VwGH 2006/06/0204

VwGH2006/06/020428.2.2008

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Giendl und die Hofräte Dr. Bernegger, Dr. Waldstätten, Dr. Rosenmayr und Dr. Bayjones als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Crnja, über die Beschwerde des W K in F, vertreten durch Hauer-Puchleitner-Majer Rechtsanwälte OEG in 8200 Gleisdorf, Bürgergasse 37, gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 6. Juni 2006, Zl. FA13B-

12.10 F 171-06/16, betreffend Verlust der Parteistellung (mitbeteiligte Parteien: 1. F M in F, vertreten durch Hohenberg Strauss Buchbauer Rechtsanwälte GmbH in 8010 Graz, Hartenaugasse 6, 2. Stadtgemeinde F, vertreten durch den Bürgermeister), zu Recht erkannt:

Normen

AVG §41 Abs1 idF 1998/I/158;
AVG §42 Abs1 idF 1998/I/158;
AVG §8;
BauG Stmk 1995 §25 Abs1 idF 2003/078;
BauG Stmk 1995 §27 Abs1 idF 2003/078;
BauG Stmk 1995 §27 Abs4 idF 2003/078;
BGBlG 2004 §7;
B-VG Art140;
VwGG §42 Abs2 Z1;
AVG §41 Abs1 idF 1998/I/158;
AVG §42 Abs1 idF 1998/I/158;
AVG §8;
BauG Stmk 1995 §25 Abs1 idF 2003/078;
BauG Stmk 1995 §27 Abs1 idF 2003/078;
BauG Stmk 1995 §27 Abs4 idF 2003/078;
BGBlG 2004 §7;
B-VG Art140;
VwGG §42 Abs2 Z1;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Land Steiermark hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Bürgermeister der mitbeteiligten Stadtgemeinde erteilte mit Bescheid vom 18. April 2005 dem Erstmitbeteiligten die baurechtliche Bewilligung für die Nutzungsänderung und den Zu- und Umbau des bestehenden Stalles und den Neubau eines Mastschweinestalles mit Güllelager auf den Grundstücken Nr. 102/1 und 101/3, KG G.S.

Der Beschwerdeführer beantragte mit Schreiben vom 1. Dezember 2005 (eingelangt bei der mitbeteiligten Stadtgemeinde am 2. Dezember bzw. mit Telefax noch einmal am 5. Dezember 2005) die Zustellung dieses Baubewilligungsbescheides. Der Bürgermeister der mitbeteiligten Stadtgemeinde wies mit Bescheid vom 29. Dezember 2005 dieses Ansuchen des Beschwerdeführers gemäß § 27 Abs. 1 Stmk. Baugesetz 1995 zurück. Diese Entscheidung wurde im Wesentlichen damit begründet, dass die Personen gemäß § 25 Abs. 1 Stmk. BauG persönlich mittels RSb-Brief geladen worden seien. Weiters sei die Ladung mit Datum vom 14. März 2005 an der Anschlagtafel im Rathaus der mitbeteiligten Stadtgemeinde vom 16. März 2005 bis zum Tag der Verhandlung am 31. März 2005 öffentlich kundgemacht worden. Damit sei auch der unbestimmte Personenkreis gemäß § 25 Abs. 1 Z. 6 leg. cit. zur Bauverhandlung geladen worden. Als erforderliche zusätzliche Kundmachungsform gemäß den geltenden Bestimmungen sei die Kundmachung am 16. März 2005 auf der Website der mitbeteiligten Stadtgemeinde unter www.fehring.steiermark.at bis nach dem Tag der Bauverhandlung ins Internet gestellt worden und sei dort unter dem Schlagwort "Kundmachungen" allgemein für jedermann abrufbar gewesen. Ein Vermerk über die Kundmachung im Internet durch die dafür zuständige Gemeindebedienstete belege die ordnungsgemäße Kundmachung.

