VwGH 2006/05/0076

VwGH2006/05/007621.3.2007

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Giendl und die Hofräte Dr. Kail, Dr. Pallitsch, Dr. Hinterwirth und Dr. Moritz als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Fritz, über die Beschwerde des AV in W, vertreten durch Dr. Helmut Graupner, Rechtsanwalt in 1130 Wien, Maxingstraße 22-24/4/9, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 24. Februar 2006, Zl. BMI-VA1800/0018-III/3/2006, betreffend Feststellung gemäß § 8 Strafregistergesetz 1968, zu Recht erkannt:

Normen

B-VG Art94;
MRK Art46 idF 1998/III/030;
StRegG §1 Abs1;
StRegG §12;
StRegG §2 Abs1 Z1;
StRegG §2 Abs1 Z4 litc;
StRegG §2 Abs1 Z4 litk;
StRegG §2 Abs1 Z4 litm;
StRegG §4 Abs1;
StRegG §4 Abs2;
StRegG §5 Abs1;
StRegG §8 Abs1;
StRegG §8 Abs3;
StRegG §8;
VwRallg;
B-VG Art94;
MRK Art46 idF 1998/III/030;
StRegG §1 Abs1;
StRegG §12;
StRegG §2 Abs1 Z1;
StRegG §2 Abs1 Z4 litc;
StRegG §2 Abs1 Z4 litk;
StRegG §2 Abs1 Z4 litm;
StRegG §4 Abs1;
StRegG §4 Abs2;
StRegG §5 Abs1;
StRegG §8 Abs1;
StRegG §8 Abs3;
StRegG §8;
VwRallg;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 51,50 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 29. August 1997, AZ 9cE Vr 7545/97, Hv 4628/97, wurde der Beschwerdeführer wegen eines näher bezeichneten Verbrechens schuldig erkannt; über ihn wurde eine sechsmonatige Freiheitsstrafe verhängt. Diese Verurteilung scheint im Strafregister auf.

Mit Schreiben vom 25. September 2005 beantragte der Beschwerdeführer die Feststellung, dass die Eintragung dieser Verurteilung vom 29. August 1997 durch das Landesgericht für Strafsachen Wien in das Strafregister unzulässig und daher rückgängig zu machen sei. Der Verfassungsgerichtshof habe § 209 StGB mit Erkenntnis vom 21. Juni 2002, G 6/02, als grundrechtswidrig aufgehoben. § 207b StGB sei auch bei männlichhomosexuellen Beziehungen nicht auf Daten vor dem 14. August 2004 anzuwenden, weil eine Rückwirkung nur im männlich-homosexuellen Bereich das Recht auf Gleichbehandlung verletzen würde.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde diesem Antrag keine Folge gegeben. Die Aufnahme in das Strafregister sei rechtmäßig erfolgt, Anhaltspunkte für eine nachträgliche Aufhebung oder Abänderung der Verurteilung lägen nicht vor. Die eigenmächtige Entfernung einer Verurteilung aus dem Strafregister sei der Behörde im Hinblick auf Art. 94 B-VG verwehrt. Daran ändere auch die nachträgliche Beseitigung der urteilsgegenständlichen Strafnorm nichts.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde. Der Beschwerdeführer trägt vor, die Verurteilung des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 29. August 1997 verletze ihn in seinen Grundrechten. Die fortgesetzte Speicherung und Verarbeitung im Strafregister stigmatisiere ihn nicht nur weiterhin auf Jahre hinaus auf Grund einer menschenrechtswidrigen Verurteilung, sondern verlängere auch noch die Tilgungsfrist für die anderen im Strafregister eingetragenen Verurteilungen. An eine einmal erfolgte Menschenrechtsverletzung dürften aber auch dann, wenn die Verletzung selbst nicht bekämpft worden sei, keine weiteren negativen Folgen geknüpft werden. Unter der EMRK bestehe nicht nur die Verpflichtung, sich Menschenrechtsverletzungen zu enthalten, vielmehr hätten die Mitgliedstaaten und ihre Behörden aktiv jene negativen Effekte zu beseitigen, die gegenwärtig als Folge früherer, heute als menschenrechtswidrig erkannten Anschauungen eintreten. Der Beschwerdeführer sei durch die Abweisung seines Antrages im Recht auf Feststellung der Unzulässigkeit der Eintragung der Verurteilung in das Strafregister und auf Rückgängigmachung dieser Eintragung verletzt. Bekämpft werde die fortgesetzte Evidenthaltung seiner Verurteilung im Strafregister als menschenrechtswidrig, nicht jedoch die seinerzeitige Verurteilung.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die maßgeblichen Bestimmungen des Strafregistergesetzes BGBl. Nr. 277/1968 idF BGBl. I Nr. 151/2004, lauten auszugsweise:

