VwGH 2006/05/0276

VwGH2006/05/027621.9.2007

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Giendl und die Hofräte Dr. Kail, Dr. Pallitsch, Dr. Hinterwirth und Dr. Moritz als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Fritz, über die Beschwerde der Mag. SM in Wien, vertreten durch Dr. Georg Orator, Rechtsanwalt in Wien, dieser vertreten durch Mag. Alexandra Cervinka, Rechtsanwältin in 1010 Wien, Seilergasse 3/13, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 6. April 2006, Zl. UVS-WBF/52/9640/2005-8, betreffend Wohnbeihilfe nach dem WWFSG 1989, zu Recht erkannt:

Normen

ABGB §983;
ABGB §984;
EStG 1988 idF 2002/I/132;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwGG §48 Abs1 Z2;
VwGG §49 Abs1;
Wohnbauförderungs- und WohnhaussanierungsG Wr 1989 §2 Z14;
Wohnbauförderungs- und WohnhaussanierungsG Wr 1989 §2 Z15;
Wohnbauförderungs- und WohnhaussanierungsG Wr 1989 §20 Abs2;
Wohnbauförderungs- und WohnhaussanierungsG Wr 1989 §20 Abs6;
Wohnbauförderungs- und WohnhaussanierungsG Wr 1989 §23;
WohnbeihilfenV Wr 1989 §2 Abs1;
ABGB §983;
ABGB §984;
EStG 1988 idF 2002/I/132;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwGG §48 Abs1 Z2;
VwGG §49 Abs1;
Wohnbauförderungs- und WohnhaussanierungsG Wr 1989 §2 Z14;
Wohnbauförderungs- und WohnhaussanierungsG Wr 1989 §2 Z15;
Wohnbauförderungs- und WohnhaussanierungsG Wr 1989 §20 Abs2;
Wohnbauförderungs- und WohnhaussanierungsG Wr 1989 §20 Abs6;
Wohnbauförderungs- und WohnhaussanierungsG Wr 1989 §23;
WohnbeihilfenV Wr 1989 §2 Abs1;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Die Bundeshauptstadt Wien hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 991,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Kostenmehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Die Beschwerdeführerin beantragte am 18. April 2005 beim Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 50, bei der Behörde eingelangt am 3. Mai 2005, die Zuerkennung einer Wohnbeihilfe nach den Bestimmungen des Wiener Wohnbauförderungs- und Wohnhaussanierungsgesetzes - WWFSG 1989 als Eigentümerin der Eigentumswohnung Top Nr. 6 des auf dem Grundstück Nr. 449/1 der Liegenschaft EZ 423, Grundbuch U, errichteten, im Wohnungseigentum stehenden Hauses R-Gasse 14.

Mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 50, vom 24. November 2005 wurde dieser Antrag auf Gewährung einer Wohnbeihilfe "gemäß §§ 20 bis 25 bzw. §§ 60 bis 61a Wiener Wohnbauförderungs- und Wohnhaussanierungsgesetz 1989 (WWFSG 1989, LGBl. Nr. 18/89) und der ergangenen Verordnung der Wiener Landesregierung, LGBl. Nr. 32/89, beide in der geltenden Fassung, abgewiesen". Begründet wurde dies damit, dass gemäß § 20 Abs. 1 WWFSG 1989 dem "Mieter einer Wohnung", wenn er durch den Wohnungsaufwand unzumutbar belastet werde, auf Antrag mit Bescheid Wohnbeihilfe zu gewähren sei, sofern er diese Wohnung ausschließlich zur Befriedigung seiner dringenden Wohnbedürfnisse regelmäßig verwende. Da im gegenständlichen Fall der Vater der Beschwerdeführerin die Darlehensrückzahlung des Mietobjektes in W, R-Gasse 14/6, vornehme, sodass die Beschwerdeführerin dadurch nicht außergewöhnlich belastet werde, sei der Antrag abzuweisen gewesen.

In der dagegen erhobenen Berufung führte die Beschwerdeführerin aus, dass es zwar richtig sei, dass die Überweisungen durch ihren Vater an die "R" erfolgt seien, diese seien aber als Darlehen an sie vereinbart, da sie bisher in Karenz gewesen sei, die Rückzahlungen aber nicht aufschiebbar seien.

