VwGH 2006/03/0097

VwGH2006/03/009727.11.2008

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Handstanger, Dr. Lehofer, Mag. Nedwed und Mag. Samm als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Beschwerde des J T in A, vertreten durch Berlin & Partner, Rechtsanwälte in 5020 Salzburg, Arenbergstraße 2, gegen den Bescheid des Ehrensenates des Ehrengerichtes der Salzburger Jägerschaft vom 12. Oktober 2005, Zl E-Akt VIII-04, betreffend Verletzung der Jägerehre, zu Recht erkannt:

Normen

AVG §56;
AVG §58 Abs1;
AVG §58 Abs2;
AVG §59 Abs1;
AVG §60;
B-VG Art131 Abs1 Z1;
JagdG Slbg 1993 §138 Abs2 lita;
JagdG Slbg 1993 §138 Abs2 litb;
JagdG Slbg 1993 §138 Abs3 lita;
JagdG Slbg 1993 §139 Abs6;
JagdG Slbg 1993 §143 Abs1;
JagdG Slbg 1993 §145 Abs1;
JagdRallg;
VStG §44a Z1;
VStG §44a;
VVG §4 Abs1;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwRallg;
WildfütterungsV Slbg 1996 §2 Abs3;
WildfütterungsV Slbg 1996 §5 Abs1;
AVG §56;
AVG §58 Abs1;
AVG §58 Abs2;
AVG §59 Abs1;
AVG §60;
B-VG Art131 Abs1 Z1;
JagdG Slbg 1993 §138 Abs2 lita;
JagdG Slbg 1993 §138 Abs2 litb;
JagdG Slbg 1993 §138 Abs3 lita;
JagdG Slbg 1993 §139 Abs6;
JagdG Slbg 1993 §143 Abs1;
JagdG Slbg 1993 §145 Abs1;
JagdRallg;
VStG §44a Z1;
VStG §44a;
VVG §4 Abs1;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwRallg;
WildfütterungsV Slbg 1996 §2 Abs3;
WildfütterungsV Slbg 1996 §5 Abs1;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Die Salzburger Jägerschaft hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

I.

Mit Bescheid ("Erkenntnis") des Ehrensenates des Ehrengerichtes der Salzburger Jägerschaft vom 12. Oktober 2005 wurde dem Beschwerdeführer Folgendes zur Last gelegt:

"(Der Beschwerdeführer) ist schuldig durch ein bescheidwidriges Verhalten am 22.01.2004, bzw. zu einem früheren Zeitpunkt auf Grundstück Nr. 225, KG S beim Stallgebäude seiner Hochlandrinder eine Fütterung entgegen der Wildfütterungsverordnung i.d.F. LGBl. Nr. 93/2001 §2 (3) und §5

(1) (Kirrfütterung) betrieben zu haben, obwohl er als beeidetes Jagdschutzorgan zur besonderen Einhaltung jagdrechtlicher Vorschriften und darauf ergangener Behördenbescheide verpflichtet ist."

Er habe durch dieses Verhalten eine grobe Verletzung der Jägerehre gemäß § 138 Abs 2 lit a des Salzburger Jagdgesetzes 1993 (SJG) begangen. Ihm wurde deshalb gemäß § 138 Abs 3 lit a SJG ein Verweis erteilt. Weiters wurde er gemäß § 145 Abs 1 SJG zur Tragung der Verfahrenskosten in der Höhe von EUR 349,55 verpflichtet.

Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen Folgendes aus:

Die Bezirkshauptmannschaft Hallein habe mit Bescheid vom 9. Jänner 2002 im Bereich der Rotwild-Freizone G die rotwildsichere Einzäunung sämtlicher Rehwildfütterungen und die Erhaltung dieser Zäune vorgeschrieben. In diesem Bescheid sei der Beschwerdeführer als einer der Betreiber von insgesamt zehn Rehwildfütterungen, die bescheidgemäß einzuzäunen waren, angeführt worden; der Bescheid sei ihm auch zugestellt worden. Bei einer behördlichen Kontrolle am 22. Jänner 2004 sei festgestellt worden, dass die Rehwildfütterung auf Grundstück Nr 225 KG S beim Stall für Hochlandrinder überhaupt nicht eingezäunt gewesen sei. An der Ostseite des Stallgebäudes sei eine weitere Heuvorlage festgestellt worden.

Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers habe der genannte Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Hallein verbindliche Wirkung entfaltet, da es keinen Verstoß gegen die Vorschrift des § 59 AVG darstelle, wenn die Behörde zunächst den Verpflichteten abstrakt bezeichnet, hier als "Rehwildfütterungsbetreiber in der Rotwild-Freizone G", bei der Bescheidzustellung aber diejenigen physischen Personen anführe, auf die sich der Bescheid beziehe. Die notwendige Individualisierung auf den Beschwerdeführer sei auf Seite 3 des Bescheides und in der Zustellverfügung, Seite 4, erfolgt. Der Beschwerdeführer habe die Fütterung seit dem Jahr 2000, daher seit zwei Jahren, bescheidwidrig betrieben, "wobei das Vorhandensein eines Scheunentores nicht ernstlich einen vernünftigen Entschuldigungsgrund für die Nichteinzäunung bilden" könne. Der Beschwerdeführer habe daher "die auf § 65 Abs 3 SJG 1993 beruhende Wildfütterungsverordnung § 2 (3) i.d.F. Landesgesetzblatt 93/2001 übertreten und außerhalb eines den behördlichen Anordnungen entsprechenden Futterplatzes gefüttert, was nach § 5 (1) der Wildfütterungsverordnung untersagt ist (Kirrfütterung)". Bei festgestellten Übertretungen im Sinne des § 138 Abs 2 lit a SJG sei keine "zusätzliche Begründung hinsichtlich der Verletzung der Jägerehre" erforderlich, weil das Gesetz selbst von einem groben Verstoß gegen die Weidgerechtigkeit spreche, wenn die genannten Bestimmungen übertreten würden.

Mit Beschluss vom 6. Juni 2006, B 370/06-10, hat der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der gegen diesen Bescheid an ihn gerichteten Beschwerde abgelehnt und sie gemäß Art 144 Abs 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof abgetreten.

Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren hat der Beschwerdeführer die Beschwerde ergänzt.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag auf Abweisung der Beschwerde.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Entgegen der Auffassung der belangten Behörde, die in der Gegenschrift "vorsichtsweise die Unzulässigkeit der Beschwerde" einwendet, weil über ausdrücklichen Antrag des Beschwerdeführers über seine "Beschwerde" (Berufung) gegen die Kostenentscheidung des angefochtenen Erkenntnisses noch nicht entschieden wurde, weshalb der Instanzenzug noch nicht erschöpft sei, ist die Beschwerde zulässig:

Gemäß § 143 Abs 1 SJG können gegen den Schuldspruch und das Strafausmaß - ausgenommen im Fall des Verweises - der Beschuldigte und der Ehrenanwalt, gegen die auferlegten Verfahrenskosten der Beschuldigte und gegen die Einstellung des Verfahrens sowie gegen einen Freispruch der Ehrenanwalt Beschwerde erheben.

Im Beschwerdefall wurde dem Beschwerdeführer durch den Ehrensenat des Ehrengerichtes der Salzburger Jägerschaft eine grobe Verletzung der Jägerehre angelastet, er wurde dafür gemäß § 138 Abs 3 lit a SJG mit einem Verweis bestraft.

Die Beschwerde richtet sich - wie vom Beschwerdeführer schon in seiner Stellungnahme vom 18. Mai 2006 im verfassungsgerichtlichen Verfahren eindeutig klargestellt wurde - gegen den Schuld- und den Strafausspruch (Verweis), während eine Bekämpfung des Kostenausspruchs in der an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Beschwerde nicht erfolgt ist. Der Umstand, dass über die vom Beschwerdeführer gegen die Kostenentscheidung im Bescheid vom 12. Oktober 2005 erhobene Beschwerde (Berufung) durch den Beschwerdesenat des Ehrengerichtes noch nicht entschieden wurde, vermag an der Zulässigkeit der allein gegen die Erteilung eines Verweises gerichteten Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof nichts zu ändern, weil diesbezüglich der Instanzenzug erschöpft ist (§ 143 Abs 1 SJG; vgl dazu auch das hg Erkenntnis vom 2. April 1990, Zl 90/19/0128).

