beschäftigt werden können. Und für den Fall, dass Sägewerke wegen Urlaubszeit zur Weiterverarbeitung des Holzes nicht zur Verfügung gestanden seien, hätte eine bekämpfungstechnische Behandlung des Holzes durchgeführt werden müssen, um eine Ausweitung des Schadholzausmaßes wegen Schädlingsbefalls zu verhindern. Im Hinblick auf diese rechnerische Schadholzmenge durch Schädlingsbefall im Ausmaß von rd. 300 fm liege daher jedenfalls ein Verschulden des Verpflichteten vor. Für die deswegen jedenfalls zeitlich unbedeckten Nutzungsrechte sei gemäß § 23 Abs. 1 leg. cit. Ersatz zu leisten. Weder der Regulierungsurkunde 1680/1860 noch der Urkunde 199/1872 könne entnommen werden, dass Aushilfsgrundstücke vorgesehen wären. Es wäre daher ein anderes Grundstück des Verpflichteten auch ohne seine Zustimmung heranzuziehen oder sei von ihm in anderer Weise Naturalersatz zu leisten. Im fortgesetzten Verfahren werde daher die ABB, nachdem sie den verhältnismäßigen Abzug der Gebühren insgesamt ermittelt und davon den auf Grund des Verschuldens des Verpflichteten eventuell wegen einer vorwerfbaren die Nutzungsrechte nicht berücksichtigenden Wirtschaftsweise, jedenfalls aber wegen verspäteter Aufarbeitung des Schadholzes notwendigen Abzug bestimmt habe, weitere Verhandlungen mit den Einforstungsberechtigten und dem Verpflichteten mit dem Ziel zu führen haben, ein anderes Grundstück des Verpflichteten zur Ersatzleistung zu bestimmen oder ihm in anderer Weise Naturalersatz vorzuschreiben. Soweit kein Ersatz erzielt werden könne und auch kein Übereinkommen der Parteien erreicht werden könne, habe die ABB im fortgesetzten Verfahren den Berechtigten eine jährliche Rente gemäß § 23 Abs. 2 leg. cit. zuzuerkennen, welche auf dem Gute des Verpflichteten im Grundbuch sicherzustellen sei. Zugleich wären diese Rentenbezugsrechte gemäß § 42 Abs. 1 als Zugehör des berechtigten Gutes bei diesem im Grundbuch ersichtlich zu machen. Durch die Vorschreibung der Ersatzleistungen würden damit die Nutzungsrechte der Einforstungsberechtigten, soweit sie durch das Verschulden des Verpflichteten auf den belasteten Grundstücken nicht erbracht werden könnten, gesichert.
Nach Wiedergabe des § 66 Abs. 2 AVG erläuterte die belangte Behörde, dass die Voraussetzungen für ein auf diese Gesetzesstelle gestütztes Vorgehen vorlägen, weil der für die Erledigung der Sache maßgebende Sachverhalt nur unter Zuziehung aller sonst für die Ermittlung desselben in Betracht kommenden Personen (auch Sachverständige) festgestellt werden könne.
Gegen diesen Bescheid richten sich die vorliegenden Beschwerden der Einforstungsberechtigten (hg. Zl. 2006/07/0070) sowie des Verpflichteten (hg. Zl. 2006/07/0074).
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor; von der Erstattung einer Gegenschrift wurde Abstand genommen.
Sowohl die Einforstungsberechtigten als auch der Verpflichtete erstatteten in den Verfahren, in denen sie als mitbeteiligte Parteien auftraten, Gegenschriften, in denen sie jeweils die Abweisung der Beschwerde beantragten.