In ihrem Schreiben an die belangte Behörde vom 13. Dezember 2005 teilte die Magistratsabteilung 50 unter Vorlage der Berufung der Beschwerdeführerin und des Verwaltungsaktes mit, dass es sich beim Antrag der Beschwerdeführerin um einen neuerlichen Antrag auf Wohnbeihilfe einer nach dem Wohnbauförderungsgesetz 1984 geförderten Eigentumswohnung handle. Eine Limitierung des anrechenbaren Wohnungsaufwandes sei gemäß den Übergangsbestimmungen nicht vorhanden. Die Beschwerdeführerin habe die Wohnung von ihrem Vater geschenkt erhalten, die Geschwister der Beschwerdeführerin seien ebenfalls in der Wohnung hauptgemeldet, der Gatte der Beschwerdeführerin sei nur nebengemeldet. Die Einkommensverhältnisse der Bewohner seien mehr als dürftig, die Beschwerdeführerin habe laut eigenen Angaben aus selbstständiger Tätigkeit ein Einkommen von monatlich maximal EUR 300,--, dazu erhalte sie von ihrem Gatten EUR 245,-- monatlich und für die gemeinsame Tochter EUR 255,--; der nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Gatte habe ein jährliches Einkommen von rund EUR 2.000,-- aus selbstständiger Tätigkeit. Die Geschwister der Beschwerdeführerin studierten und seien beim Vater mit geringen Bezügen angemeldet; die Schwester I. erhalte noch Studienbeihilfe. Der Vater der Beschwerdeführerin übernehme die Bezahlung der Darlehensrückzahlungen. Da die Darlehensrückzahlungen nicht von der Beschwerdeführerin getätigt würden, sei sie nicht unzumutbar belastet; sie habe dadurch keinen Wohnungsaufwand mit Ausnahme der Betriebskosten. Mangels Einkommens wäre die Beschwerdeführerin kaum in der Lage, den halbjährlichen Betrag von EUR 5.434,29 Darlehensrückzahlung bestehend aus zwei Darlehen abzüglich Annuitätenzuschuss zu bezahlen.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde der Berufung der Beschwerdeführerin keine Folge gegeben. Unwidersprochen stehe fest, dass die in Rede stehenden Darlehensrückzahlungen, auf welche sich der Antrag der Beschwerdeführerin vom 3. Mai 2005 beziehe, von ihrem Vater Dr. A M. geleistet worden seien. Übereinstimmend hätten die einvernommenen Zeugen (der Vater der Beschwerdeführerin und deren Gatte) sowie die Beschwerdeführerin ausgesagt, dass diese Zahlungen als Privatdarlehen des Vaters an seine Tochter gedacht seien und auf Grund der wirtschaftlichen Situation der Beschwerdeführerin bislang keine Rückzahlungen (an den Vater) erfolgen haben können.

In rechtlicher Hinsicht führte die belangte Behörde aus, dass auf Grund des unbestrittenen Sachverhaltes, wonach die für den gegenständlichen Antrag maßgeblichen Zahlungen nicht von der Beschwerdeführerin als Antragstellerin, sondern von deren Vater geleistet worden seien und diesbezüglich auch keine Rückzahlungen von der Beschwerdeführerin an ihren Vater erfolgt seien, der Beschwerdeführerin keine Wohnbeihilfe zu gewähren sei, weil sie keinen unzumutbaren Wohnungsaufwand habe. Gemäß § 23 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 WWFSG 1989 käme im gegenständlichen Fall die Gewährung einer Wohnbeihilfe nur in Frage, wenn eine unzumutbare Belastung der Beschwerdeführerin durch den Wohnungsaufwand vorliege. Nach der (zum EStG 1988 ergangenen) höchstgerichtlichen Judikatur führe jedoch eine Kredit- oder Darlehensaufnahme noch zu keiner Belastung, diese trete erst nach Maßgabe der Rückzahlung der Schuld (einschließlich Zinsen) ein (Hinweis auf die hg. Erkenntnisse vom 27. September 1995, Zl. 92/13/0261, und vom 15. Juli 1998, Zl. 95/13/0270). Die Beschwerdeführerin sei durch den mit der gegenständlichen, nach dem Wohnbauförderungsgesetz 1984 geförderten Eigentumswohnung verbundenen Wohnungsaufwand nicht im Sinne des WWFSG 1989 unzumutbar belastet. Somit erübrige sich ein weiteres Eingehen darauf, inwieweit der in Frage kommende Wohnungsaufwand nach dem wahren wirtschaftlichen Gehalt neben der Beschwerdeführerin auch ihren Mitbewohnern zuzurechnen sei, welches Einkommen gemäß § 2 Z. 14 WWFSG 1989 bei den im Objekt wohnhaften Personen anzusetzen wäre und welche Einkünfte unter Beachtung des § 27 Abs. 4 WWFSG 1989 der Ehegatte der Beschwerdeführerin tatsächlich erziele.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde. Die Beschwerdeführerin erachtet sich in ihrem Recht auf Gewährung von Wohnbeihilfe verletzt. Sie macht Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend. Sie führt im Wesentlichen aus, die rechtliche Beurteilung der belangten Behörde, wonach im vorliegenden Fall die zu vergleichbaren Bestimmungen ergangene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes heranzuziehen sei, sei unrichtig. Die Beschwerdeführerin sei auf Grund ihrer Einkommenssituation durch den Wohnungsaufwand unzumutbar und außergewöhnlich belastet, weshalb die Voraussetzungen für die Gewährung einer Wohnbeihilfe vorlägen. Die von der belangten Behörde zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes könne auf den im Beschwerdefall gegebenen Sachverhalt mangels Vergleichbarkeit nicht angewendet werden. Die belangte Behörde unterstelle dem Gesetzgeber des WWFSG 1989 einen Zweck, den dieser nicht beabsichtigt habe. Die unzumutbare Belastung im Sinn des § 23 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 WWFSG 1989 bedeute, dass Wohnbeihilfe dann zu gewähren sei, wenn der Antragsteller auf Grund seines Einkommens und des Einkommens der übrigen bei ihm wohnenden Personen nicht in der Lage sei, den Wohnungsaufwand zu decken. Die Beschwerdeführerin habe im Verfahren vorgebracht, das ihr zur Verfügung stehende Einkommen reiche nicht aus, das im Zusammenhang mit dem WWFSG 1989 gewährte Darlehen zu tilgen. Auch die sonstigen monatlichen Kosten könne die Beschwerdeführerin kaum bezahlen. Um einer Klage infolge Darlehensrückstand vorzubeugen, habe die Beschwerdeführerin ihren Vater ersucht, diese Rückzahlung vorzunehmen und mit ihm vereinbart, dass diese Zahlungen durch ihn als Darlehenszahlungen an sie gelten. Diese vorläufige und vorübergehende Darlehenstilgung durch den Vater der Beschwerdeführerin ändere aber nichts an der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin durch den Wohnungsaufwand unzumutbar belastet werde, da es ihr aus eigenen Mitteln vorläufig nicht möglich sei, diese zu tilgen. Die Darlehenstilgung durch den Vater der Beschwerdeführerin führe nicht zum Ergebnis, dass die Beschwerdeführerin durch den Wohnungsaufwand nicht mehr belastet werde, sondern die Belastung bzw. der Wohnungsaufwand bleibe selbstverständlich aufrecht, da die Beschwerdeführerin das Darlehen an ihren Vater zurückzahlen müsse. Sinn des WWFSG 1989 sei es, einen Wohnungsmieter oder Eigentümer zu entlasten, wenn er durch den Wohnungsaufwand unzumutbar belastet werde. Dass ein Dritter zur Vermeidung von Schwierigkeiten betreffend diesen Wohnungsaufwand vorläufig als Darlehensgeber einspringe, bedeute nicht, dass die Unzumutbarkeit dadurch beseitigt werde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 1 Abs. 1 des Wiener Wohnbauförderungs- und Wohnhaussanierungsgesetzes - WWFSG 1989, LGBl. Nr. 18/1989 in der hier anzuwendenden Fassung vor der Novelle LGBl. Nr. 67/2006, fördert das Land Wien die Errichtung von Wohnhäusern, Wohnungen, Heimen, Eigenheimen und Kleingartenwohnhäusern durch Neubau, Zubau, Einbau oder Umbau.