"§ 1

Strafregister

(1) Zum Zwecke der Evidenthaltung strafgerichtlicher Verurteilungen wird für das gesamte Bundesgebiet ein Strafregister geführt.

(2) Die Führung des Strafregisters obliegt der Bundespolizeidirektion Wien.

§ 2

Gegenstand der Aufnahme in das Strafregister

(1) In das Strafregister sind aufzunehmen

1. alle rechtskräftigen Verurteilungen durch inländische Strafgerichte ...;

...

4. alle sich auf eine der in den Z. 1 bis 3 angeführten Verurteilungen beziehenden Entschließungen des Bundespräsidenten und Entscheidungen der inländischen Gerichte über

...

c) die Begnadigung des Verurteilten, die Milderung, Umwandlung oder Neubemessung einer Strafe;

...

k) die Aufhebung oder Änderung einer Verurteilung oder späteren Entscheidung;

...

m) die Tilgung einer Verurteilung;

...

(3) Als Verurteilung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist jedes Erkenntnis anzusehen, mit dem wegen einer nach österreichischem Recht von den Gerichten nach der Strafprozessordnung 1960 abzuurteilenden Handlung in einen den Grundsätzen des Art. 6 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, entsprechenden Verfahren über eine Person eine Strafe oder eine vorbeugende Maßnahme verhängt wird oder auch ein Schuldspruch ergeht.

§ 3

Strafkarten

(1) Die Verurteilungen durch inländische Strafgerichte sind nach Eintritt der Rechtskraft von den Gerichten, die in erster Instanz erkannt haben, der Bundespolizeidirektion Wien durch Übersendung von Strafkarten mitzuteilen.

...

§ 4

Sonstige Mitteilungen

(1) Die sich auf eine der in den Z. 1 bis 3 des § 2 Abs. 1 angeführten Verurteilungen beziehenden Entschließungen des Bundespräsidenten und rechtskräftigen Entscheidungen inländischer Strafgerichte sind der Bundespolizeidirektion Wien von dem Gerichte mitzuteilen, das den Verurteilten davon zu verständigen hat. ...

(2) Der Umstand, wann alle in einer Verurteilung ausgesprochenen Freiheitsstrafen, Geldstrafen (Verfallsersatz- und Wertersatzstrafen) und mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahmen vollzogen sind, als vollzogen gelten, nachgesehen worden sind oder nicht mehr vollzogen werden dürfen (§ 2 Abs. 1 Z. 5), ist der Bundespolizeidirektion Wien durch das Gericht, das in erster Instanz erkannt hat, mitzuteilen. ...

...

§ 5

Berichtigung früherer Mitteilungen

(1) Gelangt einem inländischen Strafgericht zur Kenntnis, dass in den persönlichen Verhältnissen eines Verurteilten (§ 3 Abs. 2 Z. 2) eine Änderung eingetreten ist oder dass die im Strafregister enthaltenen Angaben über einen Verurteilten oder eine Verurteilung unrichtig sind oder dass eine Person Verurteilungen erlitten hat, die in das Strafregister nicht aufgenommen worden sind, so hat es hievon der Bundespolizeidirektion Wien Mitteilung zu machen.

...

