VwGH 2006/05/0027

VwGH2006/05/002723.7.2009

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Giendl und die Hofräte Dr. Pallitsch, Dr. Handstanger, Dr. Hinterwirth und Dr. Moritz als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Zykan, über die Beschwerde des Vereins B in Wien, vertreten durch Dr. Brigitte Birnbaum und Dr. Rainer Toperczer, Rechtsanwälte in 1030 Wien, Beatrixgasse 3, gegen den Bescheid der Bauoberbehörde für Wien vom 12. Dezember 2005, Zl. BOB-346/05, betreffend Widerruf einer Bewilligung und Bauauftrag, zu Recht erkannt:

Normen

ABGB §297;
ABGB §435;
AVG §37;
AVG §38;
AVG §59 Abs1;
AVG §68 Abs1;
BauO Wr §129 Abs10 idF 1976/018;
BauO Wr §129 Abs10;
BauO Wr §71;
BauRallg;
BauRG 1912 §6;
B-VG Art7 Abs1;
VwRallg;
ABGB §297;
ABGB §435;
AVG §37;
AVG §38;
AVG §59 Abs1;
AVG §68 Abs1;
BauO Wr §129 Abs10 idF 1976/018;
BauO Wr §129 Abs10;
BauO Wr §71;
BauRallg;
BauRG 1912 §6;
B-VG Art7 Abs1;
VwRallg;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat der Bundeshauptstadt Wien Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1. Mit dem angefochtenen Bescheid bestätigte die belangte Behörde gemäß § 66 Abs. 4 AVG den Bescheid des Magistrats der Bundeshauptstadt Wien vom 13. Juni 2005, der folgenden Spruch aufweist:

"'I.) Der Magistrat widerruft die gemäß § 71 der Bauordnung für Wien (BO) auf jederzeitigen Widerruft erteilte Bewilligung vom 11. März 1936, Zl. B-H. XVIII/631/36/B betreffend die Herstellung eines Wasserreservoirs auf den nunmehrigen Liegenschaften Gst.Nr. 610 in EZ 322, Gst.Nr. 615/4 in EZ 1655 und Gst.Nr. 611/2 in EZ. 179, alle in der Kat.-Gem. Pötzleinsdorf.

II.) Der Magistrat erteilt gemäß § 129 Abs. 10 BO dem Eigentümer der Baulichkeit auf den Liegenschaften Gst.Nr. 610 in EZ 322, Gst.Nr. 615/4 in EZ 1655 und Gst.Nr. 611/2 in EZ 179, alle in der Kat.-Gem. Pötzleinsdorf den Auftrag, das auf diesen Liegenschaften befindliche Wasserreservoir zu entfernen. Die Grube ist mit einem den vorhandenen Bodenverhältnissen entsprechenden Erdreich zu verfüllen und zu verdichten.

Die Maßnahme ist binnen 6 Monaten nach Rechtskraft dieses Bescheides durchzuführen."

Aus der Begründung des angefochtenen Bescheides ergibt sich dazu im Wesentlichen Folgendes: Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Währing vom 11. März 1936 sei der Vereinsleitung der Kleingartenanlage, "Bergfriede" mit Zustimmung der Eigentümer der Liegenschaften EZ 322 und 179, Pötzleinsdorf, gemäß § 71 BO nach den mit dem Genehmigungsvermerke versehenen Plane auf Widerruf die nachträgliche Baubewilligung für die Herstellung eines Wasserreservoirs mit einer Bodenfläche von 36 m2 auf den angeführten Liegenschaften EZ 322 und EZ 179 der KG Pötzleinsdorf erteilt worden. Gleichzeitig sei in diesem Bescheid vorgeschrieben worden (Auflage Punkt 1), dass diese Baulichkeit über jederzeit mögliches Verlangen der Gemeinde Wien ohne Anspruch auf irgendeinen Ersatz wieder zu entfernen und der Grund wieder in den ordentlichen Zustand zu versetzen sei. Nach der Aktenlage sei dieser Bescheid vom 11. März 1936, mit welchem eine baubehördliche Bewilligung gemäß § 71 BO 'auf Widerruf' erteilt worden sei, in Rechtskraft erwachsen.

