VwGH 2005/18/0647

VwGH2005/18/064713.6.2006

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zeizinger und die Hofräte Dr. Rigler, Dr. Handstanger, Dr. Enzenhofer und Dr. Strohmayer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Stummer, über die Beschwerde der O, geboren 1959, vertreten durch Dr. Werner Zach, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Spiegelgasse 19, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Inneres vom 28. September 2005, Zl. 119.746/13-III/4/05, betreffend Versagung einer Niederlassungsbewilligung, zu Recht erkannt:

Normen

FrG 1997 §10 Abs2 Z1;
FrG 1997 §12 Abs1;
FrG 1997 §8 Abs5;
FrG 1997 §10 Abs2 Z1;
FrG 1997 §12 Abs1;
FrG 1997 §8 Abs5;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 51,50 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

I.

1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Bundesministerin für Inneres (der belangten Behörde) vom 28. September 2005 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin, einer philippinischen Staatsangehörigen, vom 12. November 2004 auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung gemäß § 10 Abs. 2 Z. 1, § 8 Abs. 5 und § 12 Abs. 1 Fremdengesetz 1997 - FrG, BGBl. I Nr. 75, abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin habe in der Berufung ausgeführt, dass ihre drei Geschwister in Österreich lebten und für ihren Lebensunterhalt aufkommen würden. Dazu sei auszuführen, dass gemäß § 10 Abs. 2 Z. 1 FrG der Fremde über eigene finanzielle Mittel verfügen müsse. Da von Geschwistern zur Verfügung gestellte Unterhaltsmittel nicht als eigene Mittel der Beschwerdeführerin angesehen werden könnten, sei der Versagungsgrund der genannten Bestimmung erfüllt. Zudem sei hinsichtlich einer in Österreich lebenden Schwester weder ein Beschäftigungsverhältnis nachgewiesen noch ein Nachweis der Einkommenshöhe erbracht worden. Hinsichtlich eines Bruders sei zwar ein Monatseinkommen von mehr als EUR 900,-- nachgewiesen worden. Dieses Einkommen sei jedoch mit einem Abzug in unbekannter Höhe belastet, sodass nicht nachgewiesen sei, welches Einkommen diesem Bruder tatsächlich zur Verfügung stehe.

Der von der Beschwerdeführerin vorgelegte Mietvertrag sei von ihrer Schwester abgeschlossen worden. In der mietgegenständlichen Wohnung lebe diese Schwester mit ihrem Mann und den drei Kindern. Aus dem Mietvertrag gehe hervor, dass die gänzliche oder teilweise Überlassung des Mietgegentandes an Dritte nicht zulässig sei. Ein schriftliches Einverständnis der Mieterin oder des Vermieters über die angestrebte Mitbenützung der Wohnung durch die Beschwerdeführerin sei nicht vorgelegt worden. Die Beschwerdeführerin habe daher keinen Rechtsanspruch auf eine für Inländer ortsübliche Unterkunft nachgewiesen. Aus diesem Grund liege auch der Versagungsgrund gemäß § 12 Abs. 1 FrG vor.

Gemäß § 8 FrG habe eine Abwägung der öffentlichen Interessen gegenüber den privaten Interessen zu erfolgen. Die Beschwerdeführerin verfüge weder über eigene Mittel zur Sicherung des Lebensunterhalts noch habe sie einen Rechtsanspruch auf eine für Inländer ortsübliche Wohnung. Es sei zu befürchten, dass sie auf finanzielle Unterstützung durch Sozialhilfeträger angewiesen wäre. Die Interessenabwägung falle daher zu Ungunsten der Beschwerdeführerin aus.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes oder Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

3. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor, sah jedoch von der Erstattung einer Gegenschrift ab.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Gemäß § 10 Abs. 2 FrG kann die Erteilung eines Einreise- oder Aufenthaltstitels wegen Gefährdung öffentlicher Interessen (§ 8 Abs. 3 Z. 2 leg. cit) insbesondere versagt werden, wenn (Z. 1) der Fremde nicht über einen alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt oder im Gesundheitszeugnis gemäß § 8 Abs. 6 und 7 leg. cit. eine schwerwiegende Erkrankung aufweist oder nicht über ausreichende eigene Mittel zu seinem Unterhalt oder - bei der Erteilung eines Einreise- oder befristeten Aufenthaltstitels - für die Wiederausreise verfügt.

Gemäß § 8 Abs. 5 FrG bedarf es für die Erteilung eines Erstaufenthaltstitels des Nachweises eines Rechtsanspruches auf eine für Inländer ortsübliche Unterkunft für den Fremden, der sich hier niederlassen will. Dieser Nachweis ist auch für die Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels erforderlich; er gilt für in Österreich geborene Kinder als erbracht, wenn der Familie die vor der Geburt bewohnte Unterkunft weiterhin zur Verfügung steht.

Gemäß § 12 Abs. 1 FrG ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels außer in den Fällen des § 10 Abs. 4 leg. cit. zu versagen, wenn Fremde, die hiezu gemäß § 8 Abs. 5 leg. cit. verpflichtet sind, keinen Rechtsanspruch auf eine für Inländer ortsübliche Unterkunft nachweisen.

2.1. Die Beschwerdeführerin bestreitet die wesentlichen Feststellungen der belangten Behörde nicht. Sie führt gegen die Ansicht, die Versagungsgründe gemäß § 10 Abs. 2 Z. 1 und § 12 Abs. 1 FrG seien erfüllt, ausschließlich ins Treffen, einen im Familienrecht begründeten Anspruch auf Unterhaltsgewährung und Wohnungnahme gegenüber ihren Geschwistern zu haben.

2.2. Dem ist zu entgegnen, dass nach österreichischem Recht gegenüber Geschwistern weder ein gesetzlicher Unterhaltsanspruch noch ein Anspruch auf Wohnungnahme besteht. Sollte die Beschwerdeführerin die behaupteten Ansprüche auf eine fremde Rechtsordnung stützen, ist sie ihrer gesetzlichen Verpflichtung, den Unterhaltsanspruch bzw. den Rechtsanspruch auf eine für Inländer ortsübliche Wohnung nachzuweisen, nicht nachgekommen, hat sie doch nicht einmal ansatzweise vorgebracht, auf welche ausländischen Normen sich diese Ansprüche stützen.

Gegen die Ansicht der belangten Behörde, die Tatbestände der Versagungsgründe gemäß § 10 Abs. 2 Z. 1 und § 12 Abs. 1 FrG seien erfüllt, bestehen somit keine Bedenken.

3. Gegen die - nicht bekämpfte - Ansicht der belangten Behörde, dass die Abwägung der persönlichen Interessen der Beschwerdeführerin am Aufenthalt in Österreich mit den gegenläufigen öffentlichen Interessen an der Versagung der beantragten Niederlassungsbewilligung zu Ungunsten der Beschwerdeführerin ausgehe und die beantragte Niederlassungsbewilligung daher zu versagen sei, bestehen aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Bescheides keine Bedenken.

4. Da sich die Beschwerde somit als unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

5. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet auf den §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.

Wien, am 13. Juni 2006

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte