Normen
AVG §8;
BauO Wr §101 Abs1 idF 1976/018;
BauO Wr §101 Abs1;
BauO Wr §101 Abs2;
BauO Wr §101 Abs3 idF 1976/018;
BauO Wr §101 Abs3;
BauO Wr §101;
BauO Wr §129 Abs10;
BauO Wr §134 Abs3;
BauO Wr §134a;
BauO Wr §60 Abs1 litc;
BauO Wr §99;
BauRallg;
AVG §8;
BauO Wr §101 Abs1 idF 1976/018;
BauO Wr §101 Abs1;
BauO Wr §101 Abs2;
BauO Wr §101 Abs3 idF 1976/018;
BauO Wr §101 Abs3;
BauO Wr §101;
BauO Wr §129 Abs10;
BauO Wr §134 Abs3;
BauO Wr §134a;
BauO Wr §60 Abs1 litc;
BauO Wr §99;
BauRallg;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat der Bundeshauptstadt Wien Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 sowie der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
I.
1.1. Der Magistrat der Stadt Wien (Magistratsabteilung 37/1) erließ u.a. an den Mitbeteiligten einen Bescheid vom 27. Juli 2005 mit folgendem Spruch:
"Der Magistrat erteilt gemäß § 129 Abs. 10 der Bauordnung für Wien (BO) dem Eigentümer und Auftraggeber des Fensters der Baulichkeit auf der im Betreff genannten Liegenschaft nachstehenden Auftrag:
Innerhalb von 3 Monaten nach Rechtskraft dieses Bescheides die ohne baubehördliche Bewilligung in der Feuermauer im Bereich des Galeriegeschosses der Wohnung Tür Nr. 23 im 4. Stock gegen die Liegenschaft Wien 1., Sterngasse 3 hergestellte Öffnung samt Fenster und Fensterstock entfernen und in voller Feuermauerstärke ordnungsgemäß verschließen zu lassen."
1.2. Dieselbe Behörde erließ den Bescheid vom 2. September 2005 mit folgendem Spruch:
"Nach Maßgabe des mit dem amtlichen Sichtvermerk versehenen Planes, der einen wesentlichen Bestandteil dieses Bescheides bildet, wird gemäß § 70 der Bauordnung für Wien (BO) die Bewilligung erteilt, auf der im Betreff genannten Liegenschaft die nachstehend beschriebene Bauführung vorzunehmen:
In der Feuermauer gegen die Liegenschaft Wien 1., Sterngasse 3, soll in der Höhe des Dach-Galeriegeschoßes eine kreisrunde, mit Durchmesser 0,94 m große, feuerbeständige Glaswand eingebaut werden."
An die Erteilung der Bewilligung für den mitbeteiligten Bauwerber wurde eine Reihe von Vorschreibungen geknüpft.
2.1. Mit dem angefochtenen Bescheid entschied die belangte Behörde über die dagegen von der Beschwerdeführerin als Anrainerin eingebrachten Berufungen wie folgt:
"ad I.: Gemäß § 66 Abs. 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) wird die Berufung gegen den Bescheid der Magistratsabteilung 37 vom 27. Juli 2005 als unzulässig zurückgewiesen.
ad II.: Gemäß § 66 Abs. 4 AVG wird die Berufung gegen den Bescheid der Magistratsabteilung 37 vom 2. September 2005 als unbegründet abgewiesen und der bekämpfte Bescheid bestätigt."
2.2. Begründend wurde (nach Wiedergabe der Berufungsschriftsätze) im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:
"ad I." wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführerin als Anrainerin in einem Verfahren betreffend einen baupolizeilichen Auftrag keine Parteistellung zukommt und der Auftrag auch weder an sie gerichtet war noch sie durch diesen verpflichtet wurde.