Die in Rede stehende Bewilligung sei somit nicht auf Dauer erteilt worden, nach der Begründung des Bescheides aus 1936 habe der Bau nur vorübergehenden Zwecken gedient. Ihr Gegenstand sei die Herstellung eines Wasserreservoirs zum Zweck der Wasserversorgung der in Rede stehenden Kleingartenanlage gewesen. Zwischenzeitlich sei das Wasserreservoir funktionslos geworden, der besondere Grund für die Erteilung der Baubewilligung gegen Widerruf sei damit weggefallen. Schon im Hinblick darauf liege ein sachlich zureichender Grund für den Widerruf der erteilten Baubewilligung vor.

Abgesehen davon befänden sich die verfahrensgegenständlichen Liegenschaften (samt Wasserreservoir) nach dem geltenden Flächenwidmungs- und Bebauungsplan im Grünland - Schutzgebiet - Wald- und Wiesengürtel. Der Wasserbehälter liege im geplanten "Landschaftsschutzgebiet Währung" (richtig wohl: Währing), die Bestandfreimachung der Grundstücke trage zur Verbesserung der Erholungswirkung der Landschaft (Zugänglichkeit der Grundstücke) bei. Zudem trage eine Rückführung in einen der Umgebung entsprechenden Waldbestand zur Verbesserung des Landschaftshaushaltes und der Landschaftsgestaltung bei. Damit liege die Bestandsfreimachung der Grundstücke und die Rückführung in einen der Umgebung entsprechenden Waldbestand jedenfalls im öffentlichen Interesse, was einen sachlich gerechtfertigten Grund für den Widerruf der gemäß § 71 BO erteilten Baubewilligung darstelle. Dies werde vom Beschwerdeführer auch nicht in Abrede gestellt.

Der Widerruf einer gemäß § 71 BO erteilten Baubewilligung könne rechtswirksam nur dem gegenüber ausgesprochen werden, der auf Grund der Baubewilligung das subjektiv-öffentliche Recht erworben habe, den Bau nach Maßgabe der genehmigten Pläne oder der Baubeschreibung auszuführen und zu benützen. Zufolge der dinglichen Wirkung der Baubewilligung gehe gemäß § 129b BO dieses Recht auf denjenigen über, der in der Folge Eigentümer der bewilligten Baulichkeit oder Anlage werde.

Der Einwand des Beschwerdeführers, er sei nicht Eigentümer des Wasserreservoirs und hinsichtlich der Baubewilligung aus dem Jahr 1936 als Bauwerber anzusehen, weshalb er nicht als Partei und Adressat des vorliegenden Bescheids in Frage komme, versage. Nach dem Spruch des Bewilligungsbescheides aus dem Jahr 1936 sei die baubehördliche Bewilligung ausdrücklich "der Vereinsleitung" der Kleingartenanlage "B" erteilt worden und darin auch auf die "Zustimmung der Eigentümer" der vom Bauvorhaben betroffenen Liegenschaften hingewiesen worden. Nach seiner Zustellverfügung sei der Baubewilligungsbescheid von 11. März 1936 an den "Bauwerber und Grundeigentümer" Verein "B" zu Handen des Herrn A S, Wien 18, Schulgasse 9, ergangen. Wenngleich nach dem Spruch des Baubewilligungsbescheides die baubehördliche Bewilligung der "Vereinsleitung" der Kleingartenanlage "" erteilt worden und nach den Satzungen dieses Kleingartenvereins auch tatsächlich eine "Vereinsleitung" des Vereins eingerichtet sei (§ 14), der im Übrigen lediglich die Besorgung von Vereinsgeschäften obliege, sei davon auszugehen, dass im Spruch des Bescheides vom März 1936 mit der Bezeichnung "Vereinsleitung" der Kleingartenanlage "B" offensichtlich und auch entsprechend der Zustellverfügung der "Verein" der Kleingartenanlage "B" gemeint sei. Nach dem insoweit eindeutigen Spruch des Baubewilligungsbescheides vom März 1936 sei die in Rede stehende baubehördliche Bewilligung für die Herstellung des Wasserreservoirs ausschließlich dem Verein der Kleingartenanlage "B" erteilt worden. Nach Spruch und Zustellverfügung dieser Baubewilligung sei der Verein "B" Bauwerber der (nachträglich) eingereichten Baubewilligung zur Herstellung des in Rede stehenden Wasserreservoirs gewesen.

Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers könne weder dem Spruch noch der Zustellverfügung des Bescheides aus dem Jahr 1936 noch dem diesem Bescheid zugrundeliegenden Bauplan entnommen werden, dass das Ansuchen um die Erteilung der nachträglichen Baubewilligung für das damals bereits errichtete Reservoir von dem Verein "B" in Vollmacht der und für die damaligen Eigentümer der vom Bauvorhaben betroffenen Liegenschaften eingereicht worden wäre. Zwar sei zutreffend, dass sich der Verein "B" bei Unterfertigung des Einreichplans auf die "Vollmacht von allen 38 Grundeigentümern" berufen habe. Dies könne sich aber ausschließlich auf die nach der Bauordnung für Wien (auch nach der damaligen Rechtslage) erforderliche Zustimmung der Grundeigentümer zur Bauführung beziehen. Aus dem diesbezüglich unzweifelhaften Spruch des Baubewilligungsbescheides aus 1936 gehe klar hervor, dass diese Baubewilligung "mit Zustimmung der Eigentümer" der vom Bauvorhaben betroffene Liegenschaften erteilt worden sei. Eine solche ausdrückliche Zustimmung der Liegenschaftseigentümer zu einem Bauvorhaben sei nach den - auch damals bereits in Geltung stehenden - Bestimmungen der Bauordnung für Wien nur dann erforderlich, wenn der Bauwerber nicht selbst Eigentümer oder Miteigentümer der vom Bauvorhaben betroffenen Liegenschaften sei.

Daraus ergebe sich somit, dass die Liegenschaftseigentümer selbst nicht Bauwerber gewesen seien, sondern der beantragten Bauführung lediglich zugestimmt hätten. Der Vermerk auf dem Bauplan "mit Vollmacht von allen 38 Grundeigentümern" beziehe sich nicht auf die Bevollmächtigung zur Einbringung des Ansuchens um Erteilung der nachträglichen Baubewilligung für die Herstellung des Wasserreservoirs, sondern ausschließlich auf die Vertretung der Liegenschaftseigentümer im Baubewilligungsverfahren im Rahmen deren - auf die Zustimmung zur Bauführung beschränkten - Parteistellung.

Als bevollmächtigtem Vertreter der Liegenschaftseigentümer im Baubewilligungsverfahren sei der Baubewilligungsbescheid dem Verein "B" nicht nur als Bauwerber, sondern auch als Vertreter der Liegenschaftseigentümer (Grundeigentümer) zuzustellen gewesen. In diesem Sinn sei auch die Zustellverfügung des in Rechtskraft erwachsenen Bescheids zu erklären bzw. zu verstehen, ohne dass diese (anders als nach den Darlegungen des Beschwerdeführers) mit dem Spruch des Bescheides in Widerspruch stehe.

Wenn der Beschwerdeführer behaupte, dass der Spruch des Bescheides der Einfachheit halber rechtswidrig gefasst worden sein sollte, weil "man sich die Anführung aller 38 Miteigentümer im Bescheid ersparen wollte", könne damit (abgesehen davon, dass man auch in diesem Fall die Baubewilligung "den durch den bevollmächtigten Verein 'B' vertretenen Eigentümern ..."

rechtmäßig erteilen könnte) nicht erklärt werden, dass im Spruch des Baubewilligungsbescheides ausdrücklich auf die Zustimmung der Liegenschaftseigentümer hingewiesen worden sei, die aber nicht erforderlich gewesen wäre, wenn die Liegenschaftseigentümer und nicht der Verein Baubewerber gewesen wären. Ferner gebe es keinen Anhaltspunkt dafür, dass die Baubehörde erster Instanz den besagten Baubewilligungsbescheid rechtswidrig (zum Nachteil des Beschwerdeführers) im Spruch formuliert und erlassen hätte; der Beschwerdeführer habe nach der Aktenlage seinerzeit auch kein Rechtsmittel gegen diesen (nach seinem nunmehrigen Berufungsvorbringen vermeintlich rechtswidrigen) Baubewilligungsbescheid eingebracht.

Mit der Baubewilligung aus dem Jahr 1936 habe der Beschwerdeführer das subjektiv-öffentliche Recht erworben, den Bau nach Maßgabe des genehmigten Plans auszuführen und zu benützen.

