VwGH 2006/03/0037

VwGH2006/03/003725.2.2009

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Handstanger und Mag. Nedwed als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Beschwerde des P F in E, vertreten durch Prof. Dipl. Ing. Mag. Andreas O. Rippel, Rechtsanwalt in 1130 Wien, Maxingstraße 34, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich vom 22. Dezember 2005, Zl Wa-208/05, betreffend Erweiterung der Waffenbesitzkarte, zu Recht erkannt:

Normen

WaffG 1996 §17 Abs3;
WaffG 1996 §18 Abs2;
WaffG 1996 §21 Abs1;
WaffG 1996 §43 Abs4;
WaffG 1996 §43 Abs5;
WaffG 1996 §17 Abs3;
WaffG 1996 §18 Abs2;
WaffG 1996 §21 Abs1;
WaffG 1996 §43 Abs4;
WaffG 1996 §43 Abs5;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1.1. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde (soweit vorliegend maßgeblich) der Antrag des Beschwerdeführers vom 21. Oktober 2005 auf Erweiterung seiner Waffenbesitzkarte zum Besitz einer verbotenen Waffe (Vorderschaftrepetierflinte "Pumpgun" Remington 870 mit der Nr W) abgewiesen, indem die Bewilligung einer Ausnahmegenehmigung zum Besitz dieser Waffe gemäß § 17 Abs 1 Z 4, § 17 Abs 4 und § 43 Abs 5 des Waffengesetzes 1996 versagt wurde.

Die Waffe sei in den Besitz des Beschwerdeführers im Erbweg nach dem Tod seines Vaters (der dafür eine entsprechende Waffenbesitzkarte besessen hätte) gelangt. Sein berechtigtes Interesse an der Genehmigung begründe der Beschwerdeführer damit, dass er Sportschütze und Mitglied des Union-Schützenklub-M wäre. Mit der vorliegenden Waffe hätte er zu Lebzeiten seines Vaters auf behördlich genehmigten Schießstätten (sogar relativ oft) sportlich geschossen. Er hätte die Waffe nicht nur zum Beschießen von Tontauben benutzt, sondern auch sportlich mit Flintenlaufgeschossen auf Klappziele geschossen. Darüber hinaus wäre es von besonderer Bedeutung, dass sein Vater bereits seit langer Zeit im Besitz der Flinte gewesen wäre und er diese gemeinsam mit seinem Vater benützt hätte. Diese Interessen vermögen ein überwiegendes berechtigtes Interesse iSd § 17 Abs 3 des Waffengesetzes 1996 aber nicht zu begründen. Die von der in Rede stehenden Waffe ausgehende Gefahr sei als sehr hoch einzustufen. Diese Gefährlichkeit werde unter Berücksichtigung des Umstands deutlich, dass mit dieser Waffe eine hohe Schussfrequenz erzielt werde und sie dann, wenn sie in die Hände von Unbefugten gerate, eine immense Gefahr für die Allgemeinheit darstellen könne.

1.2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, in eventu wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

2. Der Verwaltungsgerichtshof hat nach Vorlage der Verwaltungsakten und Erstattung einer Gegenschrift seitens der belangten Behörde in einem nach § 12 Abs 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

2.1. Dem Beschwerdeeinwand, der Antrag eines Erben auf Erteilung einer Erweiterung einer Berechtigung, die für den Besitz von genehmigungspflichtigen Schusswaffen, Kriegsmaterial oder verbotenen Waffen erforderlich sei, bedürfe keiner "weiteren Rechtfertigung", ist die hg Rechtsprechung entgegenzuhalten, wonach der rechtmäßige Erwerb und Besitz verbotener Waffen keine bloße "Rechtfertigung", sondern eine Ausnahmebewilligung nach § 17 Abs 3 des Waffengesetzes 1996 verlangt, die nur bei Vorliegen weitergehender Anforderungen erteilt werden darf. Der Entfall einer "weiteren" Rechtfertigung nach § 43 Abs 4 leg cit bezieht sich nur auf jene Waffen, für deren Erwerb und Besitz eine Rechtfertigung iSd § 21 Abs 1 des Waffengesetzes 1996 erforderlich ist. Für verbotene Waffen und Kriegsmaterial ändert sich daher im Erbfall nichts an der Rechtslage, wonach der Besitz nur nach Maßgabe einer Ausnahmebewilligung gemäß § 17 Abs 3 bzw § 18 Abs 2 des Waffengesetzes 1996 zulässig ist (vgl das hg Erkenntnis vom 28. Mai 2008, Zl 2006/03/0114, auf das gemäß § 43 Abs 2 VwGG verwiesen wird).

2.2. Entgegen der Beschwerde erweist sich auch das Ergebnis der von der belangten Behörde im Grund des § 17 Abs 3 des Waffengesetzes 1996 getroffenen Beurteilung als rechtskonform. Der Gerichtshof hat im zitierten Erkenntnis vom 28. Mai 2008 ausgesprochen, dass der Wunsch, eine verbotene Waffe zum sportlichen Schießen zu verwenden, auch dann kein berechtigtes Interesse am Besitz einer verbotenen Waffe iSd § 17 Abs 3 leg cit vermittelt, wenn der Beschwerdeführer bereits zu Lebzeiten des Erblassers mit dieser Waffe den Sport ausgeübt hat. Ebenso wenig begründet die Einstufung dieser Waffe als besonderes Erinnerungsstück ein überwiegendes berechtigtes Interesse im Lichte der genannten Bestimmung. Damit geht das Vorbringen fehl, dass die Schussfrequenz einer Vorderschaftrepetierflinte jedenfalls geringer sei als die einer halbautomatischen Flinte, die in der Kategorie B des Waffengesetzes 1996 eingestuft sei. Weiters vermag der Beschwerdeführer mit seinem Hinweis, er sei seit nahezu zwei Jahrzehnten im Besitz einer Waffenbesitzkarte für genehmigungspflichtige Schusswaffen, weshalb seine Verlässlichkeit daher als äußerst gesichert anzusehen sei, und die gegenständliche Waffe würde in einem entsprechenden Waffensafe verwahrt, kein überwiegendes berechtigtes Interesse iSd § 17 Abs 3 leg cit darzutun.

2.3. Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

2.4. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet auf §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl II Nr 455.

Wien, am 25. Februar 2009

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