"ad II." wurde festgehalten: Werde ein Gebäude an Nachbargrenzen angebaut, müsse es an diesen gemäß § 101 Abs. 1 der Bauordnung für Wien (BO) in allen Geschoßen feuerbeständige Feuermauern, die in allen für die Tragfähigkeit und den brandschutzwesentlichen Bestandteilen aus nicht brennbaren Baustoffen seien, ohne Öffnungen errichtet werden. Im Übrigen müssten Feuermauern den Anforderungen für Außenwände entsprechen. Gemäß § 101 Abs. 2 BO seien freistehende Feuermauern, auch wenn sie nur vorübergehend ungedeckt blieben, von außen zu verputzen.
Strittig sei im vorliegenden Fall, ob eine nicht öffenbare kreisrunde Glaskonstruktion mit einem Durchmesser von 0,94 m in einer Feuermauer als Öffnung dieser Feuermauer zu werten sei. Zunächst sei festzuhalten, dass die BO keinen bestimmten Baustoff ausdrücklich vorschreibe, aus welchem Feuermauern herzustellen seien. Es seien lediglich Eigenschaften genannt, die diese Mauern aufweisen müssten. Zweifelhaft sei, ob der Begriff "Mauer" dahingehend zu verstehen sei, dass durch die Verwendung dieses Begriffs lediglich solche Baustoffe für die Errichtung von Feuermauern zugelassen werden sollten, die üblicherweise mit diesem Begriff assoziiert würden. Die Zweifel würden sich dadurch ergeben, dass kein Regelwerk bestehe, das den Begriff "Mauer" näher konkretisiere.
Die Beschwerdeführerin meine, eine Mauer könnte nur aus Steinen oder gebrannten Ziegeln bestehen. Eine solche Auslegung des Begriffs "Mauer" unterstelle der BO, dass sie für alle Zukunft, unabhängig von der Entwicklung neuer Baustoffe, ausschließlich solche Materialien für die Herstellung einer Feuermauer vorsehe. Die BO sei jedoch als eine Norm, welche die aus dem Grundrecht der Unversehrtheit des Eigentums erfließende grundsätzliche Baufreiheit einschränke, verfassungskonform derart auszulegen, dass bei Zweifeln über die Auslegung eines Begriffs jene Auslegung zu wählen sei, die eine geringere Beschränkung der Baufreiheit mit sich bringe. Die freie Wahl des Baustoffes durch den Bauwerber sei dabei als Element der Baufreiheit zu sehen. Bei verfassungskonformem Verständnis des § 101 Abs. 1 BO sei sohin davon auszugehen, dass die Bauordnung für Wien keine abschließende Vorgabe über eine Bestimmung der Baustoffe für die Herstellung von Feuermauern enthalte, sondern auch die Verwendung neuartiger Baustoffe erlaube, die es zum Zeitpunkt der Erlassung der BO noch nicht gegeben habe, soweit diese Baustoffe die geforderten Eigenschaften für Mauern und Außenwände aufwiesen.
Die fragliche Glaskonstruktion weise laut Gutachten vom 11. November 2005 der Amtssachverständigen des Magistrats der Stadt Wien (Magistratsabteilung 37) diese Eigenschaften auf. Die Glaswand entspreche der Feuerwiderstandsklasse F 90, die für den Brandschutz wesentlichen Bauteile bestünden aus nicht brennbaren Stoffen. Die Wand halte die Schall- und Wärmedämmvorgaben der BO ein. Die Wand könne infolge ihrer Ausführung hinsichtlich ihrer Stoß- und Druckfestigkeit einer massiven Mauer gleichgehalten werden. Das eventuell vorhandene unterschiedliche Ausdehnungsverhalten der Glaswand im Vergleich zu einem Mauerwerk oder zu Beton habe nach den Ausführungen der Amtssachverständigen keinen Einfluss auf die Brandsicherheit der Feuermauer.