Dass das verfahrensgegenständliche Wasserreservoir vom Verein der Kleingartenanlage "B" und nicht von den Eigentümern der von diesem Bau betroffenen Liegenschaften errichtet worden sei, lasse sich auch aus dem Vereinszweck dieses Vereins und den ihm zukommenden Aufgaben erkennen und begründen. Die "Satzungen" des Vereins nähmen auch auf den Wasserbezug aus den Vereinswasserleitungsanlagen Bezug, der ausdrücklich nur den ordentlichen Mitgliedern des Vereines zustehe. In den Satzungen werde auch ausdrücklich dargestellt, dass Wasserleitungsanlagen (selbst auf Kosten der Vereinsmitglieder beigestellte Wasserleitungsanschlüsse bis zum ersten Absperrventil) Vereinseigentum seien. Daraus lasse sich jedenfalls entnehmen, dass die Wasserversorgung der Kleingartenanlage Aufgabe dieses Vereins sei bzw. gewesen sei.

Damit sei davon auszugehen, dass das in Rede stehende Wasserreservoir vom besagten Verein (der auch eine entsprechende nachträgliche Baubewilligung erwirkt habe) errichtet worden sei, um die Wasserversorgung der Kleingartenanlage zu ermöglichen bzw. sicherzustellen. Gegenteilige Anhaltspunkte seien weder erkennbar noch nachvollziehbar. Dieser Bau habe (wie der Begründung des Bescheides aus 1936 zu entnehmen sei) nur vorrübergehenden Zwecken, nämlich nur der Wasserversorgung bis zu jenem Zeitpunkt gedient, zu dem eine andere Art der Wasserversorgung der Kleingartenanlage möglich und gegeben sei. Aus diesem Zweck heraus sei auch das Wasserreservoir von vornherein nicht mit einer dauernden Belassungsabsicht errichtet worden. Dies entspreche auch der vorliegenden baubehördlichen Bewilligung, die gemäß § 71 BO nur auf jederzeitigen Widerruf (somit nicht auf Dauer) erteilt worden sei.

Bei dem verfahrensgegenständlichen, nicht mit einer dauernden Belassungsabsicht errichteten Bau handle es sich zweifelsohne um ein Superädifikat im Sinn des § 435 ABGB, das nicht im Eigentum der Grundeigentümer, sondern ausschließlich im Eigentum des Errichters und Bauwerbers - des beschwerdeführenden Vereins "B" - stehe.

Da der Beschwerdeführer Errichter und Bauwerber der vom Bewilligungsbescheid vom 11. März 1936 erfassten Baulichkeit (Wasserreservoir) sei und sich diese Baulichkeit als Superädifikat auch im Eigentum des Errichters und Bauwerbers befinde, sei daher der Widerruf der gemäß § 71 BO erteilten Baubewilligung gegenüber dem Beschwerdeführer auszusprechen gewesen. Der unter Punkt I des Erstbescheids vom 13. Juni 2005 ergangene Widerruf der in Rede stehenden Baubewilligung aus dem Jahr 1936 sei daher gegenüber dem Beschwerdeführer zu Recht erfolgt.

Dieser Widerruf bewirke nun, dass diese Baubewilligung für die verfahrensgegenständliche Baulichkeit (Wasserreservoir) samt den damit verbundenen Geländeveränderungen erloschen und diese somit konsenslos sei. Damit sei auch der unter Punkt II des Erstbescheides gemäß § 129 Abs. 10 BO ergangene Beseitigungsauftrag an den Beschwerdeführer als Eigentümer der Baulichkeit zu Recht ergangen, zumal auch die diesbezüglich festgesetzte Erfüllungsfrist im Hinblick auf die angeordneten Maßnahmen in technischer und wirtschaftlicher Beziehung angemessen sei.

Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers sei eine wirtschaftliche Abwägung bei der Erlassung des vorliegenden Bauauftrags nicht vorgesehen. Die Kosten für die aufgetragene Beseitigung der Baulichkeit seien einschließlich der Frage, wie diese Kosten allenfalls aufgebracht werden müssten, im Verfahren nach § 129 Abs. 10 BO nicht zu prüfen. Die vom Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang behauptete Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes und des Vertrauensschutzes auf die Richtigkeit und Vollständigkeit des Grundbuchs gehe ins Leere.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes oder Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.

3. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

3.1. Dass im vorliegenden Fall der Widerruf der in Rede stehenden Genehmigung aus dem Jahr 1936 gemäß § 71 BO zu Recht erfolgte, wird von der Beschwerde nicht in Zweifel gezogen.

