VwGH 2005/18/0541

VwGH2005/18/054128.10.2008

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höfinger und die Hofräte Dr. Enzenhofer und Dr. Strohmayer, die Hofrätin Mag. Merl und den Hofrat Dr. Lukasser als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Schmidl, über die Beschwerde des A E, geboren am 6. Februar 1955, vertreten durch Dr. Christian Sparlinek, Mag. Alexander Piermayr und Mag. Doris Prossliner, Rechtsanwälte in 4020 Linz, Stelzhamerstraße 12, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich vom 18. Mai 2005, Zl. St 158/03, betreffend Erlassung eines unbefristeten Aufenthaltsverbotes, zu Recht erkannt:

Normen

FrG 1997 §36 Abs1;
FrG 1997 §36 Abs2 Z1;
FrG 1997 §37 Abs1;
FrG 1997 §37 Abs2;
EMRK Art8 Abs2;
FrG 1997 §36 Abs1;
FrG 1997 §36 Abs2 Z1;
FrG 1997 §37 Abs1;
FrG 1997 §37 Abs2;
EMRK Art8 Abs2;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 51,50 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

I.

1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich (der belangten Behörde) vom 18. Mai 2005 wurde gegen den Beschwerdeführer, einen türkischen Staatsangehörigen, gemäß § 36 Abs. 1 und 2 Z. 1 iVm §§ 37 und 39 Fremdengesetz 1997 - FrG, BGBl. I Nr. 75, ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen.

Der Beschwerdeführer habe seit 26. März 1996 über eine unbefristete Niederlassungsbewilligung für die Republik Österreich verfügt und habe sich laut Meldedaten in der Zeit vom 9. Februar 2000 bis zu seiner Auslieferung an die Türkei am 16. Oktober 2002 ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten, davor habe er sich mehrere Jahre in der Türkei aufgehalten. Der Beschwerdeführer sei mit einer türkischen Staatsangehörigen, die sich in Österreich aufhalte, verheiratet und habe drei aus dieser Ehe stammende Kinder. Ein weiterer Sohn, der sich ebenfalls in Österreich aufhalte, stamme aus einer vorherigen Ehe.

Mit Urteil des Landesgerichtes Linz vom 26. Juli 2001 sei der Beschwerdeführer wegen versuchter schwerer Nötigung (§§ 15, 105 Abs. 1, § 106 Abs. 1 Z. 1 StGB), gefährlicher Drohung (§ 107 Abs. 1 und Abs. 2 1. Fall StGB), Körperverletzung (§ 83 Abs. 1 StGB), gefährlicher Drohung (§ 107 Abs. 1 StGB), versuchter gefährlicher Drohung (§ 107 Abs. 1 und Abs. 2 1. Fall, § 15 StGB) und Verletzung der Unterhaltspflicht (§ 198 Abs. 1 StGB) zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten rechtskräftig verurteilt worden, wobei ein Teil davon, nämlich neun Monate unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren, bedingt nachgesehen worden sei. Dem Urteil des Landesgerichtes Linz vom 26. Juli 2001 liege zu Grunde, dass der Beschwerdeführer seine Gattin mit dem Umbringen bedroht habe, falls sie nicht in die Türkei zurückgehe. Ferner habe er ausgeführt, dass er seiner Gattin ein Messer ins Herz steche und ihr drei Männer in die Wohnung schicke, welche sie vergewaltigen würden. Auch habe der Beschwerdeführer seine Gattin mit einem Faustschlag gegen den Hinterkopf am Körper verletzt und die österreichische Gerichtsbarkeit insofern angegriffen, als er ausgeführt habe: "Die österreichischen Gesetze sind mir egal, ich bringe alle um. Ich werde den Richter Dr. B. und meine Frau A E umbringen. Ich werde meine Frau entweder selbst abstechen oder von einer anderen Person abstechen lassen." Zudem sei der Beschwerdeführer wegen Körperverletzung und gefährlicher Drohung (Tatzeit 19. Mai 1998), Vergewaltigung (Tatzeit 26. August 1999 bis 30. August 1999), Freiheitsentziehung und Nötigung (Tatzeit 29. März 2000) angezeigt worden. All diese Taten seien gegen die Ehefrau des Beschwerdeführers gerichtet gewesen. In der Zeit vom 18. Oktober 2001 bis 16. Oktober 2002 habe er sich in Untersuchungs- bzw. Auslieferungshaft befunden, da er unter dem Verdacht stehe, an einem Bombenanschlag in der Türkei, welcher die Verwandten seiner Gattin töten sollte, beteiligt gewesen zu sein.