Dieses Gutachten sei der Beschwerdeführerin zur Kenntnis gebracht worden. Diese sei dem Gutachten jedoch nicht auf gleicher fachlicher Ebene durch Vorlage eines Gegengutachtens entgegengetreten. Nach Vorhalt des Gutachtens seien lediglich die gleichen Ausführungen wiederholt worden, wie sie bereits in der Berufungsschrift geltend gemacht worden seien. Ergänzend seien Prüfberichte über einen Mauerversuch mit einer 25 cm dicken Wand aus Mauerziegeln vorgelegt worden. Aus diesem Bericht ergebe sich, dass die Brandwiderstandsfähigkeit von Ziegeln erfahrungsgemäß mehr als 180 min. betrage. Die Beschwerdeführerin schließe daraus, dass im Fall eines Wechsels zu anderen feuerbeständigen Bauteilen an diesem Vergleichsmaßstab gemessen werden müsste, andere feuerbeständige Bauteile also ebenso eine Brandwiderstandsfähigkeit von 180 min. aufzuweisen hätten. Diese Ausführungen fänden jedoch in der BO keine Deckung. Hätte der Gesetzgeber eine Brandwiderstandsfähigkeit von Mauern von 180 min. vorschreiben wollen, so hätte er dies gesetzlich vorsehen müssen. Die BO verlange in § 101 BO eine feuerbeständige Ausführung der Feuermauer, und diese Voraussetzung werde - wie im bereits beschriebenen Gutachten der Amtssachverständigen ausgeführt - erfüllt. Ein Bauteil, der eine Brandwiderstandsfähigkeit von mindestens 180 min. aufweise, werde als hochbrandbeständig eingestuft, während für die Qualifizierung als brand(feuer)beständig eine Brandwiderstandsfähigkeit von 90 min. genüge. Die Bauordnung für Wien verlange nicht, dass Feuermauern hochbrandbeständig ausgeführt werden, vielmehr werde bei der Ausführung einer Feuermauer mit einer Brandwiderstandsfähigkeit von mindestens 90 min. den Anforderungen der BO Genüge getan.
Auf Grund des schlüssigen Gutachtens der Amtssachverständigen gehe die belangte Behörde davon aus, dass die strittige Glaswand jene Eigenschaften aufweise, die gesetzlich für Feuermauern und Außenwände gefordert werden, weshalb diese Glaswand nicht als Öffnung der Feuermauer zu qualifizieren sei.
Nicht nachvollziehbar seien die Ausführungen der Beschwerdeführerin, wonach der mittels Bescheides vom 27. Juli 2005 erfolgte Auftrag gemäß § 129 Abs. 10 BO einer Baubewilligung entgegenstehe. Es handle sich dabei um zwei unterschiedliche Verfahren, die auf unterschiedlichen Rechtsgrundlagen basierten, ein Auftrag gemäß § 129 Abs. 10 leg. cit. hindere keinesfalls die Erlangung einer nachträglichen Baubewilligung. Eine Wechselwirkung zwischen diesen Verfahren bestehe nur insofern, als während der Dauer des Bewilligungsverfahrens ein rechtskräftiger Beseitigungsauftrag nicht vollstreckt werden dürfe. Ebensowenig sei eine Vollstreckung des Bauauftrags nach Erteilung einer nachträglichen Baubewilligung zulässig. Im Übrigen sei darauf hinzuweisen, dass sich der Auftrag der Baubehörde erster Instanz nicht auf denselben Gegenstand wie das Bewilligungsverfahren beziehe: Der behördliche Auftrag gemäß § 129 Abs. 10 BO habe sich auf ein Fenster bezogen, das als eine Öffnung der Feuermauer zu werten gewesen sei. Gegenstand des Bewilligungsverfahrens sei jedoch eine andere Konstruktion, die sich von jener, auf die sich der behördliche Auftrag bezogen habe, vor allem dadurch unterscheide, dass die Glaskonstruktion nunmehr feuerbeständig ausgeführt werde, während das vom Auftrag erfasste, zu verschließende Fenster lediglich brandhemmend ausgeführt gewesen sei. Wenn die Beschwerdeführerin meine, die Feuermauer sei gemäß § 101 Abs. 2 BO zu verputzen und sich (auch) daraus auf ein Verbot schließen lasse, eine Feuermauer (u.a.) als Glaskonstruktion herzustellen, sei darauf hinzuweisen, dass ein Verputz an Außenmauern lediglich erforderlich sei, soweit sie nicht so gestaltet seien, dass sie ohne eines Verputzes auf Dauer den Anforderungen des § 99 BO genügen könnten (Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 27. Jänner 1964, Slg. 6215/A).