Der Beschwerdeführer bringt indes im Wesentlichen vor, er sei nicht Eigentümer der vom Bauauftrag erfassten Baulichkeit, es handle sich dabei um kein Superädifikat. Die Baubewilligung aus dem Jahr 1936 sei nicht dem Verein, sondern den Eigentümern der Grundstücke, auf denen das Wasserreservoir errichtet gewesen sei, erteilt worden, zumal der schon genannte damalige Obmann des Vereins auf der Grundlage der von den Grundeigentümern erteilten Vollmacht eingeschritten sei. Die von der belangten Behörde herangezogenen Vereinsstatuten stammten aus dem Jahr 1946, weshalb diesen für die Frage der Begründung des Eigentums an dem in den Jahren 1932 und 1933 errichteten Wasserreservoir keine Relevanz zukomme. Bei den Vereinsstatuten aus dem Jahr 1946 handle es sich um vom Zentralverband der Kleingärtner, Siedler und Kleintierzüchter Österreichs aufgelegte Einheitsstatuten, die Bestimmungen über Kleingärten im Sinn der damals in Geltung stehenden, die Pachtverhältnisse in Kleingärten regelnden Kleingartenverordnung enthalten hätten. Diese Statuten seien ohne Anpassung an die völlig anders gestalteten Rechtsverhältnisse an im Eigentum der Vereinsmitglieder stehenden Kleingärten übernommen worden. Während bei gepachteten Kleingärten weder die von den Pächtern ausschließlich genutzten Gartengrundstücke noch die gemeinsam genutzte Liegenschaft im Eigentum der Vereinsmitglieder seien, seien im vorliegenden Fall nicht nur die Gartengrundstücke Eigentum der Vereinsmitglieder, sondern habe auch Miteigentum der Vereinsmitglieder an den beiden für die Wasserversorgung der Eigengärten gemeinsam genutzten Liegenschaften EZ 179 und EZ 332 KG Pötzleinsdorf bestanden.

Ferner würde es nach § 14 der Statuten über die Vereinsleitung erforderlich sein, dass Schriftstücke für den Verein vom Obmann (Stellvertreter) und Schriftführer (Stellvertreter) unterfertigt würden. Dies sei im vorliegenden Fall auf dem Einreichplan nicht erfolgt, der nur vom Obmann unter Berufung auf die Vollmacht aller 38 Grundeigentümer unterfertigt worden sei. Der Obmann habe daher den Einreichplan als von den Miteigentümern der besagten beiden Liegenschaften bevollmächtigte physische Personen, nicht aber als Vertreter des Vereins "B" unterfertigt.

Nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts sei die Auffassung der belangten Behörde, das Wasserreservoir sei ein dem Verein B gehörendes Superädifikat, nicht haltbar. Nach dem vorliegenden Sachverhalt habe es für einen Eigentumserwerb des Vereins Bergfriede am Wasserreservoir sowohl am Titel als auch am Modus gemangelt. Als Titel für den Eigentumserwerb käme nur eine ausdrückliche oder konkludente Vereinbarung des Vereins mit den Miteigentümern der beiden Liegenschaften in Frage, wonach dem Verein das Recht eingeräumt wäre, das Bauwerk auf dem diesen Miteigentümern gehörenden Grund zu errichten und über die Substanz und die Nutzung dieses Bauwerks unter Ausschluss anderer frei zu verfügen. Ein solches "Grundbenützungsverhältnis" sei aber weder vereinbart worden noch könne sein konkludentes Zustandekommen daraus gefolgert werden, dass der Obmann des Vereins im Vollmachtsnamen der Miteigentümer der genannten beiden Liegenschaften der KG Pötzleinsdorf den Antrag gestellt habe, nachträglich die Baubewilligung für das bereits auf Rechnung der Miteigentümer errichtete, ausschließlich zur Versorgung der diesen Miteigentümern gehörenden Liegenschaften bestimmte Wasserreservoir zu erteilen. Ein derartiges Grundbenützungsverhältnis könnte ausschließlich aus ausdrücklichen und konkludenten Willenserklärungen der an diesem Rechtsverhältnis beteiligten Personen, nicht aber im Wege der Auslegung des Bescheids vom 11. März 1936 gefolgert werden. Auch ein Besitzerwerb des beschwerdeführenden Vereins am Wasserreservoir als Modus des Eigentumserwerbs könne nicht angenommen werden. Voraussetzung dafür sei gemäß § 309 ABGB der Wille, die Sache als die seinige im Sinn der unbeschränkten Ausübung des Eigentums zu benützen. Im Hinblick darauf, dass das auf Rechnung der Miteigentümer der beiden Liegenschaften errichtete Wasserreservoir ausschließlich der Versorgung der diesen Miteigentümern gehörenden Liegenschaften gedient habe, fehle jeder Anhaltspunkt für das Vorliegen eines derartigen Besitzwillens. Die Behörde sei unter Missachtung des Parteiengehörs und ohne jede Ermittlungstätigkeit, offenbar um sich die mühsame Ermittlung der Rechtsnachfolger der im Grundbuch als Miteigentümer der beiden genannten Liegenschaft aufscheinenden Personen zu ersparen, vom Bestehen eines dem Beschwerdeführer gehörenden Superädifikats ausgegangen.