Die dem Beschwerdeführer zur Last gelegte Tat werde im Beschluss des Landesgerichtes Linz vom 7. Oktober 2002 betreffend die Verlängerung der Untersuchungshaft zusammengefasst folgendermaßen dargestellt:

Es bestehe der dringende Verdacht, der Beschwerdeführer hätte die türkischen Staatsangehörigen H E. und N S. unter Inaussichtstellung einer Bezahlung von DM 6.000,-- dazu bestimmt, entweder selbst seine in der Türkei wohnhafte Schwiegermutter mittels eines Sprengstoffanschlages zu ermorden oder durch eine andere Person ermorden zu lassen. Dazu hätte er im Jahr 2000 in der Türkei H E. dazu genötigt, H Ü. mit der Durchführung des Attentates zu bestimmen. H Ü. hätte schließlich der Schwiegermutter des Beschwerdeführers eine als Lampe getarnte Paketbombe übergeben, die am 15. August 2001 explodiert wäre und sowohl die Schwiegermutter des Beschwerdeführers als auch deren Nachbarin schwer verletzt hätte. Davor hätte der Beschwerdeführer im Laufe des Jahres 2001 wiederholt per Telefon von Österreich aus H Ü. in bestimmender Art unter Drohungen aufgefordert, die Tat auszuführen. Nachdem der Beschwerdeführer am 20. Juli 2001 wegen einer Straftat zum Nachteil seiner Ehefrau in Strafhaft genommen worden wäre, hätte sein Sohn aus erster Ehe gleichsam stellvertretend für ihn telefonischen Kontakt mit H Ü. in der Türkei gehalten, um die Realisierung des Attentatsplanes zu gewährleisten.

Beim Beschwerdeführer wäre der Haftgrund der Tatbegehungsgefahr wegen der Schwere der ihm angelasteten Delikte und des ungeheuer hohen sozialen Störwertes eines versuchten Mordes, des durchdachten Vorgehens und der niedrigen, von Blutfehde und Sippenhaftung gekennzeichneten persönlichen Einstellung, welche vom Bestreben geprägt wäre, eine vermeintlich persönliche oder familiäre Schande zu annullieren, und dabei nicht einmal vor den vom Strafgesetz am schärfsten missbilligten Straftaten zurückschreckte, mit hoher Intensität verwirklicht. Bestätigt würde die Gefährlichkeit durch die erst jüngst im Auslieferungsverfahren gegen die österreichische Justiz gerichteten Drohungen, wonach der Beschwerdeführer im Falle seiner Auslieferung in die Türkei sogar illegal nach Österreich zurückkehren und sich hier wie ein "Osama Bin Laden" benehmen würde, wobei er es auch ganz bewusst dahingestellt lassen hätte, ob er bereits über Kontakte zu terroristischen Vereinigungen verfügte.

Die schwere gerichtliche Verurteilung vom 30. Juli 2001 und vor allem der vom Landesgericht Linz nunmehr zur Last gelegte Sachverhalt und die Aussage des Beschwerdeführers während des gerichtlichen Verfahrens stellten eine massive Gefährdung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit im Sinne des § 36 Abs. 1 FrG dar. Dabei sei zu prüfen, ob sich aus dem gesamten Fehlverhalten des Fremden ableiten lasse, dass sein weiterer Aufenthalt die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit oder andere in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen gefährde, wobei nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen sei. Diese Abwägung des Sachverhaltes habe besonders unter Einbeziehung des Verfahrens betreffend das Verbrechen der Bestimmung zum versuchten Mord sowie der vorsätzlichen Gefährdung durch Sprengmittel zu erfolgen.