2. Die Beschwerde ist auch berechtigt.

2.1. Gemäß § 138 Abs 1 SJG wird eine von einem Mitglied der Salzburger Jägerschaft begangene Verletzung der Jägerehre unbeschadet einer allfälligen strafgerichtlichen oder verwaltungsstrafrechtlichen Verfolgung durch das Ehrengericht der Salzburger Jägerschaft geahndet.

Gemäß § 138 Abs 2 SJG wird die Jägerehre verletzt:

a) durch einen groben Verstoß gegen die Weidgerechtigkeit, das ist insbesondere durch Übertretung der Vorschriften der §§ 54, 61 bis 66, 70 bis 72, 75, 76, 77 und 101 Abs 1; sowie

b) durch ein sonstiges Verhalten, auf Grund dessen sich das Mitglied als der Mitgliedschaft der Salzburger Jägerschaft unwürdig erweist.

Gemäß § 138 Abs 3 SJG sind die vom Ehrengericht zu verhängenden Strafen

  1. a) die Erteilung eines Verweises;
  2. b) die Verhängung eines Bußgeldes bis zu 7.300 EUR zugunsten der Wohlfahrtseinrichtungen der Salzburger Jägerschaft;

    c) der zeitliche Ausschluss aus der Salzburger Jägerschaft auf höchstens 15 Jahre;

    d) der dauernde Ausschluss aus der Salzburger Jägerschaft.

    Gemäß § 139 Abs 1 SJG entscheidet das Ehrengericht in erster Instanz durch den Ehrensenat, in zweiter Instanz durch den Beschwerdesenat.

    Gemäß § 139 Abs 6 SJG finden - soweit in diesem Gesetz nicht anderes bestimmt ist - auf das Verfahren vor dem Ehrengericht die Bestimmungen des VStG sinngemäß Anwendung.

    Gemäß § 142 Abs 1 SJG ist das Erkenntnis im Namen der Salzburger Jägerschaft vom Vorsitzenden sogleich zu verkünden und hat entweder auf Freispruch oder auf Schuldspruch zu lauten. Es hat den Spruch, die Gründe und die Rechtsmittelbelehrung zu enthalten. Über Verlangen ist eine vom Vorsitzenden unterzeichnete schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses dem Beschuldigten und dem Ehrenanwalt zu eigenen Handen zuzustellen.

    Gemäß § 65 Abs 2 SJG muss Rotwild von der Hegegemeinschaft gefüttert werden, wenn dies erforderlich ist, um Schäden während der Zeit der Vegetationsruhe und des Vegetationsbeginns zu vermeiden oder das Wild gesund zu erhalten. Auch andere Wildarten dürfen unter diesen Voraussetzungen vom Jagdinhaber gefüttert werden. Rehwild ist zu füttern, wenn dies zur Vermeidung von waldgefährdenden Wildschäden erforderlich ist.

    Gemäß § 65 Abs 3 SJG ist die Fütterung unter Einhaltung folgender Bestimmungen durchzuführen:

    a) In Freizonen und Randzonen darf die betreffende Wildart nicht gefüttert werden.

    b) Die Fütterung hat sich über die gesamte Zeit der Vegetationsruhe und des Vegetationsbeginns zu erstrecken und ist außerhalb dieses Zeitraumes nicht zulässig. Diese Fütterungsperiode ist von der Landesregierung durch Verordnung festzulegen.

    c) Die Fütterung ist nach Art, Ausstattung und Menge so zu bemessen, dass die Gesundheit des Wildes gewährleistet ist und durch das Wild verursachte Schäden hintangehalten werden. Nähere Bestimmungen sind von der Landesregierung durch Verordnung festzulegen.

    d) Die Fütterung hat an Futterplätzen (§ 66 SJG) oder in Wildgattern (§ 67 SJG) zu erfolgen. Die Jagdbehörde kann zum Zweck der Wildlenkung auf Antrag der Salzburger Jägerschaft Ausnahmen unter Vorschreibung von Zeit, Ort und Art der Fütterung bewilligen.