Diese Beurteilung führe zu einer gleichheitswidrigen Belastung des Beschwerdeführers mit den Kosten der Entfernung des Wasserreservoirs im Sinne einer sachlich nicht gerechtfertigten Schlechterstellung der nunmehrigen Vereinsmitglieder. Der Beschwerdeführer sei kein Kleingartenverein im üblichen Sinn, sondern eine Interessensgemeinschaft zur Verwaltung der der Versorgung der den Vereinsmitgliedern gehörenden Liegenschaften dienenden Einreichungen, wie Wasserleitung, Gasleitung und Kanal. Mitglied dieser Interessensgemeinschaft werde man nicht durch Eintritt oder Aufnahme, sondern durch Erwerb einer an die gemeinsamen Versorgungseinrichtungen angeschlossenen Liegenschaft. Verloren gehe die Mitgliedschaft nicht durch Austritt, sondern durch Verlust des Eigentums an einer derartigen Liegenschaft oder dadurch, dass für die Versorgung der betreffenden Liegenschaft andere, getrennte Einrichtungen geschaffen würden bzw. auf die Versorgung durch die gemeinsamen Einrichtungen verzichtet werde. Der Beschwerdeführer verfüge über keine Mitgliedsbeiträge oder sonstige eigene Einkünfte und kein Vermögen; es würden lediglich die für die gemeinsamen Einrichtungen auflaufenden Aufwendungen auf die Mitglieder aufgeteilt und die entsprechenden Kostenbeträge eingehoben. Infolge Errichtung einer anderweitigen Wasserversorgung oder Verzicht auf die Wasserversorgung durch die gemeinsame Anlage seien 13 der ursprünglich vom Wasserreservoir versorgten 38 Liegenschaften nicht mehr an die nunmehrige, vom Beschwerdeführer verwaltete Wasserversorgung angeschlossen und ihre Eigentümer daher nicht mehr Mitglieder des Vereins. Die Belastung der Eigentümer bzw. Miteigentümer der noch von der gemeinsamen Anlage mit Wasser versorgten 25 Liegenschaften, die dadurch Vereinsmitglieder seien, sei als sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung im Sinne einer Schlechterstellung gegenüber den Eigentümern der seinerzeit vom Wasserreservoir versorgten 13 weiteren Liegenschaften zu qualifizieren. Besonders krass sei die Ungleichbehandlung gegenüber den aus dem Verein ausgeschiedenen Eigentümern mehrerer aufgezählter Liegenschaften der KG Pötzleinsdorf, die Eigentümer der entsprechenden Anteile an den Liegenschaften EZ 179 und EZ 132 KG Pötzleinsdorf seien. Diese würden mangels Mitgliedschaft im Verein nicht mit den Kosten der Entfernung des Wasserreservoirs belastet, seien aber als Miteigentümer der beiden zuletzt genannten Liegenschaft Nutznießer einer Werterhöhung dieser Miteigentumsanlage infolge der vom Verein und damit letztlich von den Vereinsmitgliedern zu finanzierenden Entfernung des Wasserreservoirs.