Gemäß § 7 Abs. 1 Z. 6 leg. cit. kann die Förderung im Sinne des I. Hauptstückes dieses Gesetzes u.a. in der Gewährung von Wohnbeihilfe bestehen.

Der hier zu beurteilende Antrag der Beschwerdeführerin vom 18. April 2005 ist auf Zuerkennung einer Wohnbeihilfe nach den Bestimmungen des WWFSG 1989 gerichtet. Die Beschwerdeführerin hat ihren Antrag als Eigentümerin einer geförderten Eigentumswohnung gestellt.

Für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerdesache sind folgende Bestimmungen des WWFSG 1989 von Bedeutung:

"Begriffsbestimmungen

§ 2. Im Sinne dieses Gesetzes gelten:

...

14. als Einkommen das Einkommen gemäß § 2 Abs. 2 Einkommensteuergesetz 1988, vermehrt um die bei der Einkommensermittlung abgezogenen Beträge gemäß §§ 18, 34 Abs. 1 bis 5 und 8 des Einkommensteuergesetzes 1988, die steuerfreien Einkünfte gemäß § 3 Abs. 1 Z 3 lit. b bis e, 4 lit. a und e, 5, 8 bis 12 und 22 bis 24 des Einkommensteuergesetzes 1988 sowie die gemäß § 29 Z 1 2. Satz des Einkommensteuergesetzes 1988 steuerfrei gestellten Bezüge und vermindert um die Einkommensteuer, die Alimentationszahlungen gemäß § 29 Z 1 2. Satz des Einkommensteuergesetzes 1988, soweit diese nicht bei der Einkommensermittlung gemäß § 34 des Einkommensteuergesetzes 1988 in Abzug gebracht wurden, den Bezug der Pflege- oder Blindenzulage (Pflege- oder Blindengeld, Pflege- oder Blindenbeihilfe) und den Zusatzrenten zu einer gesetzlichen Unfallversorgung,

15. als Familieneinkommen oder Haushaltseinkommen die

Summe der Einkommen des Förderungswerbers oder Mieters und der mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen mit Ausnahme von im Haushalt beschäftigten Arbeitnehmern und angestellten Pflegepersonal;

...

Wohnbeihilfe

§ 20. (1) Wird der Mieter einer Wohnung, deren Errichtung im Sinne des I. Hauptstückes gefördert wurde, durch den Wohnungsaufwand unzumutbar belastet, ist ihm auf Antrag mit Bescheid Wohnbeihilfe zu gewähren, sofern er und die mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen ausschließlich diese Wohnung zur Befriedigung eines dringenden Wohnbedürfnisses regelmäßig verwenden.

(2) Die Wohnbeihilfe ist in der Höhe zu gewähren, die sich aus dem Unterschied zwischen zumutbarer und der in Abs. 4 und 5 näher bezeichneten Wohnungsaufwandbelastung je Monat ergibt; bei Wohnungen, deren Nutzfläche die im § 17 Abs. 3 genannten Grenzwerte für die angemessene Wohnnutzfläche übersteigt, ist der Berechnung der Wohnbeihilfe nur jener Teil der Wohnungsaufwandbelastung zu Grunde zu legen, der dem Verhältnis der angemessenen zur tatsächlichen Wohnnutzfläche entspricht. Die näheren Bestimmungen über die zumutbare Wohnungsaufwandsbelastung hat die Landesregierung durch Verordnung zu treffen.

(3) Das der Wohnbeihilfenberechnung zu Grunde zu legende Familieneinkommen gemäß § 2 Z 15 vermindert sich um mindestens 20 vH

...

(4) Als Wohnungsaufwand gilt jener Teil des zu entrichtenden

Mietzinses, welcher

1. der Tilgung und Verzinsung der Darlehen gemäß § 6

Abs. 2 und § 12,

2. der Abstattung der Eigenmittel des Vermieters gemäß

§ 62 Abs. 1 Z 2,

3. der Verzinsung der Eigenmittel des Vermieters gemäß

§ 14 Abs. 1 Z 3 des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes,

4. der Abstattung rückzahlbarer Zuschüsse gemäß § 14 Abs. 1

dient.