Mit dem Vorbringen, dass selbst bei einer "anschließenden wesensgleichen Verschließung der Öffnung" eine Zustimmungspflicht des Nachbarn für die Öffnung einer Feuermauer für den Zeitraum einer "logischen/juristischen" Sekunde bestehe, verkenne die Beschwerdeführerin, dass sich das Zustimmungsrecht von Nachbarn ausschließlich auf die Bewilligung der Herstellung einer dauerhaften Öffnung in einer Feuermauer beziehe. Die Herstellung einer Öffnung müsse Gegenstand des Ansuchens sein, um eine Zustimmungspflicht des Nachbarn auszulösen. Der Umstand, dass es für die Herstellung der gegenständlichen Wand tatsächlich im Zuge der Bauausführung notwendig gewesen sei, kurzfristig einen Durchbruch in der Feuermauer herzustellen, sei für das vorliegende Verfahren ohne rechtliche Relevanz.
Da die fragliche Glaskonstruktion nicht als Öffnung in der zur Liegenschaft der Beschwerdeführerin gerichteten Feuermauer zu werten sei, komme der Beschwerdeführerin als Nachbarin kein Zustimmungsrecht zu, weshalb ihre Berufung gegen den Bescheid der erstinstanzlichen Baubehörde vom 2. September 2005 als unbegründet abzuweisen gewesen sei.
3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, in eventu wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
4. Die belangte Behörde legte die Akten des Bauverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde abzuweisen. Auch die mitbeteiligte Partei legte eine Gegenschrift vor.
II.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Zu Spruchpunkt "I.":
Zur mangelnden Parteistellung in einem Auftragsverfahren gemäß § 129 Abs. 10 BO enthält die Beschwerde keine Ausführungen. Der Verwaltungsgerichtshof kann in der Begründung des Bescheides zu diesem Spruchpunkt keine Rechtswidrigkeit erkennen.
Im Übrigen ist angesichts der der mitbeteiligten Partei von der belangten Behörde rechtskräftig erteilten Baubewilligung vom 2. September 2005 der dieser Partei mit Bescheid der erstinstanzlichen Baubehörde vom 27. Juli 2005 gemäß § 129 Abs. 10 BO erteilte Auftrag gegenstandslos geworden (vgl. den hg. Beschluss vom 31. März 2008, Zl. 2006/05/0063).
Zu Spruchpunkt "II.":
1. Die vorliegend maßgeblichen Bestimmungen des § 101 BO (idF vor der Techniknovelle 2007, LGBl. Nr. 24/2008) lauten wie folgt:
"Feuer- und Brandmauern
§ 101. (1) Wird ein Gebäude an Nachbargrenzen angebaut, muss es an diesen in allen Geschoßen feuerbeständige Feuermauern, die in allen für die Tragfähigkeit und den Brandschutz wesentlichen Bestandteilen aus nicht brennbaren Baustoffen sind, ohne Öffnungen erhalten. Im übrigen müssen Feuermauern den Anforderungen für Außenwände entsprechen.
(2) Freistehende Feuermauern und ebensolche Feuermauerteile sind, auch wenn sie nur vorübergehend ungedeckt bleiben, von außen zu verputzen. Die Behörde kann, wenn es die Rücksicht auf das örtliche Stadtbild erfordert, eine entsprechende Ausgestaltung sichtbarer Feuermauerteile verlangen.
