VwGH 2006/02/0134

VwGH2006/02/013414.7.2006

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stoll und die Hofräte Dr. Riedinger und Dr. Beck als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Ströbl, über die Beschwerden des J S in G, vertreten durch KÖHLER DRASKOVITS STROLZ Rechtsanwälte GmbH in 1060 Wien, Amerlingstraße 19, gegen die Bescheide des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land Niederösterreich, Außenstelle Zwettl,

1. vom 24. April 2006, Zl. Senat-SB-05-3001, (hg. Zl. 2006/02/0134) und 2. vom 25. April 2006, Zl. Senat-SB-05- 3002, (hg. Zl. 2006/02/0135), betreffend Übertretungen der Bauarbeiterschutzverordnung, zu Recht erkannt:

Normen

ASchG 1994;
BArbSchV 1994 §30;
BArbSchV 1994 §7 Abs1;
BArbSchV 1994 §7 Abs4;
VStG §5 Abs1;
ASchG 1994;
BArbSchV 1994 §30;
BArbSchV 1994 §7 Abs1;
BArbSchV 1994 §7 Abs4;
VStG §5 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Scheibbs vom 18. Mai 2005 wurde der Beschwerdeführer für schuldig befunden, er habe es als handelsrechtlicher Geschäftsführer der M. GesmbH mit Sitz in G. zu verantworten, dass am 2. November 2004 auf einer örtlich umschriebenen Baustelle durch Arbeitnehmer dieser GesmbH Bauarbeiten durchgeführt worden seien, wobei die Bestimmungen des ASchG iVm der BauV wie folgt nicht eingehalten worden seien:

8. Obwohl für den Arbeitnehmer M.D. im vierten Obergeschoss, Achse 1, Absturzgefahr von ca. 15 m bis in den Lichthof bestanden habe, sei der Arbeitnehmer mit keiner persönlichen Schutzausrüstung gemäß § 30 (BauV) sicher angeseilt gewesen

9. Obwohl an der Deckenkante (Decke über dem zweiten Obergeschoss) im Bereich der Achse H/12-I/12 Absturzgefahr von ca. 12 m bestanden habe, seien keine Absicherungen, Abgrenzungen oder Schutzeinrichtungen angebracht gewesen

10. Obwohl an der Deckenkante (Decke über dem Erdgeschoss) im Bereich der Achse H/12-I/12 Absturzgefahr von ca. 6 m bestanden habe, seien keine Absturzsicherungen, Abgrenzen oder Schutzeinrichtungen angebracht gewesen.

Der Beschwerdeführer habe dadurch Verwaltungsübertretungen, und zwar zu Punkt 8. nach § 7 Abs. 4 iVm § 30 BauV und zu den Punkten 9. und 10. jeweils nach § 7 Abs. 1 BauV begangen. Es wurden Geldstrafen (Ersatzfreiheitsstrafen) verhängt.

Der dagegen vom Beschwerdeführer erhobenen Berufung gab die belangte Behörde mit Bescheid vom 24. April 2006 zu den Spruchpunkten 9. und 10. durch das Einzelmitglied und mit Bescheid vom 25. April 2006 zu Spruchpunkt 8. durch die Kammer (vgl. § 51c VStG) keine Folge.

Gegen diese Bescheide richten sich vorliegende Beschwerden an den Verwaltungsgerichtshof. Dieser hat beschlossen, die Beschwerden wegen des persönlichen und sachlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung zu verbinden. Er hat erwogen:

Soweit der Beschwerdeführer der belangten Behörde mit seinen weitwendigen Ausführungen Verfahrensmängel vorwirft, ist ihm die ständige hg. Rechtsprechung vorzuhalten, wonach er diese Behauptungen durch konkretes tatsächliches Vorbringen zu untermauern gehabt hätte, um die Relevanz des Verfahrensverstoßes darzutun (vgl. etwa das Erkenntnis vom 20. April 2004, Zl. 2004/02/0134), was der Beschwerdeführer allerdings unterlassen hat. Insbesondere gilt dies auch hinsichtlich des diesbezüglichen Vorbringens gegen die Spruchpunkte 9. und 10., wo er offenbar auf die Bestimmung des § 7 Abs. 3 BauV Bezug nimmt.

Nach der ständigen hg. Rechtsprechung (vgl. etwa das Erkenntnis vom 23. Mai 2006, Zl. 2005/02/0248), ist für die Befreiung von der Verantwortlichkeit des Arbeitgebers für die Einhaltung von Arbeitnehmerschutzvorschriften die Einrichtung eines "wirksamen Kontrollsystems" entscheidend, welches der Arbeitgeber darzulegen hat. Dass der Beschwerdeführer dem nachgekommen ist, vermag der Gerichtshof nicht zu erkennen, zumal nach der hg. Rechtsprechung (vgl. auch dazu das soeben zitierte Erkenntnis) etwa auch stichprobenartige Überprüfungen, die Erteilung von Weisungen sowie Schulungen für das geforderte Bestehen eines solchen Kontrollsystems nicht ausreichen und gerade für den Fall eigenmächtiger Handlungen von Arbeitnehmern gegen Arbeitnehmerschutzvorschriften (sodass sich auch die Einvernahme des Arbeitnehmers D.M. erübrigte) das entsprechende Kontrollsystem Platz zu greifen hat.

Da somit bereits der Inhalt der vorliegenden Beschwerden erkennen lässt, dass die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, waren die Beschwerden gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Wien, am 14. Juli 2006

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte