VwGH 2005/18/0580

VwGH2005/18/058027.9.2005

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zeizinger und die Hofräte Dr. Rigler, Dr. Handstanger, Dr. Enzenhofer und Dr. Strohmayer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Stummer, über die Beschwerde des M, geboren 1967, vertreten durch Mag. Dr. Ingrid Weber, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Rotenturmstraße 19, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Inneres vom 21. Juli 2005, Zl. 314.367/2- III/4/04, betreffend Versagung einer Niederlassungsbewilligung, zu Recht erkannt:

Normen

AsylG 1997 §19;
FrG 1997 §14 Abs2;
FrG 1997 §28 Abs5;
AsylG 1997 §19;
FrG 1997 §14 Abs2;
FrG 1997 §28 Abs5;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

I.

1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Bundesministerin für Inneres (der belangten Behörde) vom 21. Juli 2005 wurde der vom Beschwerdeführer an den Landeshauptmann von Wien (die Erstbehörde) am 22. März 2004 gestellte Antrag auf Erteilung einer Erstniederlassungsbewilligung für "jeglichen Aufenthaltszweck" gemäß § 28 Abs. 5 des Fremdengesetzes 1997 - FrG, BGBl. I Nr. 75, abgewiesen.

Der Beschwerdeführer beabsichtige die Ausübung einer Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet, weshalb er gemäß § 7 Abs. 3 FrG eine Niederlassungsbewilligung benötige. Da er noch nie über einen Sichtvermerk, eine Aufenthaltsbewilligung oder eine Niederlassungsbewilligung für die Republik Österreich verfügt habe, sei sein Antrag vom 22. März 2004 als solcher auf Erteilung einer Erstniederlassungsbewilligung zu werten.

Der Beschwerdeführer sei am 7. Oktober 2001 illegal nach Österreich eingereist und habe am 8. Oktober 2001 beim Bundesasylamt einen Asylantrag gestellt. Das asylrechtliche Verfahren sei im Stadium der Berufung anhängig.

Der Beschwerdeführer sei derzeit im Besitz einer vorläufigen Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz 1997 - AsylG. Diesbezüglich werde bemerkt, dass der Aufenthalt als Asylwerber keinen humanitären Grund darstelle. Zudem könne er seit der Einreise bzw. Stellung des Asylantrages auch nicht als niedergelassen angesehen werden, weil die Aufenthaltsberechtigung nach dem AsylG nur vorläufige Gültigkeit besitze. § 28 Abs. 5 zweiter Satz FrG komme der Charakter eines Versagungsgrundes zu, bei dessen Vorliegen der Antrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung abzuweisen sei. Die Berechtigung zum vorläufigen Aufenthalt im Bundesgebiet nach dem AsylG schließe also die Möglichkeit der Erteilung einer Niederlassungsbewilligung aus.

Auch einem Fremden, der nach § 28 Abs. 5 erster Satz FrG Sichtvermerksfreiheit genieße, könne grundsätzlich keine Niederlassungsbewilligung erteilt werden.

Zum Berufungsvorbringen des Beschwerdeführers, die Erstbehörde hätte in keiner Weise berücksichtigt, dass er im Fall der Erteilung einer Niederlassungsbewilligung seinen Asylantrag zurückziehen würde, werde bemerkt, dass hinsichtlich der "Berufungszurückziehung im asylrechtlichen Verfahren" eine diesbezügliche Beratung von Verfahrensparteien in materiellrechtlicher Hinsicht nicht zu den Pflichten der Behörde zähle.

Der Antrag des Beschwerdeführers und die Berufung enthielten keine Behauptungen von humanitären Gründen im Sinn des § 10 Abs. 4 FrG. Eine Überprüfung im Sinn dieser Bestimmung sei trotzdem von Amts wegen durchgeführt und festgestellt worden, dass der Aktenlage kein ausreichender besonders berücksichtigungswürdiger humanitärer Aspekt zu entnehmen sei.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, in eventu Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. § 14 Abs. 2 und § 28 Abs. 5 FrG in der im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides geltenden und daher im vorliegenden Fall maßgeblichen Fassung lauten:

"§ 14. (...)

(2) Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels sind vor der Einreise vom Ausland aus zu stellen. Der Antrag kann im Inland gestellt werden, wenn der Antragsteller bereits niedergelassen ist, und entweder bisher für die Rechtmäßigkeit des Aufenthaltes keinen Aufenthaltstitel benötigte oder bereits über einen Aufenthaltstitel verfügt hat; dies gilt nach Ablauf der Gültigkeitsdauer des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels dann nicht, wenn der weitere Aufenthaltstitel eine Erwerbstätigkeit zulassen soll, für die der zuletzt erteilte Aufenthaltstitel nicht erteilt hätte werden können (§ 13 Abs. 3). Der Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für kurzfristig beschäftigte Fremde (§ 5 AuslBG) kann nach der Einreise gestellt werden, wenn der Fremde an sich zur sichtvermerksfreien Einreise berechtigt ist. Liegen die Voraussetzungen des § 10 Abs. 4 vor, kann der Antrag auf Erteilung einer Erstniederlassungsbewilligung im Inland gestellt werden.