Da das Internet ein sehr verbreitetes Medium darstelle (laut Statistik Austria verfüge fast die Hälfte der österreichischen Haushalte über einen Internetzugang), das insbesondere auch zur Begründung von rechtswirksamen Kundmachungen Gebrauch finde, sei das Stellen von Kundmachungen ins Internet dazu geeignet, dass ein Nachbar, der nicht persönlich geladen sei, von der Anberaumung der Bauverhandlung voraussichtlich Kenntnis erlange. Beispielsweise werde erwähnt, dass die Kundmachung sämtlicher Bundesgesetze rechtsgültig durch Veröffentlichung im Internet erfolge. Weiters finde man in der Ediktdatei der Bundesministerin für Justiz gerichtliche Bekanntmachungen, die auf Grund gesetzlicher Vorschriften durch die Aufnahme in die Ediktdatei kundzumachen seien. Werde eine solche Bekanntmachung angeordnet, so treten ihre Wirkungen mit der Aufnahme der Daten in diese Ediktdatei ein. Demnach sei im vorliegenden Fall die erforderliche qualifizierte Kundmachungsform im Sinne des § 27 Abs. 1 Stmk. BauG gewahrt worden. Der Beschwerdeführer habe daher seine Parteistellung verloren. Er sei entgegen seiner Behauptung kein übergangener Nachbar im Sinne des § 27 Abs. 4 Stmk. BauG und könne daher nicht erfolgreich die Zustellung des Bescheides verlangen.

Da nicht ausgeschlossen werden könne, dass dem Beschwerdeführer Parteistellung im Sinne des § 27 Abs. 3 Stmk. BauG zukomme, würden mit getrennter Post zu diesem Bescheid gemäß § 13 Abs. 3 AVG dem Antragsteller die übrigen Anbringen zur Verbesserung mit dem Auftrag zurückgestellt, geeignete Angaben darüber zu machen, ob ein Sachverhalt gemäß § 27 Abs. 3 Stmk. BauG vorliege.

Der Gemeinderat der mitbeteiligten Stadtgemeinde wies die dagegen erhobene Berufung des Beschwerdeführers mit Bescheid vom 10. April 2006 als unbegründet ab. Die Berufungsbehörde führte nach Anführung der erfolgten Kundmachungen und Ausführungen, dass das Internet ein sehr verbreitetes Mediums sei - im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer nicht dem Personenkreis des § 25 Abs. 1 Stmk. BauG (gemeint die Nachbarn im 30m-Umkreis des Baugrundstückes) angehöre. Der Beschwerdeführer habe durch den ordnungsgemäßen Anschlag der Verhandlung an der Amtstafel im Rathaus F. darüber hinaus durch die Kundmachung der Verhandlung auf der Homepage der mitbeteiligten Stadtgemeinde vom Bauvorhaben Kenntnis erlangen und somit vor Beginn der Verhandlung bei der Baubehörde oder spätestens in der Bauverhandlung selbst Einwendungen erheben können. Da der Beschwerdeführer weder vor Beginn der Verhandlung bei der Baubehörde noch zur Bauverhandlung vor Ort am 31. März 2005 erschienen sei, um Einwendungen zu erheben, sei er nicht Partei des Verfahrens. Da die Bauverhandlung qualifiziert kundgemacht worden sei, habe er gemäß § 27 Abs. 1 Stmk. BauG seine Parteistellung verloren. Er sei entgegen seiner Behauptung kein übergangener Nachbar im Sinne des § 27 Abs. 4 Stmk. BauG und könne daher nicht erfolgreich die Zustellung des Bescheides verlangen.

Die belangte Behörde wies die dagegen erhobene Vorstellung des Beschwerdeführers als unbegründet ab und führte im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer sei nicht im Recht, wenn er die Einschaltung im Internet als nicht geeignete Kundmachungsform ansehe. Es handle sich beim Internet um ein sehr verbreitetes Medium; im Jahre 2005 seien 63 % aller österreichischen Haushalte mit mindestens einem Haushaltsmitglied im Alter von 16 bis 74 Jahren mit einem Computer ausgestattet gewesen. Außerdem hätten rund 1,5 Mio. Haushalte einen Internet-Zugang, was einen Anteil von 47 % ausmache. Auch die Kundmachung sämtlicher Bundesgesetze erfolge durch Veröffentlichung im Internet. Gerichtliche Bekanntmachungen würden von der Bundesministerin für Justiz in der Ediktdatei kundgemacht, die auf Grund gesetzlicher Bestimmungen durch die Aufnahme in die Datei kundzumachen seien. Es sei daher die Einschaltung im Internet als Kundmachungsform geeignet, da sie sicherstelle, dass ein Nachbar von der Anberaumung der Bauverhandlung voraussichtlich Kenntnis erlange. Der Gesetzgeber fordere nämlich nicht die absolute Sicherheit der Kenntniserlangung, sondern sehe ausdrücklich nur das "voraussichtliche Kenntniserlangen" vor. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Zustellung des Baubewilligungsbescheides sei daher abzuweisen gewesen. Auf die weiteren in der Vorstellung geltend gemachten Einwendungen sei daher nicht mehr einzugehen gewesen.