Die belangte Behörde leitete daraus ab, der Beschwerdeführer verfüge über ein großes Gewaltpotential und sei auch bereit, dieses gegen andere Menschen einzusetzen. Auf Grund der vorliegenden schweren Verurteilung, der ihm zur Last gelegten Straftaten und der Drohungen könne nicht ausgeschlossen werden, dass er in Österreich im Fall eines Aufenthaltes neuerlich schwere Straftaten begehe. Daher sei die Annahme gerechtfertigt, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit gefährde und den in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderlaufe. Der Beschwerdeführer habe nie in Abrede gestellt, Kontakte zur Terrorszene (Al Kaida und Hisbollah) zu haben, sondern während des gerichtlichen Verfahrens mehrmals anklingen lassen, über Kontakte zu verfügen bzw. solche Kontakte herstellen und mit Hilfe dieser in Österreich Straftaten begehen zu wollen. Diese Tatsachen wögen so schwer, dass die Erlassung des Aufenthaltsverbotes zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten sei (§ 37 FrG).

In der Berufungsschrift vom 29. April 2003 habe der Beschwerdeführer ausgeführt, es wäre nicht auf die bloße Tatsache der Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der dieser zu Grunde liegenden Straftaten und das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Es wäre unstrittig, dass der Beschwerdeführer vom Landesgericht Linz rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten (davon neun Monate bedingt) verurteilt worden sei, dabei handle es sich jedoch um keine schwere gerichtliche Verurteilung. Im Verfahren betreffend das Verbrechen der Bestimmung zum versuchten Mord sowie der vorsätzlichen Gefährdung durch Sprengmittel wäre der Beschwerdeführer am 21. Oktober 2002 in die Türkei überstellt worden, wo er sich deswegen vor Gericht zu verantworten hätte. Unter Hinweis auf § 37 und § 38 FrG müsste die Aufenthaltsverfestigung des Beschwerdeführers berücksichtigt werden.

In der Vernehmung vom 23. Juli 2002 habe der Beschwerdeführer ausgeführt, sich für den Fall, dass er nicht ausgeliefert würde, wie "ein Bin Laden" zu benehmen, er würde auch zu Bin Laden gehen und Mitglied "von ihm" werden.

Im Rahmen des eingeleiteten Aufenthaltsverbotsverfahrens habe der Beschwerdeführer von der gemäß § 45 Abs. 3 AVG eingeräumten Möglichkeit zur Stellungnahme zum Ergebnis der Beweisaufnahme keinen Gebrauch gemacht.

Die belangte Behörde hat nach Zitierung der maßgebenden Bestimmungen des FrG erwogen, dass in Anbetracht der gerichtlichen Verurteilung zweifelsohne der Tatbestand des § 36 Abs. 2 Z. 1 FrG verwirklicht sei, Gegenteiliges sei auch nicht behauptet worden.

Da sich der Beschwerdeführer bereits über Jahre in Österreich aufgehalten habe, sei ihm eine der Dauer dieses Aufenthaltes entsprechende Integration zuzubilligen. Die Integration sei, wie das Gesamtfehlverhalten sehr eindeutig klar mache, in sozialer Hinsicht keinesfalls gelungen. Auch im familiären Bereich habe sich der Beschwerdeführer nicht integrieren können, da sich seine Gewalttaten immer wieder gegen seine Gattin gerichtet hätten. Die Gesamtbetrachtung des Gesamtfehlverhaltens mache doch deutlich, dass die aufenthaltsbeendende Maßnahme dringend notwendig gewesen sei. Die sehr hohe (wenn auch teilbedingte) Freiheitsstrafe in der Höhe von 12 Monaten mache deutlich, dass auch das Gericht den Unwert des Fehlverhaltens als sehr hoch eingestuft habe. Gerade Gefährdungsdelikte seien sehr hoch zu gewichten, da es von der Drohung mit Gewalt zur tatsächlichen Ausführung oftmals nur mehr ein kleiner Schritt sei. Die belangte Behörde schließe sich dem im erstinstanzlichen Bescheid enthaltenen "Persönlichkeitsbild" des Beschwerdeführers, wonach dieser über ein großes Gewaltpotential verfüge und auch bereit sei, dieses gegen andere Menschen einzusetzen und auf Grund der vorliegenden schweren Verurteilung, der ihm zur Last gelegten Straftaten und seiner Drohungen nicht ausgeschlossen werden könne, dass er in Österreich im Falle seines Aufenthaltes neuerlich schwere Straftaten begehe, an. Laut Angaben des Beschwerdeführers sei das Gerichtsverfahren in der Türkei noch nicht abgeschlossen. Die im erstinstanzlichen Bescheid wiedergegebenen Ausführungen aus dem Gerichtsakt zeichneten jedoch ein erschütterndes Bild vom Beschwerdeführer. Ergänzend sei noch bemerkt, dass auch die gegen seine Gattin gesetzten Gewalttätigkeiten und Drohungen ausgereicht hätten, um das Aufenthaltsverbot zu erlassen. Gerade rohe Gewalttätigkeiten und Drohungen gegen schutzbedürftige (meist schwächere) Frauen seien besonders zu verurteilen. Dies insbesondere, wenn auch mit dem Tod gedroht werde.

