VwGH 2005/18/0549

VwGH2005/18/05498.9.2005

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zeizinger und die Hofräte Dr. Rigler, Dr. Handstanger, Dr. Enzenhofer und Dr. Strohmayer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Stummer, über die Beschwerde des K, geboren 1980, vertreten durch Dr. Robert Wallentin, Rechtsanwalt in 1090 Wien, Währinger Straße 6-8, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 23. Juni 2005, Zl. SD 1622/04, betreffend Zurückweisung eines Antrages gemäß § 75 Abs. 1 Fremdengesetz 1997, zu Recht erkannt:

Normen

AsylG 1997 §8;
FrG 1997 §57 Abs1;
FrG 1997 §57 Abs2;
FrG 1997 §75 Abs1;
FrG 1997 §75 Abs4;
VwRallg;
AsylG 1997 §8;
FrG 1997 §57 Abs1;
FrG 1997 §57 Abs2;
FrG 1997 §75 Abs1;
FrG 1997 §75 Abs4;
VwRallg;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

I.

1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (der belangten Behörde) vom 23. Juni 2005 wurde der Antrag des Beschwerdeführers, eines nigerianischen Staatsangehörigen, vom 2. Jänner 2003 auf Feststellung der Unzulässigkeit der Abschiebung nach Nigeria gemäß § 75 Abs. 1 letzter Satz Fremdengesetz 1997, BGBl. I Nr. 75, als unzulässig zurückgewiesen.

Der Beschwerdeführer habe am 12. April 2001 einen Asylantrag gestellt, welcher am 24. Februar 2005 vom Bundesasylamt abgewiesen worden sei. Gleichzeitig habe das Bundesasylamt gemäß § 8 Asylgesetz 1997 - AsylG festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Nigeria zulässig sei.

Da somit eine Entscheidung der Asylbehörde vorliege, womit diese festgestellt habe, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Nigeria zulässig sei, sei der gegenständliche Feststellungsantrag als unzulässig zurückzuweisen gewesen.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts oder Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Gemäß § 75 Abs. 1 FrG hat die Behörde auf Antrag eines Fremden mit Bescheid festzustellen, ob stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dieser Fremde in einem von ihm bezeichneten Staat gemäß § 57 Abs. 1 oder 2 FrG bedroht ist. Dies gilt nicht, insoweit über die Frage der Unzulässigkeit der Abschiebung in einen bestimmten Staat die Entscheidung einer Asylbehörde vorliegt oder diese festgestellt hat, dass für den Fremden in einem Drittstaat Schutz vor Verfolgung besteht.

Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG hat die Behörde von Amts wegen bescheidmäßig festzustellen, ob die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist (§ 57 FrG), wenn ein Asylantrag abzuweisen ist; diese Entscheidung ist mit der Abweisung des Asylantrages zu verbinden.

2. Vorliegend hat die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Feststellung der Unzulässigkeit der Abschiebung nach Nigeria gemäß § 75 Abs. 1 zweiter Satz FrG zurückgewiesen, weil das Bundesasylamt mit Bescheid vom 24. Februar 2005 gemäß § 8 AsylG festgestellt hat, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in diesen Staat zulässig ist.

3. Der Beschwerdeführer bestreitet das Vorliegen der genannten Entscheidung des Bundesasylamtes nicht, bringt jedoch vor, dagegen eine Berufung an den unabhängigen Bundesasylsenat eingebracht zu haben. Die belangte Behörde habe übersehen, dass somit keine rechtskräftige Entscheidung einer Asylbehörde vorliege.

4. Diesem Vorbringen ist zu entgegnen, dass es nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes der Fremdenpolizeibehörde nach § 75 Abs. 1 zweiter Satz FrG nicht erst dann verwehrt ist, eine Feststellung betreffend die Zulässigkeit oder Unzulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zu treffen, wenn der die Entscheidung nach § 8 AsylG umfassende Bescheid in Rechtskraft erwachsen ist, sondern bereits dann, wenn ein solcher Bescheid zugestellt und damit erlassen worden ist, auch wenn dagegen Berufung erhoben worden und dieser daher nicht rechtskräftig geworden ist (vgl. etwa die Erkenntnisse vom 26. Mai 2003, Zl. 2003/18/0013, und vom 3. Mai 2005, Zl. 2002/18/0053).

5. Die Zurückweisung des Feststellungsantrages gemäß § 75 Abs. 1 zweiter Satz FrG durch die belangte Behörde ist demnach unbedenklich. Im Hinblick darauf geht das Beschwerdevorbringen betreffend die Gefährdung bzw. Bedrohung des Beschwerdeführers gemäß § 57 Abs. 1 oder Abs. 2 FrG in Nigeria ins Leere.

6. Da somit bereits der Beschwerdeinhalt erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen. Wien, am 8. September 2005

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