    Gemäß § 66 Abs 1 SJG müssen die Futterplätze in solcher Ausstattung, Größe, Anzahl und Verteilung in der Wildregion errichtet werden, dass den Erfordernissen nach § 65 Abs 3 SJG entsprochen werden kann und die Wildschäden im Bereich der Futterplätze möglichst gering gehalten werden.

    Gemäß § 66 Abs 2 SJG ist die Einrichtung und die Auflassung von Rotwildfutterplätzen nur mit Zustimmung der Hegegemeinschaft zulässig.

    Gemäß § 2 Abs 3 der Wildfütterungsverordnung, LGBl Nr 94/1996 idF LGBl Nr 93/2001 (VO), sind Rehwildfütterplätze in Rotwildkernzonen und -randzonen rotwildsicher einzuzäunen. In Freizonen kann die Jagdbehörde die Einzäunung anordnen, wenn dies auf Grund der besonderen Umstände des Einzelfalles erforderlich ist, um die Futteraufnahme durch Rotwild zu verhindern.

    Gemäß § 5 Abs 1 VO ist die Fütterung nur an Futterplätzen (§ 66 SJG) gestattet. Fütterungen außerhalb von Futterplätzen (Kirrfütterungen) sind untersagt.

2.2. Der Beschwerdeführer macht eine nicht ausreichende Konkretisierung des Spruches des angefochtenen Bescheids geltend und ist bereits damit im Recht:

Das SJG enthält keine Vorschriften über den Inhalt des Spruches eines Erkenntnisses; hiefür sind somit gemäß § 139 Abs 6 SJG die Bestimmungen des § 44a VStG sinngemäß anzuwenden (vgl das hg Erkenntnis vom 12. September 2006, Zl 2003/03/0081).

Danach hat der Spruch, wenn er nicht auf Einstellung lautet, ua "die als erwiesen angenommene Tat" zu enthalten (Z 1). Dieser Vorschrift wird nur dann entsprochen, wenn im Spruch alle jene Tatmerkmale enthalten sind, die zur Individualisierung und Konkretisierung des inkriminierten Verhaltens erforderlich sind, durch die also die zur Last gelegte Tat so eindeutig umschrieben wird, dass einerseits kein Zweifel darüber bestehen kann, wofür der Täter bestraft worden ist, und dass andererseits die Möglichkeit ausgeschlossen wird, dass er etwa wegen der selben Handlung nochmals zur Verantwortung gezogen werden könnte (vgl wie bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze II2, unter E 14 f zu § 44 a VStG zitierte hg Judikatur).

Diesem Konkretisierungsgebot genügt der dargestellte Tatvorwurf im Spruch des angefochtenen Erkenntnisses schon deshalb nicht, weil daraus nicht hervorgeht, welche konkrete Tathandlung, die "bescheidwidrig" sei, gegen Bestimmungen der Wildfütterungsverordnung verstoßen habe, zumal die dem Beschwerdeführer nach der Begründung des angefochtenen Bescheides angelastete Tathandlung nicht das Betreiben der Wildfütterung ist, sondern das Unterlassen der rotwildsicheren Einzäunung.

Der angefochtene Bescheid ist daher schon aus diesem Grund mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes belastet.

2.3. Berechtigt ist des weiteren auch der Einwand des Beschwerdeführers, der gegen ihn gerichtete Vorwurf eines bescheidwidrigen Verhaltens sei schon deshalb unhaltbar, weil der wiederholt genannte Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Hallein vom 9. Jänner 2002 ihm gegenüber nicht wirksam geworden sei.

2.3.1. Der in Rede stehende Bescheid hat folgenden, hier auszugsweise wiedergegebenen Inhalt:

"BETREFF

Verfahren gemäß § 90 Salzburger Jagdgesetz 1993, i.d.g.F.

