Normen
AVG §8;
BauG Stmk 1995 §14 Abs1;
BauG Stmk 1995 §14;
BauRallg;
MRKZP 01te Art1 Abs2;
StGG Art5;
VwGG §42 Abs2 Z1;
AVG §8;
BauG Stmk 1995 §14 Abs1;
BauG Stmk 1995 §14;
BauRallg;
MRKZP 01te Art1 Abs2;
StGG Art5;
VwGG §42 Abs2 Z1;
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Das Land Steiermark hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.286,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Den Verwaltungsakten ist zu entnehmen, dass in einer Bebauungsrichtlinie der mitbeteiligten Gemeinde, die auch das nun verfahrensgegenständliche Grundstück umfasst, unter anderem festgelegt wurde, dass Grundstückszufahrten nur von der Erschließungsstraße aus zulässig seien. Bei dieser Erschließungsstraße handelt es sich um die verfahrensgegenständliche Gemeindestraße, die nach den Planunterlagen von einem - projektierten oder tatsächlich bereits errichteten - Kreisverkehr an der "B 146" bogenförmig abzweigt und dann in etwa parallel zur "B 146" führt. (Die ehemalige B 146 wurde in die B 146 und in die B 320 geteilt - siehe das Verzeichnis 3 zum Bundestraßengesetz 1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 182/1999; es dürfte sich nach weiteren Hinweisen in den Akten hier tatsächlich um die B 320 handeln. Auf Grund des Bundesstraßen-Übertragungsgesetzes, BGBl. I Nr. 50/2002, und des korrespondierenden Steiermärkischen Bundesstraßen-Übernahmegesetzes 2002, LGBl. Nr. 89, sind die B 146 und die B 320 seit dem 1. April 2002 Landesstraßen; da in den Bescheiden die Bezeichnung "Bundesstraße" verwendet wird, wird in diesem Erkenntnis aus Zweckmäßigkeitsgründen von der Bundesstraße bzw. "ehemaligen Bundesstraße" gesprochen). Das verfahrensgegenständliche Grundstück, welches durch Teilung aus einem größeren Grundstück entstand, grenzt nach den Verwaltungsakten mit der einen Längsseite an die Erschließungsstraße und mit der anderen Längsseite an die ehemalige Bundesstraße an. Nach den Plänen in den Akten sollen sowohl ein Teil des Kreisverkehres als auch die bogenförmige Abzweigung dieser Erschließungsstraße auf dem nun verfahrensgegenständlichen Grundstück errichtet werden.
Nach einem Grundbuchsauszug in den Akten erwarb der Beschwerdeführer dieses neu gebildete Grundstück auf Grund eines Kaufvertrages vom 12. Jänner 1999 in Verbindung mit einer "Urkunde" vom 15. September 2000 (wohl ein Teilungsplan); sein Eigentumsrecht wurde, wie sich aus der Tagebuchzahl erschließen lässt, im Jahr 2001 verbüchert.
Mit Bescheid des Bürgermeisters vom 2. Februar 1999 wurde dem Beschwerdeführer die baubehördliche Bewilligung für die Errichtung einer Tankstelle auf dem damals noch ungeteilten Grundstück erteilt. In der Begründung des Bescheides ist erwähnt, dass als rechtlich gesicherte Zufahrt die Anschlussstraße von der Gemeindestraße vorliege und diese Erschließungsstraße (Gemeindestraße) dem generellen Projekt für die Errichtung einer Industrieaufschließungsstraße vom Osten zum Stadtzentrum entspreche.
Mit weiterem Bescheid des Bürgermeisters vom 18. Juli 2001 wurde die Baubewilligung für den Neubau einer Tankstelle auf dem nun verfahrensgegenständlichen Grundstück erteilt. In diesem Bescheid heißt es, die beabsichtigte Bebauung weiche gegenüber der Baubewilligung vom 2. Februar 1999 insofern ab, als das Projekt etwas kleiner ausgeführt werden solle. Beim neuen Projekt sei einerseits eine Zufahrt über die neu zu errichtende Aufschließungsstraße und darüber hinaus auch die Anbindung an die Bundesstraße vorgesehen.
Am 22. Dezember 1999 schlossen die Rechtsvorgänger des Beschwerdeführers im Eigentum am Grundstück mit der mitbeteiligten Gemeinde einen Vertrag ab, wonach unter anderem vom damals noch ungeteilten Grundstück eine näher bestimmte Fläche an die Gemeinde für die Errichtung einer Gemeindestraße abgetreten wurde. In diesem Zusammenhang wurde auch vereinbart, dass diese Veräußerung als Verfügung der gesetzlichen Verpflichtung zur Abtretung von Grundstücksflächen im Zuge eines Bauansuchens gemäß § 14 Stmk BauG gelte, dies auch für das damals noch ungeteilte Grundstück, daher im Falle einer allfälligen Bebauung die abgetretenen Grundstücksflächen anzurechnen seien.