(...)

§ 28 (...)

(5) Fremde, denen in Österreich Asyl gewährt wird, genießen Sichtvermerksfreiheit. Fremde, die sonst auf Grund der Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind, benötigen hiefür keinen Einreise- oder Aufenthaltstitel."

2. Die Beschwerde bringt vor, dass der Beschwerdeführer über eine bis 14. Dezember 2005 gültige Arbeitserlaubnis verfüge und die Voraussetzungen für eine Inlandsantragstellung nach § 14 Abs. 2 FrG erfülle, weil er im Hinblick auf die ihm erteilte vorläufige Aufenthaltsberechtigung nach dem AsylG bisher für die Rechtmäßigkeit des Aufenthaltes keinen Aufenthaltstitel benötigt habe. Wenn die belangte Behörde anführe, dass der Beschwerdeführer gemäß § 28 Abs. 5 FrG Sichtvermerksfreiheit genösse und deshalb der Aufenthaltstitel nicht erteilt werden könnte, so habe ein Asylwerber jedenfalls ein Recht, seinen Aufenthaltszweck zu ändern, wobei der Asylantrag Zug um Zug gegen die Erteilung einer Niederlassungsbewilligung zurückgezogen würde.

3. Mit diesem Vorbringen zeigt die Beschwerde keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf.

Die Beschwerde stellt nicht in Abrede, dass der Beschwerdeführer über eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung nach dem AsylG verfügt und noch nie über einen Sichtvermerk, eine Aufenthaltsbewilligung oder eine Niederlassungsbewilligung verfügt hat, sodass es sich beim gegenständlichen Antrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung um einen solchen auf Erteilung einer Erstniederlassungsbewilligung handelt. Nach ständiger hg. Judikatur steht der Erteilung einer Erstniederlassungsbewilligung an solche Asylwerber der Versagungsgrund des § 28 Abs. 5 zweiter Satz FrG entgegen (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom 18. Dezember 2002, Zl. 2002/18/0270, und vom 10. Oktober 2003, Zl. 2003/18/0112, mwN; ferner etwa das Erkenntnis vom 23. November 2004, Zl. 2004/21/0255).

Im Übrigen ist, wenn die Beschwerde auf die Bestimmung des § 14 Abs. 2 (zweiter Satz) FrG Bezug nimmt, auch darauf hinzuweisen, dass die Zulässigkeit, einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels im Inland zu stellen, nach dieser Gesetzesbestimmung primär voraussetzt , dass der Antragsteller im Inland bereits niedergelassen ist. Nach ständiger hg. Judikatur handelt es sich jedoch bei Fremden, die - wie der Beschwerdeführer - nach dem AsylG vorläufig zum Aufenthalt berechtigt sind, nicht um solche, die im Sinn dieser Gesetzesbestimmung bereits niedergelassen sind (vgl. in diesem Zusammenhang nochmals das vorzitierte Erkenntnis Zl. 2002/18/0270; ferner etwa das hg. Erkenntnis vom 8. September 2005, Zl. 2005/18/0512, mwN). Damit wäre nach der genannten Bestimmung die primäre Voraussetzung für eine Inlandsantragstellung nicht erfüllt. Weiters könnte auch die in der Beschwerde behauptete Arbeitserlaubnis des Beschwerdeführers die Anwendbarkeit der Ausnahmebestimmung des § 14 Abs. 2 zweiter Satz FrG nicht begründen (vgl. dazu nochmals das vorzitierte Erkenntnis Zl. 2005/18/0512, mwN).

4. Da gemäß § 14 Abs. 2 erster Satz FrG Anträge auf Erteilung einer Erstniederlassungsbewilligung (grundsätzlich) vom Ausland aus zu stellen sind, ist der in der Beschwerde erhobene weitere Vorwurf, dass die belangte Behörde dem Beschwerdeführer unter Fristsetzung Gelegenheit hätte bieten müssen, das der Erteilung einer Niederlassungsbewilligung entgegenstehende "Hindernis, nämlich das noch nicht abgeschlossene Berufungsverfahren (Asylverfahren)", durch Zurückziehung der Berufung zu beseitigen, verfehlt.

5. Die belangte Behörde hat somit den Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung zutreffend abgewiesen.

6. Da bereits der Beschwerdeinhalt erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

7. Bei diesem Ergebnis erübrigte sich ein Abspruch über den mit der Beschwerde verbundenen Antrag, dieser aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Wien, am 27. September 2005

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