Daher sei nicht nur die in § 36 Abs. 1 FrG umschriebene Annahme, sondern das Aufenthaltsverbot auch im Lichte des § 37 Abs. 1 FrG gerechtfertigt, mit einer bloßen niederschriftlichen Ermahnung könne nicht das Auslangen gefunden werden.

Da unter Abwägung aller oben angeführter Tatsachen - im Hinblick auf die für den weiteren Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet zu stellende negative Zukunftsprognose - die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von der Erlassung des Aufenthaltsverbotes wesentlich schwerer zu wiegen schienen, als die Auswirkungen dieser Maßnahme auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers, sei das Aufenthaltsverbot auch im Sinn des § 37 Abs. 2 FrG zulässig.

Da auf Grund der Schwere des Gesamtfehlverhaltens nicht abgesehen werden könne, wann die Gründe, die zur Erlassung des Aufenthaltsverbotes geführt hätten, wiederum wegfielen, könne das Aufenthaltsverbot nur auf unbefristete Dauer erlassen werden.

Von der Aufnahme weiterer Beweise sei insofern Abstand genommen worden, als der entscheidungsrelevante Sachverhalt ausreichend ermittelt scheine.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

3. Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor, sah jedoch von der Erstattung einer Gegenschrift ab.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Voraussetzung für die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes ist gemäß § 36 Abs. 1 FrG die auf bestimmte Tatsachen gegründete Prognose, dass der (weitere) Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit gefährde (Z. 1) oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderlaufe (Z. 2). Gemäß § 36 Abs. 2 Z. 1 FrG gilt als bestimmte Tatsache im Sinn des Abs. 1, wenn ein Fremder von einem inländischen Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten, zu einer teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe, zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten oder mehr als einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neidung beruhender strafbarer Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist.

2.1. Der Beschwerdeführer stellt die eingangs erwähnte strafgerichtliche Verurteilung ebenso wenig in Abrede wie die Auffassung der belangten Behörde, es sei vorliegend der Tatbestand des § 36 Abs. 2 Z. 1 FrG erfüllt.

2.2. Die Beschwerde wendet sich allerdings der Sache nach gegen die Ansicht der belangten Behörde, die in § 36 Abs. 1 FrG umschriebene Annahme sei gerechtfertigt.

Dagegen hat der Verwaltungsgerichtshof angesichts des Fehlverhaltens und dem wiedergegebenen Persönlichkeitsbild des Beschwerdeführers keine Bedenken.

Daran ändert auch nicht, dass sich der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge in der Türkei auf freiem Fuß befinde, das Verfahren in der Türkei noch nicht abgeschlossen sei und für den Beschwerdeführer die Unschuldsvermutung gelte, zumal die Fremdenbehörde die genannte Prognosebeurteilung eigenständig aus dem Blickwinkel des Fremdenrechts vorzunehmen hat (vgl. die hg. Entscheidung vom 27. Februar 2007, Zl. 2005/21/0372). Entgegen dem Beschwerdevorbringen kann darin eine Verletzung der Offizialmaxime oder des Parteiengehörs nicht erblickt werden, zumal auch die Beschwerde nicht darlegt, welches Vorbringen auf Grund des behaupteten Verfahrensmangels nicht habe erstattet werden können.