In der dagegen erhobenen Beschwerde wird Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und - wie die mitbeteiligten Parteien - eine Gegenschrift erstattet (die belangte Behörde und der Erstmitbeteiligte samt Antrag auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde).

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Im vorliegenden Fall ist das Stmk. Baugesetz 1995, LGBl. Nr. 59 in der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 78/2003 (Stmk. BauG), anzuwenden.

Gemäß § 25 Abs. 1 Stmk. BauG hat die Anberaumung einer Bauverhandlung durch persönliche Verständigung der bekannten Beteiligten zu erfolgen. Als bekannte Beteiligte gelten u.a. der Bauwerber (Z. 1) und die Nachbarn, die der Behörde durch das auf seine Vollständigkeit und Richtigkeit hin überprüfte Verzeichnis nach § 22 Abs. 2 Z. 4 bekannt geworden sind (Z. 5).

Im letzten Satz dieses Absatzes ist für andere Personen, die als Beteiligte in Betracht kommen, vorgesehen, dass die Verhandlung überdies durch Anschlag in der Gemeinde oder durch Verlautbarung in der für amtliche Kundmachungen der Behörde bestimmten Zeitung kundzumachen ist.

Im § 27 Abs. 1 bis 4 Stmk. BauG ist betreffend die Frage der Parteistellung im Baubewilligungsverfahren nach dem Stmk. BauG Folgendes geregelt:

"§ 27

Parteistellung

(1) Wurde eine Bauverhandlung gemäß § 25 Abs. 1 letzter Satz und zusätzlich in geeigneter Form kundgemacht, so hat dies zur Folge, dass ein Nachbar seine Stellung als Partei verliert, soweit er nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen im Sinne des § 26 Abs. 1 erhebt. Eine Kundmachungsform ist geeignet, wenn sie sicherstellt, dass ein Nachbar von der Anberaumung der Bauverhandlung voraussichtlich Kenntnis erlangt.

(2) Wurde eine Bauverhandlung nicht gemäß Abs. 1 kundgemacht, so erstreckt sich die darin bezeichnete Rechtsfolge (Verlust der Parteistellung) nur auf jene Nachbarn, die rechtzeitig die Verständigung von der Anberaumung der Bauverhandlung erhalten haben."

(3) Ein Nachbar, der seine Parteistellung gemäß Abs. 1 verloren hat und glaubhaft macht, dass er durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, rechtzeitig Einwendungen im Sinne des § 26 Abs. 1 zu erheben, und den kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft, kann binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses seine Einwendungen auch nach Abschluss der Bauverhandlung vorbringen, und zwar

1. bis zum Ablauf von acht Wochen ab tatsächlichem Baubeginn oder

2. ab Kenntnis der bewilligungspflichtigen Nutzungsänderung, längstens jedoch bis zum Ablauf eines Jahres ab durchgeführter Nutzungsänderung.

(4) Ein Nachbar, der nicht gemäß Abs. 1 seine Parteistellung verloren hat und dem kein Bescheid zugestellt worden ist (übergangener Nachbar), kann nur bis zum Ablauf von drei Monaten ab tatsächlichem Baubeginn oder ab Kenntnis der bewilligungspflichtigen Nutzungsänderung, längstens jedoch bis zum Ablauf eines Jahres ab durchgeführter Nutzungsänderung nachträgliche Einwendungen gegen die bauliche Maßnahme vorbringen oder die Zustellung des Genehmigungsbescheides beantragen."