(3) Die Herstellung von Öffnungen in Feuermauern ist mit Zustimmung der Eigentümer der Nachbarliegenschaft nur gegen jederzeitigen Widerruf zulässig, sofern mit der Öffnung der Feuermauer keine Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit von Menschen gegeben sein kann sowie ein Brand größeren Umfanges oder ein mit erheblichen Gefahren verbundener Brand nicht zu erwarten ist. Der Widerruf hat zu erfolgen, sobald die Eigentümer der Nachbarliegenschaft oder öffentliche Interessen dies verlangen. Bei der Beurteilung, ob ein Großbauvorhaben (§ 7 b) oder ein Einkaufszentrum (§ 7 c) vorliegt, gelten durch Öffnungen jeglicher Größe in Feuermauern verbundene Räume und andere Anlagenteile als eine Einheit."
§ 101 Abs. 1 BO schreibt "feuerbeständige Feuermauern" vor, die in allen für die Tragfähigkeit und den Brandschutz wesentlichen Bestandteilen aus nicht brennbaren Baustoffen bestehen müssen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 16. Mai 2006, Zl. 2006/05/0032). Nach der hg. Rechtsprechung ergibt sich aus der Feuer- und Brandmauern regelnden Bestimmung des § 101 BO weiters, dass der Durchbruch von Feuermauern eine Abänderung des Gebäudes darstellt, welche von Einfluss auf die Feuersicherheit ist. Daher ist ein solcher Durchbruch gemäß § 60 Abs. 1 lit. c BO bewilligungspflichtig (vgl. das hg. Erkenntnis vom 23. März 1999, Zl. 95/05/0283). Eigentümer "der Nachbarliegenschaft" iSd § 101 Abs. 3 BO ist ferner nur ein ganz bestimmter Nachbar, nämlich der in § 101 Abs. 1 erster Satz BO genannte Nachbar (vgl. das hg. Erkenntnis vom 12. Oktober 1993, Zl. 91/05/0189). Schließlich ist auf das auch im bekämpften Bescheid genannte hg. Erkenntnis vom 27. Jänner 1964, Zl. 184/63, Slg.Nr. 6215/A, hinzuweisen, wonach es sich bei der in § 101 Abs. 2 BO ersichtlichen Verputzverpflichtung - anders als im Bescheid dargestellt - um eine Sonderbestimmung handelt, die (über die Anordnung in § 99 BO hinausgehend) bei Feuermauern jedenfalls ein Erfordernis des Verputzes vorsieht.
Wenn auch nach der hg. Judikatur die Einhaltung der Bestimmungen über den Brandschutz nicht zu den nach § 134a BO in seiner vorliegend maßgeblichen Fassung geltendmachbaren Nachbarrechten zählt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 21. November 2000, Zl. 2000/05/0185; zur früheren Rechtslage siehe etwa das Erkenntnis vom 2. Dezember 1997, Zl. 94/05/0354), so ergibt sich doch ( unabhängig von § 134a BO ) für das Recht des Nachbarn auf Zustimmung zu einer Errichtung von Öffnungen in Feuermauern im Grunde des § 101 Abs. 3 BO eine Parteistellung des Nachbarn im diesbezüglichen Bewilligungsverfahren, allerdings nur hinsichtlich der Frage, ob seine Zustimmung notwendig ist und bejahendenfalls, ob sie vorliegt.
2. Die in Rede stehende kreisrunde Glaskonstruktion kann unstrittig nicht geöffnet werden, sie ist mit der Mauer verbunden und verschließt diese. Die Beschwerdeführerin meint dennoch, dass diese Glaskonstruktion eine "Öffnung" iSd § 101 Abs. 3 BO darstelle. Diese Auffassung geht fehl.