Als Wohnungsaufwand gilt auch die anteilige geleistete Pauschalrate für die Tilgung und Verzinsung eines Eigenmittelersatzdarlehens. ...

(4a) Für die in Abs. 3 genannten Personen gilt, falls sie Empfänger von Förderungsmaßnahmen gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 bis 3 sind, ein zusätzlicher Betrag von 0,70 Euro je m2 tatsächlicher, höchstens jedoch angemessener Wohnnutzfläche gemäß § 17 Abs. 3 als Wohnungsaufwand.

(5) Der Berechnung der Wohnbeihilfe ist höchstens ein Wohnungsaufwand zu Grunde zu legen, der dem Hauptmietzins gemäß § 15 a Abs. 3 Z 1 des Mietrechtsgesetzes zuzüglich eines Zuschlages von 20 vH entspricht. Bei Anwendung des Abs. 4 a erhöht sich der der Berechnung zugrundezulegende Wohnungsaufwand um den dort genannten Betrag.

(6) Die Wohnbeihilfe vermindert sich um anderweitige Zuschüsse, die zur Minderung der Wohnungsaufwandbelastung gewährt werden.

§ 21. (1) Die Gewährung von Wohnbeihilfe für einen vor Antragstellung liegenden Zeitraum ist ausgeschlossen, bei Antragstellung bis zum 15. eines Monats wird die Wohnbeihilfe jedoch ab Beginn dieses Monats gewährt.

...

§ 22. Zum Wohnungsaufwand für Miet-, Genossenschafts-, und Eigentumswohnungen, deren Errichtung unter Zuhilfenahme von Darlehen nach dem Bundesgesetz betreffend Ausgestaltung des Staatlichen Wohnungsfürsorgefonds zu einem Bundes-Wohn- und Siedlungsfonds, dem Wohnhaus-Wiederaufbaugesetz, den Wohnbauförderungsgesetzen 1954, 1968 und 1984, den Bundes-Sonderwohnbaugesetzen 1982 und 1983 oder sonst unter überwiegender Zuhilfenahme von Bundesmitteln bzw. im Rahmen des Wiener Wohnbaufonds und des Wiener Wohnbauförderungszuschussfonds gefördert wurde, ist in sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen dieses Gesetzes Wohnbeihilfe zu gewähren. Als Wohnungsaufwand gilt hiebei auch die Tilgung und Verzinsung eines Konversionsdarlehens, wobei die Belastung des Mieters daraus nicht höher sein darf als die bisher für die Abstattung aufgewendeten Mittel. ...

...

§ 23. (1) Auf Antrag ist mit Bescheid zum Wohnungsaufwand für zum Eigentumserwerb bestimmte, in verdichteter Flachbauweise errichtete Wohnungen und für Eigentumswohnungen Wohnbeihilfe gemäß § 20 zu gewähren. Als Wohnungsaufwand gelten lediglich 80 vH des Aufwandes gemäß § 20 Abs. 4 Z 1 und 4 bzw. Abs. 5. Bei nach § 15 errichteten Eigentumswohnungen ist für die Tilgung und Verzinsung von aufgenommenen Darlehen § 6 Abs. 2 nicht anzuwenden.

(2) Im übrigen sind § 20 Abs. 1 bis 3, 5 erster Satz und Abs. 6 sowie § 21 sinngemäß anzuwenden.

...

§ 25. (1) Die näheren Bestimmungen über die Gewährung von Wohnbeihilfe hat die Landesregierung durch Verordnung festzusetzen.

...

(3) Über den Anspruch auf Wohnbeihilfe kann weder durch Abtretung, Anweisung oder Verpfändung noch auf irgendeine andere Weise unter Lebenden verfügt werden. Dieser Anspruch kann auch nicht von Dritten in Exekution gezogen werden.

...