Dem Verwaltungsgeschehen ist zu entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer an diese Vereinbarung nicht gebunden erachtete und bereit war, Flächen entgeltlich, nicht aber unentgeltlich der Gemeinde abzutreten.
Mit dem erstinstanzlichen Bescheid des Bürgermeisters vom 14. Dezember 2004 wurde der Beschwerdeführer verpflichtet, "aus Anlass" der Baubewilligungen vom 2. Februar 1999 und vom 18. Juli 2001 von seinem Grundstück auf Grundlage eines näher bezeichneten Teilungsplanes vom 2. Juli 2003 (der allerdings den Akten nicht angeschlossen ist) die Teilfläche Nr. 41 im Ausmaß von 493 m2 unentgeltlich und lastenfrei an die Gemeinde in das öffentliche Gut zur Einbeziehung in ein bestimmtes Grundstück abzutreten, was näher begründet wurde. Dabei wurde auch darauf verwiesen, dass die Herstellung der "Werkstraße" für die Erschließung der Tankstelle vom Norden her bzw. vom Stadtzentrum her notwendig sei, wobei die Verkehrsanlage bereits fertig gestellt und das abzutretende Teilgrundstück vermessen sei.
Der Beschwerdeführer erhob Berufung.
Mit Bescheid des Gemeinderates vom 29. Juni 2005 wurde der Berufung lediglich teilweise Folge gegeben und der bekämpfte erstinstanzliche Bescheid dahin abgeändert, dass der Beschwerdeführer die im erstinstanzlichen Bescheid genannte Teilfläche Nr. 41 "unter der Maßgabe abzutreten" habe, "dass die maximale Breite der Teilfläche 6 m zu betragen" habe. Nach Wiedergabe des Verfahrensganges heißt es zur Begründung, der Beschwerdeführer sei mit seinem Vorbringen, dass diese Teilfläche Nr. 41 breiter als 6 m sei, im Recht. Gemäß § 14 Stmk. BauG sei die Teilfläche 41 lediglich bis zu einer Breite von 6 m unentgeltlich abzutreten, die darüber hinaus benötigte Grundstücksfläche wäre abzulösen.
Unzutreffend sei die Auffassung des Beschwerdeführers, dass eine nachträgliche Vorschreibung der Abtretung nach mehr als fünf bzw. drei Jahren nach Erteilung der Baubewilligungen nicht zulässig sei, weil das Gesetz keine derartige zeitliche Beschränkung vorsehe. Die Verkehrsfläche sei im Einvernehmen mit dem Beschwerdeführer sowie seinen Rechtsvorgängern im Eigentum festgelegt und errichtet worden. Dies ergebe sich aus der Bebauungsrichtlinie, dem Vertrag zwischen der Gemeinde und seinen Rechtsvorgängern sowie den Projektunterlagen für die Baubewilligungsbescheide aus den Jahren 1999 und 2001, in denen die geplante Aufschließungsstraße stets als Projektbestandteil aufgeschienen sei. Es bestehe daher ein zeitlicher Zusammenhang zwischen dem nunmehrigen Verpflichtungsbescheid und den Baubewilligungen.
Zu Unrecht berufe sich der Beschwerdeführer auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 23. Mai 2001, Zl. 2000/06/0063, wonach eine Verpflichtung zur Grundabtretung nur für Zwecke der Aufschließung des betroffenen Bauplatzes in Betracht komme. Der Verwaltungsgerichtshof habe nämlich darin nicht ausgeführt, dass ein Bauplatz nur einmal aufgeschlossen werden dürfe. Im Beschwerdefall werde das Grundstück des Beschwerdeführers sowohl von der ehemaligen Bundesstraße als auch von der Gemeindestraße aus erschlossen. Beide Zufahrten seien unbedingt notwendig, weil gemäß dem eingeholten Gutachten des Sachverständigen die Ausfahrt auf die ehemalige Bundesstraße richtungsgebunden nach Westen sei und daher die Ausfahrt in Richtung A. oder Graz über die Gemeindestraße zu erfolgen habe. Weiters ergebe sich die zwingende Notwendigkeit dieser Zufahrt von der Gemeindestraße aus dem Flächenwidmungsplan sowie den Bebauungsrichtlinien. Beide Baubewilligungen seien auf Grund dieser Bebauungsrichtlinien erlassen worden und es hätten die Baubewilligungen mangels geeigneter Zu- und Abfahrtsmöglichkeiten nicht erteilt werden können, wenn die Ausfahrt auf die Gemeindestraße nicht Projektgrundlage gewesen wäre. Da die Ausfahrt zur Gemeindestraße Bestandteil beider Baubewilligungen sei, sei es dem Beschwerdeführer auch nicht möglich, auf diese Ausfahrt zu verzichten. Zum Zeitpunkt der Baubewilligungen sei die Zufahrt von der Bundesstraße aus rechtlich nicht gesichert gewesen.
