VwGH 2006/03/0112

VwGH2006/03/011210.10.2006

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sauberer und die Hofräte Dr. Handstanger und Mag. Samm als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Beschwerde der L GmbH in L, vertreten durch Freimüller Noll Obereder Pilz & Partner Rechtsanwälte GmbH in 1080 Wien, Alser Straße 21, gegen den Bescheid des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie vom 20. Juni 2006, Zl BMVIT- 630.331/0014-III/PT2/20 06, betreffend Verhängung einer Zwangsstrafe in einem Vollstreckungsverfahren in einer Angelegenheit nach dem Telekommunikationsgesetz 2003, zu Recht erkannt:

Normen

VwGG §42 Abs2 Z1;
VwGG §42 Abs3;
VwRallg;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwGG §42 Abs3;
VwRallg;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid des Fernmeldebüros für Oberösterreich und Salzburg vom 3. Mai 2006 waren gegen die Beschwerdeführerin zur Vollstreckung der Erfüllung des mit Bescheid der belangten Behörde vom 7. November 2005 gemäß § 88 Abs 1 FKG 2003 erteilten Auftrages eine Zwangsstrafe in der Höhe von EUR 500,-- verhängt und von ihr im Zuge des Vollstreckungsverfahrens gestellte Anträge zurückgewiesen worden.

Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 10 Abs 3 VVG zurückgewiesen, die Berufung gemäß § 10 Abs 2 VVG abgewiesen und der Antrag auf Behebung des erstinstanzlichen Bescheides und Zurückverweisung an die erste Instanz gemäß § 66 Abs 2 AVG abgewiesen.

Die belangte Behörde stützte sich im Wesentlichen darauf, dass die Beschwerdeführerin dem rechtskräftigen Bescheid der belangten Behörde vom 7. November 2005, mit dem der Beschwerdeführerin gemäß § 88 Abs 1 TKG 2003 aufgetragen worden war, "innerhalb eines Monates ab Zustellung dieses Bescheides durch Vornahme geeigneter technischer Maßnahmen die von ihr betriebene Power Line Communication-Anlage (kurz: PLC) so zu betreiben, dass Telekommunikationsanlagen nicht durch von PLC der L GmbH ausgehende funktechnische Störungen gestört werden können", nicht nachgekommen sei. Die gegen die Rechtmäßigkeit des Titelbescheides gerichteten Einwendungen seien im Vollstreckungsverfahren nicht mehr zu prüfen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde nach Vorlage der Akten des Verwaltungsverfahrens und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde in einem gemäß § 12 Abs 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Der dem angefochtenen Bescheid zu Grunde gelegte Bescheid der belangten Behörde vom 7. November 2005 ("Titelbescheid") ist mit dem hg Erkenntnis vom 8. Juni 2006, Zl 2005/03/0245, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben worden.

Gemäß § 42 Abs 3 VwGG tritt die Rechtssache durch die verwaltungsgerichtliche Aufhebung des Bescheides in die Lage zurück, in der sie sich vor Erlassung des Bescheides befunden hatte. Die in dieser Bestimmung normierte "ex tunc"-Wirkung bedeutet, dass der Rechtszustand zwischen der Erlassung des Bescheides und seiner Aufhebung durch den Verwaltungsgerichtshof im Nachhinein so zu betrachten ist, als ob der aufgehobene Bescheid von Anfang an nicht erlassen worden wäre. Mit einem derartigen aufhebenden Erkenntnis wird also allen Rechtsakten, die während der Geltung des später aufgehobenen Bescheides auf dessen Grundlage gesetzt wurden, nachträglich die Grundlage entzogen (vgl das hg Erkenntnis vom 19. Oktober 2004, Zl 2004/03/0012).

Wegen der Aufhebung des "Titelbescheides" leidet der angefochtene Bescheid damit an Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, weshalb er gemäß § 42 Abs 2 Z 1 VwGG aufzuheben war.

Von der von der Beschwerdeführerin beantragten Durchführung einer Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs 2 Z 4 VwGG abgesehen werden.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung BGBl II Nr 333/2003.

Wien, am 10. Oktober 2006

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