...

2.) Einzäunung Rehwildfütterungen in der Rotwild-Freizone G

BESCHEID

Spruch:

Gemäß § 90 Abs. 2, 3 und 4, Salzburger Jagdgesetzes 1993 i. d.g.F. in Verbindung mit der Wildökologischen Raumplanungsverordnung (LGBl. 89/1997), der Schonzeitenverordnung (LGBl. Nr. 53/1996) sowie der Wildfütterungsverordnung (LGBl. Nr. 94/1996) werden zum Schutz des Waldes in der Gemeinschaftsjagd A und im Rotwild-Freizonenteil G von Amts wegen die folgenden jagdbetrieblichen Maßnahmen aufgetragen:

I. Im Bereich S sind Riegeljagden auf Rotwild durchzuführen. Das Stück Rotwild, vermutlich ein Hirsch der Klasse III, ist unverzüglich im Rahmen einer Riegeljagd zu erlegen.

...

II. Im Rotwild-Freizonenteil G sind sämtliche Rehwildfütterungen rotwildsicher einzuzäumen. Die Einzäunungen sind laufend zu kontrollieren und in einem funktionsgerechten Zustand zu erhalten.

1. Die rotwildsicheren Einzäunungen der Rehwildfutterplätze sind ehestmöglich, jedoch bis längstens 24.01.2002 herzustellen.

2. Der Jagdleiter bzw. vom Jagdleiter beauftragte Personen haben sich davon zu überzeugen, dass sämtliche Einzäunungen rotwildsicher hergestellt worden sind. Der Jagdbehörde ist bis zum 31.01.2002 die ordnungsgemäße Durchführung, dass sämtliche Rehwildfütterungen im Rotwild-Freizonenteil G rotwildsicher eingezäunt sind, schriftlich zu melden.

3. Sämtliche Einzäunungen sind ständig zu warten und in einem funktionsgerechten Zustand instand zu halten.

Hinweise:

...

Begründung

Um zur Schadensverminderung bzw. zur Schadensvorbeugung in den im Spruch angeführten Teilen der Gemeinschaftsjagd A, wo das einstehende Rotwild bereits Schaden verursacht hat bzw. mit Waldschäden zu rechnen ist, beizutragen, wurden die oben angeführten Maßnahmen nach eingehender Erörterung der Sachlage und nach Durchführung eines Lokalaugenscheines am 08.01.2002 von Amts wegen aufgetragen.

ad I. Abschuss von Rotwild im Bereich S:

...

ad II. Rotwildsichere Einzäunung der Rehwildfütterungen im Rotwild-Freizonenteil G des Gemeinschaftsjagdgebietes A

In § 2 (3) der Wildfütterungsverordnung, LGBl. Nr. 94/1996, ist geregelt, dass einerseits Rehwildfutterplätze in Rotwildkernzonen und -randzonen rotwildsicher einzuzäunen sind und andererseits in Freizonen die Jagdbehörde die Einzäunung anordnen kann, wenn dies aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalles erforderlich ist, um die Futteraufnahme durch Rotwild zu verhindern.

Zur Schadensverminderung und zur Schadensvorbeugung im Rotwild-Freizonenteil G der Gemeinschaftsjagd A, wo das einstehende Rotwild bereits Schaden verursacht hat, wurden bereits in den letzten Jahren zahlreiche jagdbetriebliche Maßnahmen (§ 90- Freigaben, Schusszeitverlängerungen....) bewilligt und aufgetragen. Als Beitrag zur Lösung des altbekannten Schälschadensproblems wurde weiters im Jagdgebiet Sch im Jahr 2001 das Wildwintergatter U errichtet.

Wie allen jagdlich Interessierten im Raum A bekannt ist, sind derzeit nur wenige Stücke Rotwild in das neu errichtete Wildwintergatter eingewechselt; die neu errichtete Fütterung sowie das Wildwintergatter wird gegen jegliche Fachmeinung derzeit nicht angenommen. Deshalb werden auch die Ursachen und Gründe der Nichtannahme der Fütterung und des Wildwintergatters U derzeit geprüft und untersucht.