§ 8

Rechtsschutz gegen Aufnahmen in das Strafregister

(1) Jede Person, hinsichtlich der eine Verurteilung, eine sich darauf beziehende Entschließung des Bundespräsidenten oder eine sonstige sich darauf beziehende Entscheidung, Verfügung oder Mitteilung in das Strafregister aufgenommen oder nicht aufgenommen worden ist, kann die Feststellung beantragen, dass die Aufnahme in das Strafregister unrichtig erfolgte oder unzulässig war und daher mit einem anderen Inhalt zu erfolgen hat oder rückgängig zu machen ist, dass sie hätte erfolgen müssen oder dass die Verurteilung getilgt ist.

(2) Der Antrag gemäß Abs. 1 ist beim Bundesministerium für Inneres einzubringen, das hierüber zu entscheiden hat.

(3) Wird einem Antrag gemäß Abs. 1 ganz oder teilweise Folge gegeben, so ist das Strafregister zu berichtigen.

...

§ 12

Löschung von Strafregisterdaten

Nach Ablauf von zwei Jahren nach Eintritt der Tilgung sind die die getilgte Verurteilung und den Verurteilten betreffenden Daten im Strafregister zu löschen."

Das in § 8 Strafregistergesetz geregelte Rechtsschutzverfahren ermöglicht die Überprüfung der Zulässigkeit, Richtigkeit und Vollständigkeit einer Registereintragung zum Zeitpunkt der Antragstellung durch das Bundesministerium für Inneres. Die Beurteilung der Unbedenklichkeit des Datenbestandes ist jedoch auf die Frage des Vorliegens eines allfälligen, (primär) im Bereich der Strafregisterbehörde unterlaufenen Fehlers der Eintragung beschränkt. Das Gesetz bietet jedoch keine Möglichkeit, im Rahmen eines solchen Feststellungsverfahrens vor dem Bundesministerium für Inneres die Überprüfung der materiellen Richtigkeit des Strafurteils oder einer darauf bezogenen Gerichtsentscheidung herbeizuführen und die allfällige Löschung der Speicherung einer (nicht getilgten) Verurteilung ohne gerichtliche Anordnung zu erwirken. Das Strafregister stellt nämlich nicht auf die Rechtsrichtigkeit der darin aufgenommenen Urteilsdaten ab, weshalb selbst eine gesetzwidrige oder sonst fehlerhafte (noch nicht getilgte) Verurteilung solange im Strafregister eingetragen bleibt, bis sie durch einen gerichtlichen Hoheitsakt beseitigt oder berichtigt und die Strafregisterbehörde auf Grund einer entsprechenden Mitteilung des Gerichtes zur Löschung legitimiert wird (vgl. hiezu das auf Grund einer Parallelbeschwerde zum angefochtenen Bescheid ergangene Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 4. Oktober 2006, B 742/06, und die dort zitierte Literatur).

Der nachträgliche Wegfall eines für die Verurteilung maßgeblich gewesenen (in der Folge als verfassungswidrig erkannten) Straftatbestandes ohne Vorliegen einer darauf bezogenen Gerichtsentscheidung (oder einer entsprechenden Entschließung des Bundespräsidenten) kann keinen von der Verwaltungsbehörde aufzugreifenden Löschungsgrund darstellen. Gleiches gilt für eine vom EGMR festgestellte Konventionsverletzung (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 17. Mai 1995, Zl. 94/01/0669, sowie das bereits zitierte Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 4. Oktober 2006, mit weiteren Nachweisen).

Die behauptete einfachgesetzliche Rechtsverletzung liegt daher nicht vor.

Das weitere, verfassungsgesetzlich gewährleistete Rechte berührende Beschwerdevorbringen hat der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 4. Oktober 2006, B 742/06, umfassend behandelt und für nicht zutreffend erachtet. Insbesondere hat der Verfassungsgerichtshof in diesem Erkenntnis eingehend begründet, warum sich für den vom Beschwerdeführer vertretenen Standpunkt auch aus der von ihm herangezogenen Rechtsprechung des EGMR nichts gewinnen lässt.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.

Wien, am 21. März 2007

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