3.2. Gemäß § 71 der Wiener Bauordnung (BO) kann die Behörde Bauten, die vorübergehenden Zwecken dienen oder nicht dauernd bestehen bleiben können, sei es wegen des bestimmungsgemäßen Zwecks der Grundfläche, sei es, weil in begründeten Ausnahmefällen die Baulichkeit den Bestimmungen des Gesetzes aus sachlichen Gegebenheiten nicht voll entspricht, auf eine bestimmte Zeit oder auf Widerruf bewilligen. Die Rechtskraft einer mit dem Vorbehalt des Widerrufs ergangenen Baubewilligung bestimmt nicht nur den Inhalt, sondern auch den weiteren Verlauf des durch sie begründeten Rechtsverhältnisses; der Widerruf einer derartigen Baubewilligung kann nur dann rechtswidrig sein, wenn dargetan wird oder sonst hervorkommt, dass die Behörde die Verfügung des Widerrufs ohne zureichenden Grund und somit willkürlich getroffen hat (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 28. Juni 1994, Zl. 94/05/0023, und vom 31. Juli 2007, Zl. 2005/05/0054).

Gemäß § 129 Abs. 10 BO ist jede Abweichung von den Bauvorschriften einschließlich der Bebauungsvorschriften zu beheben. Ein vorschriftswidriger Bau, für den eine nachträgliche Bewilligung nicht erwirkt oder eine Bauanzeige nicht rechtswirksam erstattet wurde, ist zu beseitigen. Gegebenenfalls kann die Behörde Aufträge erteilen; solche Aufträge müssen erteilt werden, wenn augenscheinlich eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen besteht. Aufträge sind an den Eigentümer (jeden Miteigentümer) des Gebäudes oder der baulichen Anlage zu richten; im Fall eines Wohnungseigentums sind sie gegebenenfalls an die Wohnungseigentümer der betroffenen Nutzungseinheit zu errichten.

Ein Beseitigungsauftrag gemäß § 129 Abs. 10 leg. cit. ist damit stets an den Eigentümer bzw. den Miteigentümer des betroffenen Gebäudes oder der baulichen Anlage zu richten. Die Frage, wer Eigentümer einer Baulichkeit ist, hat die Behörde als Vorfrage iSd § 38 AVG im Rahmen des Verfahrens nach § 129 Abs. 10 BO unter Zugrundelegung der Ergebnisse des Ermittlungsverfahren zu beantworten; unter einer "Vorfrage" ist eine für die Entscheidung der Verwaltungsbehörde präjudizielle Rechtsfrage zu verstehen, über die als Hauptfrage von der selben Behörde in einem anderen Verfahren, von anderen Verwaltungsbehörden oder von Gerichten zu entscheiden ist (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 21. Mai 2007, Zl. 2006/05/0165, mwH).

Gemäß § 297 ABGB gehören zu den unbeweglichen Sachen diejenigen, welche auf Grund und Boden in der Absicht aufgeführt werden, dass sie stets darauf bleiben sollen. Nach § 297 ABGB gehört zu den unbeweglichen Sachen, welche auf Grund und Boden in der Absicht ausgeführt werden, dass sie stets darauf bleiben sollen, insbesondere alles, was erd-, mauer-, niet- und nagelfest ist. Für auf Dauer bestimmte Bauwerke werden unselbständige Bestandteile der Liegenschaft. Gemäß § 435 ABGB sind Überbauten (Superädifikate) Bauwerke, die auf fremden Grund in der Absicht aufgeführt werden, dass sie nicht stets darauf bleiben sollen. Entscheidend für die Qualifikation als Überbau ist somit in erster Linie die Absicht des Erbauers, das Bauwerk nicht dauernd auf dem Grund zu belassen; die Beschränkung des Grundbenützungsrechtes ist nur ein Indiz für diese Absicht. Ein Superädifikat liegt also nur dann vor, wenn dem Erbauer erkennbar die Belassungsabsicht fehlt, welchem im allgemeinen durch das äußere Erscheinungsbild des Bauwerks hervortritt, aber auch aus anderen Umständen erschlossen werden kann. Selbst wenn von vornherein vereinbart wurde, dass das Gebäude nach Ablauf des Grundbenützungsverhältnisses dem Grundeigentümer zufallen soll, kann ein Überbau iSd § 435 ABGB vorliegen, sofern die vorgenannten Voraussetzungen zutreffen (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom 16. September 1997, Zl. 97/05/0121 und vom 29. Jänner 2002, Zl. 2000/05/0079).

Ist der vom Grundeigentümer verschiedene Adressat eines baubehördlichen Beseitigungsauftrags nicht Superädifikatseigentümer (und auch nicht Baurechtsinhaber), ist eine Auftragserteilung gemäß § 129 Abs. 10 BO an ihn rechtswidrig (vgl. nochmals etwa das hg. Erkenntnis Zl. 2006/05/0165, mwH).