Wie auch der Lokalaugenschein im Freizonengebiet am 08.01.2002 gezeigt hat, halten sich derzeit außerhalb des Wildwintergatters im Freizonenteil G und in den angrenzenden Jagdgebietsflächen der GJ A und in den Nachbarjagden (teilweise bedingt auch durch beabsichtigte und nicht beabsichtigte Kirrfütterungen) mehrere Stücke Rotwild auf, im altbekannten Schälschadensgebiet sind jedenfalls wiederum frische, nicht tolerierbare Schälschäden dazugekommen.

Jedenfalls steht außer Zweifel, dass sich auch derzeit im verordneten Rotwild-Freizonenteil G ständig Rotwild aufhält und nicht in das nahegelegene Wildwintergatter einwechselt. Da die Rehwildfütterungen im Bereich G nicht eingezäunt sind, kann sich das heraussenstehende Rotwild mit Futter aus den nicht eingezäunten Rehwildfutterplätzen versorgen. Die Vorschreibung der Einzäunung der im Teil G betriebenen Rehwildfütterungen ist daher unerlässlich und wurde deshalb von der Jagdbehörde bescheidmäßig in Entsprechung der jagdgesetzlichen Bestimmungen vorgeschrieben.

Zur weiteren Schadensbegrenzung musste daher die im Spruchteil angeführte jagdbetriebliche Maßnahme: Einzäunung der Rehwildfütterungen von Amts wegen aufgetragen werden. Die Maßnahme ist im Einvernehmen Jagdbehörde, Bezirksjägermeister A und Jagdleiter der GJ A am 08.01.2002 vereinbart und festgelegt worden.

Laut Auskunft des Jagdleiters werden im Freizonenteil G insgesamt 10 Rehwildfütterungen betrieben. Als Betreiber der Rehwildfütterungen wurden der Behörde die Herren B W, E J, E J, L J, M R, P G, S C, S E, T J und T S bekannt gegeben, welche aufgrund der Dringlichkeit der aufgetragenen Maßnahme: Einzäunung der Rehwildfütterungen ebenfalls eine Kopie des Bescheides erhalten.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Rechtsmittelbelehrung

...

Ergeht an:

  1. 1. RSb Jagdleiter Gemeinschaftsjagd A, A L ...;
  2. 2. Hegemeister 10.1, D.I. H N, ..., z.K.;
  3. 3. Bezirksjägermeister, J A, ..., z.K.;
  4. 4. Landesforstdirektor HR Dipl.Ing. F Z, ..., z.K.;
  5. 5. Forstaufsichtsstation A z.K.;

    Weiters zur Kenntnis an die Betreiber der Rehwildfütterungen im Bereich von G mit der Bitte um ordnungs- und fristgemäße Herstellung der rotwildsicheren Einzäunung der Rehwildfütterungen:

    B W, A;

    E J, A;

    E J, A;

    L J, A;

    M R, A;

    P G A;

    S C,A;

    S E, A;

    T J, AS;

    T S, A;"