Nachweis des Einkommens

§ 27. (1) Das Einkommen im Sinne des I. Hauptstückes ist nachzuweisen:

1. bei Personen, die zur Einkommensteuer veranlagt

werden, durch Vorlage des Einkommensteuerbescheides für das letzte

veranlagte Kalenderjahr;

2. bei Arbeitnehmern, die nicht zur Einkommensteuer

veranlagt werden, durch Vorlage eines Lohnzettels für das

vorangegangene Kalenderjahr;

3. bei Personen mit anderen Einkünften durch Vorlage

von Nachweisen, aus denen Art und Höhe der Einkünfte ersichtlich sind.

(2) Bei der Prüfung des Einkommens können weitere Nachweise oder Erklärungen beigebracht oder verlangt werden.

(3) In den Fällen des Abs. 1 Z 1 kann von den Einkommensteuerbescheiden für die letzten zwei veranlagten Kalenderjahre, in den Fällen des Abs. 1 Z 2 vom Einkommen der letzten drei Monate ausgegangen werden, wenn dies der Erfassung der tatsächlichen Einkommensverhältnisse dient.

(4) Bei im gemeinsamen Haushalt lebenden aufrechten Ehen oder Wohngemeinschaften sind die Einkünfte der Partner bei Berechnung des Einkommens zu Grunde zu legen. Bei nachweislicher Aufgabe der Wohnungsnutzung durch einen Ehepartner sind dessen Einkommen abzüglich des Richtsatzes für Ausgleichszulagen nach dem allgemeinen Sozialversicherungsgesetz oder vor Gericht vereinbarte Unterhaltsleistungen zum Haushaltseinkommen hinzuzuzählen. Erledigung der Ansuchen und Anträge

§ 28. ...

...

(3) Über Anträge auf Gewährung der Wohnbeihilfe gemäß § 7 Abs. 1 Z 6 entscheidet der Magistrat. Über Rechtsmittel gegen Bescheide des Magistrats entscheidet der Unabhängige Verwaltungssenat Wien.

..."

Mit Verordnung der Wiener Landesregierung über die Gewährung von Wohnbeihilfe vom 4. Juli 1989, LGBl. Nr. 32/1989, in der hier anzuwendenden Fassung vom 5. April 2000, LGBl. Nr. 20/2000, wurde auf Grund der §§ 20 bis 25 und 47 bis 52 des Wiener Wohnbauförderungs- und Wohnhaussanierungsgesetzes - WWFSG 1989 verordnet:

"§ 1. Unter den in den §§ 20 bis 25 und 47 bis 52 des Wiener Wohnbauförderungs- und Wohnhaussanierungsgesetzes genannten Bedingungen ist Wohnbeihilfe in der Höhe zu gewähren, die sich aus dem Unterschied zwischen der zumutbaren Wohnungsaufwandbelastung und dem Wohnungsaufwand gemäß § 20 Abs. 4 und 5 bzw. § 47 Abs. 4 des Wiener Wohnbauförderungs- und Wohnhaussanierungsgesetzes je Monat ergibt.

§ 2. (1) Als zumutbare Wohnungsaufwandsbelastung gemäß § 20 Abs. 2 und § 47 Abs. 2 des Wiener Wohnbauförderungs- und Wohnhaussanierungsgesetzes - WWFSG 1989 ist jener Teil des monatlichen Familieneinkommens (§ 2 Z 15 des Wiener Wohnbauförderungs- und Wohnhaussanierungsgesetzes - WWFSG 1989) anzusehen, der wie folgt zu ermitteln ist:

Bei einer Haushaltsgröße von einer Person bleiben 733,99 Euro, bei einer Haushaltsgröße von zwei Personen 901,14 Euro anrechnungsfrei; für jede weitere Person erhöht sich der Freibetrag um jeweils 98,11 Euro. Das diese Grenze übersteigende Einkommen wird in Einkommensstufen unterteilt, wobei in der

... (es werden die Einkommensstufen und die in der jeweiligen

Einkommensstufe zur Bestreitung des Wohnungsaufwandes zumutbaren Eurobeträge aufgezählt)

13. Einkommensstufe 7,27 Euro

je 7,27 Euro des Monatseinkommens in der jeweiligen Einkommensstufe zur Bestreitung des Wohnungsaufwandes zumutbar sind. Eine Einkommensstufe beträgt bei einer Haushaltsgröße von einer Person 58,14 Euro; für jede weitere Person erhöht sich die Einkommensstufe um 3,63 Euro.