3.3. Vorliegend gibt es keinen Anhaltspunkt dafür, dass mit "der Vereinsleitung der Kleingartenanlage 'B'" - der die vorliegende (unstrittig rechtskräftige) Bewilligung aus dem Jahr 1936 gemäß § 71 BO nach den mit den vorgelegten Verwaltungsakten in Einklang stehenden Feststellungen im angefochtenen Bescheid "mit Zustimmung der Eigentümer der Liegenschaften E.Z. 322 und 179, Pötzleinsdorf ... nach den mit dem Genehmigungsvermerke versehenen Plane" erteilt wurde - eine vom in der Zustellverfügung dieses Bescheids als "Bauwerber und Grundeigentümer genannten Verein 'B'" verschiedene Person gemeint sein könnte. Damit durfte der Widerruf auf dem Boden der dargestellten Rechtslage rechtswirksam nur gegenüber dem beschwerdeführenden Verein ausgesprochen werden, der (wie erwähnt) auf Grund der Baubewilligung das subjektiv-öffentliche Recht erwarb, ein Wasserreservoir nach dem genehmigten Plan zu errichten.

Wäre die Bewilligung - wie die Beschwerde meint - den Eigentümern der genannten Liegenschaften erteilt worden, wären diese, nicht aber der beschwerdeführende Verein, als Adressaten der Genehmigung zu bezeichnen gewesen. Dass der Beschwerdeführer, nicht aber die Liegenschaftseigentümer, Adressat der Bewilligung war, wird zudem (wie von der Behörde erwähnt) dadurch unterstrichen, dass dem Beschwerdeführer die Bewilligung "mit Zustimmung der Eigentümer" der Liegenschaften erteilt wurde.

Dass die Grundeigentümer ihre Zustimmung (unstrittig) zur Herstellung des Baus gaben, entsprach der in § 63 BO schon im Jahr 1936 (vgl. Abs. 1 letzter Satz) vorgesehenen Norm, dass der Bauwerber, wenn er nicht Grundeigentümer ist, die Zustimmung der Grundeigentümer zur Bauführung nachzuweisen hat.

Nach der Begründung des Bescheides vom 11. März 1936 sollte der beantragte Bau nur vorübergehenden Zwecken dienen, sodass die Bewilligung nach § 71 BO erteilt werden konnte. Es fehlte somit erkennbar die Belassungsaufsicht des Bauwerkes.

Vor diesem Hintergrund durfte die belangte Behörde auf der Grundlage der dargestellten Rechtslage zum Ergebnis gelangen, dass es sich bei dem Wasserreservoir um ein Superädifikat im Eigentum des beschwerdeführenden Vereines handle, an welchen der Bauauftrag gemäß § 129 Abs. 10 BO zu richten war.

Die mit dem rechtskräftigen Bescheid gestaltete Rechtslage steht der Deutung, dass der vom damaligen Vereinsobmann unstrittig "in Vollmacht von allen 38 Grundeigentümern" gestellte Antrag nicht für den Beschwerdeführer, sondern für die Grundeigentümer gestellt worden sei, entgegen. Abgesehen davon ist für die Beurteilung, wem die Bewilligung erteilt wurde, nicht der Antrag, sondern die Adressierung des Bescheides entscheidend.

An diesem Ergebnis vermögen weder die gleichheitsrechtlichen Überlegungen noch der Hinweis auf die Verletzung des Vertrauensschutzes etwas zu ändern, zumal die Frage, inwieweit der Beschwerdeführer bei seinen Mitgliedern oder gegebenenfalls bei ehemaligen Vereinsmitgliedern bzw. deren Rechtsnachfolgern auf einen Beitrag zu den ihm aus der Befolgung des vorliegenden Bauauftrages erwachsenden Kosten dringen kann, nach § 129 Abs. 10 BO als zivilrechtliche Frage nicht in den Blick tritt. Bezüglich der behaupteten Schlechterstellung der nunmehrigen Vereinsmitglieder ist zudem anzumerken, dass es wohl am beschwerdeführenden Verein liegt, für den Fall des Widerrufs der in Rede stehenden Bewilligung und den daran anschließenden Abbruch des Wasserreservoirs innerhalb des Kreises seiner Mitglieder entsprechende Vorsorge zu treffen.

3.4. Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.

3.5. Den Spruch über den Aufwandersatz gründet auf §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.

Wien, am 23. Juli 2009

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