Normen
AVG §73 Abs2;
BauPolG Slbg 1997 §14 Abs1;
BauPolG Slbg 1997 §6;
B-VG Art132;
VwGG §27 Abs1;
VwGG §27;
VwGG §34 Abs1;
AVG §73 Abs2;
BauPolG Slbg 1997 §14 Abs1;
BauPolG Slbg 1997 §6;
B-VG Art132;
VwGG §27 Abs1;
VwGG §27;
VwGG §34 Abs1;
Spruch:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Auf Grund des Vorbringens in der Beschwerde und der vorgelegten Beilagen geht der Verwaltungsgerichtshof von folgendem Sachverhalt aus:
Mit Bescheid vom 13. Februar 2006 erteilte die belangte Behörde den Antragstellern B. H. und B. U. H. als Eigentümern eines bestimmten Grundstückes gemäß § 6 des Salzburger Baupolizeigesetzes (BauPolG) die Bewilligung zur vorübergehenden Inanspruchnahme eines benachbarten, im Alleineigentum der Beschwerdeführerin stehenden Grundstückes zur Vornahme von technischen Vorarbeiten durch Erstellung eines bodenmechanischen Gutachtens bis längstens 30. April 2006, sowie gemäß § 14 Abs. 1 iVm § 6 Abs. 1 BauPolG die Bewilligung zur vorübergehenden Inanspruchnahme des Grundstückes der Beschwerdeführerin zur Vornahme der Errichtung einer Stützmauer bis längstens 31. Mai 2006, und verpflichtete die Beschwerdeführerin, diese Inanspruchnahme ihres Grundstückes durch die Antragsteller zu dulden.
Über Vorstellung der Beschwerdeführerin (Anmerkung: gegen den Bescheid des Bürgermeisters ist das Rechtsmittel der Berufung ausgeschlossen) hob die Salzburger Landesregierung mit Bescheid vom 5. April 2006 den Bescheid des Bürgermeisters vom 13. Februar 2006 auf und verwies die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die Baubehörde zurück.
Mit der vorliegenden, am 13. Oktober 2006 zur Post gegeben und beim Verwaltungsgerichtshof am 17. Oktober 2006 eingelangten Säumnisbeschwerde macht die Beschwerdeführerin geltend, dass die belangte Behörde bislang nicht neuerlich über das Begehren der Antragsteller entschieden habe.
Die Beschwerde ist unzulässig: Es trifft zwar zu, dass gemäß § 6 Abs. 1 BauPolG gegen eine solche Entscheidung der Baubehörde (vorübergehende Inanspruchnahme fremder Liegenschaften zur Vornahme von bestimmten Bauarbeiten) eine Berufung unzulässig ist, wobei gemäß § 14 Abs. 1 BauPolG hinsichtlich der für die Ausführung einer baulichen Maßnahme erforderlichen vorübergehenden Inanspruchnahme fremder Liegenschaften die Bestimmungen des § 6 leg. cit. sinngemäß gelten. Allerdings übersieht die Beschwerdeführerin, dass dadurch, dass nach Aufhebung des Bescheides des Bürgermeisters vom 13. Februar 2006 durch die Vorstellungsbehörde das Begehren der Antragsteller unerledigt behängen sollte, noch nicht in die Rechtssphäre der Beschwerdeführerin (die nicht Antragstellerin, sondern "Antragsgegnerin" ist) eingegriffen wird (vgl. auch die Ausführung in Hauer, Der Nachbar im Baurecht5, auf Seite 185 ff, zur vergleichbaren Frage, dass ein Nachbar in einem Baubewilligungsverfahren zu einem Devolutionsantrag vor Erteilung einer Baubewilligung nicht berechtigt ist, weil eine Verletzung seiner Rechte erst durch die Erteilung der Baubewilligung eintreten kann). Der Beschwerdeführerin steht im derzeitigen Verfahrensstadium kein Recht auf Entscheidung in Bezug auf den von einer anderen Partei gestellten Antrag zu.
Die Säumnisbeschwerde war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.
Wien, am 28. November 2006
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