3. Nach § 101 Abs. 1 BO kommt es auf die Feuerbeständigkeit der Feuermauer, nicht aber auf das konkret verwendete Baumaterial an, aus dem die Feuermauer besteht. Aus dem Zustimmungsrecht lässt sich damit kein Rechtsanspruch darauf ableiten, dass zur Herstellung der Feuermauer ein ganz bestimmtes Baumaterial verwendet wird. Vielmehr lässt sich aus dem Zustimmungsrecht nur ableiten, dass in einer Feuermauer eine Öffnung nicht ohne Zustimmung erfolgen darf. Für die Annahme, dass das besagte Zustimmungsrecht die Baumaterialien, aus denen eine den gesetzlichen Feuerbeständigkeitsanforderungen entsprechende Feuermauer hergestellt werden darf, "fixiere" und damit zu einer Erstarrung der technischen Fertigungsmöglichkeiten zur Erzielung der gesetzlichen Brandschutzerfordernissen für Feuermauern führe, gibt es keinen gesetzlichen Anhaltspunkt. Insofern besteht in der vorliegenden Regelung ein "geschlossenes System", das (wie auch die Beschwerde meint) eine Lückenfüllung entbehrlich macht, wobei sich allerdings - entgegen der Beschwerde - aus dem Zustimmungsrecht nach § 101 Abs. 3 BO nicht ergibt, dass zur Herstellung der Feuerbeständigkeit der Feuermauer nur Mauer- bzw. Ziegelwerk verwendet werden dürfte. Im angefochtenen Bescheid wird unter Berufung auf das Gutachten vom 11. November 2005 nachvollziehbar dargelegt, dass Feuerbeständigkeit mit der Brandwiderstandsklasse von 90 Minuten erfüllt ist (vgl. dazu auch § 97 Abs. 1 BO idF vor der Techniknovelle 2007, LGBl. 24/2008). Was den im angefochtenen Bescheid genannten Prüfbericht aus dem Jahr 1982 betreffend die Brandwiderstandsfähigkeit einer Wand aus Mauerziegeln betrifft, so wurde dieser Prüfbericht von der staatlich autorisierten Prüfanstalt der Brandverhütungsstelle für Oberösterreich reg.Gen.m.b.H. erstellt, wobei die dort beschriebene tragende Wand in die Brandwiderstandsklasse F 180 eingereiht wurde. Entgegen der Beschwerde ergibt sich daraus aber nicht, dass die nach der BO für Wien geforderte Feuerbeständigkeit von Feuermauern dieser Brandwiderstandsklasse gleichzusetzen sei.
Vor diesem Hintergrund erweist sich das eingehende Vorbringen der Beschwerde, dass eine Feuermauer nur in der Form von (Ziegel-)Mauerwerk auszuführen sei, als nicht zielführend. Daran vermag der Hinweis auf das Erfordernis, eine freistehende Feuermauer von außen zu verputzen (vgl. § 101 Abs. 2 BO), nichts zu ändern, weil das Zustimmungsrecht des Nachbarn ausscheidet, solange eine mit entsprechenden Baumaterialien ausgefüllte, also nicht "geöffnete" Feuermauer vorliegt.
Da sich eine Baubewilligung immer auf den Endzustand und nicht auf "Öffnungen" bezieht, die sich bloß kurzfristig - etwa bei einer Reparatur der Feuermauer oder (wie vorliegend) beim zulässigen Ersatz von Baumaterialen - ergeben, geht auch das Vorbringen betreffend die Herstellung für eine Öffnung für eine logische bzw. juristische Sekunde (einschließlich der daran anknüpfenden Überlegungen zum verfassungsrechtlichen Verbot gleichheitswidriger Privilegierungen sowie zum Zustandekommen wirksamer Beschlüsse nach dem WEG) ins Leere. Damit ist eine weitere Auseinandersetzung mit dem von der belangten Behörde im gegebenen Zusammenhang herangezogenen Grundsatz der Baufreiheit, auf den die Beschwerde eingehend Bezug nimmt (und der im Übrigen nicht nur der mitbeteiligten Partei, sondern auch der Beschwerdeführerin zugute kommt) entbehrlich.