Der Verwaltungsgerichtshof hat die Beschwerden wegen ihres sachlichen, persönlichen und rechtlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung verbunden und darüber erwogen:
1. Die in Spruch und Begründung eines Aufhebungsbescheides nach § 66 Abs. 2 AVG zum Ausdruck kommende, die Behebung und Zurückverweisung tragende Rechtsansicht der Berufungsbehörde, ist, so lange die dafür maßgebende Sach- und Rechtslage keine Veränderung erfährt, sowohl für die Unterbehörde als auch (im Fall eines weiteren Rechtsganges) für die Berufungsbehörde selbst bindend (vgl. das hg Erkenntnis vom 20. September 2001, 98/07/0033, mwN). Hat die Berufungsbehörde den erstinstanzlichen Bescheid gemäß § 66 Abs. 2 AVG behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Bescheiderlassung an die Behörde erster Instanz zurückverwiesen, so kann ein solcher Bescheid eine Rechtsverletzung dadurch bewirken, dass die Berufungsbehörde entweder von der Regelung des § 66 Abs. 2 AVG zu Unrecht Gebrauch gemacht und keine Sachentscheidung erlassen hat, oder von einer für die betroffene Partei nachteiligen, jedoch für das weitere Verfahren bindenden unrichtigen Rechtsansicht ausgegangen ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 26. Jänner 2006, 2004/07/0136, mwN).
Vor diesem rechtlichen Hintergrund machen die Beschwerdeführer jeweils die Rechtswidrigkeit von Teilen der tragenden Begründung des angefochtenen Bescheides geltend.
2. Die im vorliegenden Fall entscheidungswesentlichen Bestimmungen lauten:
2.1. Regulierungsurkunde 1680/1860 und Nachtragsregulierungs-Vergleich 199/1872:
"III.
Zu Brennholz sind vor allem Dürrlinge, Lager-, Ast- und Stipfelholz und Windbrüche, letztere insofern sie brauchbar und bringbar sind, auch zu Bauholz zu verwenden. ....
VII.
Das Brennholz wie die Streu muss alle Jahre bezogen werden, widrigens das nicht bezogene Quantum dem Waldbesitzer verfallen ist. Bezüglich des Bauholzes steht es den Berechtigten frei, die entfallende Quantität, auch partienweise für mehrere Jahre nachträglich auf einmal und auch für mehrere Jahre im Vorhinein, jedoch höchstens für eine zehnjährige Periode in Anspruch zu nehmen. ...
VIII.
Die für jede berechtigte Behausung entfallenden Quantitäten an Brenn- Bauholz und Streu sind jährlich im Frühjahre bei den von dem Forstpersonale abzuhaltenden Holzverlässen anzumelden, worauf die Bezugsart mit Rücksicht auf Bewirtschaftung des Waldes und die Bringlichkeit von dem Forstpersonale bestimmt wird. Die unterlassene Anmeldung würde bezüglich des Brennholzes und der Streu für das betreffende Jahr als eine Verzichtleistung angesehen werden.
IX.
Die Aufarbeitung und Bringung des Brenn- und Bauholzes sowie der Streu soll den Berechtigten, sowie bisher, jedoch nur so lange zustehen, bis nicht der Verpflichtete dieselbe in eigener Regie übernimmt. ...
Zusatz Vergleich 199/1872:
III.
Die Schlägerung und Bringung der ausgezeigten Bau- und Brennholzquantitäten und Gebühren sowie die Gewinnung und Lieferung der auszusprechenden Streuquantitäten wird den Servitutsberechtigten selbst auf immerwährende Zeit überlassen, demgemäß die in dem § IX des Vergleiches aufgenommene Beschränkung, dass diese Arbeiten von den betreffenden Besitzern nur so lange selbst zu verrichten sind, bis dieselben vom Waldeigentümer in eigener Regie übernommen werden, sowie die für diesen Fall im § X des Vergleiches angegebenen Modalitäten des Bezuges der Einforstungsbedürfnisse gemäß Übereinkommen beider Teile als gänzlich aufgehoben erklärt werden. Jedoch bleiben die Forstparteien verpflichtet, die anzusprechenden Holz- und Streubedürfnisse jährlich bei den hauptgew. Holzverlässen zur Auszeige anzumelden, die geschlägerten und gewonnen Forstprodukte vor deren Bringung zu den Gütern zum Behufe ihrer Abmaß im Walde aufzuschlichten und bei diesen Arbeiten sorgfältig die forstpolizeilichen Vorschriften zu beachten."