(2) Übersteigt das nach Abs. 1 ermittelte Einkommen die Summe von 13 Einkommensstufen, so gebührt keine Wohnbeihilfe.

§ 3. Sind mehrere Personen Mieter oder Eigentümer einer Wohnung, so darf die Wohnbeihilfe nur einer dieser Personen gewährt werden, die auch für die Einhaltung der Bestimmungen über die Gewährung von Wohnbeihilfe verantwortlich ist.

..."

Wohnbeihilfe für Eigentumswohnungen gemäß § 23 in Verbindung mit § 20 WWFSG 1989 steht daher dem Eigentümer einer Wohnung zu, der durch den Wohnungsaufwand unzumutbar belastet wird. Die zumutbare Wohnungsaufwandbelastung ergibt sich aus der Verordnung der Wiener Landesregierung über die Gewährung von Wohnbeihilfe, LGBl. Nr. 32/1989, in der hier anzuwendenden Fassung LGBl. Nr. 20/2000. Der die zumutbare Wohnungsaufwandbelastung übersteigende, im Gesetz detailliert geregelte Wohnungsaufwand ist der unzumutbare Wohnungsaufwand, für welchen gemäß § 20 Abs. 2 WWFSG 1989 Wohnbeihilfe gewährt wird.

Der so ermittelte Betrag der Wohnbeihilfe vermindert sich um anderweitige Zuschüsse, die zur Minderung der Wohnungsaufwandbelastung gewährt werden (§ 20 Abs. 6 WWFSG 1989).

Zuschüsse im Sinne des § 20 Abs. 6 WWFSG 1989 sind jedoch Transferzahlungen, für die grundsätzlich keine Rückzahlung gefordert wird. Wie sich aus der Regelung des § 20 Abs. 6 (arg. "anderweitige Zuschüsse") ergibt, muss es sich hiebei um Zahlungen handeln, die wie die Wohnbeihilfe selbst zur Minderung der Wohnungsaufwandbelastung gewährt werden, also so wie die Wohnbeihilfe selbst den Zweck erfüllen, den Eigentümer der Wohnung vor einer unzumutbaren Wohnungsaufwandbelastung zu schützen (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 26. November 1991, Zl. 91/05/0141).

Handelt es sich bei den Zahlungen des Vaters der Beschwerdeführerin, wie von der belangten Behörde festgestellt, tatsächlich um Darlehenszahlungen, sind demnach die Voraussetzungen für die Annahme eines Zuschusses im Sinne des § 20 Abs. 6 WWFSG 1989 nicht erfüllt.

Ein Darlehen im Sinne des § 983 ABGB ist ein Vertrag, auf Grund dessen jemandem eine verbrauchbare Sache unter der Bedingung übergeben wird, dass er zwar willkürlich darüber verfügen kann, aber nach einer gewissen Zeit ebenso viel von derselben Gattung und Güte zurückgeben soll. Ein Darlehen wird nach § 984 ABGB entweder in Geld oder in anderen verbrauchbaren Sachen, und zwar ohne oder gegen Zinsen, gegeben.

Die zumutbare Wohnungsaufwandbelastung gemäß § 23 iVm § 20 Abs. 2 WWFSG 1989 ist auf Grund des § 2 Abs. 1 der Verordnung der Wiener Landesregierung über die Gewährung von Wohnbeihilfe ein Teil des monatlichen Familieneinkommens im Sinne des § 2 Z. 15 WWFSG 1989. Aus der Definition des Familieneinkommens in § 2 Z. 15 WWFSG 1989 folgt, dass die - jeweils aus dem Einkommensteuerrecht abgeleiteten - zusammengezählten Einkünfte des Förderungswerbers und der mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen, mit Ausnahme von im Haushalt beschäftigten Arbeitnehmern und angestelltem Pflegepersonal, für die Berechnung der Wohnbeihilfe herangezogen werden. Bezüglich der jeweiligen Einkommen der für das Familieneinkommen maßgeblichen Personen verweist das WWFSG 1989 auf das Einkommensteuergesetz 1988 (EStG 1988) in der Fassung BGBl. Nr. 132/2002.