Nach der hg. Rechtsprechung setzt die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes nicht zwingend eine strafrechtliche Verurteilung voraus, vielmehr kann ein solches gemäß § 36 Abs. 1 FrG auch dann erlassen werden, wenn triftige Gründe die in § 36 Abs. 1 leg. cit. umschriebene Annahme rechtfertigen (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 27. April 2004, Zl. 2003/18/0352). Bei der Beurteilung, ob diese Annahme gerechtfertigt ist, ist zu prüfen, ob sich aus dem gesamten Fehlverhalten des Fremden ableiten lässt, dass sein weiterer Aufenthalt die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit oder andere in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannte öffentliche Interessen gefährdet. Dabei ist nicht - wie die Beschwerde zutreffend ausführt - auf die Tatsache einer Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der dieser zu Grunde liegenden Straftaten und das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen.

Der Beschwerdeführer wurde mit dem bereits genannten Urteil des Landesgerichtes Linz vom 27. Juli 2001 zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 12 Monaten rechtskräftig verurteilt. Zudem wurde er wegen Körperverletzung und gefährlicher Drohung, Vergewaltigung, Freiheitsentziehung und Nötigung (Tatzeitpunkte zwischen Mai 1998 und März 2001) angezeigt. Alle diese Taten richteten sich gegen die Ehefrau des Beschwerdeführers, der Tatbestand der gefährlichen Drohung auch gegen einen Richter. Aus dem Verwaltungsakten ergibt sich ferner, dass ein Verfahren auf Antrag der Ehefrau des Beschwerdeführers nach dem Gewaltschutzgesetz und ein weiterer Antrag auf einstweilige Verfügung gemäß § 382b EO zum Zweck der Ausweisung des Beschwerdeführers aus der ehelichen Wohnung mit einem Vergleich im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 18. August 1999 endete. Weiters wurde der Beschwerdeführer wegen des Verdachtes der Beteiligung an einem Bombenanschlag, wodurch seine in der Türkei lebende Schwiegermutter getötet werden sollte, in die Türkei ausgeliefert. Er hat im Rahmen des der Auslieferung vorangegangenen Verfahrens in Österreich gedroht, sich "wie ein Bin Laden zu benehmen, zu Bin Laden zu gehen und Mitglied von ihm zu werden". Es kann daher keine Rede davon sein, dass der Beschwerdeführer - wie die Beschwerde vorbringt - abgesehen von den der Verurteilung zu Grunde liegenden Tathandlungen gegen seine Ehefrau nie nachteilig in Erscheinung getreten sei.

Zutreffend hat die belangte Behörde in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer offenbar über ein großes Gewaltpotential verfüge und auch bereit sei, dieses gegen andere Menschen einzusetzen. Auf Grund der vorliegenden schweren Straftaten und seiner Drohungen kann nicht ausgeschlossen werden, dass er in Österreich im Falle seines Aufenthaltes neuerlich schwere Straftaten begeht. Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer Kontakte zur Terrorszene in den Raum stellt, um seinen Drohungen Nachdruck zu verleihen, verdeutlicht, dass er nach wie vor versucht, Probleme durch Androhung und allenfalls auch Anwendung von Gewalt zu lösen, und unterstreicht damit sein großes Gewaltpotential. Der Beschwerdeführer wurde bereits im August 1999 auf Grund der oben näher dargestellten Anzeige wegen Gewalttätigkeiten gegenüber seiner Ehefrau festgenommen, was ihn aber nicht davon abhalten konnte, nach seiner Haftentlassung erneut gegenüber seiner Ehefrau gewalttätig zu werden. Nicht einmal durch seine Inhaftierung im Juli 2001 hat sich der Beschwerdeführer von der weiteren Verfolgung seiner Attentatspläne abbringen lassen, sondern hat die Anstiftung zum Mord seiner Schwiegermutter stellvertretend durch seinen Sohn weiter betreiben lassen und dadurch seine Unbelehrbarkeit nachdrücklich unter Beweis gestellt. Das Gesamtfehlverhalten des Beschwerdeführers zeugt von einer mangelnden Bereitschaft, die österreichische Rechtsordnung zu respektieren.