2.2. StELG 1983:
"Verwendung der Nutzungen
§ 6. (1) Die Nutzungsrechte haben ohne Rücksicht auf die Bestimmungen der Regulierungsurkunden vor allem der ordentlichen Bewirtschaftung der berechtigten Liegenschaft zu dienen.
(2) Die Bestimmungen der Regulierungsurkunden, welche der freien Weiterverwendung der eigenen oder bezogenen Holzmengen durch die Bezugsberechtigten entgegenstehen und Bestimmungen, wonach Brennholz im Walde abzulängen oder aufzuarbeiten ist, sind aufgehoben. Dies gilt jedoch nicht für Almholzbezüge.
(3) ...
§ 7. (1) Kann die urkundenmäßig gebührende Menge an Brennholz in den nach der Regulierungsurkunde hiefür bestimmten Sortimenten nicht gedeckt werden, so ist der Verpflichtete gehalten, auch höherwertiges Holz als Brennholz anzuweisen. Sofern aus der Regulierungsurkunde nicht anderes hervorgeht, ist 1.7 Raummeter Brennholz einem Festmeter Nutzholz von 18 cm Zopfstärke aufwärts gleichzuhalten. Eine solche Umrechnung ist jedoch unzulässig, wenn die Regulierungsurkunde ausdrücklich bestimmt, dass bei Fehlen der für Brennholzzwecke zu verwendenden Sortimente höherwertiges Holz abzugeben ist. In diesem Fall erfolgt die Umrechnung von einem Festmeter Brennholz gleich einem Festmeter Nutzholz.
(2) Wenn das urkundenmäßig gebührende Brennholz in der Regulierungsurkunde nicht nach Sortimenten bestimmt ist, so sind die Brennholzsortimente zwischen dem Berechtigten und dem Verpflichteten zu vereinbaren. Kommt eine solche Vereinbarung nicht zustande, so ist der Verpflichtete gehalten, mindestens harte oder weiche Ausschussscheiter oder Prügel von 10 cm Zopfstärke aufwärts als Brennholz anzuweisen. Ist der Berechtigte mit dieser Holzzuweisung nicht einverstanden, so entscheidet die Agrarbehörde.
§ 8. Bei der Auszeige der Forstprodukte und bei der Auswahl der Örtlichkeit hat eine wirtschaftlich verantwortbare und gleichmäßige Behandlung der Nutzungsberechtigten stattzufinden.
Vorausbezüge und Beschränkungen der Bezüge
§ 11. (1) Wird die Bedachung eines nutzungsberechtigten Objektes ganz oder teilweise feuersicher ausgeführt, so kann von der Agrarbehörde ein Vorausbezug an Dachholzgebühr im Rahmen der Leistungsfähigkeit des belasteten Waldes und unter Vermeidung einer nicht zumutbaren Belastung des Betriebes der Verpflichteten bis zu 20 Jahren bewilligt werden. Gleiches kann in ähnlichen Fällen bewilligt werden, insbesondere bei Wasserleitungen oder Zäunen, wenn an Stelle von Holz anderes, dauerhafteres Material verwendet wird und beim Übergang von der Holz- zur Hartbauweise. Solche Vorausbezüge darf der Berechtigte zur Deckung der Kosten veräußern. In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen kann ein Vorausbezug an Brennholz bis zu drei Jahren gewährt werden.
(2) Vorausbezüge an Holz- und Streugebühren können einem neuen Eigentümer der berechtigten Liegenschaft nur dann entgegengehalten werden, wenn sie nicht über den in der Regulierungsurkunde vorgesehenen Vorausbezugszeitraum hinaus geleistet wurden oder im Grundbuche bei der berechtigten Liegenschaft ersichtlich gemacht sind. Die Ersichtlichmachung im Grundbuche ist von der Agrarbehörde auf Antrag des Verpflichteten zu veranlassen, wenn der Vorausbezug mit ihrer Genehmigung erfolgt ist.