2.3.2. Diese Erledigung kann nicht als ein an den Beschwerdeführer gerichteter Bescheid gewertet werden:

Ein Bescheid richtet sich jeweils im Unterschied zur Verordnung an individuell bestimmte Personen. Diesen gegenüber ist er zu erlassen. Daher wird zu jenen Merkmalen, deren Fehlen einen Bescheid gar nicht erst entstehen lässt, unter anderem die Nennung eines Adressaten gezählt (vgl das hg Erkenntnis vom 23. März 2006, Zl 2005/07/0091, mwN). Der Bescheid muss also eindeutig erkennen lassen, wer Bescheidadressat ist, dies gerade auch im Hinblick auf eine allfällige Vollstreckung. Es bedeutet noch keinen Verstoß gegen die Vorschrift des § 59 Abs 1 AVG, wenn die Behörde im Spruch zwar den Verpflichteten zunächst bloß abstrakt bezeichnet (zB Eigentümer der Liegenschaft), dann aber in der Zustellverfügung diejenige physische oder juristische Person benennt, auf welche sich der Spruch bezieht. In diesem Fall kann nicht gesagt werden, dass durch eine solche Erfassung der Person des zu einer Leistung Verpflichteten das im Spruch des Bescheides zu begründende Rechtsverhältnis nicht klar zum Ausdruck kommen würde. Wird also im Spruch eine Person abstrakt bezeichnet, so kommt der Zustellverfügung, in der sie dann namentlich bezeichnet ist, wesentliche Bedeutung zu, weil dadurch erst die notwendige Individualisierung bewirkt wird. Wird aber im Spruch des Bescheides niemand, so auch nicht etwa die Eigentümer bzw Miteigentümer der Liegenschaft, angesprochen, ist der Bescheid mangels ausdrücklicher Spezifikation ausschließlich an den in der Zustellverfügung genannten Bescheidadressaten gerichtet (vgl das hg Erkenntnis vom 12. November 2002, Zl 2002/05/0758, mwN).

Für die Gültigkeit eines Bescheides ist erforderlich, dass der Adressat der Erledigung insgesamt eindeutig entnommen werden kann. Dieses Erfordernis ist dann erfüllt, wenn bei schriftlichen Ausfertigungen aus Spruch, Begründung und Zustellverfügung im Zusammenhang mit den anzuwendenden Rechtsvorschriften eindeutig erkennbar ist, welchem individuell bestimmten Rechtsträger gegenüber die Behörde einen Bescheid erlassen wollte. Entscheidend ist, dass für die Beteiligten des Verfahrens als Betroffene des Bescheides sowie für die Behörde und in weiterer Folge für den Verwaltungsgerichtshof die Identität des Bescheidadressaten zweifelsfrei feststeht. Ist aber der Bescheidadressat unklar, liegt überhaupt kein Bescheid vor (vgl das zitierte Erkenntnis vom 23. März 2006).

2.3.3. Vor diesem Hintergrund kann der in Rede stehenden Erledigung der Bezirkshauptmannschaft Hallein vom 9. Jänner 2002 nicht zweifelsfrei entnommen werden, wer Adressat der Verpflichtung, die Rehwildfutterplätze rotwildsicher einzuzäunen, sein sollte:

Im Spruchpunkt II wird zwar angeordnet, sämtliche Rehwildfütterungen rotwildsicher einzuzäunen, die Einzäunungen laufend zu kontrollieren und in einem funktionsgerechten Zustand zu erhalten, offen bleibt aber, wer diese Maßnahme durchzuführen hat. Im Spruch des Bescheides erfolgt somit weder eine konkrete, noch eine abstrakte Bezeichnung des/der Verpflichteten (etwa: Betreiber der Rehwildfutterplätze). Auch die Begründung des Bescheides lässt eine eindeutige Festlegung, wer zur Einzäunung der Rehwildfütterungen verpflichtet werde, vermissen. Im vorletzten Absatz der Begründung wird zwar ausgeführt, dass im Freizonenteil G insgesamt zehn Rehwildfütterungen betrieben würden und dass als Betreiber der Rehwildfütterungen der Behörde zehn konkret genannte Personen bekannt gegeben worden seien. Der daran anschließenden Wendung "welche auf Grund der Dringlichkeit der aufgetragenen Maßnahme... ebenfalls eine Kopie des Bescheides erhalten" kann aber gerade nicht entnommen werden, dass die hier Genannten es sind, die primär die Adressaten des Bescheides sind, denen gegenüber also durch die Behörde eine verbindliche Anordnung erlassen werden sollte.

