Spruch:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Mit der am 28. Februar 2006 eingelangten Säumnisbeschwerde machte der Beschwerdeführer die Untätigkeit der genannten Behörden in Bezug auf seine Anfrage nach dem Auskunftspflichtgesetz, BGBl. Nr. 287/1987, vom 23. Jänner 2006 in Bezug auf Ausspeisung, Tischbesuch und einen Vorfall vom 24. Dezember 2005 geltend und beantragte Verfahrenshilfe.
Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 28. März 2006, Zlen. 2006/06/0089-3, 2006/06/0104 bis 0105-3, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung von Verfahrenshilfe mangels Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde bzw. wegen Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes abgewiesen.
Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 28. März 2006, Zlen. 2006/06/0089-4, 2006/06/0104, 0105-4, erging ein Verbesserungsauftrag (u.a. dahin, dass die Beschwerde mit der Unterschrift eines Rechtsanwaltes zu versehen sei) an den Beschwerdeführer.
Mit Schreiben vom 18. April 2006 ersuchte der Beschwerdeführer neuerlich um die Gewährung von Verfahrenshilfe an.
Die Beschwerde ist nicht zulässig.
Nach der hg. Judikatur (vgl. den hg. Beschluss vom 22. Dezember 2004, Zl. 2004/12/0200) liegen die Voraussetzungen für eine Beschwerdeführung nach Art. 132 B-VG (Säumnisbeschwerde) in Verbindung mit § 27 VwGG dann nicht vor, wenn die Verpflichtung der belangten Behörde nicht auf die Erlassung einer verwaltungsbehördlichen Entscheidung (eines Bescheides), sondern auf die Ausstellung einer Bescheinigung (Beurkundung) oder auf eine sonstige Leistung, wie etwa die Erteilung einer Auskunft, gerichtet ist.
Die vorliegende Säumnisbeschwerde richtet sich auf die Erledigung der bei den genannten belangten Behörden jeweils gestellten Anfrage des Beschwerdeführers vom 23. Jänner 2006 um Erteilung von Auskunft nach dem Auskunftspflichtgesetz des Bundes. Gegenstand einer Säumnisbeschwerde beim Verwaltungsgerichtshof kann nicht - wie dargelegt - die Erteilung einer Auskunft sein.
Schon aus diesem Grund war die vorliegende Säumnisbeschwerde gemäß § 34 Abs. 1 VwGG mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung zurückzuweisen.
Bei diesem Ergebnis erübrigte sich eine Entscheidung über den neuerlich gestellten Antrag auf Gewährung von Verfahrenshilfe.
Wien, am 30. Mai 2006
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