(3) Ist das Erträgnis des belasteten Grundes zeitlich oder bleibend ohne Verschulden des Verpflichteten unzureichend, die urkundlichen Gebühren aller Nutzungsberechtigten zu decken, so müssen sich diese, wenn nicht ein anderes Übereinkommen getroffen wird, oder im Falle dauernder Unzulänglichkeit des belasteten Grundes eine Ablösung des unbedeckten Teiles nicht erfolgt, einen verhältnismäßigen Abzug, unbeschadet eines allfälligen Ersatzanspruches nach § 23, gefallen lassen.
Neuregulierung von Holz- und Streubezugsrechten
§ 15. Die Neuregulierung von Holz- und Streubezugsrechten hat sich insbesondere zu erstrecken auf:
- a) ...
- f) Bestimmungen über gleichzeitige Inanspruchnahme und Übernahme mehrerer Jahresbezüge im vor- und nachhinein, über den Verfall nicht angemeldeter, nicht zeitgerecht zur Abmaß bereitgestellter oder nicht übernommener Holz- und Streumengen und über die Abrechnungs- und Wirtschaftsperioden;
g) ...
Ersatzleistungen für unbedeckte Nutzungsrechte
§ 23. (1) In Fällen, in denen die gebührenden Nutzungsrechte aus den belasteten Grundstücken keine genügende Bedeckung finden, ist unter den im Folgenden näher bezeichneten Voraussetzungen Ersatz zu leisten. Sind die belasteten Grundstücke Wald, so tritt die Ersatzleistung ein, wenn die gebührenden Nutzungsrechte in dem belasteten Walde, sei es, weil der Wald in einer diese Rechte nicht berücksichtigenden Weise bewirtschaftet wurde, sei es infolge eines anderen Verschuldens des Verpflichteten, keine genügende Bedeckung finden. Sind die belasteten Grundstücke andere Grundstücke als Wald, so tritt die Ersatzleistung nur im Falle eines Verschuldens des Verpflichteten ein.
(2) In beiden vorbezeichneten Fällen ist für die Bedeckung zunächst durch Heranziehung der in der Regulierungsurkunde bezeichneten Aushilfsgrundstücke vorzusorgen. Wenn auf diese Weise der Ersatz nicht verfügt werden kann, ist ein anderes Grundstück des Verpflichteten auch ohne seine Zustimmung heranzuziehen oder es ist von diesem in anderer Weise Naturalersatz zu leisten. Kann kein Ersatz erzielt und auch kein Übereinkommen der Parteien erreicht werden, so ist den Berechtigten eine jährliche Rente zuzuerkennen, welche dem jeweiligen Werte des Nutzungsrechtes zu entsprechen hat und auf dem Gute des Verpflichteten sicherzustellen ist, sofern nicht für jenen Teil der Rechte, welcher nicht befriedigt werden kann, nach den Bestimmungen des III. Abschnittes eine Ablösung in Geld stattfindet.
Nutzungsplan der belasteten Grundstücke
§ 40. (1) Auf Verlangen der Agrarbehörde oder der Berechtigten, bei mehreren Berechtigten auf Verlangen eines Drittels, hat der Eigentümer des verpflichteten Gutes der Agrarbehörde einen Plan über die Ausnützung des belasteten Grundstückes durch ihn und durch die Berechtigten vorzulegen. Die Agrarbehörde hat diesen oder den vom Verpflichteten aus eigenem Antriebe vorgelegten Plan vom Standpunkte dieses Gesetzes und des Forstgesetzes zu überprüfen, den Berechtigten eingehend zu erläutern, sie hierüber einzuvernehmen und über dessen Genehmigung unter Bedachtnahme auf allfällige Einwendungen zu entscheiden.
(2) Bei dieser Entscheidung ist insbesondere zu prüfen, ob die im Plane vorgesehenen Betriebsvorschriften geeignet sind, die gesamten Rechte dauernd zu sichern, ob durch die beabsichtigten Nutzungen des Eigentümers bei Berücksichtigung der bestehenden Nutzungsrechte der nachhaltige Ertrag des Grundstückes nicht überschritten wird, ob trotz der beabsichtigten Hegelegungen die Ansprüche der Weideberechtigten gedeckt sind und ob nicht gegen gesetzliche Bestimmungen verstoßen wird.