Angesichts des gravierenden, wiederholten und zum Teil auch einschlägigen Fehlverhaltens des Beschwerdeführers begegnet die Ansicht der belangten Behörde, dass der Beschwerdeführer gegen das große öffentliche Interesse an der Verhinderung von Gewaltkriminalität verstoßen habe und sein weiterer Aufenthalt die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit gefährde, keinen Bedenken.

2.3. Gegen die von der belangten Behörde unter dem Gesichtspunkt des § 37 FrG vorgenommene Interessenabwägung führt die Beschwerde lediglich aus, der langjährige rechtmäßige Aufenthalt des Beschwerdeführers seit 1996 hätte dabei ins Gewicht fallen müssen.

Die belangte Behörde hat dem Beschwerdeführer auf Grund des langen, aber nicht durchgehenden inländischen Aufenthaltes im Bundesgebiet eine gewisse Integration zugebilligt. Zutreffend ist sie jedoch zur Auffassung gelangt, dass das gegen ihn erlassene Aufenthaltsverbot zulässig sei, wurde ihm doch (u.a.) zur Last gelegt, seine Ehefrau wiederholt gefährlich bedroht, am Körper verletzt und zu nötigen versucht zu haben. Aus diesen Straftaten ergibt sich eine große Bereitschaft des Beschwerdeführers zur Ausübung von Gewalt, insbesondere auch sexueller Gewalt gegenüber Frauen. Die Tatsache, dass er diese Gewalttaten seiner Ehefrau gegenüber verübt hat, mindert das Gewicht seiner familiären Bindungen erheblich. Den Verwaltungsakten liegt auch ein Sachverständigengutachten eines Facharztes für Kinderheilkunde vom 3. Mai 2001 bei, worin sich der Sachverständige im Rahmen der Pflegschaftssache der drei minderjährigen Kinder gegen eine Zuteilung der Obsorge an den Beschwerdeführer ausspricht und dies damit begründet, dass die Gefahr bestehe, dass der Beschwerdeführer "seine Enttäuschung durch Fortsetzen der Aggressionshandlungen weiterhin in der, von allen beteiligten Bezugspersonen bestätigten, Form auslebt." Somit wird auch das Gewicht der familiären Bindungen des Beschwerdeführers zu seinen minderjährigen Kindern stark reduziert.

Den trotz der langen Aufenthaltsdauer somit relativierten persönlichen Interessen des Beschwerdeführers steht die große Gefährdung öffentlicher Interessen durch das unter 2.2. dargestellte gesamte Fehlverhalten des Beschwerdeführers gegenüber. Insbesondere auf Grund des großen öffentlichen Interesses an der Verhinderung von Gewaltdelikten kann die Ansicht der belangten Behörde, dass die Erlassung des Aufenthaltsverbotes zur Erreichung von im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Zielen (Verhinderung strafrechtlicher Handlungen, Schutz der Rechte und Freiheiten anderer) dringend geboten sei (§ 37 Abs. 1 FrG) und die Auswirkungen dieser Maßnahme auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers und seiner Familie keinesfalls schwerer wögen als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung (§ 37 Abs. 2 leg. cit.), nicht als rechtswidrig erkannt werden.

3. Ferner bestand für die belangte Behörde auch keine Veranlassung, im Rahmen der Ermessensübung gemäß § 36 Abs. 1 FrG von der Erlassung des Aufenthaltsverbotes Abstand zu nehmen, sind doch weder aus der Beschwerde noch aus dem bekämpften Bescheid im Zusammenhang mit den Verwaltungsakten besondere Umstände ersichtlich, die für eine Ermessensübung zu Gunsten des Beschwerdeführers sprächen.

4. Die Beschwerde erweist sich sohin als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.

5. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.

Wien, am 28. Oktober 2008

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