VwGH 2006/05/0063

VwGH2006/05/006331.3.2008

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Giendl und die Hofräte Dr. Kail und Dr. Pallitsch als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Zykan, in der Beschwerdesache der C in Linz, vertreten durch Dr. Wolfram Wutzel, Rechtsanwalt in 4020 Linz, Promenade 6, gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 27. Jänner 2006, Zl. BauR-155855/5-2005-Um/ER, betreffend Bauauftrag (mitbeteiligte Partei: Landeshauptstadt Linz), den Beschluss gefasst:

Normen

BauO OÖ 1994 §25a Abs1a;
BauO OÖ 1994 §49;
BauRallg;
VwGG §33 Abs1;
BauO OÖ 1994 §25a Abs1a;
BauO OÖ 1994 §49;
BauRallg;
VwGG §33 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.

Ein Zuspruch von Aufwandersatz findet nicht statt.

Begründung

Mit Bescheid des Magistrates der Landeshauptstadt Linz vom 29. Juni 2005 wurde der Beschwerdeführerin zur Herstellung des rechtmäßigen Zustandes die Durchführung der Abtragung bzw. Höhenreduzierung von Stützmauern auf ihrer Liegenschaft EZ. 2959, KG Linz, gestützt auf § 49 Oö. Bauordnung 1994 aufgetragen.

Die dagegen erhobene Berufung der Beschwerdeführerin wurde mit Bescheid des Stadtsenates der Stadt Linz vom 8. November 2005 abgewiesen.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde der dagegen erhobenen Vorstellung der Beschwerdeführerin mit der Feststellung keine Folge gegeben, dass die Beschwerdeführerin durch den Berufungsbescheid nicht in ihren Rechten verletzt wird.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Mit Bescheid des Magistrates der Landeshauptstadt Linz vom 10. Juli 2007, Zl. 0101959/2007 ABA Nord (N072220) wurden für das von der Beschwerdeführerin am 23. Mai 2007 angezeigte Bauvorhaben betreffend die Errichtung von Stützmauern in Form von Gabionenmauern auf ihrer Liegenschaft EZ. 2959, KG Linz, Auflagen gemäß § 25a Abs. 1a Oberösterreichische Bauordnung 1994 vorgeschrieben.

Mit Verfügung vom 12. März 2008 forderte der Verwaltungsgerichtshof die Parteien auf bekannt zu geben, ob die vom beschwerdegegenständlichen Bauauftrag erfassten Baulichkeiten nunmehr konsentiert seien, und sich zur Frage einer allfälligen Gegenstandslosigkeit des Beschwerdeverfahrens zu äußern.

Die mitbeteiligte Landeshauptstadt teilte mit Schreiben vom 17. März 2008 mit, dass die vom angefochtenen Bauauftrag betroffenen Stützmauern nach der geltenden Rechtslage nur mehr einer baubehördlichen Anzeigepflicht unterliegen, die Beschwerdeführerin unter Bedachtnahme auf die nunmehrige Rechtslage eine Bauanzeige eingebracht habe und die Bauausführung behördlich nicht untersagt worden sei. Der Bescheid des Magistrates der Landeshauptstadt Linz vom 10. Juli 2007 sei in Rechtskraft erwachsen.

Mit Schriftsatz vom 18. März 2008 gab die Beschwerdeführerin unter Hinweis auf den obzitierten Bescheid des Magistrates der Landeshauptstadt Linz vom 10. Juli 2007 bekannt, dass die erforderlichen "baubehördlichen Bewilligungen für die Errichtung der Stützmauern" nunmehr vorlägen.

Die belangte Behörde verwies in ihrem Schreiben vom 18. März 2008 auf die Stellungnahme der mitbeteiligten Partei.

Gemäß § 33 Abs. 1 erster Satz VwGG ist eine Beschwerde mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Beschwerdeführer klaglos gestellt wurde.

Bei einer Bescheidbeschwerde gemäß Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG ist unter Klaglosstellung nach § 33 Abs. 1 und § 56 erster Satz VwGG nur eine solche zu verstehen, die durch eine formelle Aufhebung des beim Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheides - im Besonderen durch die belangte Behörde oder die allenfalls in Betracht kommende Oberbehörde oder durch den Verfassungsgerichtshof - eingetreten ist. § 33 Abs. 1 VwGG ist aber nach ständiger Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht nur auf die Fälle der formellen Klaglosstellung beschränkt. Ein Einstellungsfall liegt z.B. auch dann vor, wenn der Beschwerdeführer kein rechtliches Interesse an einer Sachentscheidung des Gerichtshofes hat. Ob in letzterem Sinne das rechtliche Interesse eines Beschwerdeführers weggefallen ist, hat der Verwaltungsgerichtshof nach objektiven Kriterien zu prüfen; er ist nicht an die Erklärung des Beschwerdeführers gebunden. (vgl. hiezu den hg. Beschluss vom 14. September 2005, Zl. 2005/04/0081).

Die Beschwerdeführerin hat in Bezug auf die vom beschwerdegegenständlichen Bauauftrag erfassten Stützmauern nunmehr eine Bauanzeige erstattet. Die Ausführung des Bauvorhabens wurde von der Baubehörde nicht untersagt, vielmehr wurden der Beschwerdeführerin mit rechtskräftigen Bescheid des Magistrates der Landeshauptstadt Linz vom 10. Juli 2007 gemäß § 25a Abs. 1a Oberösterreichische Bauordnung 1994 für das angezeigte Bauvorhaben Auflagen vorgeschrieben, sodass dieses Bauvorhaben nach Rechtskraft dieses Bescheides gemäß Abs. 2 ausgeführt werden durfte.

Auf Grund der nunmehr vorliegenden wirksamen und rechtskräftigen Bauanzeige betreffend die den Gegenstand des Beschwerdeverfahrens bildenden Stützmauern ist der im Instanzenzug ergangene Bauauftrag des Stadtsenates der mitbeteiligten Landeshauptstadt vom 8. November 2005 gegenstandslos geworden (vgl. hiezu die hg. Erkenntnisse vom 12. Dezember 1966, Zl. 1536/64, und vom 27. April 2004, Zl. 2003/05/006, und den hg. Beschluss vom 23. Februar 1995, Zl. 92/06/0195). Das rechtliche Interesse der Beschwerdeführerin an der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes ist somit weggefallen.

Die Beschwerde war daher in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.

Die Entscheidung über die Kosten gründet sich auf § 58 Abs. 2 VwGG. Weil die Entscheidung über die Kosten nach Maßgabe des hypothetischen Verfahrensausganges einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert hätte, war nach freier Überzeugung mit Kostenaufhebung vorzugehen (vgl. den hg. Beschluss vom 14. September 2005, Zl. 2005/04/0081).

Wien, am 31. März 2008

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