(3) ....
Ersatzleistungen für Nutzungsrechte
§ 41. (1) Die Bestimmungen des § 23 finden auch zum Zwecke der Sicherung der Nutzungsrechte Anwendung.
(2) Alle Ersatzleistungen sind auf die Dauer der Beeinträchtigung der Rechte der Berechtigten eingeschränkt. Während dieser Zeit sind dem Verpflichteten nur Nutzungen gestattet, welche die Wiederherstellung des früheren Standes nicht beeinträchtigen.
Sicherstellung der Rentenbezugsrechte
§ 42. (1) Die in den §§ 23 bzw. 41 und § 39 bezeichneten Rentenbezugsrechte bilden ein Zugehör des berechtigten Gutes und sind bei diesem im Grundbuch ersichtlich zu machen.
(2) ...."
2.3. Maßgeblich ist im vorliegenden Fall auch der Spruch des am Beginn (S. 3 f) dieses Erkenntnisses wiedergegebenen rechtskräftigen Bescheides vom 20. August 1996.
3. Zur Beschwerde der Eingeforsteten (Zl. 2006/07/0070):
3.1. Die Beschwerde richtet sich gegen vier, ihrer Ansicht nach unrichtige tragende Begründungselemente des angefochtenen Bescheides. Demnach seien jene Begründungsteile, wonach
* die Einforstungsrechte selbst durch das Schadensereignis als solche weder geschmälert noch sonst beeinträchtigt oder entzogen worden seien,
* Vorausbezüge von der ABB nur im Rahmen der Leistungsfähigkeit des belasteten Waldes und unter Vermeidung einer nicht zumutbaren Belastung des Betriebes des Verpflichteten nur für die in § 11 StELG 1983 genannten Bedarfsfälle bei den berechtigten Liegenschaften gewährt werden könnten,
* der Erlös aus dem Verkauf des angefallenen Schadholzes (vom Verpflichteten geworben und verkauft) allein dem Verpflichteten zustehe, und
* eine zwingende Anrechnung der Schadholzmenge als Vorausbezug auf die dem Verpflichteten eigentümlichen einforstungsberechtigten Liegenschaften unzulässig sei, da die diesbezüglichen Bestimmungen des StELG 1983 alle Einforstungsberechtigten, auch wenn sie gleichzeitig Verpflichtete seien, schützten,
aus näher dargelegten Gründen unzutreffend.
Diese Begründungselemente können aber nicht isoliert betrachtet und jeweils gesondert rechtlich beurteilt werden, zumal sie Teile der von der belangten Behörde versuchten Gesamtlösung des vorliegenden Falles darstellen. Auch wenn nur einzelne Sätze aus der Bescheidbegründung in den Mittelpunkt der Beschwerde gestellt wurden, so wendet sich diese doch gegen die von der belangten Behörde getroffene Gesamtlösung selbst, sodass dieses Konzept in seiner Gesamtheit durch den Verwaltungsgerichtshof zu überprüfen war.
Diese Gesamtlösung der belangten Behörde bestand nun in folgenden Punkten:
1) der Schaden sei allein im Vermögen des Verpflichteten eingetreten, dem auch allein der Erlös aus dem Verkauf zustehe; im Gegenzug seien ihm keine Vorausbezüge (in seiner Eigenschaft als Berechtigter) anzurechnen. Die Einforstungsrechte selbst seien durch das Schadensereignis als solche weder geschmälert noch sonst beeinträchtigt oder entzogen worden.
2) Vorausbezüge an die Berechtigten, auch an den Verpflichteten in seiner Eigenschaft als Berechtigter, könnten nicht verfügt werden, weil die Voraussetzungen des § 11 StELG 1983 nicht vorlägen. Eine Ausnahme stellten freiwillig gewährte Vorausbezüge an die 6 Berechtigten dar, die 419,34 fm geworben hätten.