Zentrale Frage ist im vorliegenden Fall, ob die zusätzliche Kundmachung über die Anberaumung der Bauverhandlung gemäß § 27 Abs. 1 Stmk. BauG im Internet, nämlich auf der Homepage der mitbeteiligten Stadtgemeinde, eine geeignete Kundmachungsform im Sinne dieser Bestimmung ist. Von der belangten Behörde und den Baubehörden wurde dies bejaht. Nach Ansicht des Beschwerdeführers sei die Kundmachung auf der Website der mitbeteiligten Stadtgemeinde keine Kundmachung, die geeignet gewesen wäre, dass die Dorfbewohner des mehrere Kilometer von der mitbeteiligten Stadtgemeinde entfernten Ortsteiles Schiefer von dem Bauvorhaben in diesem Ortsteil Kenntnis erlangt hätten (der Beschwerdeführer bestreitet dies auch für den Anschlag auf der Amtstafel der mitbeteiligten Stadtgemeinde). Die belangte Behörde führe selbst aus, dass das Internet derzeit in 63 % der österreichischen Haushalte bei mindestens einem Haushaltsmitglied im Alter von 16 bis 74 Jahren vorhanden sei und 47 % aller Haushalte einen Internetzugang besäßen. Im ländlichen Raum - wie im konkreten Fall - sei eine derartige Dichte von Internetzugängen nicht anzunehmen, da erfahrungsgemäß die ländliche Bevölkerung mit dieser Art der Kommunikation weit weniger vertraut sei. Auch hinsichtlich der Altersstruktur ergäben sich bei der Nutzung des Internets erhebliche Unterschiede, da diese neuen Technologien hauptsächlich von jüngeren Menschen angewendet würden. Diese Art der Kundmachung sei daher für das vorliegende Gebiet nicht geeignet. Auch nach den Ausführungen der Behörde sei mindestens die Hälfte der möglichen Beteiligten von dieser Art der Kundmachung nicht betroffen. Die Behörde habe somit nicht davon ausgehen können, dass die Beteiligten über das Internet "voraussichtlich" von der Bauverhandlung Kenntnis erlangten. Aus dem Hinweis, dass Kundmachungen der Bundesgesetze rechtsgültig durch Veröffentlichung im Internet erfolgten und von der Bundesministerin für Justiz gerichtliche Bekanntmachungen in Ediktdateien geführt würden, könne nichts gewonnen werden, da sich diese Veröffentlichungen überwiegend an Behörden bzw. rechtskundige Personen richteten, bei denen die Nutzung des Internets eine Voraussetzung für ihre Berufsausübung sei, die teils sogar gesetzlich, teils standesgemäß vorgeschrieben sei.

Diesem Vorbringen des Beschwerdeführers kommt Berechtigung zu. § 27 Abs. 1 Stmk. BauG verlangt - wie § 42 Abs. 1 AVG in der seit der Novelle BGBl. I Nr. 158/1998 geschaffenen Fassung - für die nicht bekannten Beteiligten eines Bauverfahrens neben der (sozusagen ersten) Kundmachung der Verhandlung durch Anschlag in der Gemeinde oder durch Verlautbarung in der für amtliche Kundmachungen der Behörde bestimmten Zeitung eine zusätzliche Kundmachung in geeigneter Form. Eine Kundmachungsform ist nach diesen Bestimmungen dann geeignet, wenn die Kundmachung sicherstellt, dass ein Nachbar von der Anberaumung der Bauverhandlung voraussichtlich Kenntnis erlangt. Nach den Gesetzesmaterialien zur Verwaltungsverfahrensgesetznovelle 1998 (AB 1167 BlgNR. XX. GP) wird für den Fall, dass die zusätzliche Kundmachungsform nicht vom Materiengesetzgeber geregelt ist, ausgeführt, dass es in diesem Fall der Behörde und letztlich den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechtes obliegt, im Einzelfall zu beurteilen, ob eine bestimmte Kundmachungsform "eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür begründet, dass ein Beteiligter von der Anberaumung der Verhandlung tatsächlich Kenntnis erlangt". Als mögliche (sozusagen zweite) Kundmachungen in diesem Sinne werden in den Materialien die Postwurfsendung und die Häuserkundmachung genannt.

