Normen
StVO 1960 §5 Abs2;
StVO 1960 §99 Abs1 litb;
StVO 1960 §5 Abs2;
StVO 1960 §99 Abs1 litb;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Vorarlberg Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 30. Mai 2006 wurde der Beschwerdeführer für schuldig befunden, er habe am 4. September 2005 um 17.20 Uhr an einem näher umschriebenen Ort ein dem Kennzeichen nach bestimmtes Kraftfahrzeug gelenkt und sich nach Aufforderung eines besonders geschulten und von der Behörde hiezu ermächtigten Organes der Straßenaufsicht geweigert, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen, wobei vermutet habe werden können, dass er sich beim Lenken in einem alkoholbeeinträchtigten Zustand befunden habe; die Verweigerung sei an diesem Tag um 18.25 Uhr "per Mobiltelefon" an einem bestimmten Ort erfolgt. Der Beschwerdeführer habe dadurch eine Verwaltungsübertretung gemäß § 99 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit § 5 Abs. 2 StVO begangen; es wurde eine Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Dieser hat erwogen:
Die belangte Behörde nahm - soweit für die vorliegende Beschwerdeerledigung wesentlich - insbesondere auf Grund der Zeugenaussage der Polizeibeamtin N. als erwiesen an, diese habe sich zum Pkw des Beschwerdeführers begeben, nachdem dieser angehalten hatte. Durch die geöffnete Fensterscheibe der Fahrertüre habe N. u.a. festgestellt, dass die Atemluft des Beschwerdeführers stark nach Alkohol gerochen habe. N. habe den Beschwerdeführer aufgefordert, den Pkw ca. 1 m nach vor zu lenken, doch sei dieser weggefahren. Es sei nicht möglich gewesen, mit dem Dienstfahrzeug aufzuschließen, doch hätten die beiden einschreitenden Polizeibeamten den PKW in der Folge abgestellt vorgefunden. Die beiden Beamten hätten sich sodann zur Wohnung des Beschwerdeführers begeben und (erfolglos) geläutet und geklopft. Sie hätten sich sodann zu ihrer Dienststelle begeben; dort habe Inspektor N. die Handynummer des Beschwerdeführers eruiert und mit dem Handy von der Tiefgarage des Rathauses aus Kontakt mit dem Beschwerdeführer aufgenommen. Inspektor N., die den Beschwerdeführer schon längere Zeit gekannt habe, habe ihm erklärt, dass sie bei der zuvor stattgefundenen Anhaltung bei ihm Alkoholisierungsmerkmale festgestellt habe. Sie habe ihn sodann zum Alkotest aufgefordert, wobei die telefonische Verbindung während dieses Gesprächs einwandfrei funktioniert habe. Auf diese Aufforderung hin habe der Beschwerdeführer lediglich gelacht und (neuerlich) erklärt, dass er in Salzburg sei; auch eine Aufklärung seitens Inspektor N., dass die Nichtbefolgung einer Aufforderung einer Verweigerung gleichkomme, habe der Beschwerdeführer (neuerlich) für lächerlich gefunden. Daraufhin habe Inspektor N. das Telefongespräch beendet. In dem beim Rathaus abgestellten Dienstfahrzeug sei ein Alkomat vorhanden gewesen und N. habe die Absicht gehabt, zur Wohnung des Beschwerdeführers zu fahren um dort - wenn dies nicht telefonisch verweigert worden wäre - den Alkotest durchzuführen.
Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist die diesbezügliche Beweiswürdigung der belangten Behörde im Rahmen der dem Verwaltungsgerichtshof zustehenden Kontrolle (vgl. näher das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 3. Oktober 1985, Zl. 85/02/0053) nicht als rechtswidrig zu erkennen; insbesondere vermag der Beschwerdeführer die Feststellungen der belangten Behörde mit seinem Vorbringen, die Telefonverbindung habe sich "verschlechtert und ist letztlich zusammen gebrochen" nicht zu erschüttern. So hat der Beschwerdeführer etwa in seiner Rechtfertigung vom 19. Oktober 2005 hiezu ausgeführt, nachdem er gelacht und der Polizeibeamtin entgegnet habe, er sei auf dem Weg nach Salzburg, habe diese "sofort aufgelegt" (vgl. auch sein ähnliches Vorbringen in der Berufung gegen das erstinstanzliche Straferkenntnis). In diesem Zusammenhang liegt auch in der Unterlassung der Einvernahme des Zeugen M.N. zum Beweis dafür, dass sich der Beschwerdeführer anlässlich des Telefonates geäußert habe, der Empfang sei schlecht oder der Akku leer, schon im Hinblick auf die übrigen durchaus klaren Angaben des Beschwerdeführers kein wesentlicher Verfahrensmangel.
Aber auch die Rechtsfrage hat die belangte Behörde richtig gelöst:
Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 27. April 2000, Zl. 99/02/0292 darauf hingewiesen, dass das Gesetz nicht vorschreibt, in welcher Form ein Begehren nach § 5 Abs. 2 StVO zu ergehen hat, sofern die entsprechende Deutlichkeit des Begehrens gegeben ist. Im dortigen Beschwerdefall ging es um eine Aufforderung über die "Haussprechanlage"; nichts anderes kann aber für eine entsprechende telefonische Aufforderung gelten.
Es entspricht aber auch der hg. Rechtsprechung, dass den diesbezüglichen Anordnungen der einschreitenden Straßenaufsichtsorgane im Rahmen der "Zumutbarkeit" Folge zu leisten ist (vgl. das Erkenntnis vom 10. September 2004, Zl. 2001/02/0241). Dem Beschwerdeführer wäre es zumutbar gewesen, sich aus der Wohnung zu dem vor dem Haus im Dienstfahrzeug befindlichen Alkomaten zu begeben. Dass es zu dieser Situation nicht gekommen ist, ist aber auf das Verhalten des Beschwerdeführers anlässlich des Telefongespräches, welches die belangte Behörde zu Recht als Verweigerung der Ablegung der Atemluftprobe gewertet hat, zurückzuführen (vgl. auch dazu das zitierte hg. Erkenntnis vom 27. April 2000, Zl. 99/02/0292). In diesem Erkenntnis wurde auch zum Ausdruck gebracht, dass durch die im Wege der "Haussprechanlage" gerichtete Aufforderung nicht das Gebot des "fair trials" verletzt wurde; Gleiches hat für den vorliegenden Beschwerdefall zu gelten.
Schließlich verkennt der Beschwerdeführer völlig die Rechtslage mit seinem Vorbringen, bei der Aufforderung zur Durchführung des Alkotests handle es sich um eine "Ermessensentscheidung" des einschreitenden Straßenaufsichtsorganes; es ist daher darauf nicht näher einzugehen.
Die vorliegende Beschwerde erweist sich daher als unbegründet und war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.
Wien, am 12. September 2006
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