3) für die Zukunft finde § 11 Abs. 3 (verhältnismäßiger Abzug) und § 23 leg. cit. Anwendung; diesbezüglich sei das Verschulden des Verpflichteten zu prüfen, das hinsichtlich des Zuwachses an schädlingsbefallenem Holz (ca 300 fm) bereits jetzt bejaht werden könne, sodass der Verpflichtete in noch zu bestimmender Form jedenfalls Ersatz leisten müsse.
3.2. Zu lösen war vorerst die Frage, ob die hier anzuwendenden Rechtsgrundlagen eine Basis für die Lösung dieser außergewöhnlichen Konstellation, insbesondere in Hinblick auf den Bezug von Vorausbezügen, bieten.
Dazu meinen die Einforstungsberechtigten, der Verweis auf die Notwendigkeit des Vorliegens der Voraussetzungen des § 11 StELG für einen Vorausbezug sei unzutreffend, weil es nicht um Vorausbezüge aus Anlass besonderer Holzbedürfnisse bei berechtigten Liegenschaften sondern um die Notwendigkeit der Aufarbeitung von angefallenem Schadholz in einem belasteten Wald gehe, der die Holznutzungsrechte ohnehin schon nicht mehr zur Gänze decke. Die Zulässigkeit und Notwendigkeit der Übernahme von Vorausbezügen an Bau- und Brennholz durch die Eigentümer der berechtigten Liegenschaften ergebe sich bereits aus Punkt 5 des Bescheides vom 20. August 1996, wonach "sämtliches anfallendes Holz aus den belasteten Grundstücken als Einforstungsholz abzugeben und anzunehmen sei." Abgesehen davon könne die Behörde nach § 15 lit. f StELG 1983 sowohl im Neuregulierungsverfahren als auch im Sicherungsverfahren die Berechtigten erforderlichenfalls zur Inanspruchnahme mehrerer Jahresgebühren aus Brenn- und Bauholz verhalten.
Zu diesem Vorbringen ist vorweg zu bemerken, dass der Hinweis der Beschwerdeführer auf § 15 lit. f StELG 1983 fehl geht, wird doch dort nur allgemein die Aussage getroffen, dass bei Neuregulierungen auch Bestimmungen über Vor- und Nachbezüge zu treffen seien. Eine solche Regelung enthält im Übrigen die Regulierungsurkunde 1680/1860 gerade in dem oben zitierten Punkt VII.
§ 11 Abs. 1 StELG 1983 setzt bei der Gewährung von Vorausbezügen das Vorliegen eines besonderen Bedarfes des Berechtigten und weiters voraus, dass sich diese Bezüge im Rahmen der Leistungsfähigkeit des belasteten Waldes bewegen und eine nicht zumutbare Belastung des Betriebes des Verpflichteten vermieden wird. Dass diese Voraussetzungen im Gegenstand nicht vorliegen, wird von den Beschwerdeführern nicht bestritten.
Fraglich ist, ob sich ein Recht auf Vorausbezug (an Brennholz) ohne Vorliegen dieser Voraussetzungen allenfalls aus Punkt 5 des Bescheides vom 20. August 1996 ergeben könnte. Die dort enthaltene Bestimmung, wonach sämtliches aus den belasteten Grundstücken anfallendes Holz als Einforstungsholz abzugeben sei, wird in der Begründung dieses Bescheides (Hervorhebung bereits im Original) folgendermaßen erläutert:
"zu Punkt 5) und 6):
Diese Festlegungen dienen der Klarstellung, dass sämtliches auf belasteten Waldgrundstücken außerplanmäßig anfallende Holz Einforstungsholz darstellt, welches urkundsgemäß - ab rechenbarer Größenordnung unter Erhöhung des Brennholzanspruches - an die berechtigten Parteien abzugeben ist. Dies gilt insbesondere auch für anfallendes Holz im Bereich der U-Schütt."