Der Gesetzgeber des WWFSG 1989 hat durch ausdrückliche Anordnung zum Ausdruck gebracht, inwieweit für den Bereich der Wohnbauförderung anderes als im Einkommensteuerrecht gelten soll. Insoweit daher nichts Abweichendes in der Begriffsbestimmung des § 2 Z. 14 WWFSG 1989 angeordnet wird, ist also vom einkommensteuerrechtlichen Einkommensbegriff auszugehen (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 18. Dezember 2006, Zl. 2005/05/0319).

Anhaltspunkte dafür, dass die vom Vater der Beschwerdeführerin geleisteten Zahlungen als solche anzusehen sind, die dem Familieneinkommen im Sinne des § 2 Z. 15 WWFSG 1989 zuzurechnen wären, fehlen derzeit im Beschwerdefall.

Jedenfalls kann auf Grund der gegebenen Rechtslage der von der belangten Behörde vertretenen Auffassung nicht gefolgt werden, durch die als Darlehen qualifizierten Zahlungen des Vaters der Beschwerdeführerin sei eine unzumutbare Wohnungsaufwandbelastung der Beschwerdeführerin jedenfalls zu verneinen.

Die von der belangten Behörde als Stütze für ihre Rechtsauffassung herangezogene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auf den nach dem WWFSG 1989 zu beurteilenden Beschwerdefall nicht anwendbar. Im hg. Erkenntnis vom 15. Juli 1998, Zl. 95/13/0270, hat der Verwaltungsgerichtshof im Wesentlichen Zahlungen des Steuerschuldners für Nachlassverbindlichkeiten und für Aufwendungen einer Unterhaltsberechtigten das Merkmal der Außergewöhnlichkeit nicht zuerkannt. Mit Fremdmitteln finanzierte außergewöhnliche Belastungen könnten vom Steuerschuldner nicht schon im Jahr ihres Anfallens, sondern erst zum Zeitpunkt der Rückzahlung der Fremdmittel berücksichtigt werden. Im hg. Erkenntnis vom 27. März 1995, Zl. 92/13/0261, hat der Verwaltungsgerichtshof die Zwangsläufigkeit zur vorzeitigen Hingabe eines Heiratsgutes, solange die Verpflichtung zur Bezahlung der Aufwendungen nicht entstanden ist, verneint und ausgesprochen, dass außergewöhnliche Belastungen, die mit Fremdmitteln finanziert wurden, erst im Falle der Rückzahlungen dieser Fremdmittel als außergewöhnliche Belastungen abzuziehen sind. Diese zum Einkommensteuergesetz 1988, im Speziellen zur Absetzbarkeit außergewöhnlicher Belastungen bei der Ermittlung des Einkommens ergangene Judikatur berücksichtigt nicht die im WWFSG 1989 iVm der Verordnung der Wiener Landesregierung über die Gewährung von Wohnbeihilfe normierten Voraussetzungen für die Gewährung einer Wohnbeihilfe, insbesondere die Regelungen über die zumutbare Wohnungsaufwandbelastung.

Da sohin die belangte Behörde die Rechtslage verkannte, belastete sie den angefochtenen Bescheid mit einer Rechtswidrigkeit des Inhaltes. Dieser Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003, insbesondere deren § 3 Abs. 2. In dem gemäß § 1 Z. 1 lit. a der Aufwandersatzverordnung zuerkannten pauschalierten Schriftsatzaufwand ist die Umsatzsteuer bereits enthalten (vgl. das hg. Erkenntnis vom 26. April 2006, Zl. 2006/14/0005). Hat die beschwerdeführende Partei wie hier an Schriftsatzaufwand weniger, zuzüglich der verzeichneten, jedoch nicht gesondert zuzusprechenden Umsatzsteuer aber mehr als den zulässigen Höchstbetrag begehrt, so gebührt ihr Aufwandersatz in der verordneten Höhe (siehe das hg. Erkenntnis vom 27. April 2006, Zl. 2003/07/0096).

Wien, am 21. September 2007

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