Dem Vorbringen, die Grundabtretungsverpflichtung hätte gegenüber den Rechtsvorgängern des Beschwerdeführers im Eigentum am Grundstück ausgesprochen werden müssen, sei zu entgegnen, dass die Behörde immer die Rechts- und Sachlage zum Zeitpunkt ihrer Entscheidung anzuwenden habe. Die Verpflichtung sei daher zu Recht gegenüber dem Beschwerdeführer ausgesprochen worden.
Die Vorstellung des Beschwerdeführers wurde mit dem angefochtenen Bescheid als unbegründet abgewiesen. Zusammengefasst schloss sich die belangte Behörde der Beurteilung der Berufungsbehörde an und führte ergänzend aus, die Grundabtretungsverpflichtung diene entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers sehr wohl auch der Aufschließung seines Grundstückes. Die Aufschließung über eine Gemeindestraße sei in der Bebauungsrichtlinie verankert gewesen. Auch in den maßgeblichen Baubewilligungsbescheiden bzw. den darauf basierenden Einreichunterlagen sei die Zu- und Abfahrt zu diesem Grundstück über die Aufschließungsstraße vorgesehen gewesen. Schließlich sei der Aktenlage wie auch der Begründung des Berufungsbescheides zu entnehmen, dass die Zu- und Abfahrten von der ehemaligen Bundesstraße im genehmigten Bauprojekt vorgesehen und auch tatsächlich ausgeführt worden seien, diese allerdings nur für die Zufahrt von Osten kommend bzw. für die Abfahrt Richtung Westen. Für die Abfahrt Richtung Osten sei die Benützung der Gemeindestraße (Aufschließungsstraße) erforderlich, sodass die nunmehrige Grundabtretungsverpflichtung jedenfalls auch der Aufschließung des Grundstückes diene und hiefür auch erforderlich sei.
Soweit der Beschwerdeführer ausführe, die abzutretende Teilfläche sei nicht ausreichend konkretisiert, sei dem entgegenzuhalten, dass im Spruch des Berufungsbescheides auf den Teilungsplan und die darin dargestellte Teilfläche 41 verwiesen werde, dies allerdings mit der Maßgabe, dass die maximale Breite dieser Fläche 6 m zu betragen habe. Aus aufsichtsbehördlicher Sicht sei diese "Vorschreibung" so ausreichend konkretisiert, dass sie auch jederzeit einer Vollstreckung zugänglich wäre.
Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in einer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
§ 14 des Steiermärkischen Baugesetzes 1995, LGBl. Nr. 59 (Stmk. BauG) - diese Bestimmung in der im Beschwerdefall maßgeblichen unveränderten Stammfassung - lautet:
"§ 14
Grundabtretung für Verkehrsflächen
(1) Anlässlich der Erteilung der Baubewilligung oder der Genehmigung der Baufreistellung zur Errichtung von Gebäuden auf unbebauten Grundstücken kann die Gemeinde den Grundeigentümer verpflichten, die zur Herstellung von öffentlichen Verkehrsflächen erforderlichen Grundstücksteile bis zu einer Breite von 6,0 m, höchstens aber 10 Prozent der Grundstücksfläche, unentgeltlich und lastenfrei an die Gemeinde in das öffentliche Gut abzutreten.
(2) Die für die Abtretung und Übernahme in das öffentliche Gut entstehenden Kosten (z.B. für den Teilungsplan, für die Vermessung u.dgl.) sind von der Gemeinde zu tragen.
(3) Die Gemeinde hat den abzutretenden Grund innerhalb von fünf Jahren ab Rechtskraft des Verpflichtungsbescheides in das öffentliche Gut zu übernehmen, andernfalls die Abtretungsverpflichtung außer Kraft tritt."
Richtig ist, dass im Berufungsbescheid die Geschäftszahl der Baubewilligung vom 2. Februar 1999 nicht ganz zutreffend wiedergegeben wurde, das beruht aber auf einem offensichtlichen Schreibfehler, dem hier keine Bedeutung zukommt.