Zur Frage der Eignung einer Kundmachung im Internet im dargelegten Sinne wird in der Literatur (Ph. Pallitsch, Die Präklusion im Verwaltungsverfahren, 2001, S 39 f, FN 166) nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes zutreffend vertreten, dass dies davon abhängt, ob der Kreis der Beteiligten "vernetzt" ist, d. h. einen permanenten Internetzugang hat und man davon ausgehen kann, dass sie über dieses Medium von der Anberaumung der mündlichen Verhandlung voraussichtlich Kenntnis erlangen. Nur unter diesen Voraussetzungen wird bei einer Kundmachung im Internet davon die Rede sein können, dass bei dieser Kundmachung sichergestellt ist, dass die Beteiligten davon voraussichtlich Kenntnis erlangen. Dieses voraussichtliche Kenntniserlangen über das Internet wird auch in diesem Fall nur dann zu bejahen sein, wenn diese mögliche Form der Kundmachung bei Verwaltungsverfahren der Gemeinde entsprechend allgemein bekannt gemacht wurde. Nur dann kann man von den Beteiligten auch fordern können, dass sie regelmäßig im Internet diesbezüglich Nachschau halten. Auch Hengstschläger - Leeb (Kommentar zum allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz, 2005, S 398 f, Rz. 10) vertreten die Ansicht, dass eine Kundmachung via Internet derzeit nur ausnahmsweise in besonders gelagerten Fällen, etwa bei entsprechend ausgestatteten Beteiligten in speziellen Verfahren den Erfordernissen einer geeigneten zusätzlichen Kundmachung im Sinne des § 42 Abs. 1 letzter Satz AVG (wie § 27 Abs. 1 letzter Satz Stmk. BauG) entspräche.

Die Behörden haben sich, was die fragliche Vernetzung betrifft, auf eine Erhebung der Statistik Österreich berufen, nach der im Jahre 2005 47 % der österreichischen Haushalte Internet-Zugang hatten. Eine Vernetzung sämtlicher Beteiligter des vorliegenden Bauverfahrens wurde von den Gemeindebehörden nie behauptet und ins Treffen geführt. Für die Frage des Vorliegens einer geeigneten zweiten Kundmachung gemäß § 27 Abs. 1 Stmk. BauG ist es ohne Bedeutung, ob der betreffende gegen den angenommenen Verlust der Parteistellung kämpfende Nachbar selbst einen solchen Internetzugang hat, weil es nach der Regelung um die Eignung der zweiten Kundmachung an sich geht.

Auch aus dem Umstand, dass der Bundesgesetzgeber im Bundesgesetzblattgesetz (BGBl. I Nr. 100/2003; § 7) die Kundmachung der im Bundesgesetzblatt zu veröffentlichenden Rechtsvorschriften im Internet unter der angegebenen Adresse vorsieht, kann für die verfahrensgegenständliche Frage der Eignung einer Kundmachung im Internet im Sinne des § 27 Abs. 1 letzter Satz Stmk. BauG nichts abgeleitet werden.

Wenn der Beschwerdeführer auch die Eignung des Anschlages auf der Amtstafel der mitbeteiligten Stadtgemeinde in Frage stellt, weil das vorliegende Bauvorhaben in der mehrere Kilometer von dieser Amtstafel gelegenen Ortschaft S. gelegen ist, genügt es darauf hinzuweisen, dass der Landesgesetzgeber die möglichen Formen der ersten Kundmachung über die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung im Baubewilligungsverfahren im Gesetz dezidiert nennt (u.a. den Anschlag an der Amtstafel der Gemeinde). Wenn sich nun eine Stadtgemeinde - wie sich dies im vorliegenden Fall aus dem Amtkalender ergibt (vgl. dazu schon das Erkenntnis vom 27. November 2007, Zl. 2006/06/0303) - aus mehreren Ortschaften zusammensetzt, dann ist die für die Stadtgemeinde vorgesehene eine Amtstafel die maßgebliche Amtstafel für allfällige Kundmachungen. Verfassungsrechtliche Bedenken (insbesondere im Hinblick auf die Eignung der Kundmachung) bestehen dazu nicht.

Die im vorliegenden Fall vorgenommene zweite Kundmachung via Internet kann somit nicht als geeignet im dargelegten Sinne qualifiziert werden. Es ist daher keine zweite Kundmachung in geeigneter Form im Sinne des § 27 Abs. 1 Stmk. BauG erfolgt, der Beschwerdeführer hat daher die Parteistellung nicht verloren. Die von der Vorstellungsbehörde, wie von den Baubehörden vertretene, gegenteilige Auffassung erweist sich daher als inhaltlich rechtswidrig.

Der angefochtenen Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 AVG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG i.V.m. der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.

Wien, am 28. Februar 2008

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