Bezüglich des dem bekämpften Bescheid zugrunde liegenden Gutachtens einer Amtssachverständigen ist festzuhalten, dass Zweifel an der Fachkunde der Sachverständigen nicht konkret substantiiert wurden und auch nicht ersichtlich sind. Solche Zweifel sind auch in Bezug auf die Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit dieses Gutachtens nicht aufgetreten. Das eingehend und nachvollziehbar begründete Gutachten erweist sich als ausreichend, um die behördliche Entscheidung als Sachverständigengutachten zu tragen. Aus dem Gutachten ergibt sich insbesondere, dass die in Rede stehende Glaswand infolge ihrer Ausführung hinsichtlich ihrer Stoß- und Druckfestigkeit einer massiven Mauer gleichzuhalten ist und das unterschiedliche Ausdehnungsverhalten der Glaswand im Vergleich zu Mauerwerk oder zu Beton keinen Einfluss auf die Brandsicherheit der gegenständlichen Feuermauer hat. Damit vermögen die von der Beschwerdeführerin schon im Verwaltungsverfahren aufgeworfenen und in die Beschwerde übernommenen Zweifel - die zudem nicht auf gleicher fachlicher Ebene erstattet werden - an der Belastbarkeit und Stabilität der Feuermauer nach Einbau der in Rede stehenden Glaswand keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen. Dies gilt auch für die sich aus § 101 Abs. 2 BO ergebenden Anforderungen für die Außenfläche der Glaskonstruktion. Dass die Amtssachverständige für ihr Gutachten das von der mitbeteiligten Partei im Verwaltungsverfahren vorgelegte bauphysikalische Gutachten eines staatlich befugten und beeideten Zivilingenieurs für das Bauwesen heranzog, tut der Schlüssigkeit ihres Gutachtens keinen Abbruch, zumal eine Unschlüssigkeit dieses bauphysikalischen Gutachtens weder von der Beschwerdeführerin substantiiert behauptet wurde noch sonst erkennbar ist. Vielmehr werden in dem bauphysikalischen Gutachten die technischen Eigenschaften der Glaskonstruktion nachvollziehbar und schlüssig dargestellt. Der Hinweis, die Amtssachverständige hätte in ihrem Gutachten auch rechtliche Ausführungen vorgenommen, vermag dessen Schlüssigkeit in fachlicher Hinsicht ebenfalls nicht zu erschüttern. Entgegen der Beschwerde war daher keine Ergänzung des Gutachtens der Amtssachverständigen erforderlich.
Vor diesem Hintergrund erweist sich die Rüge, die Beschwerdeführerin sei bei der Ausarbeitung der Fragestellung an die Amtssachverständige vor der Baubehörde erster Instanz entgegen dem Art. 6 EMRK nicht eingebunden gewesen, als nicht zielführend, zumal im Gutachten die von der Beschwerdeführerin aufgeworfenen Fragen (Stabilität, Festigkeit und Brandbeständigkeit der Feuermauer) ohnehin sachverständig beantwortet werden, ohne dass die Beschwerdeführerin diesem Gutachten auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten wäre. Die von der Beschwerdeführerin aufgeworfene Frage, ob eine durchgehende Glasfassade den für Feuermauern aufgestellten Anforderungen entsprechen könnte, ist vorliegend nicht relevant, weil es hier nicht um eine solche Feuermauer geht.
Entgegen der Beschwerde handelt es sich auf dem Boden des Gesagten bei der in Rede stehenden Glaswand nicht um eine Öffnung in der Feuermauer, die ohne Zustimmung der Beschwerdeführerin unzulässig wäre, weshalb diesbezüglich § 101 Abs. 3 BO nicht einschlägig ist.
4. Da sich die Beschwerde sohin als unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
5. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet auf §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.
Wien, am 23. November 2009
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