Normen
AVG §8;
GewO 1994 §345 Abs8 Z8;
GewO 1994 §345 Abs9;
GewO 1994 §356 Abs3;
GewO 1994 §81 Abs2 Z9;
GewO 1994 §81 Abs3;
VwGG §42 Abs2 Z1;
AVG §8;
GewO 1994 §345 Abs8 Z8;
GewO 1994 §345 Abs9;
GewO 1994 §356 Abs3;
GewO 1994 §81 Abs2 Z9;
GewO 1994 §81 Abs3;
VwGG §42 Abs2 Z1;
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Begründung
Mit als Betriebsanlagengenehmigung geltendem Konzessionserteilungsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung (BH) vom 15. April 1985 wurde dem damaligen Betriebsinhaber an einem näher bezeichneten Standort die Konzession zum Betrieb des Gastgewerbes in der Betriebsart "Sportplatzbuffet" unter Vorschreibung diverser Auflagen erteilt.
Mit Bescheid der BH vom 4. Dezember 2001 wurde die Anzeige des nunmehrigen Betriebsinhabers betreffend die näher umschriebene Änderung dieser gastgewerblichen Betriebsanlage mit Wirkung vom 15. November 2001 gemäß § 345 Abs. 8 Z. 8 iVm § 81 Abs. 2 Z. 9 und Abs. 3 GewO 1994 zur Kenntnis genommen.
Die BH wies mit Bescheid vom 24. Oktober 2005 die Anträge der Erst- und des Zweitmitbeteiligten auf Zustellung der Bescheide vom 15. April 1985 und 4. Dezember 2001 gemäß § 8 AVG 1991 iVm § 81 Abs. 2 Z. 9 und Abs. 3, § 345 Abs. 8, §§ 356 und 376 Z. 14b GewO 1994 zurück.
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 20. April 2006 gab die belangte Behörde der Berufung der Erst- und des Zweitmitbeteiligten, soweit sich diese auf die Zustellung des Bescheides vom 4. Dezember 2001 bezog, Folge und behob insoweit den von ihr bekämpften erstinstanzlichen Bescheid.
In der Begründung führte sie aus, aus § 356 Abs. 3 iVm § 81 GewO 1994 folge, dass diese Regelung nur für Folgeverfahren zu jenen Verfahren betreffend Genehmigung (Genehmigung der Änderung) einer Betriebsanlage gelte, in denen eine mündliche Verhandlung gemäß § 356 Abs. 1 GewO durchgeführt worden sei. Sei dagegen eine solche Verhandlung (die nach Abs. 1 nicht mehr zwingend erforderlich sei) nicht durchgeführt worden, dann habe im ursprünglichen Genehmigungsverfahren eine Präklusionswirkung im Sinn eines Verlustes der Parteistellung von Nachbarn nicht eintreten können; in diesen Fällen sei daher davon auszugehen, dass Nachbarn in den Folgeverfahren jedenfalls Parteistellung zukomme (Hinweis auf Grabler/Stolzlechner/Wendl, Kommentar zur GewO2 (2003) Rz 38 zu § 356). Da im Beschwerdefall eine mündliche Verhandlung gemäß § 356 Abs. 1 GewO 1994 nicht durchgeführt worden sei, hätten die Nachbarn ihre Parteistellung nicht verlieren können und stehe ihnen daher das sich aus der Parteistellung ergebende Recht auf Zustellung des Bescheides der BH vom 4. Dezember 2001 jedenfalls zu.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende gemäß § 371a GewO 1994 erhobene Beschwerde des Landeshauptmannes für Steiermark.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.
Die mitbeteiligten Parteien beteiligten sich nicht am verwaltungsgerichtlichen Verfahren.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Der Beschwerdeführer bringt vor, die Regelung des § 356 Abs. 3 GewO 1994 über die Parteistellung der Nachbarn in so genannten "Folgeverfahren" gelte nur für die in dieser Bestimmung ausdrücklich und abschließend genannten Verfahren. Da Änderungsanzeigen gemäß § 81 Abs. 2 Z. 9 leg. cit. mangels ausdrücklicher Erwähnung in dieser Bestimmung keine solche Verfahren darstellten, komme die Regelung, dass "jene Nachbarn Parteistellung haben, deren Parteistellung im Verfahren gemäß Abs. 1 aufrecht geblieben ist" auf diese Verfahren zweifelsfrei nicht zur Anwendung. Eine extensive Auslegung des § 356 Abs. 3 leg. cit. dahingehend, dass auch Änderungsanzeigeverfahren gemäß § 81 Abs. 2 Z. 9 leg. cit. von dessen Anwendungsbereich erfasst würden, widerspreche dem Charakter einer taxativen Aufzählung. Bei Durchführung von Änderungsanzeigeverfahren mache es keinen Unterschied, ob vor Erlassung des ihm zu Grunde liegenden gewerberechtlichen Genehmigungsbescheides eine mündliche Verhandlung - mit der Möglichkeit für die Nachbarn zur Geltendmachung ihrer Rechte - durchgeführt worden sei oder keine mündliche Verhandlung stattgefunden habe, da mangels ausdrücklicher Erwähnung dieser Verfahren in § 356 Abs. 3 leg. cit. vom Gesetzgeber eine Parteistellung von Nachbarn in solchen Verfahren in keinem Fall vorgesehen sei. Die Einräumung der Parteistellung der Nachbarn durch die belangte Behörde erweise sich daher schon aus diesem Grunde als rechtswidrig.
Gemäß § 81 Abs. 1 GewO 1994 bedarf, wenn es zur Wahrung der im § 74 Abs. 2 umschriebenen Interessen erforderlich ist, auch die Änderung einer genehmigten Betriebsanlage einer Genehmigung im Sinne der vorstehenden Bestimmungen. Diese Genehmigung hat auch die bereits genehmigte Anlage soweit zu umfassen, als es wegen der Änderung zur Wahrung der im § 74 Abs. 2 umschriebenen Interessen gegenüber der bereits genehmigten Anlage erforderlich ist.
Nach § 81 Abs. 2 Z. 9 leg. cit. ist eine Genehmigungspflicht nach Abs. 1 für Änderungen, die das Emissionsverhalten der Anlage nicht nachteilig beeinflussen, jedenfalls nicht gegeben.
Nach dem Abs. 3 dieser Gesetzesstelle sind solche Änderungen der zur Genehmigung der Anlage zuständigen Behörde vorher anzuzeigen.
Gemäß § 345 Abs. 8 Z. 8 GewO 1994 sind Anzeigen gemäß § 81 Abs. 3 binnen zwei Monaten nach Erstattung der Anzeige mit Bescheid zur Kenntnis zu nehmen; dieser Bescheid bildet einen Bestandteil des Genehmigungsbescheides.
Wenn durch dieses Bundesgesetz vorgeschriebene Anzeigen erstattet werden, obwohl hiefür die jeweils geforderten gesetzlichen Voraussetzungen nicht gegeben sind, so hat nach dem Abs. 9 der zuletzt genannten Bestimmung die Behörde, bei der die Anzeige erstattet worden ist, - unbeschadet eines Verfahrens nach den §§ 366 ff - dies mit Bescheid festzustellen und die Maßnahme oder die Tätigkeit, die Gegenstand der Anzeige ist, zu untersagen.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. dazu die hg. Erkenntnisse vom 3. September 1996, Zl. 96/04/0042, und vom 22. März 2000, Zl. 2000/04/0062), von der abzugehen im Beschwerdefall kein Anlass besteht, ist die Parteistellung der Nachbarn im Folgeverfahren in § 356 Abs. 3 GewO 1994 abschließend geregelt. Eine Parteistellung der Nachbarn in einem Verfahren nach § 81 Abs. 3 GewO 1994 (iVm § 345 Abs. 8 Z. 8 und Abs. 9 leg. cit.) ist dort nicht vorgesehen. In diesem Verfahren hat vielmehr die Behörde im Rahmen ihrer gesetzlichen Verantwortung ohne diesbezügliche Parteistellung der Nachbarn die Tatbestandsvoraussetzungen des § 81 Abs. 2 Z. 9 GewO 1994 zu klären. Den Nachbarn ist kein Recht eingeräumt, geltend zu machen, die Voraussetzungen dieser Gesetzesstelle seien von der Behörde zu Unrecht als gegeben angenommen worden. Daran ändert auch nichts, wie der Beschwerdeführer zutreffend ausführt, ob vor Erlassung des zu Grunde liegenden gewerblichen Genehmigungsbescheides eine mündliche Verhandlung durchgeführt wurde oder nicht.
Die Rechtsansicht der belangten Behörde, die Erst- und der Zweitmitbeteiligte hätten im Änderungsanzeigeverfahren Parteistellung, erweist sich daher als unzutreffend. Damit belastete sie den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, weshalb dieser gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben war.
Wien, am 27. Juni 2007
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