Damit wird aber klar, dass diese Bestimmung gerade mit außerplanmäßigem Holzanfall, wie er eben zB. bei einem Windbruch auftritt, zu tun hat und eine Regelung dahingehend trifft, dass solches Holz unter Überschreitung des durch den Bescheid vom 20. August 1996 restringierten Brennholzanspruches den berechtigten Parteien abzugeben ist. Fällt Holz über das registrierte Ausmaß hinaus an, so ist dies unter Erhöhung des restringierten Anspruches an die berechtigten Parteien abzugeben. Diese Verpflichtung ist naturgemäß mit dem Erreichen des ursprünglichen, nicht restringierten Anspruches begrenzt.
Dies zeigt auch Punkt 3 des zitierten Bescheides, wonach dem Verpflichteten kein freier Einschlag zusteht. Diese Bestimmung wird in der Bescheidbegründung damit erklärt, dass "infolge der notwendigen Kürzungen der urkundlichen Brennholzgebühren im Sinne des § 11 Abs. 3 StELG 1983 klarzustellen war, dass der verpflichteten Partei kein freier Einschlag zukommt." Fällt die Kürzung weg, ist auch der freie Einschlag wieder möglich.
Nun ist zwar weder dem Spruch noch der Begründung des Bescheides vom 20. August 1996 zu entnehmen, ob bei außerplanmäßigem Holzanfall eine Abgabe über das restringierte Maß hinaus nur im Jahr des Anfalles selbst vorzunehmen ist, oder ob das ganze Dezennium als Maßstab, dh als Auffüllungszeitraum, heranzuziehen ist. Vor dem Hintergrund der auf 10 Jahre erfolgten Reduktion der Brennholzansprüche und der Bestimmungen des zitierten Bescheides, die sich alle auf diesen Gesamtzeitraum beziehen, ist aber davon auszugehen, dass bei außerplanmäßigem Holzanfall nicht nur die vollen Bezüge des konkreten Jahres auf das nicht restringierte Maß aufgefüllt werden sollten, sondern dass die restringierten Bezüge im Gesamtzeitraum von 10 Jahren durch die Anrechnung des Mehrbezuges aufgefüllt werden sollten.
Daraus ergibt sich, dass Punkt 5 des Bescheides vom 20. August 1996 entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer zwar keine Regelung über Vorausbezüge trifft, aber eine Regelung enthält, wie angesichts der vorgeschriebenen Restringierung mit außerplanmäßigen Mehrbezügen umzugehen ist. Diese sind - wie dargestellt - den Berechtigten anzurechnen. Aus der Anordnung des Punktes 5 des genannten Bescheides und seiner Begründung ergibt sich weiters klar, dass sämtliches Holz, also sowohl Brennals auch Bauholz, das außerplanmäßig angefallen ist, den Einforstungsberechtigten zukommt. Hinsichtlich des Bauholzes wird eine gesetzeskonforme Umrechnung auf den restringierten Brennholzanspruch zu erfolgen haben. Erst ein über die Erschöpfung der vollen Bezüge im Dezennium hinausgehender Anfall von Holz könnte - bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 11 StELG 1983 - als Vorausbezug angemeldet werden.
Das bedeutet, dass der durch den Schadholzanfall gegebene Mehranfall von Holz vorerst im Sinne der Bestimmung des Punktes 5 des Bescheides vom 20. August 1996 zur Abdeckung der Differenz zwischen dem restringierten Anspruch und dem vollen Anspruch, bezogen auf den Gesamtzeitraum der Restringierung, zu verwenden gewesen wäre. In diesem Umfang steht den jeweils Berechtigten ohne die Notwendigkeit gesonderter Anmeldung von Ansprüchen das Recht auf einen zu errechnenden Anteil am Verkaufserlös des Schadholzes zu.
Die belangte Behörde vertrat demgegenüber als tragenden Punkt ihres Gesamtkonzeptes die Ansicht, dem Verpflichteten allein stünde der Gesamterlös aus dem Schadholzverkauf zu. Insofern verkannte sie die Rechtslage.
Nun trifft es zwar zu, dass sich die Einforstungsberechtigten in ihrer Berufung ebenfalls für den Verbleib des Erlöses beim Verpflichteten aussprachen, dies allerdings mit dem Ziel, dem Verpflichteten dann den gesamten Schadholzbezug als Vorausbezug anrechnen zu lassen. Dies hatte die belangte Behörde aber abgelehnt. Die auf einer unrichtigen Rechtsansicht basierende Auffassung der belangten Behörde, dem Verpflichteten stehe allein der Erlös aus dem Schadholzverkauf zu, verletzt daher Rechte der Beschwerdeführer, sodass der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben war.
3.3. Derzeit kann mangels entsprechender Feststellungen im angefochtenen Bescheid nicht abgeschätzt werden, ob nach Abdeckung der aufgrund des Punktes 5 des Bescheides vom 20. August 1996 den Einforstungsberechtigten gebührenden Bezüge (bzw. des Erlöses) noch ein Rest verbleibt, dessen Zuordnung strittig ist. Angesichts dessen erübrigen sich derzeit Überlegungen dahin gehend, wie über diese allenfalls verbleibende Holzmenge (bzw. den verbleibenden Erlös) zu verfügen wäre.
3.4. Ergänzend wird festgehalten, dass die Ansicht der belangten Behörde, der Verpflichtete habe den sechs Einforstungsberechtigten, die 419,36 fm Schadholz selbst geworben haben, freiwillig Vorausbezüge gewährt und diese seien entsprechend zu berücksichtigen, nicht beanstandet werden kann.
4. Zur Beschwerde des Verpflichteten (2006/07/0074):
Der Verpflichtete wendet sich gegen die tragenden Begründungsteile des angefochtenen Bescheides, mit denen ihm auf Grundlage der erklärten Anwendbarkeit des § 23 StELG 1983 eine verspätete Schadholzaufarbeitung vorgeworfen bzw. eine die Rechte der Holzbezugsberechtigten nicht berücksichtigende Wirtschaftsweise in den Raum gestellt wurde.
Dazu ist vorweg zu bemerken, dass die Bestimmungen der §§ 11 Abs. 3 und 23 StELG 1983 unabhängig von der rechtlichen Lösung der Anrechnung des Schadholzes jedenfalls in Bezug auf die künftige Bewirtschaftung der eingeforsteten Waldung Anwendung finden. Insofern ist eine Verletzung von Rechten des Verpflichteten durch diesen Teil des angefochtenen Bescheides möglich.
Nun traf die belangte Behörde hinsichtlich des Verschuldens des Beschwerdeführers am eingetretenen Schaden durch eine die Rechte der Holzbezugsberechtigten nicht berücksichtigende Wirtschaftsweise aber keine endgültige Aussage, sondern hielt lediglich fest, dass dieser Aspekt im fortgesetzten Verfahren einer näheren Untersuchung bedürfe. Allein dadurch wurden aber keine Rechte des Verpflichteten verletzt.
Hinsichtlich der Feststellung, den Verpflichteten treffe ein Verschulden zumindest hinsichtlich des Anfalles eines Teils des Schadholzes (des Teils, der wegen Schädlingsbefall geworben werden musste, nämlich ca. 300 fm) und es sei daher jedenfalls in diesem Umfang Ersatz zu leisten, stützt sich die belangte Behörde auf das Gutachten ihres Forsttechnikers. Dieser spricht zwar davon, dass der Verpflichtete durch die schleppende Aufarbeitung für den Anstieg der Schadholzmenge auf 2.446,22 fm verantwortlich wäre; dass diese zusätzliche Menge das Ausmaß von rd. 300 fm gehabt habe, geht aus dem Gutachten aber nicht hervor. Die belangte Behörde gibt auch nicht an, auf welche Feststellungen sie die Erhöhung der Schadholzmenge in dieser Größenordnung stützt.
Dadurch belastete sie aber auch diesen Teil des angefochtenen Bescheides mit einem Begründungsmangel, der auch die Beschwerde des Verpflichteten im Ergebnis zum Erfolg führt.
5. Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.
Wien, am 27. September 2007
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