Dem Umstand schließlich, dass der Beschwerdeführer in der Zustellverfügung des Bescheides genannt wird und ihm der Bescheid auch tatsächlich zugestellt wurde (dies ist unstrittig), kommt mit Blick auf den Gesamtzusammenhang keine ausschlaggebende Bedeutung zu:

Zu betonen ist in diesem Zusammenhang zunächst, dass nach der diesbezüglichen Wendung in der Zustellverfügung der Bescheid an vier namentlich genannte Personen "ergeht", darunter den Jagdleiter der Gemeinschaftsjagd A, dem diese Erledigung "RSb" zuzustellen sei, und weiters die Forstaufsichtsstation A, nicht aber an den Beschwerdeführer. Aus der folgenden Formulierung "Weiters zur Kenntnis an die Betreiber der Rotwildfütterungen ... mit der Bitte um ordnungs- und fristgemäße Herstellung der rotwildsicheren Einzäunung" kann nicht zweifelsfrei erschlossen werden, dass die Behörde diesen Personen gegenüber, an die der "Bescheid" nicht "ergeht", sondern denen er nur zur Kenntnis gebracht wird, noch dazu formuliert als "Bitte", eine autoritative Anordnung zur rotwildsicheren Einzäunung der Rehwildfütterungen erlassen wollte.

Diese Unklarheit darüber, wer Verpflichteter der in Rede stehenden Erledigung sein sollte, illustrieren auch die Vorgänge nach der Erlassung dieser Erledigung anschaulich. So wird vom Organwalter der Bezirkshauptmannschaft Hallein noch in der Aufforderung zur Rechtfertigung vom 8. März 2004 eingeräumt, es sei sein "Fehler", dass er (dem Beschwerdeführer) "nicht dezidiert vorgeschrieben habe, dass diese Fütterung auf Grundstück 225 KG S ebenfalls rotwildsicher einzuzäunen ist bzw ohne rotwildsichere Einzäunung diese unverzüglich aufzulassen ist."

2.3.4. Es ist also davon auszugehen, dass der genannten Erledigung der Bezirkshauptmannschaft Hallein die Wirkung eines gegen den Beschwerdeführer ergangenen Bescheids, mit dem (unter anderem) ihm die rotwildsichere Einzäunung von Rehwildfütterungsanlagen vorgeschrieben wurde, nicht zugekommen ist. Von daher geht der Vorwurf eines "bescheidwidrigen" Verhaltens des Beschwerdeführers fehl.

2.4. Der Vollständigkeit halber ist schließlich noch Folgendes klarzustellen:

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer eine Verletzung der Jägerehre gemäß § 138 Abs 2 lit a SJG vorgeworfen. Durch diese Bestimmung wird ein grober "Verstoß gegen die Weidgerechtigkeit" pönalisiert, wobei das Gesetz insbesondere Übertretungen der Vorschriften der §§ 54, 61 bis 66, 70 bis 72, 75, 76, 77 und 101 Abs 1 SJG als ein solches Verhalten qualifiziert.

Es trifft zu, dass es keiner besonderen Begründung bedarf, warum ein bestimmtes Verhalten, das in einer Übertretung von in § 138 Abs 2 lit a SJG konkret genannten Bestimmungen des Jagdgesetzes liegt, gleichzeitig einen groben Verstoß gegen die Weidgerechtigkeit darstellt, wird doch in diesen Fällen ein derartiger Zusammenhang schon durch das Gesetz selbst hergestellt.

Die belangte Behörde hat allerdings übersehen, dass dem Beschwerdeführer nicht eine Übertretung von Vorschriften der §§ 61 bis 66 SJG (oder anderer in § 138 Abs 2 lit a SJG genannter Bestimmungen) angelastet wurde, sondern ein Verstoß gegen Bestimmungen der Wildfütterungsverordnung. Deshalb hätte es einer besonderen Begründung bedurft, warum eine derartige Übertretung einen groben Verstoß gegen die Weidgerechtigkeit bilde. Eine Verletzung der Jägerehre durch ein sonstiges Verhalten im Sinne des § 138 Abs 2 lit b SJG (vgl dazu das bereits genannte hg Erkenntnis vom 12. September 2006) wurde dem Beschwerdeführer aber gerade nicht angelastet.

3. Aus dem Gesagten ergibt sich, dass der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß § 42 Abs 2 Z 1 VwGG aufzuheben ist.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung BGBl II Nr 333/2003.

Wien, am 27. November 2008

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