Das Wort "anlässlich" in § 14 Abs. 1 Stmk. BauG ist entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht dahin zu verstehen, dass die Grundabtretungsverpflichtung nur in einem ganz engen zeitlichen Konnex zur Erteilung der Baubewilligung oder der Genehmigung der Baufreistellung ausgesprochen werden dürfte. Die Abtretungspflicht ist eine öffentlich-rechtliche. Im öffentlichen Recht gibt es keine Verjährung, sofern ein Gesetz nichts anderes ausdrücklich bestimmt (vgl. bereits das hg. Erkenntnis vom 22. Jänner 1974, Zl. 899/73). Dies ist hier nicht der Fall. Es kann dahingestellt bleiben, ob eine solche Verpflichtung auch noch Jahrzehnte nach Erteilung einer Baubewilligung (oder der Genehmigung der Baufreistellung) ausgesprochen werden dürfte, wie der Beschwerdeführer befürchtet, weil im Beschwerdefall kein solcher Sachverhalt zu beurteilen ist.
Die Grundabtretungsverpflichtung ist gegenüber dem Eigentümer des betroffenen Grundstückes auszusprechen, das war hier der Beschwerdeführer, nicht etwa gegenüber einem früheren Eigentümer (dafür bietet das Gesetz nämlich keine Handhabe, zumal der frühere Eigentümer auch nicht ohne Weiteres in der Lage wäre, der Verpflichtung nachzukommen, der nunmehrige Eigentümer aber schon).
Zutreffend ist das Argument des Beschwerdeführers, dass die mit dem Berufungsbescheid ausgesprochene Verpflichtung nicht ausreichend bestimmt ist. Unbestritten ist, dass die Teilfläche Nr. 41 größer, jedenfalls breiter ist als der Grundstreifen, der auf Grund des Berufungsbescheides abzutreten ist. Nun ist aber dem Berufungsbescheid nicht zu entnehmen, wo dieser abzutretende Grundstreifen innerhalb der Teilfläche Nr. 41 situiert sein soll, etwa, bildhaft gesprochen, im linken oder im rechten oder im mittleren Bereich, sodass der Berufungsbescheid aus diesem Blickwinkel rechtswidrig ist.
Unklar ist, inwieweit das damals noch ungeteilte Grundstück zum Zeitpunkt der Erteilung der Baubewilligung vom 2. Februar 1999 auch durch die Bundesstraße aufgeschlossen war oder nicht. An die Stelle dieser Baubewilligung ist die neue Baubewilligung auf Grund des Bescheides vom 18. Juli 2001 getreten. Das ist maßgeblich. Darin ist nun projektgemäß die Zufahrt zur Tankstelle teils von der Bundesstraße aus, teils aber von dieser Erschließungsstraße aus vorgesehen. Demgemäß gingen sowohl die Berufungsbehörde als auch die belangte Behörde davon aus, dass das Grundstück sowohl von der (ehemaligen) Bundesstraße als auch von der Gemeindestraße aus aufgeschlossen wird.
Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem im Verwaltungsverfahren mehrfach bezogenen Erkenntnis vom 23. Mai 2001, Zl. 2000/06/0063, (mit weiteren Hinweisen) näher dargelegt hat, eröffnet § 14 Abs. 1 Stmk. BauG die Möglichkeit eines - noch dazu entschädigungslosen - Eigentumseingriffes, sodass diese Norm vor dem Hintergrund des verfassungsrechtlichen Schutzes des Eigentums restriktiv auszulegen ist. Eine Verpflichtung zur Grundabtretung im Sinne des § 14 Abs. 1 Stmk. BauG kommt daher nur für Zwecke der Aufschließung des betroffenen Bauplatzes in Betracht.
Ist der Bauplatz aber bereits durch die Anbindung an die ehemalige Bundesstraße aufgeschlossen, kommt die Verpflichtung zu einer entschädigungslosen Grundabtretung im Sinne des § 14 Abs. 1 Stmk. BauG nicht in Betracht (entgegen der Annahme der Berufungsbehörde lag auch dem hg. Erkenntnis 2000/06/0063 eine für die Zwecke einer weiteren, zusätzlichen Aufschließung ausgesprochene Grundabtretungsverpflichtung zu Grunde). Der Umstand, dass im Beschwerdefall für das konkrete Projekt, nämlich für den Betrieb einer Tankstelle, Zufahrten sowohl von der ehemaligen Bundesstraße als auch von dieser Gemeindestraße aus vorgesehen sind, bedeutet nicht, dass im Beschwerdefall gemäß der (wie dargelegt, restriktiv auszulegenden) Bestimmung des § 14 Abs. 1 Stmk. BauG eine entschädigungslose Abtretung von Grundflächen an die Gemeinde angeordnet werden dürfte, denn die Schaffung einer weiteren Zufahrtsmöglichkeit ist nicht mit einer "Aufschließung" im zuvor dargelegten Sinn dieser gesetzlichen Bestimmung gleichzusetzen.
Da die belangte Behörde dies und die Unbestimmtheit der von der Berufungsbehörde ausgesprochenen Verpflichtung verkannte, belastete sie den angefochtenen Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit, weshalb er gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben war.
Die Kostenentscheidung beruht auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.
Wien, am 20. Jänner 2010
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)